96.460
Invaliditäten unter 10 Prozent
Verfahrensbeitrag
Antrag der Kommission
Mehrheit
Eintreten
Minderheit
(Gross Jost, Baumann Stephanie, Fankhauser, Fasel, Goll, Hafner, Jutzet, Rechsteiner Paul, Vermot)
Nichteintreten
Proposition de la commission
Majorité
Entrer en matière
Minorité
(Gross Jost, Baumann Stephanie, Fankhauser, Fasel, Goll, Hafner, Jutzet, Rechsteiner Paul, Vermot)
Ne pas entrer en matière
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Zeitungen sind in diesem Raum eine Selbstverständlichkeit. Wir alle haben sie zur Verfügung, können sie in den Vorräumen nehmen. Dabei vergessen wir, dass Zeitungen irgendwo verkauft, vertrieben werden müssen. Die Geschichte einer Zeitungsverkäuferin gab Anlass zu dieser Parlamentarischen Initiative Raggenbass:
Das Bundesgericht hat in einem Schwyzer Fall am 19. August 1996 Folgendes entschieden: Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10 Prozent schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus. Dabei hat das Bundesgericht eine Praxis aus dem Jahr 1994 in Bezug auf die Militärversicherung bestätigt, nach der es damals ausdrücklich erklärt hatte, Renten unter 10 Prozent seien möglich. Damals hat niemand Anstoss an dieser Rechtsprechung genommen - vielleicht, weil eben der Bund Träger der Militärversicherung ist und nicht die privaten Versicherungen. Jetzt aber, da das Bundesgericht diese Rechtsprechung auf das UVG ausdehnte, nahmen die Versicherungen Anstoss.
Die Versicherungen sagen, bei Invaliditäten unter 10 Prozent sei der Aufwand nicht gerechtfertigt. Dem halte ich entgegen, dass der grosse Aufwand nicht bei der Bezahlung der Rente, sondern bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades entsteht. Diese Ermittlungskosten - die Kosten für die medizinische Begutachtung, die Beurteilung der Zumutbarkeit usw. - entstehen so oder so. Dieser Einwand ist also entkräftet. Die Versicherungen führen auch ins Feld, kleinere Renten als solche von 10 Prozent seien der Mühe nicht wert. Aufgrund der Schadensminderungspflicht hätten sich die Versicherten anzupassen, solch kleine Einbussen seien hinzunehmen. Dem stimme ich grundsätzlich zu. Ich meine, in den meisten Fällen sei eine Anpassung am Arbeitsplatz möglich. In den meisten Fällen kommen solche Invaliditätsrenten von unter 10 Prozent nicht zur Auszahlung - abgesehen davon, dass sie allenfalls zu einem Rentenauskauf führen.
Mit dem vollständigen Ausschluss aber werden wir nicht allen Fällen gerecht. Dabei denke ich besonders an die Teilzeitbeschäftigten. Nehmen wir das Beispiel unserer Zeitungsverkäuferin oder Zeitungsverträgerin: Diese arbeitet jeden Tag am Morgen früh anderthalb Stunden. Ihr Beschäftigungsgrad beträgt 18 Prozent. Aufgrund der medizinischen Begutachtung hat sie eine 50-prozentige medizinische Invalidität. Sie kann ihren Beruf als Zeitungsverkäuferin nicht mehr ausüben, und es wird schwierig sein, einen anderen, angepassten Job zu finden. Sie wird nach der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Raggenbass keine Entschädigung erhalten, weil der medizinische Invaliditätsgrad - mit dem Beschäftigungsgrad von 18 Prozent multipliziert - zu einer Invalidität von 9 Prozent führt. Dies führt halt eben doch zu einem Sozialabbau, und zwar insbesondere für Teilzeitbeschäftigte, also zu einem Sozialabbau bei den Frauen.
Noch etwas: Ich weiss nicht, ob diese Initiative letztlich nicht kontraproduktiv ist. Die Bemessung der Invalidität ist sehr kompliziert. Es gibt zuerst die Feststellung der medizinischen Behinderung, und dann wird aufgrund von Ermessen die Zumutbarkeitsfrage geprüft, wie sich diese medizinische Behinderung wirtschaftlich auswirkt. Dabei spielt natürlich das Ermessen eine sehr grosse Rolle. Wie wir das vor der Einführung der Viertelsrente bei der IV gesehen haben, besteht die Tendenz, den Invaliditätsgrad von 47 oder 48 Prozent auf 50 Prozent anzuheben. Hier wird man dann eben von 8 oder 9 auf 10 Prozent gehen. Punkto Viertelsrente hat sich das Volk sehr klar gegen die grosse Mehrheit hier im Saal ausgesprochen; das Volk will die Verfeinerung und ist gegen einen Abbau dieser kleinen Renten.
Ich bitte Sie, auf die Parlamentarische Initiative Raggenbass nicht einzutreten. Sie ist zu starr und verhindert eine flexible Rechtsprechung und Gerechtigkeit im Einzelfall.
Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Parlamentarischen Initiative Raggenbass wurde am 20. März 1998 vom Nationalrat mit 100 zu 60 Stimmen Folge gegeben. Sie verlangt in der vorliegenden Fassung eine Änderung des UVG. Den Anstoss zu dieser Initiative gab seinerzeit ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. August 1996, in welchem einer verunfallten Person mit einem Invaliditätsgrad von 6 Prozent eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Dieser Entscheid bedeutete die Änderung einer über 50 Jahre alten Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, wonach Versicherte mit einer Invalidität von weniger als 10 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hatten.
Die Initiative Raggenbass will nun diese neu geschaffenen Ungerechtigkeiten verhindern. Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 8 Stimmen, der vorgeschlagenen Änderung des UVG zuzustimmen.
Sie begründet dies unter anderem wie folgt: An die Sozialversicherungen werden immer höhere Ansprüche gestellt; die wirtschaftliche Lage zwingt die Versicherten, alle Möglichkeiten der Einkommensgewinnung auszuschöpfen. Dadurch steigen die Kosten der Invalidenversicherung, wie bekannt, extrem an. Das Eidgenössische Versicherungsgericht pflegte seit Jahren die Rechtsprechung, wonach Versicherte mit einer Invalidität von weniger als 10 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung haben.
Mit dem vorgenannten Urteil änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Praxis, indem es einer Versicherten mit einem Invaliditätsgrad von 6 Prozent eine Rente zusprach. Um weiteren Rechtsungleichheiten vorzubeugen, wurde deshalb die Gesetzesänderung vorgeschlagen. Die Vollinvaliden müssen zudem einen Selbstbehalt von 20 Prozent in Kauf nehmen, und bei der IV wurde seinerzeit - in Anlehnung an die Praxis der EU - sogar die Aufhebung der Viertelsrente beschlossen.
Der damalige Entscheid des EVG, der diese Gesetzesänderung auslöste, setzte in einer Zeit des rasanten Kostenanstiegs im Gesundheitswesen ein falsches Zeichen. Die Mehrbelastung der Unfallversicherung würde ohne die vorgeschlagene Gesetzesänderung Millionenbeträge ausmachen. Die Gesetzesänderung beinhaltet keinen sozialen Abbau, sondern stellt den Status quo sicher und begegnet einem unnötigen und in der heutigen Situation unverantwortbaren Sozialausbau.
Eine Rente für einen Invaliditätsgrad von lediglich 6 Prozent zuzusprechen widerspricht der langjährigen Praxis des EVG, wonach für einen Invaliditätsgrad unter 10 Prozent keine Renten zugesprochen wurden.
Dieser Entscheid des EVG beinhaltet gegenüber Personen, die zu 100 Prozent invalid sind, aber gemäss UVG nur 80 Prozent des früheren Lohnes erhalten, also 20 Prozent selber tragen müssen, eine an sich schon stossende Rechtsungleichheit. Betrachtet man die Praxis der IV bezüglich Teilrenten und Viertelsrenten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, so erstaunt dieser seinerzeitige Entscheid des EVG doch sehr. Die Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung bewirkt also keinen Rückschritt. Stattdessen gilt es, weitere Mehrbelastungen in Millionenhöhe zu vermeiden. Die Kommissionsmehrheit befürwortet deshalb die Gesetzesänderung.
Eine Kommissionsminderheit macht darauf aufmerksam, dass beim Entscheid des EVG nur der auf die Erwerbsarbeit bezogene Teil der Invalidität zur Diskussion stand. Die betreffende Frau war nur zu 20 Prozent als Verkäuferin tätig. Werde in dieser Situation ein Invaliditätsgrad von 6 Prozent zugesprochen, sei dies nicht unbedeutend, sagt die Kommissionsminderheit. Die Frau sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Beruf auszuüben.
Nach Meinung der Mehrheit der Kommission gewichtet jedoch ihre Argumentation unsere soziale Verantwortung mehr als jene der Kommissionsminderheit. Es geht in erster Linie darum zu verhindern, dass Mindestrenten zugesprochen werden, damit keine Mehrbelastung der Unfall- und Sozialversicherung produziert wird. Es geht einzig und allein darum, die schon prekäre Situation im Bereich der Unfall- bzw. Sozialversicherung nicht noch zu verschlimmern.
