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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

43580 · Amtliches Bulletin

Vom 12. Juni 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/43580/de/finanzdienstleistungsgesetz-fidleg-und-finanzinstitutsgesetz-finig

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geschäft: Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (15.073)

15.073

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

de Buman Dominique · P-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion

1. Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen

1. Loi sur les services financiers

Art. 6

Antrag der Mehrheit

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Badran, Hardegger, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 6

Proposition de la majorité

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Badran, Hardegger, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Artikel 6 des Finanzdienstleistungsgesetzes beschreibt die Pflicht zur Aus- und Weiterbildung. Wir haben einen Absatz 1, der sagt, dass Kundenberaterinnen und Kundenberater "über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen" müssen. Der Bundesrat hat in seiner Vorlage noch zwei weitere Absätze bei diesem Artikel: In Absatz 2 steht, dass die Finanzdienstleister für diese Aus- und Weiterbildung "branchenspezifische Mindeststandards" bestimmen, also etwas, das ganz klar überall gang und gäbe und überhaupt kein Novum ist. In Absatz 3 steht, dass der Bundesrat die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung festlegen kann, wenn "keine angemessenen Mindeststandards bestehen". Also wird hier eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die wir aus allen anderen Branchen auch kennen, für die Finanzdienstleister im Gesetz stipuliert.

Der Nationalrat und der Ständerat haben dann bei diesen Absätzen 2 und 3 etwas herumgebastelt. Der Ständerat hat alles gestrichen, die nationalrätliche WAK hat Anpassungen vorgenommen, und jetzt am Schluss ist die Mehrheit der Kommission auf die gänzliche Streichung eingeschwenkt. Ich bitte Sie aber, bei der Bundesratsvariante zu bleiben. In der Botschaft steht klar geschrieben - und das ist auch ein Fakt in der Realität des Alltags -, dass die Anforderungen an eine angemessene Aus- und Weiterbildung von Kundenberaterinnen und -beratern nur dann wirksam sind, wenn sie sich an einem Mindeststandard ausrichten. Das will Absatz 2, also einen Mindeststandard, und wenn es den nicht gibt, dann soll der Bundesrat intervenieren können.

Ich bitte Sie wirklich um etwas, das völlig klar sein müsste, dass nämlich die Leute, die Finanzanlagen verkaufen, die Vermögen verwalten, die Beratungen machen, einfach auch aus- und weiterbildungsmässig auf einem guten Level sein müssen und dass dieser Level auch definiert wird. Ich bitte Sie, dem zuzustimmen. Deshalb bitte ich Sie, zur Bundesratsvariante zurückzukommen. Wenn Sie das nicht tun, werden Sie einmal mehr in diesem Gesetz den Anlegerschutz schwächen. Sie haben es schon x-mal getan, es ist ja praktisch nichts mehr vorhanden.

Also, sprechen Sie sich wenigstens noch für eine etwas fundierte Aus- und Weiterbildung aus.

Maurer Ueli · VPBR-M · Bundesrat · Zürich

Es geht hier um die Frage, ob der Bundesrat für die Ausbildung im Finanzdienstleistungsbereich Mindeststandards erlassen kann. Dieser Artikel hat schon eine längere Geschichte hinter sich. Der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates ist während fünf Verhandlungen bei Ihnen und im Ständerat nicht aufgenommen worden. Die Minderheit Ihrer Kommission nimmt jetzt den ursprünglichen Entwurf des Bundesrates auf. Grundsätzlich ist er eigentlich immer noch die beste Variante. Die Lösung, die im Gegensatz dazu zur Diskussion steht, ist eine liberale Lösung des Ständerates, der dem Bundesrat diese Kompetenz nicht geben will und das der Branche überlassen will.

Im Sinne der Differenzbereinigung könnten wir auch mit dem Beschluss des Ständerates und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission leben, würden aber tendenziell den Entwurf des Bundesrates vorziehen, der dem Bundesrat entsprechende Kompetenzen gibt. Das wäre im Sinne der Philosophie des Gesetzes, das eigentlich ein Konsumentenschutzgesetz ist. Aber wir könnten auch mit dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission leben.

Walti Beat · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion

In diesem Artikel 6 Absatz 2 sind, wie erinnerlich, die Anforderungen an die Ausbildung von Kundenberaterinnen und Kundenberatern geregelt. Ich will nicht die ganze Auslegeordnung der vorhergehenden Beratungsrunden wiederholen.

Die Mehrheit der Kommission schliesst sich dem Ständerat an, der die Bestimmung diesbezüglich schlank halten will, der die Verantwortung für die Ausbildung und die Ausbildungsstandards den Finanzdienstleistern selbst zuhalten will und der insbesondere keine Regelungskompetenz des Bundesrates oder der Finma festschreiben will.

Die Mehrheit der Kommission kann sich im Zuge der Differenzbereinigung dieser liberalen Regelung anschliessen. Es ist klar, dass daraus nicht gefolgert werden kann, dass es keine Standards geben wird oder dass materiell qualitative Abstriche an der Ausbildung zu machen wären. Das ist nicht die Idee.

J'ajouterai deux mots en français sur ce sujet, parce qu'il est important de savoir que cette proposition du Conseil des Etats ne vise pas du tout à créer une base légale pour une réglementation de la formation par le Conseil fédéral, ni par la FINMA. Il est important de le relever aussi pour le Bulletin officiel.

Ich empfehle Ihnen also, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 127 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen

(0 Enthaltungen)

de Buman Dominique · P-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion

Art. 93

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Ziff. 1 Art. 40a Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Badran, Hardegger, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Unverändert

Ch. 1 art. 40a al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Badran, Hardegger, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Inchangé

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Es geht noch einmal um diese leidige Geschichte mit dem Widerrufsrecht und darum, dass Ihre nationalrätliche Kommission in einer - man kann es schon sagen - Nacht-und-Nebel-Aktion das OR verändert hat und für Finanzdienstleistungsverträge ein wichtiges Konsumentenrecht, das Recht des Widerrufs, herausstreichen will. Inzwischen hat dieser Artikel, ich sage es mal etwas salopp, ein Gebastel zwischen den beiden Kommissionen erlebt. Man hat keine Vernehmlassung durchgeführt, man hat es nicht seriös mit allen juristischen Implikationen prüfen können. Jetzt ist die letzte Fassung diejenige des Ständerates, der sagt, dass die Bestimmungen des Widerrufsrechts nicht gelten für Versicherungsverträge - das ist ja bestehend - und für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleistungsverträgen gemäss Fidleg durch Finanzinstitute und Banken abgeschlossen werden.

Welche Rechtsgeschäfte in dieser Frage alle mitgemeint sind, wird dann noch zu analysieren sein. Ich wurde auf Artikel 3 im Fidleg hingewiesen. Artikel 3 nennt ein paar Finanzdienstleistungen. Da heisst es zum Beispiel, unter diese Finanzdienstleistungen gehöre auch "die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten". Das heisst also, dass, wenn man einen solchen Vertrag abschliesst und dann im Rahmen dieses Vertrages einen Telefonanruf erhält mit der Mitteilung, dass sich etwas in diese oder jene Richtung verändert habe und man das doch jetzt abschliessen solle, damit unter Umständen auch Kreditgewährungen verbunden sein können. Ob es genau so ist oder nicht, wissen wir nicht, weil wir das nicht abgeklärt haben bzw. weil wir dazu keine Analyse haben. So kann man einfach nicht legiferieren!

Es gibt einen weiteren Widerspruch: Eigentlich ist das Widerrufsrecht da für neue Verpflichtungen, die man eingeht. Jetzt haben wir aber hier einen Artikel zu bestehenden Finanzdienstleistungsverträgen, zu Rechtsgeschäften im Rahmen dieser Verpflichtung. Ob das jetzt als neu gilt oder nicht, ob das greift oder nicht, kann wahrscheinlich hier niemand richtig beantworten. Ich habe versucht, mich kurzfristig bei den entsprechenden Widerrufsspezialisten schlauzumachen, habe aber keine abschliessende fundierte Antwort erhalten. Aber wenn Sie das Widerrufsrecht hier streichen, dann streichen Sie ein wichtiges Instrument für Leute, die mit irgendwelchen Geschäften überrumpelt werden, das ist offenbar auch noch mit dieser Version möglich. Ich bitte Sie, das nicht zu tun.

Ich möchte hier zum Schluss ein Fazit ziehen; ich werde nachher noch kurz etwas zum Minderheitsantrag Müller Leo sagen.

Dieses Finanzdienstleistungsgesetz, das wir jetzt verabschieden werden, hilft vor allem der Finanzbranche. Was ursprünglich gemeint war - nach 2008, nach all den Opfern des Konkurses von Lehman Brothers, nach all den anderen Geschädigten -, ist mehr oder weniger ausgehöhlt worden. Ein paar kleine Brosamen sind noch vorhanden. Es gibt zwei, drei Verbesserungen, es gibt Verschlechterungen, und es gibt vieles, was man damals versprochen hat, weil man Handlungsbedarf hatte, was weg ist: Beweislastumkehr, Prozesskostenfonds, Gruppenvergleichsverfahren, leichterer Zugang zum Recht, Retrozessionen, Versicherungen, die immer noch nicht eingeschlossen sind und, und, und. Ich könnte Ihnen eine ganze Liste vorlesen, was Sie beziehungsweise der Ständerat alles ausgehöhlt haben. Das kann man nicht mehr als Konsumenten- oder Anlegerschutz bezeichnen! Das ist ein Schutz der Finanzbranche. Das haben Sie in dieser Legiferierung fertiggebracht - ernüchternd nach 2008.

Die SP-Fraktion wird das Gesetz am Schluss ablehnen.

de Buman Dominique · P-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion

Le président (de Buman Dominique, président): Les représentants des groupes renoncent à prendre la parole.

Maurer Ueli · VPBR-M · Bundesrat · Zürich

Wir sind hier also im Obligationenrecht. Es geht um das Widerrufsrecht und um die sogenannten Haustürgeschäfte. Der Bundesrat hat hier keinen Vorschlag gemacht. Die Änderung dieses Artikels ist in Ihrer Kommission entstanden; der Wortlaut wurde inzwischen verschiedene Male angepasst. Dieser Änderung haftet der Makel an, dass sie nicht in einer Vernehmlassung war. In unserer Gesetzgebung pflegen wir die Bestimmungen der grundlegenden Gesetze - und dazu gehört das Obligationenrecht - jeweils einer Vernehmlassung zu unterstellen, damit sich auch alle aussprechen können.

Der Vorschlag, der heute vorliegt, ist eigentlich ein Filter. Ursprünglich beinhaltete er ein Widerrufsrecht bei allen Finanzdienstleistungsgeschäften. Dann hat man das in Ihrer Kommission eingeschränkt. Der Ständerat hat eine weitere Einengung vorgenommen oder einen weiteren Filter vorgeschoben. Die Beurteilung dieses heute vorliegenden Artikels kann man so übernehmen mit dem Makel, dass er nicht vernehmlasst wurde. Es geht hier eigentlich darum, dass zum Beispiel bei grossen Kursschwankungen, Währungsschwankungen kein Widerrufsrecht besteht. Es gilt, einen Riegel gegen den Missbrauch zu schieben. Denn wenn sich die Voraussetzungen ändern, könnte man ja vom Vertrag zurücktreten. Jetzt ist der Artikel so formuliert, dass er nur für diese bestimmten Geschäfte gilt, sodass man ihm zustimmen könnte.

Aus unserer Sicht ist das eine taugliche Fassung. Sie wurde auch mehrmals geprüft und diskutiert, man kann ihr zustimmen. Aber dem Artikel haftet natürlich der Makel an, dass er nicht in der Vernehmlassung war. Aber in den längeren Diskussionen in den Kommissionen konnten die Meinungen dazu geäussert werden.

Ich würde Ihnen empfehlen, gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission dem Kompromiss des Ständerates zuzustimmen.

Walti Beat · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion

Im Namen der Mehrheit möchte ich doch auch noch einmal festhalten, dass es nicht zutrifft, dass der Konsumentenschutz durch diese Vorlagen geschwächt wird. Durch die Übungsanlage als solche wird er gestärkt, durch vielfältige Bestimmungen und Vorschriften - auch durchsetzbare Vorschriften - zur Gestaltung der Kundenbeziehung, durch die Ausbildungsanforderungen, Aufklärungspflichten, Informationsrechte und dergleichen. Es gibt also vielfältige Verbesserungen.

In diesem Kontext ist auch dieser Vorschlag zur Anpassung von Artikel 40a OR zu sehen. Hier liegt nun noch einmal ein Kompromiss seitens des Ständerates vor, der klarmacht, dass es einzig und allein darum geht, dort das Widerrufsrecht bei sogenannten Haustürgeschäften einzuschränken, wo die Möglichkeit entstehen könnte, dass Kunden während der Dauer dieses zweiwöchigen Widerrufsrechts eine Art Arbitragemöglichkeit aufgrund des Kursverlaufs der gekauften Produkte ausnutzen, und das ist ja nun auch nicht die Idee des Widerrufsrechts. Ich glaube, das ist auch unbestritten. Die Bestimmung sieht nun vor, dass die Einschränkung des Widerrufsrechts eben nur dann greift, wenn eine vorbestehende Kundenbeziehung zwischen Finanzdienstleister und Kunde da ist, im Sinne des Fidleg, wie wir es hier nun verabschieden.

Il est important de savoir que le compromis qui est proposé par le Conseil des Etats vise à éviter toute possibilité d'arbitrage par les consommateurs par la voie du droit de révocation - et rien d'autre - selon l'article 40 du Code des obligations, parce que cet arbitrage ne serait pas du tout légitime.

Ich empfehle Ihnen also, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag Birrer-Heimo abzulehnen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen

(2 Enthaltungen)

de Buman Dominique · P-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion

2. Bundesgesetz über die Finanzinstitute

2. Loi fédérale sur les établissements financiers

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Abrogation et modification d'autres actes

Ziff. 15 Art. 11 Abs. 2bis, 3; Art. 14; 14a; 14b

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Müller Leo, Barazzone, Feller, Gössi, Gschwind, Lüscher, Ritter, Schneeberger, Walti Beat)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 15 art. 11 al. 2bis, 3; art. 14; 14a; 14b

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Müller Leo, Barazzone, Feller, Gössi, Gschwind, Lüscher, Ritter, Schneeberger, Walti Beat)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Müller Leo · Mit-M · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion

Ich spreche zum Minderheitsantrag zum Anhang 2 der Fidleg/Finig-Vorlage. Es geht hier um eine Änderung der Bestimmungen im Bankengesetz. Ich schaue kurz zurück, wie die Entwicklung war.

Mit der "Too big to fail"-Vorlage im Jahr 2011 wurden systemrelevante Banken gezwungen, die Eigenkapitalbasis zu stärken. Damals wurde das Bankengesetz geändert, und es wurde darin neu die Möglichkeit geboten, Vorrats- oder Wandlungskapital zu schaffen. Dies wurde durch Ausgabe von Aktien oder durch Partizipationskapital ermöglicht und so im Gesetz festgehalten. Das Problem ist, dass diese Möglichkeit zur Schaffung von Partizipationskapital bei den Genossenschaftsbanken nicht möglich ist. Das Bundesgericht hat dies in BGE 140 III 206 bestätigt, und es hat darin festgehalten, dass der Gesetzgeber tätig werden müsse, wenn man diese Möglichkeit denn schaffen wolle.

Der Bundesrat hat dann in der Vorlage vorgeschlagen, dass Genossenschaftsbanken ebenfalls die Möglichkeit erhalten sollen, Partizipationskapital analog der Regelung im Aktienrecht als Beteiligungskapital zu schaffen.

Bisher hat der Nationalrat die Meinung vertreten, die Frage sei auszugliedern und in einer separaten Vorlage zu behandeln. Die WAK hat dann weitere Abklärungen getroffen, und so hat sie am 26. März 2018 die Beratung zu dieser Frage unterbrochen. Sie hat verlangt, dass das Sekretariat eine Umfrage bei den Grossgenossenschaften mache und auch die systemrelevanten Banken, die Grossbanken, befragen solle, ob hier ein Problem entstehen würde, wenn eine Regelung getroffen würde. Die Rückmeldung war dann, dass keine grundlegenden Bedenken gegen eine solche Regelung vorgebracht wurden.

Ebenfalls hat die WAK beim Bundesamt für Justiz ein Gutachten verlangt. Dieses wurde mit Schreiben vom 12. April 2018 vorgelegt. Die WAK hat dann an der Sitzung vom 23. und 24. April 2018 diese Frage nochmals beraten und damals noch die Meinung vertreten, man solle diese Frage eben ausgliedern. Der Ständerat war immer und konsequent der Meinung, dass man dem Entwurf des Bundesrates folgen und diese Frage hier und jetzt erledigen solle.

Wir sind jetzt im Differenzbereinigungsverfahren, und das ist noch die einzige Differenz, die bei der Vorlage besteht. Wir haben das in der Kommission nochmals beraten. Ich habe jetzt eine Minderheit gebildet und schlage Ihnen vor, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Warum?

1. Im Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 12. April 2018 wurde festgehalten, dass es verantwortbar sei, diese Regelung spezialgesetzlich zu treffen, diese Möglichkeit im Bankengesetz festzuhalten und nicht auch noch das OR mit einzubeziehen.

2. Auch die Direktbetroffenen haben keine grundlegenden Bedenken gegen diese Regelung geäussert.

3. Es ist ein Anwendungsbereich, der sehr begrenzt ist. Es betrifft im heutigen Zustand einzig die Raiffeisen-Gruppe. Somit ist dieser Anwendungsbereich sehr begrenzt.

Der Minderheit geht es darum, dass jetzt die Möglichkeit geschaffen wird und dass das Problem gelöst wird. Sie haben jetzt die Möglichkeit, aus dieser Minderheit eine Mehrheit zu machen. Ich bitte Sie, das zu tun, und dann hätten wir alle Differenzen bereinigt.

Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen, und ich danke Ihnen dafür.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Kommissionssprecher, es ist immer sinnvoll, man nennt die Sachen beim Namen.

Müller Leo · Mit-M · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion

Frau Leutenegger Oberholzer, ich bin nicht Kommissionssprecher. Ich vertrete die Minderheit der Kommission.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Entschuldigung, Herr Minderheitssprecher. (Heiterkeit) Ich möchte Sie Folgendes fragen, es handelt sich ja um eine Lex Raiffeisen: Können Sie mir sagen, warum Sie es jetzt als angezeigt erachten, dass wir diese Lex Raiffeisen schaffen?

Müller Leo · Mit-M · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion

Ich habe versucht, nochmals zu begründen, warum wir jetzt zu diesem Schluss gekommen sind. Es sind vor allem drei Gründe, ich wiederhole sie nochmals:

1. Es gibt im Gutachten des Bundesamtes für Justiz keine grundlegenden Vorbehalte, dass man das nicht spezialgesetzlich im Bankengesetz tun soll.

2. Sie sind ja auch Kommissionsmitglied. Wir haben die Ergebnisse der Rückmeldungen erhalten und mitbekommen, dass auch von den anderen betroffenen Bankinstituten keine grundlegenden Bedenken gegen diese Regelung geäussert wurden.

3. Es ist ein sehr begrenzter Anwendungsbereich. Sie haben es gesagt: Es betrifft heute eine einzige Bankengruppe.

Diese drei Gründe haben uns als Minderheit dazu bewogen, eben jetzt dieser Regelung zuzustimmen, die der Bundesrat vorgeschlagen hat.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Auch wenn es eine Differenz ist, ist das, denke ich, kein Grund, einfach nachzugeben im Sinne von "dann haben wir alle Differenzen weg". Wir müssen das seriös anschauen.

Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft diese Lex Raiffeisen - so sage ich jetzt mal, denn es ist ja nichts anderes, es geht um eine Genossenschaftsbank, die Raiffeisen, die systemrelevant ist - eingeführt. Er hat aber keine Vernehmlassung dazu gemacht. Er hat auf den Seiten zu den einzelnen Artikeln ein paar Ausführungen gemacht, aber er hat keine Analyse gemacht, was das für das Genossenschaftsrecht für Folgen haben könnte und welches die Implikationen im weiteren Sinne sind.

Das Bundesamt für Justiz hat uns dann, auf Verlangen von uns, eine Aktennotiz, eine Zusammenstellung gemacht. Es sagt, dass in gewissen Bereichen keine Unterschiede bestehen zwischen Partizipationskapital bei Aktiengesellschaften und dem nun vorgesehenen Beteiligungskapital bei Genossenschaftsbanken. Es sagt aber auch klar, dass es Differenzen gibt. Es gibt zum Beispiel eine Benachteiligung bezüglich der Stimmrechte, die nicht vorhanden sind, wenn man Beteiligungskapital bei Genossenschaftsbanken erwirbt. Es gibt Differenzen beim Bezugsrecht. Insgesamt sind die Rechte von jenen, die Beteiligungskapital erwerben, nicht gleich wie die Rechte von jenen, die Partizipationskapital erwerben.

In den "Schlussfolgerungen" ist zu lesen - es ist so, es gibt keinen grundlegenden Widerstand -: "Es handelt sich also um eine rechtspolitische Frage, wie stark die Inhaber von stimmrechtslosen Beteiligungsscheinen geschützt werden sollen bzw. wie tief in die Grundstruktur der Genossenschaft eingegriffen werden soll. Mit dem Beteiligungskapital würde ein kapitalbezogenes Rechtsinstitut in die personenbezogene Genossenschaft implementiert."

Wir sagen nicht, dass wir das nicht anschauen wollen. Wir haben von Anfang an signalisiert, dass man die Frage prüfen soll. Aber das geschieht jetzt, ohne dass man eine Vernehmlassung macht! Entschuldigen Sie: Bei einer Mail-Umfrage, die dann von den zuständigen Institutionen zum Teil mit zwei, drei Sätzen beantwortet wurde, kann man wahrscheinlich nicht unbedingt von einer repräsentativen Meinungsbildung sprechen, zumal die Mobiliar und die Vaudoise beide gesagt haben: "Wir sind zwar nicht dagegen, wir widersetzen uns dem nicht, aber wenn ein solches Instrument geschaffen würde, müsste man das für die anderen auch prüfen." Damit tun wir ja den Bogen auf. Es wäre besser, man hätte das im Genossenschaftsrecht seriös angeschaut.

Deshalb bitte ich Sie, hier jetzt nicht auf diesem schnellen Weg zu legiferieren, sondern das in einer separaten Vorlage anzuschauen.

Dann ist es noch so, dass die Raiffeisen - und es geht ja eben nur um die Raiffeisen - auch andere Möglichkeiten zur Eigenkapitalbeschaffung hat, die sie gemäss der "Too big to fail"-Vorlage jetzt erfüllen muss. Es ist nicht so, dass es nur über diesen Weg des Beteiligungskapitals geht. Deshalb bitte ich Sie, das hier abzulehnen. Das ist keine Absage, diese Frage anzuschauen, keine Absage an eine seriöse Prüfung, aber ein Nein zu einer schnellen Gesetzesregelung, ohne Vernehmlassung, ohne Auslegeordnung im Genossenschaftsrecht.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Müller Leo abzulehnen.

Maurer Ueli · VPBR-M · Bundesrat · Zürich

Wir sind hier also beim Bankengesetz, und es geht um das Kapitel der Genossenschaftsbanken, und im Kapitel der Genossenschaftsbanken geht es um die Erweiterung des Eigenkapitals einer Genossenschaft, und zwar nicht in Form von Genossenschaftskapital, sondern in Form von Beteiligungskapital und Beteiligungsscheinen.

Es ist so, wie es gesagt worden ist: Im Moment wird davon wahrscheinlich nur, wenn überhaupt, die Raiffeisenbank Gebrauch machen. Für die anderen Banken steht das wohl nicht zur Diskussion. Die Raiffeisenbank, das wissen wir, ist eine systemrelevante Bank der Schweiz: Neben den beiden Grossen, der Zürcher Kantonalbank und der Postfinance gehört auch die Raiffeisenbank zu den systemrelevanten Banken der Schweiz.

Hier schaffen wir einfach die Möglichkeit, dass Genossenschaftsbanken - wie gesagt, im Moment dürfte es nur die Raiffeisenbank sein - ein zusätzliches Instrument erhalten, um allenfalls zusätzliches Eigenkapital zu schaffen. Aus unserer Sicht macht es Sinn, dass wir ihnen diese Möglichkeit geben, denn wir haben alles Interesse daran, dass der Finanzplatz Schweiz stabil ist und dass die Banken in einem Krisenfall oder wann auch immer über entsprechendes Kapital verfügen. Wir wissen nicht, ob die Raiffeisenbank davon Gebrauch machen wird oder nicht. Aber es dient der Sicherheit des Finanzplatzes Schweiz, wenn wir diese Möglichkeit im Bankengesetz schaffen.

Wir schaffen diese Möglichkeit im Bankengesetz, weil andere grosse Genossenschaftsverbände nicht das Bedürfnis haben, ihre Kapitalbasis zu stärken. Hier geht es eigentlich nur um den Bankenbereich, und daher ist der Absatz im Bankengesetz richtig angesiedelt.

In diesem Fall bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen und damit dem Ständerat, nicht der Mehrheit. Das dient der Sicherheit, der Stabilität des Finanzplatzes. Es ist richtig, dass wir das hier und jetzt einbauen, damit dieses Instrument in dem Moment für die Raiffeisenbank besteht, wenn sie es braucht, und allenfalls auch für andere Banken, wenn sie davon Gebrauch machen wollen.

Ich bitte Sie also, der Minderheit zu folgen.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Bundesrat, erachten Sie die Situation bei der Raiffeisen-Gruppe als so dramatisch, dass Dringlichkeit angezeigt ist, sodass man nicht den ordentlichen Gesetzgebungsweg gehen kann, um eine generell-abstrakte Norm für alle Genossenschaften vorzuschlagen, wie es die Mehrheit vorgesehen und Frau Birrer-Heimo erläutert hat?

Maurer Ueli · VPBR-M · Bundesrat · Zürich

Nein, ich erachte die aktuelle Situation der Raiffeisen nicht als so, dass sie dringend darauf angewiesen wäre. Aber es ist eine Änderung, die wir vornehmen und von der sie dann Gebrauch machen kann oder nicht. Wir führen ja die genau gleichen Diskussionen mit der Zürcher Kantonalbank. Dort geht es um die Staatshaftung. Wir werden intern die Diskussion mit der Postfinance führen müssen. Aber im Hinblick darauf, dass wir systemrelevanten Banken die Möglichkeit geben, ihr Eigenkapital so auszustatten, dass es eine Sicherheit für den Finanzplatz bietet, möchten wir eigentlich den Fächer jetzt so öffnen, dass alle betroffenen Banken die Möglichkeit haben, ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. Es passt durchaus auch zeitlich in die Abfolge, die wir vorgesehen haben, dass wir diese Möglichkeit schaffen.

Das ist also nicht eine Lex Raiffeisen im Sinne, dass die Raiffeisen es braucht, sondern es ist eine Massnahme im Bankengesetz, damit Genossenschaftsbanken die Möglichkeit haben, ihre Eigenkapitalsituation zu verbessern.

Walti Beat · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion

Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit handelt es sich bei der Frage, ob auch genossenschaftlich organisierte Banken ihr Eigenkapital durch die Ausgabe von Partizipationskapital sollen stärken können, um eine grundsätzliche rechtspolitische und rechtssystematische Frage. Frau Birrer-Heimo hat das bereits ausgeführt, sodass ich das nicht wiederholen muss.

Der Antrag der Kommissionsminderheit setzt auf einen pragmatischen Umgang mit diesem Spezialfall im Bereich der Eigenkapitalanforderungen und der Bankenregulierung.

La majorité de la commission est d'avis que la création d'un capital-participation par des banques coopératives pose une question de principe qui devrait être traitée dans un projet de loi autonome, et pas "à l'occasion" ou "en passant" dans le cadre du traitement de la loi sur les services financiers et de la loi sur les établissements financiers.

Je vous prie de suivre la majorité.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 124 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 56 Stimmen

(5 Enthaltungen)

Le président (de Buman Dominique, président): Toutes les divergences étant éliminées, l'objet est prêt pour le vote final.

Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr

La séance est levée à 13 h 00