01.408, 01.3645
Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten / Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
La commission propose, par 14 voix contre 5 et avec 3 abstentions, de donner suite à l'initiative, alors qu'une minorité (Thanei, Garbani, Joder, Mathys, Siegrist) propose de ne pas y donner suite. Une autre minorité (Thanei, Aeppli Wartmann, Chiffelle, Garbani, Gross Jost, Joder, Mathys, Ménétrey-Savary, Siegrist, Tschäppät) propose de transmettre la motion 01.3645.
Nabholz Lili · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Am 1. Januar 2000 ist das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten, ein Scheidungsrecht, das sich von der Prüfung der Verschuldensfrage abgewendet und als Prinzip die einverständliche Scheidung etabliert hat.
Tatsächlich werden auch die allermeisten Scheidungen als so genannte Konventionalscheidungen durchgeführt. Es gibt aber eine ganz erkleckliche Anzahl von Ehescheidungen, die sich nach wie vor als das präsentieren, was man als Kampfscheidung bezeichnet. Warum dies? Wenn sich ein Ehepartner der Scheidung widersetzt - aus welchen Gründen auch immer -, ist der scheidungswillige Ehepartner gezwungen, eine vierjährige Trennungszeit abzuwarten und in dieser Zeit die Vermutung wirken zu lassen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, damit geschieden werden kann.
Schon bald, nachdem sich das neue Recht in den Gerichtssälen zu etablieren begann, haben Praktiker sowohl von anwaltlicher als auch von richterlicher Seite feststellen müssen, dass die vierjährige Frist - um die zwischen den beiden Kammern hart gerungen worden war; Sie können sich vielleicht daran erinnern - eine absolut untaugliche Basis für die Abwicklung eines fairen Prozesses ohne Waschen von schmutziger Wäsche darstellt.
Die Ehescheidungen, die heute auf Klage eines Ehepartners geführt werden, haben sich als eigentliche Rechtsmissbrauchs-Scheidungen erwiesen. Es ist heute absolut einfach, sich einer Scheidung zu widersetzen, um dem scheidungswilligen Partner Zugeständnisse abzunötigen - sei es auf finanzieller Ebene, sei es in Bezug auf die Kinder oder die vermögensrechtlichen Aspekte einer Scheidung. Die Frist von vier Jahren wird aber auch zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen benutzt. Es ist aber gewiss nicht der Zweck des Scheidungsrechtes, zum Schlupfloch zu werden und irgendwelche Umgehungen zu ermöglichen. Das System hat also Schwächen, die möglichst bald beseitigt werden sollten, auch wenn die Revision noch nicht so lange her ist.
Was passiert, wenn der scheidungswillige Partner die vierjährige Frist nicht abwarten kann oder will? Er ist gezwungen, harte Fakten aufzutischen, die belegen, dass es ihm nicht zumutbar ist, die vierjährige Trennungsfrist abzuwarten. Damit sind wir wieder genau bei dem Punkt angelangt - nämlich dem Ausbreiten intimster Details und privatester Dinge -, den man mit dem neuen Scheidungsrecht eben gerade beseitigen wollte.
Unter den Leuten, die sich in der Praxis mit dieser Frage befasst haben, die als Anwälte Klienten und Klientinnen in einer solchen Situation begleiten, die als Richter solche Verfahren durchzuführen und zu entscheiden haben, gibt es heute kaum jemanden, der die vierjährige Frist, die wir im Sinne eines Kompromisses mit dem Ständerat beschlossen haben, gut findet. Eigentlich sind alle der Auffassung, dass hier eine Änderung eingeführt werden sollte, damit solche Ehescheidungen in einer würdigen Art und Weise durchgeführt werden können, auch wenn es nicht leicht ist, sich mit dem Scheidungswillen des andern auseinander zu setzen. Diese Änderung sollte zu einem Scheidungsrecht führen, das den Zielen, die wir uns zu Beginn gesetzt haben, auch tatsächlich entspricht.
Ich bitte Sie daher, meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben und die Kommissionsmotion zu unterstützen. Unter dem alten Scheidungsrecht konnte eine Scheidung gegen den Willen des Partners oder der Partnerin erst nach 15 Jahren durchgesetzt werden, ausser die Ehe war zerrüttet und der oder die Scheidungswillige nicht überwiegend an dieser Zerrüttung schuldig.
Die Revision hat grosse Änderungen gebracht. Grundsätzlich liegt ihr die Idee einer einvernehmlichen Scheidung auf gemeinsames Begehren zugrunde. Die Fragen der Zerrüttung und des Verschuldens stehen nicht mehr zur Diskussion. Es blieb demzufolge zu regeln, was geschehen soll, wenn nicht beide Parteien scheidungswillig sind. Diesbezüglich hat unser Parlament entschieden, dass sich ein Ehegatte oder eine Ehegattin nicht von heute auf morgen gegen den Willen des oder der anderen scheiden lassen kann. Die grosse Frage war und bleibt die Dauer der Trennungszeit. Wenn man sich rechtsvergleichend im europäischen Umfeld umsieht, kann man Trennungsfristen zwischen drei und sechs Jahren mit unterschiedlichen Ausnahmeregelungen feststellen. Wir in der Schweiz haben ein langwieriges parlamentarisches Differenzbereinigungsverfahren hinter uns und haben uns schliesslich auf diese vier Jahre geeinigt.
Eine Scheidung ist jedoch auch vor Ablauf dieser vier Jahre gegen den Willen des oder der anderen möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Das neue Recht ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft. Im ersten Jahr gab es 98 Prozent Scheidungen auf gemeinsames Begehren und nur 2 Prozent wegen Unzumutbarkeit. Ein neues Gesetz hat immer eine gewisse Anlaufzeit. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit, d. h. zu Artikel 115, inzwischen dahin gehend gelockert, dass die Voraussetzungen für die Bejahung der Unzumutbarkeit nicht mehr so streng sind. Es werden nicht mehr so hohe Anforderungen gestellt. Ich erachte es vor allem aus zwei Gründen als sehr unseriös, eine einzelne Bestimmung bereits nach eineinhalb Jahren - mittlerweile sind es zweieinhalb Jahre - zu ändern:
1. Es gibt einige Punkte im neuen Scheidungsrecht, die unbefriedigend sind, z. B. die Tatsache, dass in den meisten Konventionen die Frau auf den Vorsorgeausgleich verzichtet und dieser Verzicht von den Gerichten ungenügend überprüft wird; die so genannten Erpressungsversuche im Zusammenhang mit der gemeinsamen Obhut über die Kinder; die Anordnung der Gütertrennung während der Trennungszeit durch unsere Eheschutzrichter und -richterinnen.
2. Der zweite Grund, weshalb ich diese Änderung als unseriös erachte, ist folgender: Man kann diese Trennungszeit nicht losgelöst von den übrigen Bestimmungen im Scheidungsrecht betrachten. Wir haben im Rahmen der Revisionsdebatte lange über den Vorsorgeausgleich von jungen Familienmüttern gesprochen. Es war uns klar, dass bei einer Ehe mit zwei sehr kleinen Kindern eine Scheidung nach drei Jahren dazu führt, dass durch den Vorsorgeausgleich über eine sehr kurze Dauer die Frau dem Mann in Bezug auf die Altersvorsorge nicht gleichgestellt ist.
Wir haben auch betreffend die Errungenschaftsbeteiligung diskutiert und wollten insbesondere junge kinderbetreuende Mütter noch länger an der Errungenschaft des Ehemannes teilhaben lassen. Wir haben auch über die persönliche und wirtschaftliche Situation von Frauen nach einer sehr langen Ehedauer gesprochen. Das war schliesslich der Grund, weshalb wir auf diese vier Jahre gekommen sind. Man kann deshalb nicht einfach die Trennungsfrist verkürzen. Man müsste auch weitere Bestimmungen ändern.
