15.034
OR. Handelsregisterrecht
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Obligationenrecht (Handelsregisterrecht)
Code des obligations (Droit du registre du commerce)
Ziff. 1 Art. 931 Abs. 1
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 1 art. 931 al. 1
Proposition de la commission
Maintenir
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Es besteht eine letzte Differenz bei Artikel 931 Absatz 1. Die Differenz betrifft den Schwellenwert, ab dem Einzelunternehmen die Pflicht haben, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Der Ständerat vertritt gemäss dem geltenden Recht einen Schwellenwert von 100 000 Franken. Der Nationalrat hat am 1. März entgegen dem Antrag der RK-NR mit 99 zu 93 Stimmen bei 1 Enthaltung an seiner Position, den Schwellenwert auf 500 000 Franken zu erhöhen, festgehalten. Unsere Kommission hat einstimmig Festhalten beschlossen.
Ich erwähne kurz die Gründe: Die Erhöhung der Umsatzschwelle auf 500 000 Franken hat klare, bedeutsame Folgen für andere wichtige Bereiche. Der im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer unterliegt nicht mehr der Betreibung auf Pfändung, sondern der Konkursbetreibung. Die zentrale Konsequenz ist der Schutz der Gläubiger. Mit der nationalrätlichen Lösung wären die meisten Einzelunternehmer von der Eintragungspflicht befreit und nicht mehr dem Konkursverfahren unterstellt. Im Konkursverfahren ist die Benachteiligung der Gläubiger ausgeschlossen. Im Betreibungsverfahren gilt im Gegenteil: Wer zuerst kommt, wird befriedigt und muss den übrigen Gläubigern nichts überlassen. Im Konkursverfahren haben wir klare Regelungen. Nach der Befriedigung der pfandgesicherten Forderungen gibt es drei Klassen, in die die übrigen Gläubiger eingesetzt werden. Die Gleichberechtigung der Gläubiger gilt auch bei einer Nachlassstundung. Ein Konkurs kann die Folge unternehmerischer Fehler sein, ohne eine absichtliche Benachteiligung der Gläubiger durch den Schuldner. Nach einem Konkursverfahren ist für den Unternehmer die Möglichkeit gegeben, wieder anzufangen. Das Betreibungsverfahren ist im Gegenteil ein Hindernis.
Es werden vermutlich trotzdem einige Fragen vertieft werden, zum Beispiel die faktische Erhöhung der Schwellenwerte durch die Inflation - man spricht von einer Schwelle von 250 000 Franken - sowie die Buchführungspflicht für Einzelfirmen ohne Eintrag im Handelsregister mit einem Umsatz bis 500 000 Franken, wie in Artikel 958c OR bestimmt wird. Das sind aber Elemente, die vom Kern der Problematik und von unseren Diskussionen abweichen.
Wir sind der Meinung, dass die einstimmige Entscheidung unseres Rates und der Kommission zu dieser Vorlage klar bestätigt werden sollte.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Pflicht zur Eintragung von Einzelunternehmen in das Handelsregister ab einem Schwellenwert von 100 000 Franken ist seit Jahrzehnten so. Das allein ist zwar noch kein Argument, das auch in alle Ewigkeit so zu behalten, aber dieser Schwellenwert gab in der Vergangenheit vor allem einfach nie Anlass zu Diskussionen - ich möchte das wirklich betonen. Auch bei den KMU-Entlastungsprogrammen wurde nie gesagt, man wolle diesen Schwellenwert ändern; er wurde weder in der Vernehmlassung noch in der Detailberatung in Ihrem Rat infrage gestellt. Der Antrag auf eine Erhöhung des Schwellenwertes wurde erst im Zweitrat gestellt - ich habe das bereits in beiden Räten ausgeführt.
Die Erhöhung des Schwellenwertes, wie sie der Nationalrat vorsieht, kann zu einem grundlegenden Systemwechsel im Konkursrecht führen. Wir sind einfach der Meinung, dass ein Schwellenwert etwas Absolutes ist und eine einschneidende Wirkung haben kann. Man muss gründlich überlegen, warum und wo die Grenze gezogen wird, und dieser Entscheid setzt unseres Erachtens einfach voraus, dass sich alle Betroffenen dazu äussern können. Erst dann kann man aufgrund der verschiedenen Standpunkte und in Kenntnis der möglichen Auswirkungen - gerade im Konkursrecht, ich sage es noch einmal - auch entscheiden und die verschiedenen Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen.
Es wäre wirklich ein schlechtes Zeichen, wenn man solch grundlegende Änderungen an einer Vorlage ohne Vernehmlassung, ohne Regulierungsfolgenabschätzung und vor allem auch an den Kantonen vorbei in der Beratung so einspeisen würde.
Ihre Kommission war ja schon einstimmig, sodass ich Sie gar nicht mehr darum bitten muss, aber es ist wichtig, dass Ihr Rat noch einmal ein klares Zeichen setzt, damit man das dann auch im Nationalrat sieht. Ich meine, man kann alle Fragen jederzeit vorbringen, man kann sie auch abklären, aber bitte nicht in einer Vorlage einen unter Umständen grundlegenden Systemwechsel einfach so einführen. Dafür haben wir ein Verfahren, um eben gerade solche Fragen in einem Gesetzgebungsprozess auch mit allen Stakeholdern abzuklären und auch vertieft zu prüfen.
In diesem Sinne danke ich Ihnen, wenn Sie an Ihrem ursprünglichen Entscheid festhalten.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté