17.052
Jagdgesetz. Änderung
Verfahrensbeitrag
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Loi fédérale sur la chasse et la protection des mammifères et oiseaux sauvages
Block 2 (Fortsetzung) - Bloc 2 (suite)
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Es geht in diesem Block 2 in Artikel 7a insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kantone entscheiden können, dass auch für bestimmte geschützte Tierarten eine Regulierung vorgesehen werden kann. Bis jetzt ist es so, dass für den Steinbock eine Regulierung möglich ist; man muss dann jeweils noch festlegen, innerhalb welcher Zeit diese Regulierung möglich ist. Das ist eigentlich das Kernanliegen, das ist der Grund, weshalb man die ganze Übung gemacht hat: die Motion Engler 14.3151, die besagt, man solle eine solche Regulierung auch für den Wolf vorsehen. Das hat der Bundesrat umgesetzt, denn das hatten Sie ihm mit der Motion Engler in Auftrag gegeben.
In der Zwischenzeit haben Sie, hat das Parlament noch weitere Tierarten hinzugenommen. Sie haben auch noch den Luchs hinzugenommen, den Biber, den Graureiher und den Gänsesäger. Sie haben zum Teil auch an den Voraussetzungen, unter denen diese geschützten Tierarten regulierbar werden, geschraubt, und Sie haben zum Teil je nach Tierart auch die Zeiträume, in welchen diese Regulation möglich ist, noch etwas verändert.
Ich kann Ihnen so viel dazu sagen: Der Bundesrat ist der Meinung, dass es selbstverständlich beim Wolf, das haben wir ja selber so vorgeschlagen, möglich ist. Aus Sicht des Bundesrates können Sie auch noch den Luchs und/oder den Biber hinzunehmen. Hingegen werde ich nachher etwas zum Graureiher und zum Gänsesäger sagen; da sind wir der Meinung, das gehe eindeutig zu weit. Bei der Frage nach dem Zeitraum für die Bestandesregulierung bitten wir Sie, was den Wolf anbelangt - man muss das ja dann für jede Tierart separat festlegen -, bei Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ich habe vorhin gesagt, zu den weiteren Tierarten, die hinzugekommen sind, Luchs und Biber, werde ich mich nicht weiter äussern. Der Biber ist ja auch noch im Zusammenhang mit der Standesinitiative 14.320 zu sehen. Hingegen möchte ich Sie bitten, bei Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe bquater, in dem es darum geht, dass auch für die Graureiher und die Gänsesäger eine Regulierung möglich sein soll - wenn die Kantone das wollen und die Voraussetzungen erfüllt sind -, diese Ausweitung abzulehnen.
Warum? Jetzt muss ich ein bisschen fachspezifisch werden: Die Graureiher ernähren sich vor allem von Feldmäusen, Fröschen und Fischen, wobei die Kleinnager vielerorts die Hauptnahrung darstellen. Der Einfluss der Graureiher auf die Fischfauna ist marginal und höchstens in suboptimalen Lebensräumen überhaupt spürbar. Graureiher, das ist eine Tatsache, können in privaten Fischteichen zwar spürbare Schäden verursachen, aber diese Teiche lassen sich mit einfachen Präventionsmassnahmen gut schützen. Da kann man auch erwarten, dass diejenigen, die einen privaten Fischteich haben, gewisse Massnahmen ergreifen. Das ist nach unserer Meinung zumutbar. Deshalb bitten wir Sie, die Graureiher jetzt nicht auf diese Liste aufzunehmen.
Zu den Gänsesägern: Diese ernähren sich hauptsächlich von kleineren Fischen. In Jungfisch-Aufzuchtgewässern können die Vögel durchaus spürbare Auswirkungen auf die Fischfauna haben, insbesondere auch dort, wo die Lebensräume suboptimal sind. Aber diese Auswirkungen lassen sich durch Gewässer-Revitalisierungen nachhaltig vermindern. Man kann auch lokal Vergrämungsmassnahmen wie Einzelabschüsse ergreifen, das wehrt die Gänsesäger auch ab.
Das heisst, eine Bestandesregulierung widerspricht für diese zwei Tierarten dem Artenschutz; die Gänsesäger-Alpenpopulation hat eine eigene genetische Identität und geniesst deshalb auch einen speziellen europäischen Schutz. Wenn Sie die Graureiher und Gänsesäger auf diese Liste aufnehmen, überschreiten Sie unserer Meinung nach eine rote Linie der Natur- und Artenschutzorganisationen. Ich sage nicht, dass diese beiden auf der Roten Liste sind, das sage ich nicht. Aber politisch können Sie das nach unserer Meinung mit den Argumenten, anhand derer Sie die anderen Tierarten auf die Liste nehmen, nicht mehr begründen, weil das nicht nötig und auch nicht sinnvoll ist.
Hier bitte ich Sie, die Minderheit Jans zu unterstützen.
Zu Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe c: Hier geht es um die Möglichkeit, dass der Bundesrat weitere geschützte Tierarten als regulierbar bezeichnet. Die Minderheit Semadeni möchte, dass das dem Bundesrat nicht zusteht. Da muss ich sagen, dass der Bundesrat dieses Recht heute schon hat; das ist ein bestehendes Recht. Das ist jetzt also nicht eine Kompetenz, die für den Bundesrat neu wäre. Sie haben ja auch erst kürzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem Sie den Bundesrat beauftragt haben, den Höckerschwan auf diese Liste zu nehmen. Im Rahmen einer solchen Ergänzung der Liste in der Verordnung muss der Bundesrat jeweils eine Vernehmlassung durchführen und damit auch die betroffenen Kreise konsultieren. Wir sind hier der Meinung, dass das nicht einfach ein "plein pouvoir" für den Bundesrat ist. Wir haben das bis jetzt auch mit Sorgfalt gemacht. Wie gesagt, mit der Vernehmlassung würde dann auch noch einmal die Möglichkeit bestehen, dass sich alle dazu äussern könnten. Hier bitte ich Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Dann gibt es nochmals die Diskussion bei Artikel 7a Absatz 1, ob die Kantone vorher eine Zustimmung des Bafu einholen müssen oder ob sie das Bafu anhören müssen. Wir haben diese Frage bereits bei Artikel 5 diskutiert. Dort haben Sie entschieden, dass das Bafu, wie Ihnen das der Bundesrat vorgeschlagen hat, angehört wird. Es ist natürlich schon klar: Es geht hier um etwas anderes, es geht hier um etwas vielleicht Gewichtigeres, indem wir hier von den geschützten Arten sprechen, die jetzt neu regulierbar sein können. Trotzdem sind wir der Meinung, dass man hier mit einer Anhörung leben kann. Denn auch mit einer Anhörung gilt - wenn Sie dem so stattgeben -, dass das Bafu nach wie vor die Möglichkeit hat, gegen Entscheide der Kantone eine Behördenbeschwerde zu ergreifen. Dieses Beschwerderecht für das Bafu bleibt also nach wie vor bestehen. Wir sind der Meinung, dass das Bafu damit nach wie vor ein Mittel, ein Instrument in der Hand hat, um damit vorzugehen, wenn es zum Schluss kommt, dass ein Kanton da die Voraussetzungen nicht einhält.
Ich äussere mich noch zu Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b - da hat man bei den Anträgen ein bisschen den Eindruck, das sei eine Redaktionsübung -, also zur Frage: Ist es ein grosser Schaden, eine konkrete Gefährdung? Ich muss Ihnen sagen: Das ist schon ein bisschen mehr als Redaktion. Die Formulierungen haben ganz konkrete materielle Auswirkungen, und ich bitte Sie hier - es ist ein bisschen kompliziert -, die Minderheit I (Jans) und die Minderheit III (Thorens Goumaz) zu unterstützen und die Minderheit II (Bourgeois) abzulehnen. Ich werde das jetzt noch kurz begründen. Es geht ja hier auch darum, Massnahmen zu ergreifen, bevor ein Schaden eingetroffen ist. Wenn ein Schaden eintrifft, dann muss es - der Meinung sind wir schon - um einen grossen gehen. Wenn also irgendetwas Kleines passiert und man dann gleich eine solche Tierart auf die Liste der regulierbaren Tiere setzt, wäre das aus unserer Sicht übertrieben und auch nicht mit dem Artenschutz zu vereinbaren, der ja immer noch im Vordergrund steht.
Beim Begriff "konkret", also bei der Frage, ob eine konkrete Gefährdung vorliegen muss, da bitte ich Sie hier wirklich, auch die Minderheiten I (Jans) und III (Thorens Goumaz) zu unterstützen. Wenn es keine konkrete Gefährdung sein muss, was dann: eine gefühlte, eine individuelle oder eine subjektive Gefährdung? Sie müssen sich schon bewusst sein, dass bei einer Gefährdung ja noch nichts passiert ist; man sagt aber, es könnte etwas passieren. Da muss man schon besser sagen, dass die Gefährdung konkret sein muss, anstatt dass es reicht, wenn man sagt, man habe da ein bisschen ein schlechtes Gefühl, um dann schon zu handeln. Da bitte ich Sie ebenfalls, wie gesagt, die Minderheiten I (Jans) und III (Thorens Goumaz) zu unterstützen.
Dann noch zu dem Punkt hier, dass man verlangt, dass zumutbare Herdenschutzmassnahmen vorgenommen werden: Wir sind auch der Meinung, diese Subsidiarität sei richtig. Es geht hier auch im Sinne der Berner Konvention darum, dass man grundsätzlich die geschützten Tierarten auch tatsächlich schützt - deshalb heissen sie ja so - und eigentlich subsidiär sagt, dass man diese Regulation erst vorsehen kann, wenn die zumutbaren Massnahmen nicht gefruchtet haben. Eigentlich scheint mir das ziemlich selbstverständlich zu sein. Hier bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit II (Bourgeois) abzulehnen. Wenn Sie den Empfehlungen des Bundesrates hier folgen, kommt das im Endeffekt dem gleich, was Ihnen der Bundesrat im Entwurf bei Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagen hat.
Ich komme noch zu Artikel 7a Absatz 3: Da geht es darum, dass man den Kantonen jetzt noch Finanzhilfen an die Kosten für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit diesen Arten geben will. Es ist eine Tatsache, dass mit der Rückkehr von Tierarten wie Biber oder Wolf natürlich bei den betroffenen Kantonen im Vollzug schon auch eine zusätzliche finanzielle Belastung entstanden ist. Wir sprechen hier von einem Betrag von etwa einer Million Franken pro Jahr. Jetzt gibt es diejenigen, die sagen: "Ja Gopfried Stutz, die Kantone wollen ja auch mehr Kompetenzen haben, dann sollen sie diese auch wahrnehmen und nicht gerade wieder Geld verlangen." Die anderen sagen: "Wenn die Kantone mit einer Million Franken etwas Gutes machen können, auch wenn es freiwillig ist, kann man sie unterstützen, z. B. indem sie auch Wildhüter haben können, die dann mit diesen Wolfsrudeln umgehen können; dann ist das vielleicht sinnvoll investiertes Geld." Der Bundesrat hat diese Frage nicht diskutiert, aber ich denke, man könnte es auch vertreten, diese eine Million Franken pro Jahr für die Kantone vorzusehen.
Zusammenfassend bitte ich Sie, bei der Liste der geschützten Tierarten, die eben für diese Regulation infrage kommen, auf den Graureiher und den Gänsesäger zu verzichten. Ich bitte Sie, dem Bundesrat die Kompetenz zu belassen, dass er weitere Tierarten auf diese Liste setzen kann, wenn sich eben die Verhältnisse verändern. Ich kann Ihnen aber versichern: Der Bundesrat hat das bis jetzt immer mit Augenmass gemacht. Er wird das auch in Zukunft mit Augenmass machen. Ich denke bei dem ganzen Artikel 7a sowieso, dass der Artenschutz immer zuerst kommt. Das bleibt das Prinzip, auch bei diesem Artikel.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Empfehlungen des Bundesrates zu folgen.
Regazzi Fabio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion
Auf eine Frage, die ich heute Morgen Kollege Jans gestellt habe, hat er eine falsche Aussage gemacht, die Sie - so hoffe ich - auch zuhanden des Amtlichen Bulletins korrigieren werden. Die Frage lautet: Können Sie bestätigen, dass der Graureiher und der Gänsesäger nicht auf der Roten Liste stehen?
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ja, das kann ich bestätigen. Sie sind nicht auf der Roten Liste, aber ich habe gesagt, wenn Sie die auf die Liste nehmen, dann überschreiten Sie eine rote Linie. Das ist nicht das Gleiche. Politisch würde ich das nicht unterschätzen. Das sind genau die Dinge, die Sie der Bevölkerung dann nur noch schwer erklären können. Wenn man von Gefahren spricht, muss man sagen, dass es halt schon einen Unterschied zwischen einem Wolf und einem Graureiher oder einem Gänsesäger gibt. In diesem Sinne bleibe ich bei der roten Linie.
Roduit Benjamin · Mit-M · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion
Madame la conseillère fédérale, en 2018, le Service de la chasse, de la pêche et de la faune du canton du Valais a consacré 4000 heures à la protection du loup: monitorage, autorisations de tir, gestion des dégâts. Est-ce que vous savez à combien se monte, à l'échelle de la Suisse, la somme à la charge du contribuable que les pouvoirs publics doivent débourser pour assurer la protection du loup aujourd'hui?
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Nein, das weiss ich nicht. Aber schauen Sie, wir haben im Föderalismus Aufgabenteilungen. Der Vollzug dieses Gesetzes liegt bei den Kantonen. Man kann natürlich nicht sagen: "Wir haben Kompetenzen, und der Vollzug liegt bei den Kantonen", und wenn es dann etwas kostet, sagt man, der Bund müsse bezahlen. Das geht irgendwie nicht auf. Aber ich habe es ja gesagt: Diese eine Million könnte man allenfalls unterstützen. Das wird sicher nicht Ihre Kosten decken, aber es gibt in unserem Staat verschiedene Aufgabenkompetenzen, dann halt aber auch die entsprechenden finanziellen Folgen.
Müller-Altermatt Stefan · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · CVP-Fraktion
Die Diskussion über den Graureiher verlief sehr auf der Schiene der Fischerei. Können Sie mir - der ökosystematischen Vollständigkeit halber - bestätigen, dass die Graureiher in den Gebieten, die nicht total vernässt sind, wesentlich mehr Kleinsäuger, sprich Mäuse, als Fische fressen und dass den berechtigten Ängsten der Fischzüchter vielleicht auch ein Nutzen aufseiten der Landwirtschaft gegenübersteht?
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich kann Ihnen das gerne bestätigen; Sie haben das genau richtig gesagt.
Dettling Marcel · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sie haben vorhin betreffend Schutz vor solchen Tieren von "zumutbaren" Massnahmen gesprochen. Können Sie mir definieren, was "zumutbare" Massnahmen sind? Im Kanton Schwyz beispielsweise gibt es mehrere grosse Schafalpen, die 1000 Schafe und mehr umfassen und mehrere Hundert Hektaren gross sind. Was ist da zumutbar, damit man Massnahmen zur Abwehr von solchen Angriffen treffen kann?
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich danke Ihnen, dass Sie jetzt sinngemäss den Begriff "grosser Schaden" in den Mund genommen haben. Genau darum geht es nämlich, dass man sagt, es müsse ein "grosser Schaden" vorliegen. Ich gehe davon aus, dass man in einer Verordnung oder allenfalls in einer Weisung definiert, was "zumutbare Massnahmen" sind. Ich kann Ihnen versichern: Da lassen wir Sie nicht einfach im Stich, sondern wir werden dies definieren. Im Sinne der Verhältnismässigkeit, eines Grundprinzips unserer Gesetzgebung, kann man die zumutbaren Schutzmassnahmen dann schon definieren. Aber sie müssen verhältnismässig sein. Ich bin gerne bereit, es zusammen mit dem Fachamt dann auch so zu definieren, dass Sie wissen, worum es geht. Aber es muss eben ein "grosser Schaden" vorliegen, wie Sie dies selber richtig gesagt haben.
Fässler Daniel · Mit-M · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
In Block 2 beraten wir mit Artikel 7a nur einen einzigen Artikel. Dieser regelt in Umsetzung der Motion Engler die Regulierung geschützter Arten und bildet damit das Herzstück der Revisionsvorlage. Zu dieser neuen Gesetzesnorm gibt es nicht weniger als 17 Minderheiten.
Eine Minderheit Thorens Goumaz lehnt die neue Norm als Ganzes ab und verlangt deren Streichung. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit ist mit dem Bundesrat und mit dem Ständerat der Meinung, dass auch bei einzelnen geschützten Arten eine Bestandesregulierung sinnvoll und zum Teil auch nötig ist. Diese Bestandesregulierung - mir ist wichtig, dass Sie das hören - darf nicht mit Eingriffen gegen einzelne schadenstiftende Tiere verwechselt werden. Diese Eingriffe werden in Artikel 12 behandelt; das wurde in der Diskussion zu Block 2 verschiedentlich übersehen. Einzeleingriffe zur Verhütung von Schäden sind schon heute möglich, die Voraussetzungen sollen aber geändert werden. Nochmals: Jetzt reden wir über Eingriffe in die Bestände.
Dass es die Kantone sind, welche eine Bestandesregulierung anordnen können, ist unbestritten, ebenso, dass das Bundesamt für Umwelt mitwirken soll. Strittig ist nur, ob eine vorgängige Anhörung des Bafu genügt. Eine Minderheit Semadeni verlangt, dass das Bafu vorgängig zustimmen muss. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Die Fragen, welche geschützten Tierarten reguliert werden dürfen und zu welchen Zeiten, wurden in der Kommission eingehend und kontrovers diskutiert; dies können Sie den verschiedenen Anträgen zu Absatz 1 Buchstaben b bis bquater entnehmen. Unbestritten blieb, dass der Bestand des Steinbocks vom 1. August bis zum 30. November reguliert werden soll.
Dass der Wolf reguliert werden soll, blieb - abgesehen vom Streichungsantrag der Minderheit Thorens Goumaz - ebenfalls unbestritten. Eine Minderheit II (Ruppen) schliesst sich der Version des Ständerates an, die eine Regulierung vom 1. September bis zum 31. März vorsieht. Die Minderheit I (Semadeni) möchte die Zeit der Bestandesregulierung auf den Zeitraum vom 16. September bis zum 15. November reduzieren. Die Kommissionsmehrheit schliesslich schlägt aus wildbiologischen und jagdethischen Gründen den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar vor.
Der Ständerat hat beschlossen, auch beim Luchs eine Bestandesregulierung zuzulassen, und zwar vom 1. Februar bis zum 15. März. Eine Minderheit Ruppen ist gleicher Meinung; Ihre Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Der Ständerat hat weiter beschlossen, auch für den Biber eine Bestandesregulierung zuzulassen, und zwar vom 1. September bis zum 15. März. Eine Minderheit Ruppen ist auch hier gleicher Meinung; Ihre Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 12 zu 11 Stimmen knapp abgelehnt.
Die Kommission hat sich dazu entschieden, auch bei Graureiher und Gänsesäger eine Bestandesregulierung vorzusehen, und zwar vom 1. September bis zum 31. Januar. Die jetzige Minderheit Jans lehnte dies ab. Die Abstimmung dazu fiel in der Kommission mit 11 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung knapp aus.
Der Bundesrat schlägt mit Absatz 1 Buchstabe c vor, dass er weitere geschützte Tierarten als regulierbar bezeichnen kann. Dies wird von der Minderheit Semadeni abgelehnt. Die Kommission entschied sich mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen - wie der Ständerat - zugunsten des Entwurfes des Bundesrates.
In Artikel 7a Absatz 2 geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestandesregulierung angeordnet werden kann. Bundesrat und Ständerat schlagen vor, dass damit der Bestand der betreffenden Population nicht gefährdet werden darf. Eine Minderheit Ruppen möchte das Wort "betreffenden" streichen. Dies wurde in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung knapp abgelehnt.
Dass eine Bestandesregulierung möglich sein soll, wenn dies zum Schutz der Lebensräume oder zur Erhaltung der Artenvielfalt erforderlich ist, war in der Kommission unbestritten. Strittig war hingegen, ob die Bestandesregulierung zur Verhütung eines grossen Schadens oder nur zur Verhütung eines Schadens erforderlich sein muss oder zur Verhütung einer konkreten Gefährdung von Menschen oder nur zur Verhütung einer Gefährdung von Menschen. Die Kommissionsmehrheit schlägt bei dieser schon fast semantischen Diskussion vor, auf das Wort "gross" beim Wort "Schaden" zu verzichten, um Definitions- und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Ein Schaden per se lässt sich definieren. Was ein grosser Schaden ist, ist hingegen Interpretationssache. Eine Minderheit I (Jans) möchte - wie Bundesrat und Ständerat - einen grossen Schaden voraussetzen. Die Abstimmung dazu fiel in der Kommission mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung aus.
Bei der Frage der Gefährdung von Menschen schliesst sich die Mehrheit Ihrer Kommission Bundesrat und Ständerat an und möchte eine konkrete Gefährdung voraussetzen. Eine Minderheit II (Bourgeois) lehnt dies ab. Die Abstimmung dazu fiel in der Kommission mit 11 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten sehr knapp aus.
Erlauben Sie mir hier noch zwei Bemerkungen: Erstens mache ich eine Präzisierung zu den Ausführungen von Bundesrätin Sommaruga. Sie hat hier die Minderheit unterstützt, aber inhaltlich die Mehrheit, ich möchte dies zuhanden des Amtlichen Bulletins noch festhalten. Und das Zweite, inhaltlich: Man muss sich bei beiden Themen, ob "gross" oder "konkret", bewusst sein, dass die Beurteilung nicht aufgrund effektiver Schäden oder einer effektiven Gefährdung gemacht werden kann. Denn die Regulierung knüpft an die Voraussetzung an, dass damit Schäden bzw. Gefährdungen verhindert werden können. Das heisst, es geht um eine Prognose. Sie müssen also entscheiden, ob die Differenzierung zwischen einem normalen und einem grossen Schaden bzw. einer allgemeinen und einer konkreten Gefährdung prognostiziert werden kann.
Schliesslich entschied die Kommission, auf das Erfordernis von zumutbaren Schutzmassnahmen zu verzichten. Die jetzige Minderheit III (Thorens Goumaz) lehnt dies ab. Die Abstimmung dazu fiel mit 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen aus.
Der Einzelantrag Regazzi konnte von der Kommission nicht beraten werden. Daher verzichte ich auf Ausführungen dazu.
Noch zwei Punkte: Der Ständerat hat beschlossen, dass sich der Bund an den Kosten für die Aufsicht und die Durchführung der Regulierungsmassnahmen beteiligt. Dies wurde von der Mehrheit der Kommission übernommen. Eine Minderheit Bäumle lehnt dies ab. Die Abstimmung dazu fiel in der Kommission mit 15 zu 10 Stimmen aus. Zu Artikel 7a liegen zudem noch vier Minderheitsanträge vor, mit denen zur Bestandesregulierung verschiedene Beschränkungen vorgeschlagen werden. Diese wurden in der Kommission alle mit leicht wechselnden Mehrheitsverhältnissen abgelehnt.
Jans Beat · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Fässler, es geht um den Begriff "grosser Schaden" versus "Schaden": Der Bundesrat hat in den Ausführungen auf unsere Fragen in der Kommission zu definieren versucht, was ein "grosser Schaden" ist. Jetzt hat die Kommissionsmehrheit entschieden, der Begriff "Schaden" reiche.
Können Sie hier zuhanden der Materialien definieren, was ein "Schaden" ist, der verhütet werden soll?
Fässler Daniel · Mit-M · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Ich kann nur wiederholen, dass wir in der Kommission sehr lange darüber diskutiert und festgestellt haben, dass die Differenzierung nicht einfach ist. Wir haben im Gesetz keine Erklärung der Frage, was ein grosser und was ein normaler Schaden ist. Ich möchte auch nochmals wiederholen, dass wir in der Kommission in der Mehrheit festgestellt haben, dass wir über eine Prognose zur Verhütung eines Schadens reden und dass es sehr schwierig ist, in einer Prognose zu sagen, ob mit dieser Bestandesregulierung ein grosser oder nur ein normaler Schaden verhindert werden kann.
Ein Beispiel dazu, was ein grosser oder ein normaler Schaden ist, kann ich Ihnen nicht geben, und wir haben das in der Kommission auch nicht festgehalten.
Bäumle Martin · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Sehr geehrter Herr Fässler, meine Frage betrifft das gleiche Thema. Sie haben vorhin in Ihrem Votum als Kommissionssprecher gesagt, es bestehe zwischen "Schaden" und "grossem Schaden" quasi nur ein semantischer Unterschied. Wie können Sie als Jurist und als Kommissionssprecher hier vorne sagen, dass zwischen "Schaden" und "grossem Schaden" nur ein semantischer Unterschied bestehe, und gleichzeitig nicht begründen, was die Differenz zwischen den zwei Dingen ist?
Fässler Daniel · Mit-M · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Ich danke Ihnen für die Frage. Ich habe nicht gesagt, dass das eine semantische Frage sei; ich habe wörtlich gesagt, dass die Diskussion schon fast semantisch sei. Natürlich ist die Frage selber nicht semantisch, sondern sie beinhaltet eine materielle Differenzierung.
Semadeni Silva · Mit-F · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Ich wollte Sie fragen, ob Sie sich nicht mehr daran erinnern, dass wir in der Kommission einen Bericht des Bafu bekommen haben, der genau über die Definition dieser verschiedenen Aspekte informiert: was "konkret" heisst, was "grosser Schaden" heisst und was "zumutbare Massnahmen" sind. Das ist also eigentlich festgelegt und entspricht auch der Berner Konvention. Ist es nicht so, dass wir eigentlich ganz klar wüssten, was das heisst?
Fässler Daniel · Mit-M · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Da muss ich jetzt ganz ehrlich Antwort geben: Ich habe mich nicht an diesen Bericht erinnert.
Page Pierre-André · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Dans ce deuxième bloc, nous traitons l'article 7a lié à la motion Engler 14.3153. Il est important de profiter de l'occasion de traiter également les autres éléments afin de régler les problématiques liées à certains animaux.
Madame la conseillère fédérale, la commission a ajouté le héron cendré, car il pose problème dans certaines régions, notamment en ce qui concerne la protection des espèces piscicoles. Car le héron cendré ne se nourrit pas uniquement de souris, mais également d'amphibiens et d'espèces piscicoles. Il est clair, Monsieur Müller-Altermatt, que s'il n'y a pas d'eau, il n'y a certainement pas de poissons. Je vous félicite pour cette remarque très pertinente. Mais cette modification est indispensable, car les problèmes liés à certains endroits doivent être réglés dans cette loi.
Une minorité Thorens Goumaz propose de biffer l'article 7a, alors que c'est l'élément essentiel de cette révision de la loi sur la chasse. La commission, par 17 voix contre 8, vous propose de rejeter cette proposition.
A l'introduction de l'alinéa 1, la commission vous propose, par 17 voix contre 8, de suivre la version du Conseil fédéral, qui prévoit d'entendre l'Office fédéral de l'environnement.
A la lettre b concernant les périodes de régulation, la majorité de la commission vous propose la période allant du 1er septembre au 31 janvier. Il y a deux autres propositions de minorité concernant cette période. A vous de choisir celle qui vous convient.
Concernant le lynx, la commission propose, par 13 voix contre 9, de biffer la version du Conseil des Etats, et concernant le castor, d'en faire de même, par 12 voix contre 11. Je vous ai expliqué la problématique y relative lors du débat d'entrée en matière, je ne vais donc pas répéter tous les arguments concernant les dégâts causés par le castor.
A la lettre bquater, la commission vous propose d'ajouter le héron cendré et le harle bièvre. Il ne s'agit pas d'abattre ces animaux, comme cela a été dit ce matin, mais de pouvoir simplement réguler leur nombre dans les endroits à problèmes, notamment aux abords des piscicultures. La commission vous propose, par 11 voix contre 10, de confirmer cet ajout.
A la lettre c, la commission propose, par 15 voix contre 6, de laisser au Conseil fédéral la compétence de définir que d'autres espèces peuvent être rajoutées, en faisant confiance au Conseil fédéral.
A l'alinéa 2, la commission propose, par 12 voix contre 11, que ces régulations ne doivent pas mettre en danger la population concernée. La minorité Ruppen propose de supprimer le terme "concernée".
A la lettre b, nous avons trois minorités. Cela concerne la prévention des dégâts. Après de longs débats, la commission a trouvé la formulation suivante: "prévenir des dégâts ou un danger concret pour l'homme".
A l'alinéa 3, la commission vous propose, par 15 voix contre 10, de rejeter la proposition de la minorité Bäumle. On ne peut pas imposer des mesures sans en assumer les coûts.
Concernant les alinéas 4, 5, 6 et 7, la commission vous propose de rejeter les propositions de minorité, par 17 voix contre 8 et 16 contre 7. Ces propositions ont été nettement refusées par la commission. Madame Semadeni veut qu'il y ait un lien direct entre l'intervention de régulation et les dégâts potentiels. Par 17 voix contre 8, nous vous proposons de rejeter cette proposition de minorité, de même que celle qui veut que le régulation soit effectuée par les organes de surveillance, et ce sur le même score de 17 voix contre 8. Les deux dernières minorités Semadeni, à l'alinéa 6, et Thorens Goumaz, à l'alinéa 7, ont également été rejetées par la commission.
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Procederemo con tutte le votazioni sui diversi capoversi e lettere dell'articolo 7a prima di votare, come ultima votazione, sulla minoranza Thorens Goumaz che vuole stralciare tutto l'articolo 7a.
Art. 7a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
b. ... vom 1. September bis 31. Januar;
bbis. Streichen
bter. Streichen
bquater. Graureiher und Gänsesäger: vom 1. September bis zum 31. Januar;
...
Abs. 2
...
b. die Verhütung von Schaden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen.
Abs. 3
Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Kosten für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Arten gemäss Artikel 7a Absatz 1.
Antrag der Minderheit
(Thorens Goumaz, Bäumle, Jans, Nussbaumer, Semadeni, Töngi)
Streichen
Antrag der Minderheit
(Semadeni, Bäumle, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz, Töngi)
Abs. 1 Einleitung
Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bafu eine Bestandesregulierung vorsehen für:
Antrag der Minderheit I
(Semadeni, Bäumle, Genecand, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz, Töngi)
Abs. 1 Bst. b
b. ... vom 16. September bis 15. November;
Antrag der Minderheit II
(Ruppen, Bourgeois, Knecht, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Tuena, von Siebenthal, Wobmann)
Abs. 1 Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Ruppen, Bourgeois, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Tuena, Wobmann)
Abs. 1 Bst. bbis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Ruppen, Bourgeois, Fässler Daniel, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Tuena, Vogler, Wobmann)
Abs. 1 Bst. bter
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Jans, Genecand, Nussbaumer, Reynard, Schilliger, Semadeni, Thorens Goumaz, Wasserfallen Christian)
Abs. 1 Bst. bquater
Streichen
Antrag der Minderheit
(Semadeni, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz, Töngi)
Abs. 1 Bst. c
Streichen
Antrag der Minderheit
(Ruppen, Bourgeois, Hess Lorenz, Imark, Knecht, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Tuena, Wobmann)
Abs. 2 Einleitung
Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für:
Antrag der Minderheit I
(Jans, Bäumle, Genecand, Müller-Altermatt, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz, Töngi)
Abs. 2 Bst. b
b. die Verhütung von grossem Schaden ...
Antrag der Minderheit II
(Bourgeois, Fässler Daniel, Imark, Knecht, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Ruppen, Tuena, Wobmann)
Abs. 2 Bst. b
b. ... einer Gefährdung von ...
Antrag der Minderheit III
(Thorens Goumaz, Genecand, Jans, Müller-Altermatt, Töngi, Vogler)
Abs. 2 Bst. b
b. ... von Menschen, die durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann.
Antrag der Minderheit
(Bäumle, Genecand, Jans, Nussbaumer, Reynard, Semadeni, Thorens Goumaz, Töngi, Wasserfallen Christian)
Abs. 3
Streichen
Antrag der Minderheit
(Semadeni, Bäumle, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Reynard, Thorens Goumaz, Töngi)
Abs. 4
Bei den Wolfsbeständen ist zwischen dem regulierenden Eingriff und dem drohenden grossen Schaden nach Absatz 2 ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang erforderlich. Der Bundesrat definiert die Anforderungen für die Annahme eines grossen Schadens.
Antrag der Minderheit
(Semadeni, Bäumle, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Reynard, Thorens Goumaz, Töngi)
Abs. 5
Die Regulierung von Grossraubtieren übernehmen ausschliesslich die Aufsichtsorgane.
Antrag der Minderheit
(Semadeni, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Reynard, Thorens Goumaz, Töngi)
Abs. 6
Bei solchen Regulierungen bildet der Zustand der Waldverjüngung eine entscheidende Grundlage für die Gesamtabwägung.
Antrag der Minderheit
(Thorens Goumaz, Bäumle, Jans, Nussbaumer, Reynard, Semadeni, Töngi)
Abs. 7
Regulierungen wegen Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone sind ausgeschlossen.
Antrag Regazzi
Abs. 1 Bst. bquater
bquater. Graureiher und Gänsesäger: vom 1. September bis zum 31. Januar.
