03.428
Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Im Gegensatz zum vorangehenden Geschäft muss ich hier doch etwas weiter ausholen. Worum geht es? Ich beginne beim Namens- und Bürgerrecht - so lautet der Titel. Artikel 160 Absatz 1 ZGB - das ist geltendes Recht - sieht vor, dass der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten ist. In Absatz 2 dieses Artikels ist allerdings festgehalten, dass die Braut ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen kann. Zudem legt Artikel 30 ZGB, wo es um die Namensänderung geht, in Absatz 2 fest, dass das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Braut als Ehenamen zu führen, zu bewilligen ist, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das revidierte Gesetz ist auf den 1. Januar 1988 in Kraft getreten.
Jetzt kommt das Problem: Dieses Gesetz sichert dem Ehemann - dem Ehemann! - nicht die gleichen Rechte zu, wie sie die Ehefrau gemäss Artikel 160 hat. Das heisst: Der Ehemann kann, wenn beispielsweise der Name der Ehefrau zum Familiennamen erklärt wird, im Gegensatz zum umgekehrten Fall seinen bisherigen Namen nicht dem Namen der Frau voranstellen; das geht nicht. Daraus hat es mit dem berühmten Fall Burghartz einen Casus Belli gegeben: Eine Schweizerin und ein Schweizer haben geheiratet, und es wurde das Gesuch gestellt, es sei ihnen die Führung des Namens Burghartz als Familienname und des Namens Schnyder Burghartz als Name des Ehegatten zu gestatten - der Ehemann wollte also von ebendieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dieses Gesuch wurde abgelehnt, und auch das Bundesgericht lehnte das Gesuch von Herrn Burghartz ab, den Namen Schnyder Burghartz führen zu dürfen. Es wurde ihm also nicht gestattet, dem Familiennamen Burghartz seinen eigenen Namen voranzustellen.
Der Fall ging schliesslich an die Europäische Kommission für Menschenrechte und dann auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser hat mit Bezug auf die Artikel 8 und 14 der EMRK das Ganze geprüft und ist zu folgendem Schluss gekommen: In den Augen des Gerichtshofes bestehen keine objektiven und vernünftigen Gründe für eine Ungleichbehandlung der Ehegatten. Er kam zum Schluss, dass für die Verweigerung gegenüber Herrn Schnyder Burghartz, diesen Namen führen zu dürfen, keine zureichenden Gründe gegeben seien und dass eine Verletzung der Artikel 8 und 14 der EMRK vorliege, dass also das schweizerische Recht in Bezug auf diese Namenssituation nicht kompatibel sei.
Wie ging es weiter? Aufgrund dieses Urteils änderte der Bundesrat die Zivilstandsverordnung: Dem Mann wurde erlaubt, seinen Namen dem Familiennamen voranzustellen, wenn die Brautleute beantragen, den Namen der Frau als Familiennamen zu führen. Aber jetzt kommt die Crux: Das steht nur in der Zivilstandsverordnung und nicht im Zivilgesetzbuch.
Es hat dann erneute Anläufe gegeben; ich erzähle nicht die ganze Geschichte. Es wurde gestartet, dann wurde gebremst, es wurde wieder gestartet usw. Zuletzt kam dann die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer, die jetzt bei uns zur Beratung ansteht. Sie hat das Ziel, das Zivilgesetzbuch so zu ändern, dass die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich des Namens- und Bürgerrechts gewährleistet ist. Dieser Initiative ist Folge gegeben worden.
Jetzt geht das Ganze wieder los. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat einen Gesetzentwurf erarbeitet und eine Botschaft ausgearbeitet. Der Bundesrat hat Stellung bezogen und gesagt: Jawohl, wir sind auch einverstanden. Der Nationalrat ist am 11. März 2009 mit 98 zu 89 Stimmen auf die Vorlage wohl eingetreten, aber mit 99 zu 92 Stimmen wies er den Entwurf an seine Kommission zurück mit dem Auftrag, ausschliesslich die aufgrund des EMRK-Urteils absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen, mehr nicht.
Dann ist daraus eine Schmalspurvorlage geworden - wir sagen ihr einmal so -, indem einfach das, was diesbezüglich schon in der Zivilstandsverordnung vorgesehen war, in das ZGB transferiert wurde, damit eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Am 10. Dezember 2009 hat dann der Nationalrat dieser Minivorlage mit 88 zu 54 Stimmen zugestimmt - und dann ist das Geschäft zu uns, zur Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, gekommen.
Wir haben am 22. April das Ganze einmal angeschaut und beraten und sind zum Schluss gekommen, dass das, was im Nationalrat beschlossen worden ist, eine unbefriedigende Lösung sei. Wir sind der Meinung, dass es nicht ausreicht, einfach die Bestimmung von der Verordnung in das Gesetz zu heben, sondern man sollte diese Fragen jetzt einmal definitiv und grundsätzlich beraten. Wir haben dann Eintreten beschlossen, haben aber klar entschieden, dass wir eine Detailberatung auf der Basis des ursprünglichen Entwurfes der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und nicht aufgrund der vom Nationalrat als Plenum verabschiedeten Minimallösung durchführen sollten.
In diesem Sinne haben wir dann gehandelt und den Entwurf der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen, der im Nationalrat keine Gnade gefunden hat, als Ausgangslage für unsere Detailberatung gewählt, im Wissen selbstverständlich, dass das ein doch eher emotionales Thema darstellt. Wir sind zum Schluss gekommen, dass wir auch in unserem Rat eine grundsätzliche Diskussion über das Namensrecht und das Bürgerrecht, wie es die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagen hat, führen und darüber befinden sollten, weil wir der Meinung sind, dass sich eben in gesellschaftlicher Hinsicht doch verschiedene Veränderungen ergeben haben.
Wir wissen, dass diesbezüglich auch ganz andere Meinungen bestehen, wonach man gar nichts zu ändern habe, weil das ein Einbruch in die Gepflogenheiten sei, wie sie auch in diesem Lande in Bezug auf die Namensgebung bei der Eheschliessung noch vorhanden sind. Das hat uns aber nicht davon abgehalten, Ihnen heute zu beantragen, auf die Gesetzesrevision einzutreten, und zwar auf die Gesetzesrevision, wie sie sich aus dem Vorschlag der nationalrätlichen Kommission ergeben hat.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die von der Vorlage angepeilte Gleichstellung im Bereiche des Namens- und Bürgerrechts ist seit zehn Jahren ein Thema. Die Gleichstellung wäre vor zehn Jahren beinahe erreicht worden. In der Schlussabstimmung im Nationalrat scheiterte das Geschäft damals jedoch, worauf die siegreiche Mehrheit mit einem würdelosen Hurra-Geschrei reagierte. Dieses Triumphgefühl war mir völlig unbegreiflich. Seither sind immer wieder Anläufe genommen worden, um das Ziel einer Gleichstellung doch noch zu erreichen.
Unserer Kommission lag ein Beschluss des Nationalrates vor, der eigentlich nichts anderes beinhaltete als den Entscheid, im Gesetz eine Bestimmung aus der Verordnung zu verankern; der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen. Damit wird man dem Anspruch, im Bereich des Namens- und Bürgerrechts Gleichstellung herzustellen, in keiner Art und Weise gerecht. Was der Nationalrat beschlossen hat, ist nicht einmal eine Minimalvariante und schon gar keine Variante, welche die Verletzung des Gleichheitsgebots beseitigt hätte. Es ist eine blosse Alibiübung, die man wirklich nicht ernst nehmen kann. Dem Nationalrat ist es offenbar nicht möglich, in diesem Bereich eine brauchbare Vorlage auszuarbeiten. Von verschiedenen Mitgliedern des Nationalrates wurde das Anliegen gar lächerlich gemacht, indem man angeblich nicht lösbare Konstellationen hochspielte, z. B. Fälle, in denen sich die Eltern nicht über den Namen der Kinder einigen können - wie wenn man in anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Eherecht, dank der Gesetzgebung jegliche späteren Konflikte ausschliessen könnte.
Die Vorgeschichte - mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes - ist vom Kommissionspräsidenten ausführlich dargestellt worden; ich möchte sie nicht wiederholen. Tatsache ist, dass das heutige Namensrecht nicht EMRK-konform ist. Im Fall einer ungarisch-schweizerischen Ehe wurde kürzlich wiederum eine EMRK-Widrigkeit festgestellt. Ein ganz einfacher Grundsatz soll nun diese EMRK-Widrigkeiten beseitigen, nämlich der Grundsatz der lebenslangen Beibehaltung des bei der Geburt erworbenen Namens.
Das ist etwas Einfaches, das alle verstehen können. Diesen Grundsatz kennen auch Gesellschaften und Kulturen, mit denen wir sehr gut vertraut sind und die patriarchaler sind als die schweizerische. Wenn man da - ich möchte niemandem zu nahe treten - an die Spanier, an die Südamerikaner oder auch an unsere lieben italienischen Freunde denkt, darf man das sicher sagen. Selbst ein Macho wie Berlusconi muss und kann damit leben, dass seine Frau ihren eigenen Namen trägt. Ich denke, dass sie ganz froh darüber ist. (Heiterkeit)
Die Vorlage geht von der Unabänderlichkeit des Namens und des Bürgerrechts aus. Das heisst, ein Mensch behält grundsätzlich während seines ganzen Lebens denselben Namen und dasselbe Bürgerrecht, unabhängig von einer Änderung des Zivilstandes. Brautleute, die ihre Zusammengehörigkeit durch einen gemeinsamen Namen ausdrücken wollen - wie das heute der Fall ist -, können bei der Heirat einen ihrer Ledignamen als Familiennamen wählen; das ist immer noch möglich. Bei Verwitwung oder Scheidung kann der Ledignamen dann zurückgenommen werden. Ein Allianzname, wie er bei uns gebräuchlich ist und bei dem zwei Namen mit einem Bindestrich verbunden sind, ist auch weiterhin möglich. Das ist dann kein juristischer Name, sondern es ist Gewohnheitsrecht, das weitergeführt wird.
Wenn die Ehegatten einen Familiennamen wählen, wird dieser automatisch der Name ihrer Kinder. Für den Fall, dass die Ehegatten keinen Familiennamen tragen, muss für den Namen der Kinder dann eben eine Lösung gefunden werden. Da hat man im Nationalrat sämtliche Konstellationen diskutiert, die sich ergeben könnten - meines Erachtens völlig übertrieben. Auch hier ist die Lösung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einfach: Die Brautleute müssen zum Zeitpunkt der Eheschliessung angeben, welchen ihrer Ledignamen ihre künftigen Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien. Wenn etwa zwei 80-Jährige heiraten, macht es ja wohl wenig Sinn, sie bei der Eheschliessung den Namen für ihre künftigen Kinder wählen zu lassen. Die Eltern können innert eines Jahres ab Geburt des Kindes den Namen auch noch ändern. Wenn sie nach der Geburt des Kindes zum Schluss kommen, dass die Wahl, die sie bei der Eheschliessung getroffen haben, nicht gut war, haben sie die Möglichkeit, darauf zurückzukommen. Aber irgendeinmal müssen sie sich natürlich entscheiden, denn sonst wird es für die Führung des Registers und im Sinne der Rechtssicherheit schon etwas kompliziert.
Ich habe in der Kommission die Frage aufgeworfen, ob Fälle bekannt seien, in denen sich die Ehegatten nicht einigen konnten, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen. Ich bekam von der Verwaltung folgende Antwort: "Wir haben in der Schweiz viele Ausländer, die keine gemeinsame Namensführung haben und in der Schweiz Kinder zur Welt bringen"; nicht nur aus den Nationen, die ich vorhin erwähnt habe, sondern auch Ausländer aus wirklich anderen Kulturen. Die Mitarbeiterin des Departementes hat gesagt: "Ich habe in meiner über zehnjährigen Praxis noch keinen Fall gesehen, in dem sich die Eltern anlässlich der Geburt über den Namen nicht einig wurden und ein Gerichtsverfahren anberaumt werden musste, damit dem Kind entweder der Name des Vaters oder der Mutter erteilt werden konnte. Ich habe auch noch nie ein Gerichtsverfahren gesehen, weil sich die Eltern über den Vornamen des Kindes nicht einig waren, das wäre ja ein ähnliches Szenario." Es besteht also kein Grund, irgendwelche Konstellationen hochzuspielen und die Beseitigung dieser EMRK-Widrigkeit des Namensrechts infrage zu stellen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommission zu folgen.
Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Effectivement, ce projet s'apparente à des fiançailles qui dureraient extrêmement longtemps, sans qu'on sache aujourd'hui encore si cela débouchera sur un mariage heureux entre les deux chambres. Je l'espère en tout cas. Notre Commission des affaires juridiques nous propose ici une bonne solution qui, nous l'espérons, convaincra aussi le Conseil national.
Si ça a traîné - il faut le reconnaître -, ce n'est pas forcément le fait d'une mauvaise volonté de notre Parlement, mais c'est parce que les solutions ne sont pas faciles; elles ne sont pas faciles à proposer et elles ne sont pas faciles à adopter. Et s'il n'y avait pas eu la justice pour nous imposer de mener la réflexion et de trouver des solutions, nous en serions sans doute restés au statu quo.
On a évoqué diverses pistes durant ces huit à dix ans de discussions et de propositions autour du nom des époux: l'une de ces pistes était celle du double nom; une autre piste était que l'enfant prenne automatiquement le nom de la mère; ou encore que les époux se mettent d'accord sur le nom à donner à leur enfant au moment de sa naissance. Toutes ces solutions sont compliquées. Et au final, comme l'a dit le président de la commission dans son rapport, la dimension émotionnelle du projet est évidente, au-delà des propositions que l'on peut présenter. Certains pères le disent: "Vous, les femmes, vous pouvez enfanter, vous avez ce privilège suprême. Et nous, à part la pension alimentaire, que nous reste-t-il d'autre que le nom pour avoir ce lien avec l'enfant?" Et c'est effectivement une préoccupation qu'on peut tout à fait entendre.
J'ai quand même l'impression que notre commission a trouvé une solution de nature à rassurer les hommes et les femmes qui souhaitent se marier et, par la suite, procréer. Cette solution est toute simple et, à mon avis, assez évidente, à savoir que chaque personne dans notre pays garde son nom et son identité, quels que soient son parcours de vie, ses histoires d'amour ou sa situation professionnelle.
En définitive, le nom d'une personne ne dépend pas et ne dépend plus de son statut matrimonial.
J'ai l'impression que le présent projet correspond aux valeurs traditionnelles de notre pays. Celles-ci sont non seulement les valeurs tournant autour de la famille, mais aussi les valeurs libérales liées au respect de l'individu, de la personne et de la liberté dont elle dispose de choisir si elle veut ou ne veut pas garder son nom au moment du mariage. C'est une valeur de notre démocratie, de notre pays. Dans le choix du nom des époux, la valeur qu'est la liberté doit être respectée.
A ces valeurs traditionnelles s'ajoute la perception que la société évolue, qu'on vit plus longtemps, qu'on divorce plus vite. On peut regretter ces deux situations, mais c'est la réalité. Il est de plus en plus rare - même si nous sommes des exemples en la matière - de vivre marié de 20 ans jusqu'à 85 ans. Les situations familiales et matrimoniales se modifient. Dans une vie affective et personnelle, le fil rouge, c'est le nom, c'est notre identité, ce qui nous permet d'avoir une cohérence par rapport à ces trajectoires individuelles. A ce titre, que chacune et chacun puisse garder son nom au moment du mariage correspond à l'évolution de notre société.
La question qui a animé notre débat - mais nous avons vite trouvé que la solution était à notre portée - a été celle de l'enfant. Comment faire en sorte que l'enfant se sente issu de ses deux parents si les noms des membres de la famille sont différents? La solution que la commission vous propose, comme l'ont dit mes préopinants, c'est qu'au moment du mariage on puisse se mettre d'accord sur le nom de l'enfant. Je pense qu'il n'est pas impossible - quand, pour un mariage, on a des choix aussi compliqués à faire que de discuter de l'endroit où l'on passera la lune de miel, d'établir la liste des invités, etc. - qu'on puisse se mettre d'accord, dans cet acte d'amour, sur le nom de l'enfant; cela ne paraît pas trop difficile à faire.
Pour rassurer les pères qui se sentiraient dépossédés de leurs droits, en Allemagne où la situation est à peu près identique, dans 80 pour cent des cas, le choix se porte sur le nom du père à la naissance de l'enfant. La situation pour les pères se présentera quand même, j'en suis sûre, tout à fait favorablement.
Je vous invite à soutenir ce projet qui a été accepté à l'unanimité par la commission. On l'a fait vraiment dans un esprit, je crois, constructif. Dès lors, on espère que ce projet qui vous est soumis passera le cap de notre conseil, et puis, bien sûr, après, celui du Conseil national.
Gutzwiller Felix · Mit-M · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Als Nichtkommissionsmitglied möchte ich der RK danken für den guten Vorschlag, der eine schon sehr lange andauernde Geschichte endlich adäquat auf den Tisch bringt.
Sie wissen, dass seit der ersten Niederlage im Jahr 2001 über zehn Jahre verstrichen sind; dann kam die Schlussabstimmung von 2009 im Nationalrat. Der jetzige Vorschlag scheint mir einfach und klar zu sein, und er trägt dem Anliegen der Gleichstellung voll Rechnung. Über den Familiennamen entscheidet nicht mehr der Gesetzgeber, sondern es entscheiden die Eheleute im Moment der Heirat. Das ist ein echter Fortschritt, und es ist echt liberal, dass nicht mehr der Staat oder der Gesetzgeber einen solchen Entscheid trifft, sondern die Beteiligten ihn treffen. Das Gleiche gilt für den gemeinsamen Namen: Ein solcher ist möglich, aber es ist wiederum eine Verhandlungssache zwischen Mann und Frau, und es ist nicht einfach der Staat oder der Gesetzgeber, der hier dekretiert. Es ist ein überfälliger Entscheid, und ich bin froh, dass ihn die RK so klar präsentiert. Ich bitte Sie deshalb, ihm zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Sie nehmen heute als Zweitrat die Umsetzung der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer und damit die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich des Namens- und des Bürgerrechts in Angriff. Ich danke Ihnen sehr dafür, dass Sie das tun.