Zuletzt erinnere ich daran, dass dieser Rat im März 2001 das Postulat Jutzet 00.3681 überwiesen hat, das einen Bericht über die Auswirkungen des neuen Scheidungsrechtes verlangt. Der Bericht liegt noch nicht vor. Ich denke, der Bericht wird weitere Schwachstellen aufdecken. Es würde uns gut anstehen, diesen Bericht abzuwarten.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Wenn man die Trennungszeit unbedingt kürzen will, dann muss meiner Ansicht nach im Sinne der Motion 01.3645 eine differenzierte Regelung getroffen werden. Es geht nicht an, kurz dauernde, kinderlose Ehen gleich zu behandeln wie Ehen mit kleinen Kindern oder Ehen mit einer Dauer von 40 oder 50 Jahren.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, der Motion zuzustimmen, die in Bezug auf die Neuregelung eine differenzierte Lösung anstrebt.
Garbani Valérie · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe socialiste est divisé. Certains soutiendront l'initiative parlementaire Nabholz et d'autres, dont je suis, n'y donneront pas suite pour soutenir la motion de la minorité Thanei. Je m'exprime donc ici en mon nom.
Le délai de quinze ans instauré par la jurisprudence avant l'entrée en vigueur de la révision du droit du divorce était certes beaucoup trop long, car il interdisait toute perspective d'avenir affectif et conjugal chez les deux époux. Dans un premier temps, j'ai salué l'initiative parlementaire Nabholz, car il est vrai que, dans la pratique du barreau, on se heurte très souvent à une totale incompréhension de la part de la cliente ou du client lorsqu'on lui apprend que son conjoint peut s'opposer durant quatre ans au principe du divorce. Certaines et certains utilisent certes ce délai d'opposition dans un esprit chicanier, voire par vengeance, pour interdire notamment à l'ex-être aimé de reconstruire sa vie, pour montrer qu'il a encore une maîtrise sur le lien conjugal.
Après réflexion, la réduction du délai d'attente pour l'ensemble des divorces m'est cependant apparue comme une voie trop rigide, pas assez adaptée au vécu des couples. Le mariage résulte tout de même d'un engagement que l'on veut et que l'on croit à long terme. Ce n'est pas un simple contrat du Code des obligations. Avec la motion de la minorité Thanei, on tient compte de cette spécificité. Cette minorité ne veut pas supprimer la possibilité de résilier ce type de contrat, mais elle veut introduire une clause qui interdit ce que j'appellerai les résiliations en temps inopportun, c'est-à-dire qu'elle veut introduire un tempérament pour tenir compte de la durée du mariage et de la présence d'enfants mineurs. C'est aussi ce qu'on a retenu dans la systématique pour la fixation des contributions d'entretien au conjoint.
Lorsque les époux sont convaincus de la rupture du lien conjugal, et même lorsqu'ils ne s'entendent pas sur l'ensemble du règlement des effets accessoires du divorce, ils ont la faculté de déposer une requête commune en divorce, ce qui signifie que la mise en oeuvre de la motion de la minorité Thanei ne prétéritera aucunement les couples dont les partenaires sont d'accord de mettre fin au lien conjugal.
Une séparation de deux ans m'apparaît créer plus de conflits qu'elle n'en résout. Après deux ans de séparation seulement, il n'est pas rare que les ressentiments, les frustrations soient encore bien présents chez celle ou celui qui n'est pas convaincu de la rupture du lien conjugal ou qui est animé d'un esprit de vengeance face à celui ou celle qui l'a quitté. Si le divorce peut être prononcé après deux ans, la tentation sera alors grande chez celle ou celui qui n'accepte pas le divorce de déplacer le différend de la question du principe du divorce à celle des effets accessoires du divorce: par exemple, s'opposer à l'exercice d'un large droit de visite sur les enfants, mettre en cause les facultés éducatives du parent qui revendique l'autorité parentale et la garde, s'opposer abusivement au versement d'une contribution d'entretien. Toutes ces contestations ont en fait pour but unique et pour effet de prolonger la procédure en divorce et, corollairement, d'attiser les querelles entre époux. Après deux ans, je suis convaincue que les époux regardent encore en arrière et se représentent le divorce comme un règlement du passé.