Die Gesetzesänderung beinhaltet also keinen Sozialabbau, sondern verhindert einen unnötigen Sozialausbau. Dies deshalb, weil durch eine zukünftige Zusprechung von Mindestrenten - was der Sozialausbau bedeuten würde - Defizite in Millionenhöhe entstehen würden. Dies kann und darf nicht der Zweck unseres Sozialstaates sein.
Ich beantrage hiermit namens der Kommissionsmehrheit, der vorliegenden Gesetzesänderung zuzustimmen.
Meyer Thérèse · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
M. Raggenbass a déposé le 11 décembre 1996 une initiative parlementaire visant à dire ceci: "Est réputé invalide celui dont la capacité de gain subit vraisemblablement une atteinte permanente ou de longue durée à raison d'au moins 10 pour cent." Cette initiative fait suite à un arrêt du Tribunal fédéral des assurances du 19 août 1996, qui a mis fin à sa pratique constante depuis 1944 de ne consentir aucune rente permanente au titre de l'assurance-accidents obligatoire aux personnes dont le degré d'invalidité est inférieur à 10 pour cent.
La commission a examiné cette initiative en 1997 et elle y a donné suite par 11 voix contre 9 et avec 3 abstentions. En mars 1998, le Conseil national, se ralliant à la proposition de la commission, a voté par 100 voix contre 60 l'idée de faire un projet de loi.
La modification de la pratique introduite par le Tribunal fédéral des assurances rend nécessaire une modification de la loi pour éviter des injustices entre les incapacités de travail totales, qui impliquent une franchise de 20 pour cent, et les incapacités partielles pour lesquelles il ne serait même plus exigé une franchise de 10 pour cent. Il y aurait, d'autre part, une injustice par rapport aux invalidités pour raison de maladie, qui ne donnent droit à une rente AI qu'à partir d'un taux de 40 pour cent. De plus, des rentes de très faibles montants donnent des frais administratifs disproportionnés.
Effectivement, vous l'avez entendu de la bouche de M. Jutzet, il s'agissait d'un cas douloureux, il est vrai, mais qui a généré une décision de degré d'invalidité de 6 pour cent. La CNA, elle, avait conclu à une indemnité unique pour atteinte à l'intégrité de 9720 francs. Avec l'arrêt du Tribunal fédéral des assurances, il s'ajoute maintenant une rente de 34 francs par mois, mais qui fait changer la pratique générale face à ces problèmes.
Le problème est le suivant: le calcul du degré d'invalidité repose sur la comparaison entre deux revenus hypothétiques et il est difficile de le déterminer d'une façon très exacte. Je rappelle encore une fois que la LAA fait supporter une franchise de 20 pour cent aux assurés victimes d'une incapacité totale, ce qui signifie que l'assureur ne couvre que le 80 pour cent du salaire primitivement reçu.
Les partisans de la modification de la loi font valoir que l'objectif visé par l'initiative parlementaire est conforme à une pratique qui est celle du Tribunal fédéral des assurances depuis de longues années. Il ne s'agit pas de démanteler les prestations sociales, mais simplement d'éviter qu'elles ne connaissent une extension excessive. Ils font valoir également qu'il n'y a aucune raison de s'écarter d'une réglementation appliquée depuis plus de cinquante ans.
Il faut aussi éviter de décourager l'initiative individuelle, et le surcroît de travail administratif est aussi un élément. Les opposants du projet pensent qu'il s'agissait d'un cas particulier, qu'il faut donc laisser cette pratique, et ils font valoir aussi que le degré d'invalidité est multiplié par le taux d'activité et qu'il toucherait aussi ceux qui ont des activités partielles.
La modification à l'article 18, proposée par la commission, interdira d'une manière générale qu'une rente soit allouée au titre de l'assurance-accidents pour une invalidité d'un degré inférieur à 10 pour cent. Il s'agit, par là, d'éviter que l'arrêt du Tribunal fédéral des assurances de 1996 ne joue un rôle de précédent, avec cette conséquence de voir allouer désormais des rentes de très faible montant en matière d'assurance-accidents. A la différence de ce que prévoyait le texte de l'initiative parlementaire Raggenbass, les définitions de l'invalidité demeurent inchangées; simplement, il n'y aura désormais de droit à une rente qu'à partir d'un degré d'invalidité d'au moins 10 pour cent. Ainsi, la notion d'invalidité et le droit à la rente demeurent-ils parfaitement distincts.
La commission, par 13 voix contre 8, vous propose d'entrer en matière et d'accepter ce projet.
Seiler Hanspeter · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für Eintreten .... 93 Stimmen
Dagegen .... 43 Stimmen
Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Loi fédérale sur l'assurance-accidents
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission: BBl
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 91 Stimmen
Dagegen .... 41 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats