14.3705
Aberkennung des Schweizer Bürgerrechts bei Dschihadisten mit Doppelbürgerschaft
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Antrag der Kommission
Ablehnung der Motion
Antrag Minder
Annahme der Motion
Proposition de la commission
Rejeter la motion
Proposition Minder
Adopter la motion
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Die vorliegende Motion verlangt, dass man einem Doppelbürger sein durch Einbürgerung erlangtes Bürgerrecht entziehen können soll, wenn er freiwillig im Ausland für eine fremde Armee oder eine armeeähnliche, ideologisch motivierte Gruppierung gekämpft hat.
Der andere Rat hat diesen Vorstoss letzten September mit 108 zu 79 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Wie der Bundesrat beantragt Ihnen aber auch Ihre Kommission, die Motion nicht anzunehmen, und zwar mit 5 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Es gibt zwar keinen Minderheitsantrag, aber neu den Einzelantrag Minder.
Ein kurzer Blick zurück: Letzten Sommer gab unser Rat in der Sommersession bereits der ähnlich gelagerten parlamentarischen Initiative Brunner 14.450 keine Folge, und zwar mit 27 zu 12 Stimmen. Jene hatte eine zwingende Ausbürgerung von Terroristen verlangt. Ein wichtiger Grund für das klare Resultat damals war, dass eine Ausbürgerung bei so schwerwiegenden Straftaten wie Terrorismus schon unter dem geltenden Bürgerrechtsgesetz möglich ist und auch unter dem neuen weiterhin möglich sein wird. Entsprechend hatten damals die Behörden schon ein Ausbürgerungsverfahren gegen einen jungen Winterthurer Dschihad-Reisenden angestrebt.
Hinzu kam im Juni bei uns im Rat, dass der Bundesrat in Aussicht gestellt hatte, in seiner neuen Bürgerrechtsverordnung klar zu regeln, für welche schweren Straftaten Ausbürgerungen möglich sein sollten. Der Bundesrat hat Wort gehalten: Schon drei Tage nach unserem Entscheid vom 14. Juni 2016 zur parlamentarischen Initiative Brunner, nämlich am 17. Juni 2016, hat der Bundesrat seine neue Bürgerrechtsverordnung verabschiedet. Sie wird bald in Kraft treten, nämlich am 1. Januar 2018. Deren Artikel 30 regelt nun klar und rechtsstaatlich sauber, dass neben Spionen, Völkermördern, Kriegsverbrechern auch Mafiosi und Terroristen und gewalttätige Extremisten ausgebürgert werden können. Damit wird die aktuelle Praxis fixiert, und namentlich werden auch die vom Motionär anvisierten Dschihad-Kämpfer erfasst.
Die Kommission ist mit dem Bundesrat der Überzeugung, dass das Anliegen der Motion somit weitestgehend erfüllt ist.
Es wäre aber nicht nur überflüssig, die Motion anzunehmen, sondern es hätte auch zwei konkrete Nachteile, weil sie in zwei Punkten von der bestehenden Regel abweicht: Erstens will sie nur eingebürgerte Doppelbürger erfassen. Das ist eine nichtbegründbare Andersbehandlung von Doppelbürgern, die anders zu ihrem Bürgerrecht gekommen sind. Doppelbürger sind Doppelbürger, so die Meinung Ihrer Kommission. Zweitens, das ist der Hauptnachteil, erfasst die Motion über Terroristen und gewalttätige Extremisten hinaus jeden, der in einer fremden Armee freiwillig Dienst leistet. Das ist zum einen jeder Fremdenlegionär, also zum Beispiel ein italienisch-schweizerischer Doppelbürger, der in der französischen Fremdenlegion Dienst leistet. Zum andern ist es aber auch jeder Doppelbürger, der in seinem anderen Heimatstaat Dienst leistet, also derselbe italienisch-schweizerische Doppelbürger, der in Italien seinen gesetzlichen Dienst leistet. Das ist sogar nach Schweizer Militärstrafrecht legal. Deshalb Leute auszubürgern ginge dann doch etwas weit.
Ich fasse also zusammen: Das Hauptanliegen der Motion ist durch das Bürgerrechtsgesetz und die dazugehörende Verordnung weitgehend erfüllt. Die Motion hat darüber hinaus Nachteile.
Aus diesem Grund bitte ich Sie namens der Kommission, die Motion abzulehnen.
Minder Thomas · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Jenen Kolleginnen und Kollegen, welche bei dieser Vorlage zweifeln, ob sie Ja oder Nein stimmen sollen, möchte ich das grausame und fast unvorstellbare Beispiel eines aktuellen Falles eines Schweizer Doppelbürgers in Erinnerung rufen, welcher auf Facebook mit einem abgetrennten Kopf unter dem Arm als Trophäe posierte. Wenn das nicht genügt, um die Schweizer Staatsbürgerschaft abzuerkennen, dann begreife ich wahrlich nicht mehr, warum wir überhaupt die Möglichkeit eines Entzugs der Staatsbürgerschaft in unserem Bürgerrechtsgesetz haben.
In Guatemala wiederum - das hat zwar nichts mit Dschihadisten zu tun, aber ich will Ihnen ein anderes Beispiel geben - läuft ein Mordprozess gegen einen Schweizer Doppelbürger wegen Mitwirkung an Morden, Exekutionen und Massakern. Der Schweizer Doppelbürger floh in die Schweiz, weil er der Strafe entgehen wollte. Das Problem ist nur: Die Tat wurde in Guatemala begangen, doch die Schweiz liefert Doppelbürger nicht an Guatemala aus. Seit 1953 wurde noch kein einziges Mal einem Schweizer Doppelbürger oder einer Schweizer Doppelbürgerin das Schweizer Bürgerrecht aberkannt. Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes erlaubt es, einem Doppelbürger den Schweizer Pass abzuerkennen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Dass man sich jahrzehntelang so schwertut, diesen Artikel umzusetzen, ist für mich unverständlich.
Warum ist diese Motion und ihre Anwendung und Umsetzung so wichtig? Weil genau in einem solchen Fall ein Doppelbürger eben nicht ausgeliefert werden kann! Hätte er kein Schweizer Bürgerrecht mehr, so könnte er eben ausgeschafft werden und hätte wohl keinen Schutz erhalten. Ist er Schweizer, so geht dies bekanntlich nicht. In einem solchen Fall müsste einem rechtskräftig verurteilten Kriminellen eben die Schweizer Staatsbürgerschaft aberkannt werden; das sollte möglich sein. Diese Motion will, dass in einem solchen Fall die Schweizer Staatsbürgerschaft aberkannt wird.
Eigenartig ist, dass wir beim im Schnellzugtempo durch die Räte gejagten Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen eine x-mal weichere Formulierung zum Straftatbestand als zielführend empfunden haben. Bei diesem Gesetz genügte bereits das Sympathisieren mit diesen Organisationen, und bei der Motion, bei welcher es um dieselben Organisationen geht, streiten wir wegen einer klareren oder präziseren Formulierung. Der Motionär spricht nicht von Sympathisanten, sondern davon, dass ein Täter nachweislich in einer fremden Armee oder einer armeeähnlichen Organisation gekämpft haben muss. "Nachweislich" ist doch ein starker und klarer Begriff: Den IS und Al Kaida kann und muss man sehr wohl als armeeähnliche Organisationen oder ideologisch motivierte Gruppierungen bezeichnen.
Das erwähnte Bundesgesetz zum "Islamischen Staat" und zu Al Kaida verwendet übrigens die Bezeichnung "verwandte Organisationen" und spricht von "Tarn- und Nachfolgegruppierungen". Streiten wir also bitte nicht um die Terminologie, darüber, wie all diese kriminellen Organisationen heissen oder ob der "Islamische Staat" nun eine Armee, eine armeeähnliche Organisation, eine Nachfolgegruppierung oder eine ideologisch motivierte Gruppierung ist! Das Wort "Dschihadist" im Titel der Motion umfasst diese Kriminellen perfekt, und genau den Dschihadisten mit Doppelbürgerschaft, welche nachweislich für solche Gruppierungen gekämpft haben, soll das Schweizer Bürgerrecht aberkannt werden.
Ich bitte Sie, diese Motion wie der Nationalrat anzunehmen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Diese Motion will das Bürgerrechtsgesetz anpassen, und zwar so, dass schweizerisch-ausländischen Doppelbürgern, die für eine fremde Armee oder eine armeeähnliche, ideologisch motivierte Gruppierung gekämpft haben, also z. B. Dschihadisten, das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden kann.
Der Kommissionssprecher hat es bereits gesagt: Nach heutigem Recht kann Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, wenn ihr Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 1953 in Kraft. Ein fast identischer Wortlaut findet sich im revidierten Bürgerrechtsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Sie können davon ausgehen, dass Sie genau diese Fragen bei der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes auch schon diskutiert und dort auch definiert haben, dass z. B. Anhängern von extremistischen Gruppierungen, die im Ausland Gräueltaten begangen haben oder an ihnen beteiligt waren, mit dem bereits heute geltenden Recht das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden kann. Das hat der Kommissionssprecher auch gesagt. Der Bundesrat hat im Juni letzten Jahres die Verordnung zum revidierten Bürgerrechtsgesetz verabschiedet und jetzt ebenfalls die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 beschlossen. In dieser neuen Bürgerrechtsverordnung sind die Kriterien für den Entzug des Schweizer Bürgerrechts für Doppelbürger aufgelistet.
Ich denke, wenn Sie jetzt einmal schauen, was wir in die Verordnung hineingeschrieben haben, sehen Sie: Das kommt den Überlegungen, die in dieser Motion angestellt werden, eigentlich sehr nahe. Mit der Aufnahme von schweren Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gewalttätigem Extremismus oder organisierter Kriminalität wurden Tatbestände erfasst, die in direktem Zusammenhang mit dem Dschihadismus stehen. Damit wurden eben die tatbeständlichen Voraussetzungen für einen Entzug des Bürgerrechts auf Stufe Verordnung konkretisiert. Ich denke, Herr Ständerat Minder, das ist eigentlich genau das, was man brauchte. Sie haben ja bei der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes gesehen, dass Sie nicht das Gesetz ändern müssen, sondern dass eben in der Verordnung die Tatbestände konkretisiert werden sollen, damit klarer ist, unter welchen Voraussetzungen das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden kann.
Die Motion will eben, dass man das Schweizer Bürgerrecht schon dann entziehen kann, wenn ein Doppelbürger z. B. für eine fremde Armee freiwillig Dienst leistet. Das hat Herr Ständerat Caroni aufgelistet, das kann eben auch eine absolut normale Situation sein, in der ein Italiener, dieses Beispiel haben Sie genannt, in seinem Land Militärdienst leistet. Das ist ja auch nicht das, was Sie meinen, nehme ich einmal an.
Deshalb bin ich der Meinung, dass man mit der Änderung der Verordnung, die jetzt auch per 1. Januar 2018 in Kraft tritt, genau diesem Bedürfnis entspricht, dass man geklärt hat: Welche Voraussetzungen gelten? Welches sind die Straftatbestände, die für einen Entzug des Schweizer Bürgerrechts vorliegen müssen? Diese Konkretisierung ist erfolgt, und man hat eigentlich dem Anliegen dieser Motion Rechnung getragen, und somit ist diese auch erfüllt. Was die Motion aber noch zusätzlich will, geht weit über das hinaus. Da sprechen wir dann nicht mehr von Dschihadismus.
Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen beantragen, diese Motion abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 12 Stimmen
Dagegen ... 30 Stimmen
(0 Enthaltungen)