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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag

42849 · Amtliches Bulletin

Vom 13. März 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/42849/de/bundesgesetz-uber-das-internationale-privatrecht-11-kapitel-konkurs-und-nachlassvertrag

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geschäft: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag (17.038)

17.038

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Loi fédérale sur le droit international privé

Art. 171 Abs. 2

Antrag der Kommission

Massgebend für die Berechnung der Fristen gemäss Artikel 285 bis 288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.

Art. 171 al. 2

Proposition de la commission

L'ouverture de la faillite à l'étranger est déterminante pour le calcul des délais visés aux articles 285 à 288a et 292 LP.

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Ich erinnere daran, dass wir diese technische Vorlage während der letzten Wintersession debattiert haben; es geht - immer noch - auch um fremde Richter. Die Vorlage betrifft die Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), insbesondere geht es um die Normen des 11. Kapitels zu Konkurs und Nachlassvertrag. Der Nationalrat hat das Geschäft letzte Woche debattiert. Es bestehen noch Differenzen, die unsere Kommission beschäftigt haben. Wir beginnen mit Artikel 171 IPRG, der vom Nationalrat mit einem neuen Absatz 2 ergänzt wurde. Dann bleibt noch Artikel 288a Ziffer 4 SchKG.

Es wird der Beginn für die Berechnung der Fristen, innerhalb derer eine paulianische Anfechtungsklage erhoben werden kann, bestimmt. Die Spuren dieser Ergänzung finden wir im Vorentwurf, wo die Verdachtsfrist, die erlaubt, Vermögensdispositionen anzufechten, und die Verjährungsfrist am selben Zeitpunkt anknüpfen, und zwar am Entscheid über den Konkurs im Ausland. Im neuen Absatz 2 gemäss Nationalrat knüpft die Verdachtsfrist an die Konkurseröffnung. So wird der Schutz des Gläubigers gegenüber Handlungen des ausländischen Schuldners, die eine paulianische Anfechtungsklage rechtfertigen, erhöht.

In der Kommission ist die Vorlage zusätzlich vertieft worden. Die Verwaltung teilt die Stossrichtung, sagt aber, es gäbe einige problematische Auswirkungen. Der Mechanismus hat praktisch keine zeitliche Grenze mehr. Der Konkursverwalter oder der Gläubiger können unbegrenzt lange auf Anfechtung klagen. Das darf man der Schweizer Wirtschaft nicht zumuten. Nach der Lösung des Nationalrates hat der Konkursverwalter praktisch keinen Anreiz mehr, rasch zu handeln.

So hat die Verwaltung eine Kombination der beiden Varianten vorgeschlagen, eine Kompromisslösung. Die Verdachtsfrist knüpft an den Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung an, aber die Verjährungsfrist steht während dem Anerkennungsverfahren still. Die Kommission hat einstimmig den neuformulierten Absatz 2 von Artikel 171 IPRG beschlossen sowie die Streichung von Artikel 288a Ziffer 4 SchKG und einen neuen Absatz 2 bei Artikel 292 SchKG.

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 174c Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Hefti, Engler, Schmid Martin)

Festhalten

Art. 174c al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Hefti, Engler, Schmid Martin)

Maintenir

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Das ist die zweite Differenz, die uns beschäftigt hat. Der Nationalrat hat beschlossen, Absatz 2 von Artikel 174c, der von uns während der Wintersession neu eingefügt wurde, zu streichen.

Es geht um einen im Ausland eröffneten Konkurs. Es erfolgt im Ausland gegen einen Schuldner, der im Ausland wohnt, immer eine Anfechtungsklage. In der Schweiz kennen wir die belegene Sache. Es wird ausländisches Recht angewendet. Wir fügten einen Vorbehalt ein, sodass der schweizerische Erkennungsrichter materiell überprüfen kann, ob der beklagte Ausländer eine in unserem Land in der Konkursmasse gelegene Sache erhalten hat und ob er sie nach schweizerischem Recht in gutem Glauben erworben hat. Der Nationalrat hat den Absatz aus folgenden Gründen gestrichen: Die Lösung würde zu einer "révision au fond" führen. Das ist nach Artikel 27 Absatz 3 IPRG grundsätzlich verboten. Das ist ein international absolut unbestrittener Grundsatz. Für den Fall, dass ausländische Urteile anerkannt werden, bestehen Schutzmechanismen, aber keine Möglichkeit, in der Sache weitere materielle Überprüfungen zu machen. Die Schutzmechanismen sind folgende:

1. Die indirekte Zuständigkeit ist gegeben.

2. Die ausländische Entscheidung ist definitiv.

3. Der Anfechtungsbeklagte hat, in unserem Fall zum Beispiel, seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.

4. Zu beachten ist auch der Ordre public.

Auf jeden Fall haben wir festgestellt, dass während den Expertenarbeiten und während der Vernehmlassung keine Bestimmung analog der Lösung des Ständerates gefordert wurde. Auch in der Literatur findet man keine Forderung in diese Richtung. Wir wissen nichts über die Auslegung, über die praktischen Auswirkungen. In Kapitel 7 des IPRG, dem Kapitel über das Sachenrecht, dort, wo der Gutglaubensschutz Dritter hingehört, finden wir keinen solchen Vorbehalt.

Die Kommission hat mit 8 zu 3 Stimmen beschlossen, dem Nationalrat zu folgen und den von der Minderheit Hefti aufgenommenen Antrag abzulehnen, sodass diese letzte Differenz beseitigt wird.

Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, an unserem Beschluss festzuhalten. Es geht hier um die sogenannte Pauliana. Mit der paulianischen Anfechtung wird den Gläubigern ermöglicht, Werte, welche das schuldnerische Vermögen nicht hätten verlassen sollen, zurückzuholen. Allerdings versteht man unter der Pauliana nicht in allen Ländern genau das Gleiche wie in der Schweiz; wir öffnen uns mit dieser Vorlage nicht nur gegenüber Europa, sondern gegenüber der ganzen Welt. Diese Revision ist ja darauf ausgerichtet, in bestimmten, in diesem Gesetz festgelegten Situationen dem ausländischen Recht, dem ausländischen Konkursverwalter und, wo es ihn braucht, auch dem ausländischen Richter für Handlungen in der Schweiz oder mit Wirkung in der Schweiz Hindernisse abzubauen.

Wenn wir also die Handhabung der Pauliana durch ausländisches Recht, Konkursverwaltungen und Richter für Sachen, die sich hier in der Schweiz befinden, anerkennen, dann sollten wir meiner Ansicht nach Eigentümern solcher Sachen erlauben, sich auf den guten Glauben zu berufen, wie dies unser Recht vorsieht. Der Begriff und der Schutz des guten Glaubens für in der Schweiz gelegene Sachen sind nach Schweizer Recht zu bestimmen. Wohlgemerkt: Wir schützen hier nicht Unterschlager, sondern diejenigen, die in gutem Glauben eine solche Sache erworben haben. Es ist doch merkwürdig, wenn wir in einer solchen Situation sagen, sie müssen ihr Recht zum Beispiel in Thailand, Indonesien oder Algerien geltend machen.

Ich höre das Gegenargument: Das wird nur wenige Fälle betreffen. Aber dann bringt dieser Absatz die Revision doch sicher nicht aus dem Gleichgewicht. Diese Bestimmung schadet der Schweiz und ihrem Ansehen in keiner Weise. Im Gegenteil: Der Grundsatz von Treu und Glauben hat mit Artikel 9 sogar Eingang ins Kapitel "Grundrechte" der Bundesverfassung gefunden. Vertrauen wir auch nicht auf den Vorbehalt des Ordre public. Er wird nicht greifen, es sei denn, man beginne, ihn neu so auszulegen, dass ihm die gleiche Wirkung wie dieser Bestimmung zukommt. Dann belassen wir doch gleich die Bestimmung in diesem Satz.

Schliesslich ist mir unverständlich, mit welcher Unbeugsamkeit Bundesrat und Verwaltung gegen diesen Satz zu Felde ziehen. Ich würde ihn aufnehmen. Wir sind hier auch beim Thema, wie weit wir ausländischem Recht und ausländischen Richtern in der Schweiz Raum geben wollen. Wenn wir bei solchen Gelegenheiten kluge Vorsicht walten lassen, können wir auch viel überzeugender gegen die Selbstbestimmungs-Initiative auftreten.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Ich möchte zwei Worte zu den Aspekten sagen, die von Kollege Hefti betont wurden, und zwar zur Actio Pauliana und zum guten Glauben. Das sind Institute des römischen Rechts, die auch im ausländischen Recht ihren Ausdruck gefunden haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass es hier überhaupt je einmal zu einem Problem kommt, ist sehr klein. Aber das ist nicht das einzige Problem.

Was bedeutet denn eigentlich der Gutglaubensschutz Dritter? Der Gutglaubensschutz nach schweizerischem Verständnis besagt sehr vereinfacht, dass der gutgläubige Erwerber einer widerrechtlich dem Eigentümer entzogenen Sache diese behalten darf. Der Bestohlene kriegt sie nicht zurück, er hat nur eine Ersatzforderung. Das ist ein Grundsatz, an dem wir für die Schweiz festhalten. Wenn ausländisches Recht besagt, der Bestohlene könne die Sache zurückerhalten und der Erwerber erhalte einen Wertersatz in Geld, so widerspricht das unserem Recht. Selbst in einem solchen unwahrscheinlichen Fall stellen sich die folgenden zwei Fragen: Ist dieses andere Recht so falsch? Nicht alles, was anders ist, ist Ordre-public-widrig. Genau diesen Grundsatz aber verletzen wir massiv mit der Regelung, die von unserer Kammer beschlossen wurde. Wieso soll denn auf einen Sachverhalt im Ausland, auf eine Transaktion im Ausland gegenüber einer Person im Ausland das schweizerische Recht Anwendung finden? Wenn wir diese Regelung strikt anwenden, müssen wir fast jeden ausländischen Entscheid ablehnen. Denn kaum ein Gericht wird im Ausland schweizerisches Recht anwenden.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Herr Ständerat Hefti staunt, wie heftig sich die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat gegen diesen Satz wehren. Es ist ja schön, wenn man manchmal auch noch übereinander staunen kann! Wir staunen auch, mit welcher Heftigkeit Sie diesen Satz verteidigen.

Es ist ein Antrag, mit dem wir - wenn ich das so formulieren darf - dogmatisch und inhaltlich absolutes Neuland betreten würden. Deshalb denke ich, gerade auch weil diese Materie sehr komplex ist, dass man sich bei einem solchen Thema an den Praktikern und Experten orientieren sollte. Dieser Fall ist schon ein bisschen staunenswert, denn die Differenz, mit der wir uns befassen, findet keine Stütze in der Vernehmlassung. Es gibt auch kein bestehendes Vorbild, weder im In- noch im Ausland. Sie finden in den rund vierzig Stellungnahmen, die wir in der Vernehmlassung bekommen haben, nirgends diesen Vorschlag. Es ist kein Anliegen der Praxis, es ist kein Anliegen der Konkursbehörden, es ist kein Anliegen der Rechtswissenschaft; das können Sie in den Stellungnahmen der Vernehmlassung nachlesen. Selbstverständlich steht es Ihnen trotzdem offen, einen eigenen Antrag einzubringen und Neuland zu betreten. Aber ich glaube, dass es wichtig ist, dass wir das schon noch einmal genau anschauen.

Der Antrag der Minderheit will sicherstellen, dass ausländische Entscheidungen den Grundsatz des Gutglaubensschutzes nach Schweizer Recht zu beachten haben. Der Schutz des gutgläubigen Eigentumserwerbs ist ein international weitherum anerkannter Grundsatz. Man kann also davon ausgehen, dass dieser Grundsatz auch in ausländischen Rechtsordnungen beachtet wird. Natürlich kann man nie ausschliessen, dass ein Entscheid diesen Grundsatz verletzt. Aber falls das eintreten sollte und zu einem Ergebnis führen würde, das mit der Schweizer Rechtsauffassung nicht vereinbar ist, haben wir bereits ein Mittel, nämlich den allgemeinen Vorbehalt des Ordre public. In diesem Kontext findet die Prüfung dann richtigerweise im Einzelfall und in Anbetracht aller Umstände statt. Würde zum Beispiel der gutgläubige Dritte durch das Urteil im Ergebnis entschädigungslos enteignet, wäre ein solcher Entscheid gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Ordre-public-widrig und deshalb auch nicht anerkennbar.

Die Ordre-public-Prüfung ist somit verlässlicher, denke ich, als der Antrag, den Ihnen hier die Minderheit unterbreitet. Der Vorbehalt, den Ihr Rat vorschlug respektive den jetzt die Minderheit vorschlägt, kommt einer Überprüfung des Entscheids in der Sache gleich. Eine solche Überprüfung ist international verpönt, übrigens auch im Schweizer Recht. Artikel 27 IPRG sagt, dass die Entscheidung in der Sache nicht überprüft werden dürfe, abgesehen von den international anerkannten Verweigerungsgründen wie eben zum Beispiel dem Ordre public. Der Antrag der Kommissionsminderheit läuft aber auf eine solche Überprüfung hinaus und steht damit auch im Widerspruch zum IPRG selbst.

Weil die Sache ziemlich komplex und auch etwas abstrakt ist, möchte ich Ihnen hier noch ein Beispiel machen, damit Sie sehen, worum es beim Gutglaubensschutz geht: Frau X wohnt im Land Y und kauft dort ein gebrauchtes Auto. Nun war dieses Auto gestohlen. Das konnte die Frau aber nicht wissen. Jetzt wird sie von einem Gericht dazu verurteilt, das Auto an den rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben. Kurz danach zügelt Frau X in die Schweiz.

Nun gibt es zwei mögliche Urteile: Rückgabe mit kompletter Entschädigung - sie bekommt also den Anschaffungspreis des gebrauchten Autos zurück - oder Rückgabe ohne Entschädigung. Nach unserer Auffassung, nach unserem Antrag widerspräche ein ausländisches Urteil dem Ordre public dann, wenn Frau X dieses Auto zurückgeben müsste, ohne dass sie eine Entschädigung erhielte. Das würde von unserem Rechtsempfinden her dem Ordre public widersprechen, und dann könnte dieses Urteil nicht angewendet werden. Wenn die Frau hingegen die komplette Entschädigung erhielte und das im Ausland so entschieden worden wäre, dann würden wir das nicht noch einmal überprüfen, weil es auch unserem Recht entsprechen würde. Mit dem Antrag der Minderheit Hefti wäre es aber so, dass selbst dann, wenn die Frau komplett entschädigt worden wäre, das Urteil keine Geltung hätte und die Sache noch einmal überprüft werden müsste. Das widerspricht, das habe ich vorhin gesagt, eigentlich dem IPRG selber.

Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, die Kommissionsmehrheit und damit auch den Nationalrat zu unterstützen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 17 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Ziff. 1 Art. 288a Ziff. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 288a ch. 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 292 Abs. 2

Antrag der Kommission

Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG nicht mitberechnet.

Ch. 1 art. 292 al. 2

Proposition de la commission

En cas de reconnaissance d'une décision de faillite rendue à l'étranger, le temps écoulé entre la demande de reconnaissance et la publication de la décision au sens de l'article 169 LDIP n'entre pas dans le calcul des délais.

Angenommen - Adopté