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Hobbymässige Kleintierhaltung im Raumplanungsrecht

40576 · Amtliches Bulletin

Vom 15. Juni 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/40576/de/hobbymassige-kleintierhaltung-im-raumplanungsrecht

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geschäft: Hobbymässige Kleintierhaltung im Raumplanungsrecht (16.3622)

16.3622

Hobbymässige Kleintierhaltung im Raumplanungsrecht

Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion

Antrag der Kommission

Zustimmung zur Änderung

Proposition de la commission

Approuver la modification

Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion in der vom Nationalrat abgeänderten Fassung anzunehmen.

Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD

Am Anfang der Diskussion bezüglich der hobbymässigen Kleintierhaltung ausserhalb der Bauzone stand eine Motion von Kollege Bischof (15.3218). Mit seinem Vorstoss vom 19. März 2015 forderte er eine Änderung des Raumplanungsrechts, wonach die hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform wäre. Diese Forderung ging der UREK-SR zu weit, hätten doch in diesem Fall Ställe oder Gehege auch als Neubauten überall in der Landwirtschaftszone erstellt werden können. Entsprechend beantragte die Kommission eine Ablehnung der Motion und schlug eine angepasste Lösung vor. Der Rat folgte diesem Antrag, worauf der Motionär die ursprüngliche Motion zurückzog.

Die Kommission war mit dem Motionär einverstanden, dass die Regelung bezüglich der hobbymässigen Kleintierhaltung in bestehenden Gebäuden ausserhalb der Landwirtschaftszone einschränkend und unflexibel ist. Zwar haben die Revisionen in den Jahren 2007 und 2012 gewisse Erleichterungen in dieser Hinsicht gebracht, die Kommission ist aber der Meinung, dass darüber hinaus einmal auszuloten wäre, ob und welche sinnvollen, moderaten und bedürfnisgerechten Erleichterungen möglich sein könnten. Sie hat zu diesem Zweck eine Kommissionsmotion erarbeitet, welche dem Bundesrat den entsprechenden Auftrag erteilt. Die Kommission war der Meinung, dass eine Revision als Teilaspekt im Rahmen der zweiten Etappe der RPG-Revision, das Bauen ausserhalb der Bauzone, umzusetzen wäre.

Der Ständerat nahm die Motion am 19. September 2016 an. Der Nationalrat stimmte ihr am 2. März 2017 ebenfalls zu, änderte sie jedoch in zwei Punkten ab:

Erstens soll der Raum, der für Kleintierställe innerhalb von bestehenden Bauten in der Landwirtschaftszone beansprucht wird, nicht an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnnutzung angerechnet werden. Anders ausgedrückt, die Realisierung eines Kaninchenstalls in der Tenne soll nicht zu einer Reduktion des Ausbaupotenzials des Wohnzimmers führen.

Zweitens soll es zulässig sein, bestehende unbewohnte Gebäude oder Gebäudeteile, die im Sinne vom Artikel 24e RPG der hobbymässigen Kleintierhaltung dienten, wieder aufzubauen, wenn sie durch höhere Gewalt zerstört wurden.

Die Kommission teilt die Auffassung, dass die im ersten Punkt erwähnte Anrechnung nicht sachgerecht ist. Sie erachtet es zudem als störend, dass ein Kleintierstall, der durch höhere Gewalt, Brand oder Erdrutsch oder was auch immer zerstört wurde, nicht mehr aufgebaut werden kann.

Die UREK beantragt Ihnen einstimmig, der Motion in der geänderten Fassung des Nationalrates zuzustimmen.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Ich möchte unserer UREK, aber auch der UREK unseres Schwesterrates und dem Nationalrat ganz herzlich dafür danken, dass sie es geschafft haben, die ursprüngliche Kommissionsmotion zu präzisieren. Sie wissen ja, dass ich mit meiner ursprünglichen Motion weiter gehen wollte: Ich wollte eine generelle Zonenkonformität erreichen, und mir ist auch bewusst, dass das ein wahrscheinlich zu weit gehender Systemwandel gewesen wäre. Wir haben heute einen breiten und tragfähigen Kompromiss vor uns. Insbesondere ist es auch gelungen, die landwirtschaftlichen Kreise in diesen Kompromiss einzubeziehen, die jetzt gleichfalls in einem begrenzten Bereich von der Liberalisierung im Raumplanungsrecht profitieren.

Das Bedürfnis ist ausgewiesen. Wir haben heute die Situation, dass Halterinnen oder Halter von Kleintieren - also nicht von Nutztieren - zunehmend aus der Wohnzone vertrieben werden, weil die Menschen immer empfindlicher geworden sind. Es verträgt z. B. in der Wohnzone immer weniger das Gekrähe eines Hahns und immer weniger die Gerüche von anderen kleinen Tieren. Die Menschen sind sensibler geworden. Aber wenn Sie Tiere halten wollen, wo sollen Sie sie dann halten? Ein Verwaltungsgerichtspräsident hat mir im Fall des Besitzers eines Hühnerhauses, den ich vertreten habe, gesagt: "Nehmen Sie die Hühner doch ins Haus hinein!" Eine derartige weltferne Sicht von Tierhaltung ist wahrscheinlich wirklich nur Experten zuzutrauen. Aber das war die Auskunft des zuständigen Gerichtspräsidenten an die Tierhalter.

Ihre Kommission und der Nationalrat haben jetzt einen tragfähigen Kompromiss gefunden: In zwei Bereichen wird jetzt eine konkrete Änderung beschlossen und der Bundesrat beauftragt, diese auch durchzusetzen.

Der eine Bereich - der Kommissionssprecher hat es gesagt - ist der Kaninchenstall in der Tenne. Sie wohnen also in der Landwirtschaftszone und haben das Recht, dort zu wohnen, sind aber kein Landwirt, keine Landwirtin. Sie haben einen Stall, der zum Hof gehört, und statt nichts in diesem Stall drin zu haben, halten Sie jetzt neu Tiere. Was der Vorschlag an der bestehenden Gesetzgebung ändert, ist, dass dieser Kaninchenstall nicht mehr an Ihre Wohnnutzung angerechnet wird. Das hat also schon seine Bedeutung. Das heisst also nicht mehr, dass Sie, weil Sie im Stall Kaninchen haben, Ihr Bad im Haus drin nicht mehr ausdehnen dürfen. Das hat raumplanerisch überhaupt keine Auswirkung, weil die bestehenden Gebäude genau die gleichen bleiben, die sie vorher waren - genau die gleichen.

Die zweite Änderung, die jetzt vorgenommen werden soll, betrifft Artikel 24c RPG. Da ist jetzt in einem für Laien wirklich unverständlichen Fall eine Änderung vorgenommen worden. Demnach darf ein Hühnerstall, der abgebrannt ist, weil der Blitz eingeschlagen hat, wieder aufgebaut werden, wenn er zwecks Hühnerhaltung genutzt werden soll. Stellen Sie sich diese Revolution vor: Ein Hühnerstall darf zwecks Hühnerhaltung wieder aufgebaut werden! Das ist nach heutigem Recht laut Bundesgericht nicht zulässig, und das ist für Laien nun wirklich unverständlich.

Diese beiden Korrekturen werden durch die Motion jetzt erfreulicherweise vorgenommen. Der Bundesrat kann die eine Änderung bereits auf Verordnungsebene vornehmen, nämlich die Änderung von Artikel 42b der Raumplanungsverordnung. Die andere Sache - der Hühnerstall - braucht eine Gesetzesänderung in Artikel 24c RPG. Die Verordnungsänderung kann an sich sofort gemacht werden. Bei der Gesetzesänderung wird die Frage sein, ob sie in die zweite Etappe der RPG-Revision integriert wird, die ja wahrscheinlich in immer fernere Zukunft rückt. Weil es um eine einfache Liberalisierung geht, die Regulierungen abbaut, die nicht nötig sind, kann ich mir aber auch vorstellen, dass eine solche kleine Revision vorgezogen wird.

Ich danke Ihnen, wenn Sie der Motion im Sinne des einstimmigen Kommissionsentscheides zustimmen.

Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD

Nach dem Votum des Motionärs muss ich noch ergänzen, dass die Kommission der Meinung ist, dass diese Änderung in die zweite Etappe der RPG-Revision einbezogen werden sollte und nicht gesondert erfolgen muss.

Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion

Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Danke für diese Präzisierung, Herr Luginbühl.

Angenommen - Adopté