Schriftliche Begründung
Schon das Projekt Fischnetz, unter der Führung der Eawag (Institut für die Gewässerforschung im Rahmen der eidgenössischen Hochschulen) und des Bafu, welches im Jahr 2004 abgeschlossen wurde, hat einen generellen Rückgang des Fischfanges und der Fischpopulationen in den schweizerischen Gewässern demonstriert. Einer der 10 Synthesepunkte bezüglich der Empfehlungen für die Verbesserung der Lage war spezifisch den fischfressenden Vögeln und insbesondere dem Graureiher und dem Gänsesäger gewidmet. Heutzutage werden jährlich dutzendweise Millionen von Franken für die Revitalisierung der Gewässer und für die Minderung der negativen Effekte der Wasserkraftnutzung (freie Fischwanderung, Schwall-Sunk-Betrieb, Feststofftransportveränderung) und auch für Fischbesatz investiert. Im aktuellen Anhang zur Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei sind verschiedene bedrohte, stark gefährdete und sogar vom Aussterben bedrohte Arten aufgelistet. Nach der Aktualisierung der Roten Liste der Fische, die kurz vor dem Abschluss ist, wird die Lage des Fischbestandes, trotz der Investitionen für die Wasserhabitate, noch schlimmer aussehen, und für mindestens sieben Arten werden wir gezwungen sein, den Bedrohungsgrad zu erhöhen, darunter die Äsche, die Alborella, der Aal usw. Angesichts der zitierten Investitionen für die Gewässer rechtfertigt diese Tendenz Schutzmassnahmen für die wertvollen einheimischen Fischarten, und wir können die Aktion und die unangefochtene Prädation der heute geschützten fischfressenden Vögel nicht passiv ertragen, wie vom Bafu und von der Eawag schon im zitierten Schlussbericht zum Projekt Fischnetz (2004 und 2007) erwähnt wurde. Falls es nicht möglich sein wird, gegen diese Situation zu reagieren, werden wir den Schutz der heute bedrohten Fischarten gefährden und die in diesem Rahmen verschwendeten Anstrengungen vereiteln, wie zum Beispiel beim Wiederansiedlungsversuch der heute als ausgestorben geltenden Blauflossen-Äsche im Fluss Maggia, um bloss einen Fall zu zitieren. Mit dieser Revision wird der Kormoran in angemessener Weise bei den jagdbaren Arten eingefügt (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes). Im Gegensatz dazu ist für die anderen zwei kritischen Arten nichts vorgesehen. Es erscheint deswegen unverzichtbar, die Möglichkeit für die Kantone vorzusehen, in Absprache mit dem Bafu mit Regulierungsmassnahmen eingreifen zu können, wie dies bei anderen geschützten Arten schon der Fall ist. Dafür müssen Graureiher und Gänsesäger in Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe bquater eingefügt werden. Diese Lösung wird den Kantonen den nötigen Spielraum garantieren, um bei allen drei wichtigeren fischfressenden Vogelarten eingreifen zu können, im Gegensatz zu heute, wo nur gegen den Kormoran Massnahmen möglich sind. Die Möglichkeit einer gezielten Regulierung des Graureihers ist auch wichtig, falls es heute oder in Zukunft nötig sein sollte, bedrohte Amphibien, kleine Säugetiere oder Reptilien zu schützen, dies, um ein korrektes Gleichgewicht zwischen den Arten zu schaffen, sowie zugunsten unserer Biodiversität.
Antrag Regazzi
Abs. 2 Bst. c
c. die Erhaltung regional angemessener Wildbestände.
Schriftliche Begründung
In verschiedenen Regionen der Schweiz haben die Bestände von geschützten schadenstiftenden Wildarten stark zugenommen. Dies betrifft neben Wolf und Luchs auch Graureiher, Gänsesäger sowie künftig sicher weitere geschützte Wildarten. Beim Luchs beispielsweise kann festgestellt werden, dass die Bestände in vielen Regionen deutlich über dem im Luchskonzept Schweiz festgelegten Wert von 1,5 Tieren pro 100 Quadratkilometern liegt. So wurde im Berner Oberland eine Dichte von 3,13 bis 3,16 Luchsen pro 100 Quadratkilometern gezählt, im Jura 3,48 und in der Nordostschweiz 2,53. Lokal liegen die Werte sogar noch wesentlich höher. Als Folge dieser hohen Luchspopulationen haben die Reh- und Gams- sowie Auer- und Birkwildbestände in vielen betroffenen Gebieten massiv abgenommen. Die Bestände von Gänsesägern liegen mit 600 bis 800 Brutpaaren gemäss dem Schweizer Brutvogelatlas 2013-2016 deutlich höher als bei der letzten Schätzung. Dies kann ebenfalls beim Graureiher festgestellt werden. Die diesbezüglichen Bestände nehmen zu, was zu einer Reduktion des Fischbestandes sowie von bedrohten Amphibien, kleinen Säugetieren oder Reptilien in den betroffenen Gebieten führt. Das Vorkommen von geschützten Wildarten wird nicht infrage gestellt. Entsprechende Massnahmen können die Biodiversität unterstützen. Wie bei anderen Wildarten geht es um ein dem Lebensraum und den Beutetieren angepasstes Management. Dabei kann bei gravierenden Rückgängen der Beutetiere eine verantwortungsvolle Planung und streng kontrollierte Ausführung einer Regulierung der Bestände zielführend sein. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Absatz 2 Buchstabe c schaffen wir die Voraussetzung, dass Bund und Kantone wenn nötig Massnahmen gegen überhöhte Bestände von geschützten Arten ergreifen können.
Art. 7a
Proposition de la majorité
Al. 1
...
b. ... du 1er septembre au 31 janvier;
bbis. Biffer
bter. Biffer
bquater. Héron cendré et harle bièvre: du 1er septembre jusqu'au 31 janvier
...
Al. 2
...
b. prévenir des dégâts ou un danger concret pour l'homme.
Al. 3
La Confédération alloue aux cantons, sur la base de conventions-programmes, des aides financières globales pour les frais de surveillance et de mise en oeuvre des mesures de gestion des espèces visées à l'article 7a alinéa 1.
Proposition de la minorité
(Thorens Goumaz, Bäumle, Jans, Nussbaumer, Semadeni, Töngi)
Biffer
Proposition de la minorité
(Semadeni, Bäumle, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz, Töngi)
Al. 1 introduction
Les cantons peuvent, avec l'assentiment préalable de l'OFEV, prévoir la régulation des populations:
Proposition de la minorité I
(Semadeni, Bäumle, Genecand, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz, Töngi)
Al. 1 let. b
b. ... du 16 septembre au 15 novembre;
Proposition de la minorité II
(Ruppen, Bourgeois, Knecht, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Tuena, von Siebenthal, Wobmann)
Al. 1 let. b
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Ruppen, Bourgeois, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Tuena, Wobmann)
Al. 1 let. bbis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Ruppen, Bourgeois, Fässler Daniel, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Tuena, Vogler, Wobmann)
Al. 1 let. bter
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Jans, Genecand, Nussbaumer, Reynard, Schilliger, Semadeni, Thorens Goumaz, Wasserfallen Christian)
Al. 1 let. bquater
Biffer
Proposition de la minorité
(Semadeni, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz, Töngi)
Al. 1 let. c
Biffer
Proposition de la minorité
(Ruppen, Bourgeois, Hess Lorenz, Imark, Knecht, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Tuena, Wobmann)
Al. 2 introduction
Ces régulations ne doivent pas mettre en danger l'effectif de la population et doivent être nécessaires pour:
Proposition de la minorité I
(Jans, Bäumle, Genecand, Müller-Altermatt, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz, Töngi)
Al. 2 let. b
b. prévenir des dégâts considérables ou ...