Es ist ja nicht das erste Mal, es wurde bereits erwähnt, dass die Gleichstellung in diesem Bereich in den Räten thematisiert wird. Im Jahr 2001 wurde die parlamentarische Initiative Sandoz 94.434 in der Schlussabstimmung in den Räten abgelehnt - die parlamentarische Initiative Sandoz ging auf das Jahr 1994 zurück; damals hatte Frau Nationalrätin Sandoz ihre parlamentarische Initiative eingereicht. Es dauert also schon ein bisschen, dieses Geschäft. Es hat sich im Rahmen der im Parlament geführten Debatten gezeigt, dass das Namensrecht ein sehr emotionsgeladenes Geschäft ist und dass sich alle in irgendeiner Art und Weise davon angesprochen, aber auch betroffen fühlen. Die Frage des Regelungsbedarfs hat die Geister bis jetzt geschieden; das könnte mit dem Vorentscheid Ihrer Kommission bzw. Ihrem Entscheid heute ein Ende nehmen.
Dass die Namensregelung des geltenden Zivilgesetzbuches mit der EMRK, aber auch mit Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung, mit dem Gebot der Gleichstellung der Geschlechter, nicht vereinbar ist, ist offensichtlich; das zeigt uns auch die aktuelle Rechtsprechung des EGMR. Das wurde bereits ausgeführt. Im Bewusstsein dieser Problematik ist Ihre Kommission einstimmig auf die Vorlage des Nationalrates eingetreten, sie hat dann aber in Abweichung zur von diesem beschlossenen Minimallösung entschieden. Man muss schon sagen, was der Nationalrat beschlossen hat, war sogar weniger als eine Minimallösung. Ihre Kommission hat jetzt auf der Basis des ursprünglichen Entwurfes der RK-NR eine neue Vorlage ausgearbeitet.
Der Bundesrat teilt die Auffassung Ihrer Kommission, wonach die heutige Situation unbefriedigend ist. Es muss eine Regelung getroffen werden, die die Bundesverfassung, aber auch die EMRK respektiert und es uns dann auch noch ermöglicht - ich möchte auch darauf hinweisen -, den Vorbehalt, den wir bei der Uno-Konvention angebracht haben, endlich zurückzuziehen.
Der Bundesrat unterstützt die Vorlage; er begrüsst auch das Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens sowie des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Ehegatten. Trotzdem soll die Möglichkeit bestehen, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen.
Der Antrag Ihrer Kommission auf eine Änderung der Bestimmung über die Namensänderung ist die einzige Abweichung, zu welcher der Bundesrat nicht Stellung genommen hatte. Ich möchte das jetzt gleich noch nachtragen und werde mich dann im Rahmen der Detailberatung nicht mehr zu Wort melden.
In Bezug auf die Namensänderung sieht der Entwurf eine Lockerung vor. Gemäss geltendem Recht kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, jedoch nur dann, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Praxis des Bundesgerichtes ist diesbezüglich sehr restriktiv; sie lässt eine Namensänderung nur in Ausnahmefällen zu. Im Hinblick auf allfällige stossende Ergebnisse im Bereich des Namensrechts erscheint eine Lockerung der Voraussetzungen jetzt durchaus sinnvoll zu sein. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Erweiterung des Handlungsspielraums im Bereich der Namensänderung, indem die Formulierung "wichtige Gründe" durch die Formulierung "achtenswerte Gründe" ersetzt wird.
Der Bundesrat begrüsst den Gesetzentwurf; er unterstützt sämtliche Anträge Ihrer Kommission. Ich bitte Sie daher auch namens des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten und die Detailberatung aufzunehmen.
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Zivilgesetzbuch (Name des Ehemannes)
Code civil (Nom de l'époux)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Kommission
Titel
a. Im Allgemeinen
Abs. 1
Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
Abs. 2
Aufheben
Art. 30
Proposition de la commission
Titre
a. En général
Al. 1
Le gouvernement du canton de domicile peut, s'il existe des motifs légitimes, autoriser une personne à changer de nom.
Al. 2
Abroger
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich kann mich in der Detailberatung kurz fassen. Ich danke Herrn Kollege Janiak, dass er in seinem Eintretensvotum auf den Kerngehalt der Vorlage hingewiesen hat; das erspart mir langfädige Erläuterungen.
Hier muss ich aber doch etwas sagen: Nach geltendem Recht - Frau Bundesrätin Sommaruga hat darauf hingewiesen - wird die Namensänderung bewilligt, wenn "wichtige Gründe" vorliegen; wir beantragen, dass sie bewilligt wird, wenn "achtenswerte Gründe" vorliegen. Das ist nicht nur eine sprachliche Spielerei. Den Begriff "wichtige Gründe" finden Sie in sehr vielen Gesetzen. Es ist festzuhalten, dass bei der Frage, ob "wichtige Gründe" vorliegen, die Anforderungen sehr hoch sind: Es wird davon ausgegangen, dass eine spezifische Ausnahmesituation vorliegen muss. Vor diesem Hintergrund sind wir der Meinung, dass anstelle von "wichtigen Gründen" von "achtenswerten Gründen" zu sprechen ist.
Die Aufhebung von Absatz 2 ist eine Folge der Rechtsänderungen in den nachfolgenden Bestimmungen.
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Angenommen - Adopté
Art. 30a
Antrag der Kommission
Titel
b. Bei Tod eines Ehegatten
Text
Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Art. 30a
Proposition de la commission
Titre
b. En cas de décès d'un des époux
Texte
En cas de décès d'un des époux, le conjoint qui a changé de nom lors de la conclusion du mariage peut déclarer en tout temps à l'officier de l'état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Artikel 30a ist neu, es geht um den Fall des Todes eines Ehegatten. Die Bestimmung ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, seinen Namen zu ändern. Er kann nach dem Tod des Partners wieder seinen Ledignamen tragen.
Sie werden fragen: Was soll das? Dies wird nicht der Regelfall sein, sicher nicht. Aber wir wurden seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass es tatsächlich Fälle gab, in denen es der Wunsch des überlebenden Ehegatten war, seinen Ledignamen wieder annehmen zu können, weil vielleicht bestimmte Umstände im Umfeld der Ehe dafür sprachen. Deshalb eröffnen wir hiermit diese Möglichkeit.
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Angenommen - Adopté
Art. 119
Antrag der Kommission
Titel
A. Name
Text
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Art. 119
Proposition de la commission
Titre
A. Nom
Texte
L'époux qui a changé de nom lors de la conclusion du mariage conserve ce nom après le divorce; il peut toutefois déclarer en tout temps à l'officier de l'état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Neuregelung, die wir vorschlagen, ändert im Grundsatz nichts, aber das Verfahren, das nach geltendem Recht vorgesehen ist, wird vereinfacht. Wir schlagen vereinfachend vor, dass es kein Gesuch auf Namensänderung innerhalb eines Jahres mehr braucht, sondern dass eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt ausreicht.
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Angenommen - Adopté
Art. 160
Antrag der Kommission
Titel
B. Name
Abs. 1
Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
Abs. 2
Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Abs. 2bis
Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Eheleute von dieser Pflicht befreien.
Abs. 3
Aufheben
Art. 160
Proposition de la commission
Titre
B. Nom
Al. 1
Chacun des époux conserve son nom.
Al. 2
Les fiancés peuvent toutefois déclarer à l'officier de l'état civil vouloir porter un nom de famille commun. Ils peuvent choisir entre le nom de célibataire du fiancé et celui de la fiancée.
Al. 2bis
Les fiancés qui conservent leur nom choisissent lequel de leurs deux noms de célibataire leurs enfants porteront. L'officier de l'état civil peut les libérer de cette obligation dans des cas dûment motivés.
Al. 3
Abroger
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das ist jetzt die entscheidende Bestimmung. Hier wird festgehalten, dass bei der Eheschliessung jeder Ehegatte seinen Namen behalten kann, wenn er das will, dass die Ehegatten aber auch einen gemeinsamen Familiennamen wählen können, wenn das ihrem Wunsch entspricht. Gleichzeitig wird in Absatz 2bis festgehalten, dass die Brautleute, die ihren Namen behalten, zu erklären haben, welchen Namen dann die Kinder haben sollen. Es wurde auch schon darauf hingewiesen, dass bei der Geburt des ersten Kindes auf diesen Entscheid zurückgekommen werden kann.
Es hat sich dann die Frage gestellt, ob wir eine gesetzliche Lösung treffen müssen für den Fall, dass die Ehegatten sich bei der Eheschliessung nicht einigen können. Darauf verzichten wir. Herr Kollege Janiak hat in diesem Zusammenhang ja auch gesagt, es gebe keine derartigen Fälle, und ich füge frank und frei hinzu: Wenn beide Ehegatten bei der Eheschliessung ihren Namen behalten und sich über den Namen des Kindes nicht einigen können, dann muss man ihnen sagen, dass eine Eheschliessung fehl am Platz ist. (Heiterkeit)
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Angenommen - Adopté
Art. 161
Antrag der Kommission
Titel
C. Bürgerrecht
Text
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Art. 161
Proposition de la commission
Titre
C. Droit de cité
Texte
Chacun des époux conserve son droit de cité cantonal et communal.
Angenommen - Adopté
Art. 267a
Antrag der Kommission
Titel
II. Bürgerrecht
Abs. 1
Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige des Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt.
Abs. 2
Adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des andern, so hat dieses das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Art. 267a
Proposition de la commission
Titre
II. Droit de cité
Al. 1
L'enfant mineur acquiert, en lieu et place de son droit de cité cantonal et communal antérieur, celui du parent adoptif dont il porte le nom.
Al. 2
Lorsqu'une personne adopte l'enfant mineur de son conjoint, l'enfant acquiert le droit de cité cantonal et communal du parent dont il porte le nom.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Einfach der Hinweis: Das sind jetzt die Auswirkungen in Bezug auf die Kinder. Hier befinden wir uns im Adoptionsrecht, und nachher kommen wir zum eigentlichen Kindesrecht.
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Angenommen - Adopté
Art. 270
Titel
A. Name
I. Kind verheirateter Eltern
Abs. 1
Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
Abs. 2
Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt.
Abs. 3
Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
Art. 270
Proposition de la commission
Titre
A. Nom
I. Enfant de parents mariés
Al. 1
L'enfant de conjoints qui portent des noms différents acquiert celui de leurs deux noms de célibataire qu'ils ont choisi de donner à leurs enfants communs lors de la conclusion du mariage.
Al. 2
Les parents peuvent toutefois demander conjointement, dans l'année suivant la naissance du premier enfant, que l'enfant prenne le nom de célibataire de l'autre conjoint.
Al. 3
L'enfant de conjoints qui portent un nom de famille commun acquiert ce nom.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das ist eine Bestimmung, die umstritten sein könnte. Absatz 2 sieht vor, dass die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes verlangen können, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils erhält. Bei mir und meiner Frau wäre das zum Beispiel dann der Fall gewesen, wenn wir bei der Heirat entschieden hätten, Bürgi zu heissen, und dann nach zehn Jahren ein Kind gehabt hätten und zum Schluss gekommen wären, dass das Kind Wetzel heissen solle. Dass meine Kinder den Namen meiner Frau trügen, hätte sich beispielsweise dann aufgedrängt, wenn meine Frau in der Zwischenzeit Nationalrätin geworden wäre. (Heiterkeit)
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Angenommen - Adopté
Art. 270a
Antrag der Kommission
Titel
II. Kind unverheirateter Eltern
Abs. 1
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
Abs. 2
Überträgt die Vormundschaftsbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
Abs. 3
Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.
Art. 270a
Proposition de la commission
Titre
II. Enfant de parents non mariés
Al. 1
L'enfant dont la mère n'est pas mariée avec le père acquiert le nom de célibataire de la mère.
Al. 2
Lorsque l'autorité tutélaire attribue l'autorité parentale conjointement aux deux parents, ces derniers peuvent, dans le délai d'une année, déclarer à l'officier de l'état civil que l'enfant portera le nom de célibataire du père.
Al. 3
Le père peut faire la même déclaration s'il est le seul détenteur de l'autorité parentale.
Angenommen - Adopté
Art. 270b
Antrag der Kommission
Titel
III. Zustimmung des Kindes
Text
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
Art. 270b
Proposition de la commission
Titre
III. Consentement de l'enfant
Texte
Si l'enfant a plus de douze ans, il n'est plus possible de changer son nom sans son consentement.
Angenommen - Adopté
Art. 271
Antrag der Kommission
Titel
B. Bürgerrecht
Abs. 1
Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Abs. 2
Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
Abs. 3
Aufheben
Art. 271
Proposition de la commission
Titre
B. Droit de cité
Al. 1
L'enfant acquiert le droit de cité cantonal et communal du parent dont il porte le nom.
Al. 2
Lorsqu'au cours de la minorité l'enfant prend le nom de l'autre parent, l'enfant acquiert, en lieu et place de son droit de cité cantonal et communal antérieur, celui de ce parent.
Al. 3
Abroger
Angenommen - Adopté
Art. 8a
Antrag der Kommission
Titel
2. Name
Text
Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... des Zivilgesetzbuches seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Art. 8a
Proposition de la commission
Titre
2. Nom
Texte
Le conjoint qui, lors de la conclusion du mariage, a changé de nom avant l'entrée en vigueur de la modification du ... du Code civil peut déclarer en tout temps à l'officier de l'état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.
Angenommen - Adopté
Art. 13d
Antrag der Kommission
Titel
IVquater. Name des Kindes
Abs. 1
Führen die Eltern nach Inkrafttreten der Änderung vom ... des Zivilgesetzbuches aufgrund einer Erklärung nach Artikel 8a Schlusstitel keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, so können sie binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts erklären, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat.
Abs. 2
Wurde die elterliche Sorge über ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern beiden Eltern oder dem Vater allein vor Inkrafttreten der Änderung vom ... des Zivilgesetzbuches übertragen, so kann die in Artikel 270a Absätze 2 und 3 vorgesehene Erklärung binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts abgegeben werden.
Abs. 3
Die Zustimmung des Kindes ist gestützt auf Artikel 270b vorbehalten.
Art. 13d
Proposition de la commission
Titre
IVquater. Nom de l'enfant
Al. 1
Si, après l'entrée en vigueur de la modification du ... du Code civil, les parents ne portent plus de nom commun à la suite d'une déclaration faite conformément à l'article 8a du titre final, ils peuvent demander, dans un délai d'une année à compter de l'entrée en vigueur du nouveau droit, que l'enfant acquière le nom de célibataire du parent qui a remis cette déclaration.
Al. 2
Lorsque l'autorité parentale sur un enfant dont la mère n'est pas mariée avec le père a été attribuée conjointement aux deux parents ou au père seul avant l'entrée en vigueur de la modification du ... du Code civil, la déclaration prévue à l'article 270a alinéas 2 et 3 peut être faite dans l'année qui suit l'entrée en vigueur du nouveau droit.
Al. 3
L'accord de l'enfant selon l'article 270b est réservé.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 1 Art. 4
Antrag der Kommission
Abs. 2
Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Abs. 3, 4
Aufheben
Ch. II ch. 1 art. 4
Proposition de la commission
Al. 2
Si les père et mère sont de nationalité suisse, l'enfant acquiert le droit de cité cantonal et communal du parent dont il porte le nom.
Al. 3, 4
Abroger
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 12a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen.
Abs. 2
Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen einer Partnerin oder eines Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
Ch. II ch. 2 art. 12a
Proposition de la commission
Al. 1
Chacun des partenaires conserve son nom.
Al. 2
Lors de l'enregistrement du partenariat, les partenaires peuvent toutefois déclarer à l'officier de l'état civil vouloir porter le nom de célibataire de l'un ou de l'autre en tant que nom commun.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist aus meiner Sicht doch darauf hinzuweisen, dass das Partnerschaftsgesetz aufgrund des Hinweises in der Stellungnahme des Bundesrates angepasst wurde. Es ist natürlich richtig, dass hier im Grundsatz die gleiche Regelung wie im Eherecht gelten soll.
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 30a
Antrag der Kommission
Titel
Name
Text
Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung; sie kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen will.
Ch. II ch. 2 art. 30a
Proposition de la commission
Titre
Nom
Texte
Le partenaire qui a changé de nom lors de l'enregistrement du partenariat conserve ce nom après la dissolution; il peut toutefois déclarer en tout temps à l'officier de l'état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 37a
Antrag der Kommission
Titel
Übergangsrecht
Text
Wurde die Partnerschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... des Zivilgesetzbuches eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner binnen Jahresfrist seit dem Inkrafttreten dieser Änderung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen einer Partnerin oder eines Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
Ch. II ch. 2 art. 37a
Proposition de la commission
Titre
Droit transitoire
Texte
Lorsque le partenariat a été enregistré avant l'entrée en vigueur de la modification du ... du Code civil, les partenaires peuvent, dans le délai d'un an à compter de l'entrée en vigueur de la modification, déclarer à l'officier de l'état civil vouloir porter le nom de célibataire de l'un ou de l'autre des partenaires en tant que nom commun.
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Abs. 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ch. III
Proposition de la commission
Al. 1
La présente loi est sujette au référendum.
Al. 2
Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 38 Stimmen
Dagegen ... 0 Stimmen
(2 Enthaltungen)