09.430
Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers (Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendstrafgesetzes, der Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses)
Loi fédérale sur le droit de la victime à être informée (Modification du Code pénal, du droit pénal des mineurs, du Code de procédure pénale et de la procédure pénale militaire)
Ziff. 1 Art. 92a Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
Antrag der Minderheit
(Schwander, Nidegger, Pieren, Reimann Lukas, Stamm)
Festhalten
Ch. 1 art. 92a al. 3
Proposition de la majorité
Elle peut refuser d'informer ou révoquer sa décision de le faire uniquement si un intérêt prépondérant du condamné le justifie.
Proposition de la minorité
(Schwander, Nidegger, Pieren, Reimann Lukas, Stamm)
Maintenir
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen. Warum? Es geht in Absatz 3 um die Informationsrechte der Opfer. Im Grundsatz sind sich Ständerat und Nationalrat bei dieser Vorlage einig, dass das Opfer mehr Informationsrechte haben muss und soll. In Absatz 3 geht es um die Frage, ob jetzt diese Informationsrechte wieder eingeschränkt oder verwässert werden sollen. Ich bin ganz klar der Meinung, dass sie im Interesse der Opfer nicht wieder verwässert werden dürfen.
Es ist im Ständerat und auch heute Morgen bei der Differenzbereinigung in der Kommission gesagt worden, die Interessen der Opfer würden den berechtigten Interessen der Täter vorgehen. Ja, aber das steht in Absatz 3 nirgends, und wenn ich Richter wäre, könnte ich nicht so urteilen, wenn es nirgends steht. Ich glaube kaum, dass es genügt, wenn in den Gesetzesmaterialien festgehalten wird, dass die Interessen der Opfer immer den berechtigten Interessen der Täter vorgehen. Das kann es doch nicht sein, dass wir einen wesentlichen Punkt über die Gesetzesmaterialien einfliessen lassen und im Gesetz nichts dazu schreiben. So geht die Legiferierung meiner Meinung nach nicht.
Nochmals: Es geht um die Informationsrechte der Opfer. Wir wollen diesen Grundsatz jetzt neu einführen. Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen und den Grundsatz, die Opferrechte zu stärken, nicht wieder einzuschränken und zu verwässern.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Diese Vorlage ist wichtig zur Stärkung der Informationsrechte der Opfer, weil diese damit auch später noch über Massnahmen im Strafvollzug bei den Tätern und über deren Verbleib orientiert werden können.
Wir haben jetzt eine kleine Differenz, die verblieben ist, die aber gewichtig ist, nämlich in der Frage: Unter welchen Umständen kann das Informationsrecht, das dem Opfer zugestanden worden ist, nachträglich verweigert werden? Vor Ihnen liegt jetzt ein Kompromissantrag, der besagt, wie diese Interessenabwägung vorzunehmen ist. Er besagt, dass ein Widerruf dieses Rechts nur dann erfolgen kann, und zwar nur dann, wenn in einer Interessenabwägung die Interessen des Verurteilten überwiegen.
Ich glaube, diese Einfügung der Formulierung "nur dann" - darum ging es in der Diskussion in der Kommission für Rechtsfragen - ist gewichtig. Ich widerspreche Herrn Schwander in der Sache nicht gerne, weil ich seine Intentionen hier teile. Diese Formulierung "nur dann" ist für den Richter und die Richterin eine gewichtige Aussage. Die besagt nämlich, dass das Opfer im Prinzip, und das wird in diesem Absatz auch stipuliert, ein Informationsrecht hat und dass dieses nur unter einer ganz eingeschränkten Interessenabwägung begrenzt werden kann. Das wird jetzt eben nochmals betont mit der Hinzufügung der Formulierung "nur dann", und das wird auch in den Materialien nochmals festgehalten.