En revanche, après quatre ans de séparation, les griefs réciproques sont en règle générale apaisés, car chacun des époux a eu le temps de réorganiser sa vie, ce qui permet une procédure en divorce - même si elle demeure contradictoire -, souvent beaucoup plus sereine, empreinte de bon sens et d'esprit de conciliation. Après quatre ans de séparation, je suis convaincue que les époux se projettent non plus dans le passé, mais vers l'avenir. Cet apaisement des esprits est également dû au fait que les époux ont été sous le coup de mesures protectrices de l'union conjugale qui ont permis de régler certains points, notamment l'attribution du domicile familial.
L'universalité de la réduction du délai est aussi très problématique pour les couples mixtes - les couples binationaux -, surtout pour l'épouse ou l'époux qui n'est pas ressortissant d'un pays membre de l'UE ou de l'AELE. Une femme dans cette situation ayant épousé un Suisse perd tout droit à une autorisation de séjour en cas de divorce avant cinq ans de mariage.
Pour l'ensemble de ces motifs, je vous demande de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Nabholz et de transmettre la motion Thanei.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Das neue Scheidungsrecht gilt noch keine drei Jahre. Es wurde aber in dieser Zeit deutlich, dass die Frist von vier Jahren Trennung für den Fall, dass keine einvernehmliche Scheidung zwischen den Ehegatten zustande kommt, verschiedene Mängel aufweist.
Aus der Sicht der Justiz ist eine Zunahme der Verfahren festzustellen. Die Nebenfolgen der Trennung werden in der Regel im Rahmen eines Eheschutzverfahrens für die Dauer der Trennung geregelt. Weil sich aber in vier Jahren Veränderungen ergeben, kommt es nun häufig zu Abänderungsverfahren, welche die Gerichte und auch die Kantonskassen entsprechend belasten.
Zusätzlich findet oft noch ein Verfahren auf Gütertrennung statt, weil während vier Jahren auch Vermögensverschiebungen stattfinden können, die der eine Ehegatte nicht mehr schicksalshaft mit dem anderen teilen will.
Aus der Sicht der Betroffenen ist zu sagen, dass neben den erwähnten mehreren Verfahren - die zumeist ja auch nicht gerade harmonisch verlaufen - für viele auch die Dauer von vier Jahren belastend ist, wenn sich ein Ehegatte der Scheidung widersetzt. Der Ablösungsprozess zieht sich in die Länge und kann sehr mühselig sein.
Auf der anderen Seite stellt man fest, dass ein Hinausschieben der Scheidung vor allem aus finanziellen Überlegungen erfolgt und nicht, weil man noch Hoffnungen auf eine Wiedervereinigung hat. In krassen Fällen wird auch versucht, so melden Richterkreise, sich eine frühe Scheidung zu erkaufen.
Zugunsten einer längeren oder individuellen Frist, wie das die Motion verlangt, spricht meines Erachtens nur eine lange Ehedauer. Hier kann es stossend sein, wenn man sein Leben innert zwei Jahren neu organisieren muss. Das Hinauszögern verändert aber das Grundproblem nicht. Vielmehr muss der Situation in diesen Fällen über eine anständige Unterhaltsregelung Rechnung getragen werden.
Ich meine daher, und mit mir die CVP-Fraktion, dass die Reduktion auf zwei Jahre in die richtige Richtung zielt. In dieser Zeit wird den Ehegatten klar, ob sie nach einer Trennung wieder zusammenfinden oder eben nicht. Nach der Auflösung des Haushaltes hat sich eine Distanz ergeben, sodass die Chancen für eine Konventionalscheidung gut sind.
In zwei Jahren haben sich die meisten Frauen als Alleinerziehende auch organisiert. Sie kennen die Kosten und ihre Arbeitsmarktchancen; auch aus diesem Blickwinkel liegen die Fakten auf dem Tisch. Für Kinder ist der Auszug des einen Elternteils einschneidend, nicht die Dauer der Trennung, bis eine Scheidung vorgenommen werden kann.
Nach zwei Jahren sollte sich zudem auch das Besuchsrecht der Eltern eingependelt haben. Schaffen die Eltern dies in dieser Zeit nicht, so wird sich das in den meisten Fällen auch bei einer Verlängerung der Dauer auf vier Jahre nicht mehr ändern. Es fehlt an der nötigen Kommunikation und Zusammenarbeit der Eltern, die wohl nur unter Mitwirkung von Drittpersonen, aber nicht durch die verlängerte Zeit verbessert werden kann.
Ich bitte Sie daher, der Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Le groupe libéral est tout aussi attaché que le groupe démocrate-chrétien à l'idée du mariage et à l'idée qu'un mariage ne devrait pas être dissout trop rapidement et avec trop de désinvolture. C'est ça, le problème de société, et croire toujours que l'on va réussir à résister contre une certaine tendance de la société, par une sorte de renforcement de la loi ou de complication de l'acte de dissolution du mariage est, je crois, une illusion. Il y a un problème de société: peut-être que l'on renonce trop vite au mariage, peut-être qu'il y a trop d'égocentrisme. On peut disserter à l'infini philosophiquement, moralement, sociologiquement, mais ça n'est certainement pas en compliquant la procédure, ou, lorsque le mariage a déjà fait naufrage, en empêchant celui qui a besoin de retrouver sa liberté, de le faire durant quatre ans parce que l'autre résiste, parce que l'autre partie est en conflit, qu'on va améliorer quoi que ce soit.
Comme l'a dit tout à l'heure Mme Leuthard, de toute façon une fois que le mariage est dissous, il y a toute la procédure de divorce avec la série de questions qui se posent: droit de visite sur les enfants, pension pour l'entretien de la femme et des enfants, etc. Croyez-vous vraiment que cela ira mieux ou plus facilement au bout de cinq ans qu'au bout de deux ans? Il n'y a vraiment aucune raison. Les problèmes qui ont été posés, notamment par Mme Garbani, se posent, me semble-t-il, de toute manière en cours de procédure. Et ça n'est pas en restant attaché à ces quatre ans, qui ont des inconvénients, qui peuvent empêcher une partie, parce que l'autre est justement en conflit, de refaire sa vie suffisamment tôt, qui peuvent empêcher que les questions soient réglées suffisamment tôt, que l'on va éviter une certaine évolution - que par ailleurs on peut déplorer - de la fragilité du mariage.
Pour toutes ces raisons, je vous invite à suivre la majorité de la commission et à rejeter la motion de la minorité Thanei que j'allais presque dire conservatrice, mais qui finalement ne conserve rien.
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion unterstützt den Vorstoss von Frau Nabholz auf Verkürzung der Trennungsdauer von vier Jahren auf zwei Jahre und lehnt die Motion der Minderheit Thanei ab.
Ein paar Bemerkungen aus unserer Sicht: Viele denken, dass Scheidungen erst eintreten, wenn das verflixte siebte Jahr vorbei ist, oder noch später, wenn die Ehe länger gedauert hat. Die Realitäten sind aber anders. Es gibt viele Paare, die nach kurzer Ehedauer merken, dass sie nicht zusammenpassen. Schon für diese Gruppe, die quantitativ sehr bedeutend ist, ist eine Wartefrist von vier Jahren unzumutbar. Wir denken auch, dass zwei Jahre genügen, um den Wiedervereinigungswillen zu dokumentieren, falls er besteht. Binnen dieser Frist sollte sich das Paar darüber klar werden können, ob es wieder zusammenziehen will oder nicht. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unzumutbarkeit zur Abkürzung der Wartefrist sind sehr hoch und streng. Das hat zur Folge, dass praktisch in allen Fällen die vier Jahre abgewartet werden müssen. Die Konsequenz dieser Wartefrist ist die, dass sich die Kampfscheidungen vom ordentlichen Verfahren in die Eheschutzverfahren verlagern, die summarisch durchgeführt werden. Ich muss sagen: Das ist eine Nebenwirkung der Scheidungsrechtsrevision, die wirklich bedenklich und fragwürdig ist.
Es ist ehrlicher, die Auseinandersetzung im ordentlichen Verfahren zu führen statt einen Stellvertreterkrieg im Eheschutzverfahren durchführen zu müssen.
Noch ein Wort zur Motion der Minderheit Thanei: Die FDP-Fraktion ist bezüglich der Klärung der Frage, was die angemessene Wartefrist sein soll, gegen eine Auswahlsendung mit verschiedenen Eckwerten je nach Situation. Der Rat hat ja das Postulat Jutzet 00.3681 überwiesen. Aufgrund dieses Postulates wird jetzt abgeklärt, welche Erfahrungen gemacht werden. Wir denken, dass man diese Arbeiten und diese Abklärungen abwarten sollte, bevor hier neu eine Richtung vorgegeben wird, die den empirischen Erfahrungen möglicherweise gar nicht entspricht.
Was aber die Wartefrist anbelangt, können Sie als Gesetzgeber jetzt einmal einen klaren Entscheid treffen, nämlich eine Zahl abändern.
Unseres Erachtens entspricht es einer liberalen ehelichen Beziehung, dass eine Scheidung schon nach zwei Jahren vollzogen werden kann und man nicht unzumutbar lange warten muss.
Vier Jahre sind einfach zu lang, das haben jetzt die Erfahrungen mit dem neuen Scheidungsrecht in der Praxis gezeigt.
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Der Richter spricht die Scheidung aus, wenn ein gemeinsames Gesuch vorliegt oder wenn eine Klage eingereicht wird und die Parteien bei der Einreichung der Klage bereits vier Jahre lang getrennt waren. Die Meinung des Gesetzgebers und des Bundesrates war, das Scheidungsverfahren zu vereinfachen. Man wollte weg von der Prüfung der Schuldfrage. Die Meinung war - ich mag mich sehr gut an die Aussagen von Herrn Bundesrat Koller erinnern -, dass über 90 Prozent der Scheidungsverfahren auf gemeinsames Gesuch hin erledigt werden sollen und dass die Klage nur ganz ausnahmsweise vorkommen soll.
Die Praxis hat gezeigt, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt. Meine Vorrednerinnen und Vorredner haben das unter Beweis gestellt. Das Scheidungsrecht, das Scheidungsverfahren, ist bedeutend komplizierter geworden, schwieriger, auch teurer sowohl für die Betroffenen als auch für die Gerichte. Früher, vor dem Jahre 2000, wurden die meisten Scheidungen aufgrund von Artikel 142 ZGB wegen so genannter tiefer Zerrüttung ausgesprochen. Nur ganz ausnahmsweise, bei schwerwiegenden Verfehlungen des klagenden Ehegatten, konnte sich der andere einer Scheidung widersetzen. Heute kann die andere Partei ihre Zustimmung verweigern, wenn sich eine Partei scheiden lassen will. Dann muss die klagende Partei vier Jahre abwarten. Die Gründe der Weigerung, in die Scheidung einzuwilligen, spielen keine Rolle. Man braucht gar keinen Grund anzugeben. Selbst wenn jemand sagt, er bzw. sie wolle niemals mehr mit dieser Partnerin oder diesem Partner zusammenleben, oder bereits mit einem anderen Partner zusammenlebt, ja, sogar selbst wenn er mit dem anderen Partner Kinder hat, kann er sich weigern, sich scheiden zu lassen. Die Grenze ist der offensichtliche Rechtsmissbrauch. Die Juristinnen und Juristen wissen, wie hoch diese Hürde ist.
Die Gründe für die Verweigerung sind vielfältig, ich zitiere sie alle aus der publizierten Praxis. Es ist dies beispielsweise Rache. Man will den Expartner bestrafen, oder man will das gemeinsame Sorgerecht erzwingen. Es können auch Gründe im Zusammenhang mit der Fremdenpolizei, der Unterhaltszahlung, der Pensionskasse sein. Meistens wird die Zustimmung von einer Konzession abhängig gemacht.
Als Anwalt mache ich beruflich sehr viele Scheidungen. Da habe ich auch die Pflicht zur Parteilichkeit, und die bringt es mit sich, dass ich die Klienten über alle Möglichkeiten aufklären muss. Das führt dann oft dazu, dass man sagt: Okay, scheiden ja, aber machen Sie Druckversuche, versuchen Sie, mehr herauszuholen. Ich habe es schon gesagt, es kann um dies und das gehen, beispielsweise um Väter, die das gemeinsame Sorgerecht wollen.
Diese Praxis hat zu einem sprunghaften Anstieg der Eheschutzmassnahmen im summarischen Verfahren geführt - man spricht von einer Verzehnfachung. Das Ziel der Revision des Scheidungsrechtes, der so genannte "clean break", wurde ins Gegenteil verkehrt. Die Verfahren wurden langsamer; man muss mehrmals vor Gericht.
Es gilt auch die Gründe der Scheidungsverweigerung zu relativieren. Es werden Gründe im Zusammenhang mit der Fremdenpolizei genannt. Es stimmt, wenn eine Ausländerin mit einem Schweizer verheiratet ist und von ihm getrennt lebt, hat sie ein Aufenthaltsrecht. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um zwei Ausländer mit Ausweis B oder Ausweis C handelt. Im Übrigen finde ich, dass das Scheidungsrecht nicht der Ort ist, um ausländerpolitische Anliegen anzubringen. Die sind an einer anderen Sedes Materiae zu regeln.
Ein anderer Grund, der vorgebracht wird, ist der Unterhaltsbeitrag: die Frau bekäme im Eheschutzverfahren einen grösseren Unterhaltsbeitrag. Auch dies stimmt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 128 III 65) nicht mehr, weil das Bundesgericht entschieden hat, dass man hier bereits die Kriterien von Artikel 125, also die Scheidungskriterien, anwenden kann.
Der Bundesrat, die Verwaltung und auch Frau Thanei sagen, man könnte ja Artikel 115 ZGB, die Unzumutbarkeit, elastischer auslegen. Ich muss hier antworten - ich glaube, mit einem sehr grossen Teil der Lehre und mit dem Bundesgericht -: Nein. Der Text ist klar. Man wollte nicht über die Hintertür von Artikel 115 wieder die Verschuldensprüfung einführen. Zwar hat das Bundesgericht in 127 III 329 gesagt, dass man die Anforderungen nicht übertreiben soll. Aber etwa ein Jahr später, nämlich am 11. Dezember 2001, hat das Bundesgericht - ich gebe zu, in einer anderen Zusammensetzung - ganz anders entschieden. Es hat gesagt, der fehlende Wille der Ehegatten, die Gemeinschaft wieder aufzunehmen, die Tatsache, dass beide von einem neuen Partner ein Kind haben bzw. haben werden, sowie der Umstand, dass eine Scheidung für die Ehefrau ohne wirtschaftliche Nachteile wäre, genügten nicht. Das Bundesgericht urteilt hier, je nach Zusammensetzung, anders. Es wird eher eine harte Linie fahren.
In diesem Sinne bitte ich Sie mit der grossen Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen - 14 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen -, der Parlamentarischen Initiative Nabholz Folge zu geben und die Motion der Minderheit Thanei abzuweisen.
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
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