Die SP-Fraktion folgt jetzt der Mehrheit der Kommission. Es ist auch wichtig, dass wir dieses Geschäft abschliessen können. Ich kann Ihre Argumentation, Herr Schwander, mit Herz und Kopf voll unterstützen, ich verstehe sie gut. Aber ich bitte Sie, auch zur Kenntnis zu nehmen, dass wir mit dieser Änderung, mit der Einfügung der Formulierung "nur dann", eine nochmalige Verschiebung der Interessenabwägung zugunsten der Opfer machen, und das ist nachher auch in der Rechtsanwendung zentral.
Ich bitte Sie deshalb mit der klaren Mehrheit unserer Delegation - Sie wissen, dass ich in der Kommission mit der Minderheit gestimmt hatte, das ist ja kein Geheimnis -, jetzt der Kommissionsmehrheit zu folgen und das Geschäft zum Abschluss zu bringen.
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Die FDP-Liberale Fraktion, die grünliberale Fraktion und die BDP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP
Ich halte mich kurz. Namens der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Es ist dies ein Kompromissvorschlag zur Güte, der heute Morgen eingebracht wurde, ein Kompromissvorschlag, der einen Schritt hin zum Anliegen der Vorlage macht, nämlich der Verbesserung des Opferschutzes, ohne allerdings die Rechte des Verurteilten übermässig einzuschränken.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Soll eine Behörde ein Gesuch um Information nur verweigern können, wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde? Das haben Sie letzte Woche so entschieden. Der Ständerat sieht hingegen vor, dass die Behörde das Informationsrecht auch dann verweigern kann, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten gegenüber den Interessen der informationsberechtigten Person überwiegen. Es ist also eine Abwägung, und es ist ganz klar, dass die Information nur - Sie haben jetzt noch "nur dann" eingefügt - verweigert werden kann, wenn eben die berechtigten Interessen des Verurteilten überwiegen.
Sie haben in Ihrer Kommission heute einen Vorschlag eingebracht, der sich dem Entscheid des Ständerates annähert. Es besteht aber auch mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit nach wie vor eine Differenz zum Ständerat. Die Kommissionsmehrheit beantragt jedoch eine Regelung, die wie gesagt in die Richtung des Ständerates geht: Die Behörde soll das Informationsrecht "nur dann" verweigern können, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten gegenüber den Interessen der informationsberechtigten Person überwiegen.
Ich bin der Meinung, dass dieser Vorschlag in eine gute Richtung geht. Es ist unbestritten, und ich sage das auch an die Adresse der Minderheit, dass zum Beispiel ein Opfer oder seine Angehörigen ein schutzwürdiges Interesse an Informationen über den Straf- und Massnahmenvollzug beim Verurteilten haben. Dieser Grundsatz geht aus Absatz 1 von Artikel 92a hervor, und daran soll sich nichts ändern. Wie ich Ihnen aber letzte Woche dargelegt habe, kann es zu Situationen kommen, in denen ein Missbrauch dieses Informationsrechts droht oder sogar bereits stattgefunden hat. Mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit geben Sie den Behörden ein Instrument in die Hand, solchen Situationen wirksam zu begegnen, und dazu braucht es eine gesetzliche Grundlage. Der Formulierungsvorschlag der Kommissionsmehrheit bringt jetzt klar zum Ausdruck, dass der Behörde bei der Berücksichtigung der Interessen des Verurteilten nicht Tür und Tor geöffnet wird. Die Behörde kann sich also nicht einfach willkürlich für irgendwelche Interessen der verurteilten Person und damit gegen die schützenswerten Interessen des Opfers entscheiden. Sie soll das Informationsrecht eben nur dann verweigern oder widerrufen können, wenn erstens die Interessen der verurteilten Person berechtigt sind und wenn zweitens diese Interessen auch noch überwiegen.
Die Minderheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, an Ihrem ursprünglichen Beschluss festzuhalten. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Mit diesem Antrag nehmen Sie nämlich letztlich faktisch dem Staat die Strafhoheit aus der Hand. Unserem Kulturkreis - das möchte ich in aller Klarheit sagen - mag Selbstjustiz vielleicht fremd sein. In gewissen Kulturkreisen können solche Verhaltensweisen aber leider nicht ausgeschlossen werden. Ich habe heute Morgen - heute Morgen! - von einer Opfervereinigung, die mit den staatlichen Massnahmen unzufrieden ist, einen solchen Appell zur Selbstjustiz erhalten. Das gibt es also, und das gibt es auch in unserem Land.
Das sind die Gründe, aus denen ich Sie bitte, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Sie haben es gehört: Wir haben nur noch eine Differenz, nämlich bei Artikel 92a Absatz 3. Ihre Kommission hat heute Morgen einen Kompromissvorschlag auf den Tisch gelegt. Darin wird in Bezug auf die Behörde, die über das Informationsrecht entscheiden muss, gesagt: "Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen." Die Differenz liegt also in der Formulierung "nur dann" oder, auf Französisch, in der Formulierung "uniquement". Damit soll klargestellt werden, dass es in Absatz 1 um die Regel geht: Das Opfer hat ein Informationsrecht. In Absatz 3 wird dann die Ausnahme geregelt, die einem Verurteilten unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann.
Der Behörde muss auch die Möglichkeit gegeben werden, einen Widerruf in Erwägung zu ziehen, wenn vonseiten des Opfers allenfalls das Wissen missbraucht wird, das heisst, wenn es nicht mehr sich selber schützt, sondern beispielsweise dem Verurteilten nachstellen will. Aber eben: Nur dann soll auf das Informationsrecht des Opfers verzichtet werden.
Rein juristisch gesehen ist es fraglich, ob hier überhaupt eine Differenz besteht. Das haben wir heute Morgen auch diskutiert. Juristisch spielt die Formulierung "nur dann" eigentlich keine Rolle; vom symbolischen Charakter oder von der Klarheit der Aussage her wird aber mit diesem "nur dann" deutlich gesagt, dass es um eine Ausnahme gehen soll.
Die Kommission hat ihren Entscheid heute Morgen mit 16 zu 6 Stimmen gefällt. Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Chevalley Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grünliberale Fraktion
Votre commission s'est réunie ce matin pour régler la dernière divergence qui reste avec le Conseil des Etats, soit l'alinéa 3 de l'article 92a.
Nous avons toujours voulu maintenir la notion de "danger sérieux" afin de souligner l'aspect exceptionnel du refus de donner l'information à une victime. Il ne fait, en effet, pas de sens de faire une loi sur l'octroi à la victime de droits importants en matière d'information pour ne finalement pas lui donner l'information à la première occasion. Le Conseil des Etats a décidé hier de maintenir la notion de "un intérêt prépondérant".
Il s'agissait pour votre commission de trouver un compromis qui tenait compte des soucis du Conseil des Etats tout en indiquant que le refus d'information devait rester l'exception et non la norme. Il a été décidé de reprendre la formulation du Conseil des Etats et d'y ajouter, pour marquer le caractère exceptionnel, les termes "uniquement si". Cela donne: "Elle peut refuser d'informer ou révoquer sa décision de le faire uniquement si un intérêt prépondérant du condamné le justifie." Ceci permettra aussi à l'autorité compétente de ne pas donner l'information à la victime lorsqu'il semble clair que cette information pourrait provoquer une campagne publique de dénigrement envers le condamné. Rappelons que dans ce cas de figure, la victime se mettrait dans l'illégalité puisqu'elle est tenue à la confidentialité de l'information qui lui est donnée. Cet exemple montre bien que notre loi est bien faite et protège le condamné par le caractère confidentiel de l'information qui est donnée à la victime. Si cette dernière montre clairement des signes qu'elle ne respectera pas cette confidentialité, on laisse une marge de manoeuvre à l'autorité.
Une minorité estime qu'il s'agit de maintenir la notion de "danger sérieux", qui est plus claire et qui existe déjà dans le Code de procédure pénale.
Dans un souci de compromis avec le Conseil des Etats, la commission vous invite, par 16 voix contre 6, à soutenir la proposition de la majorité de votre commission.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 123 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 40 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Schluss der Sitzung um 12.50 Uhr
La séance est levée à 12 h 50