Proposition de la minorité II
(Bourgeois, Fässler Daniel, Imark, Knecht, Marchand-Balet, Müri, Page, Rösti, Ruppen, Tuena, Wobmann)
Al. 2 let. b
b. ... un danger pour l'homme ...
Proposition de la minorité III
(Thorens Goumaz, Genecand, Jans, Müller-Altermatt, Töngi, Vogler)
Al. 2 let. b
b. ... pour l'homme lorsqu'il apparaît que des mesures de protection raisonnables ne sont pas suffisantes.
Proposition de la minorité
(Bäumle, Genecand, Jans, Nussbaumer, Reynard, Semadeni, Thorens Goumaz, Töngi, Wasserfallen Christian)
Al. 3
Biffer
Proposition de la minorité
(Semadeni, Bäumle, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Reynard, Thorens Goumaz, Töngi)
Al. 4
En ce qui concerne les populations de loups, il faut impérativement qu'il y ait un lien direct et objectif entre l'intervention de régulation et les potentiels dégâts considérables visés à l'alinéa 2. Le Conseil fédéral définit les exigences relatives à l'hypothèse de dégâts considérables.
Proposition de la minorité
(Semadeni, Bäumle, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Reynard, Thorens Goumaz, Töngi)
Al. 5
La régulation des grands prédateurs est effectuée exclusivement par les organes de surveillance.
Proposition de la minorité
(Semadeni, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Reynard, Thorens Goumaz, Töngi)
Al. 6
Dans le cas de régulations de ce type, l'état de régénération des forêts constitue une base déterminante pour la pesée générale des intérêts.
Proposition de la minorité
(Thorens Goumaz, Bäumle, Jans, Nussbaumer, Reynard, Semadeni, Töngi)
Al. 7
Les mesures de régulation prises par les cantons en cas de pertes sensibles lors de l'exercice de leur droit régalien sur la chasse sont exclues.
Proposition Regazzi
Al. 1 let. bquater
bquater. Héron cendré et harle bièvre: du 1er septembre jusqu'au 31 janvier.
Proposition Regazzi
Al. 2 let. c
c. la préservation de populations sauvages adaptées au niveau régional.
Abstimmung
Abs. 1 Einleitung - Al. 1 introduction
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 123 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 67 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1 Bst. b - Al. 1 let. b
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 68 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 110 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 79 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1 Bst. bbis - Al. 1 let. bbis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 103 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 87 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1 Bst. bter - Al. 1 let. bter
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 95 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 91 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1 Bst. bquater - Al. 1 let. bquater
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 97 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 94 Stimmen
(0 Enthaltungen)
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): La proposta individuale Regazzi è stata ritirata.
Abstimmung
Abs. 1 Bst. c - Al. 1 let. c
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 130 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 57 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 2 Einleitung - Al. 2 introduction
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 95 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 94 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Al capoverso 2 lettera b abbiamo tre minoranze. Siccome queste minoranze concernono parti diverse della lettera b e quindi non si escludono, le farò votare una dopo l'altra contro la proposta della maggioranza. Abbiamo però una situazione speciale: il Consiglio federale mantiene la sua proposta, la quale questa è stata ripresa parzialmente dalla maggioranza, dalla minoranza I (Jans) e dalla minoranza III (Thorens Goumaz). La minoranza I (Jans) riprende la prima parte della frase del Consiglio federale, la maggioranza la seconda parte e la minoranza III (Thorens Goumaz) l'ultima parte. La minoranza II (Bourgeois) invece stralcia una parola nella seconda parte della frase del Consiglio federale. Per questo non votiamo in un'unica votazione sulla proposta del Consiglio federale ma in tre votazioni.
Abstimmung
Abs. 2 Bst. b - Al. 2 let. b
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 112 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 80 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 96 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Mit Stichentscheid der Präsidentin
wird der Antrag der Mehrheit angenommen
Avec la voix prépondérante de la présidente
la proposition de la majorité est adoptée
Abstimmung
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 113 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III ... 79 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 2 Bst. c - Al. 2 let. c
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Regazzi ... 97 Stimmen
Dagegen ... 93 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 116 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 76 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 63 Stimmen
Dagegen ... 129 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 5 - Al. 5
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 62 Stimmen
Dagegen ... 130 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 6 - Al. 6
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 62 Stimmen
Dagegen ... 129 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Abs. 7 - Al. 7
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 64 Stimmen
Dagegen ... 126 Stimmen
(1 Enthaltung)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 7a
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo adesso appianato l'articolo 7a, possiamo quindi procedere alla votazione sulla proposta di minoranza Thorens Goumaz che propone di stralciare l'articolo 7a.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 73 Stimmen
Dagegen ... 115 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Block 3 - Bloc 3
Wildtierschutz, Verhütung von Wildschaden
Protection de la faune sauvage, prévention des dommages causés par la faune sauvage
Ruppen Franz · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Zu Block 3 habe ich drei Minderheitsanträge eingereicht, die ich hier begründe.
In Artikel 11 Absätze 2 und 3 geht es um die Berücksichtigung der verschiedenen Nutzungsinteressen sowie um den frühzeitigen Einbezug der betroffenen Nutzergruppen in das Verfahren. Die am stärksten betroffenen Nutzergruppen sollen in die relevanten Prozesse einbezogen werden. Es geht hier direkt um eine Bundeskompetenz, um die Kompetenz zur Ausscheidung neuer Jagdbanngebiete in Absatz 2 sowie um die Kompetenz zur Aufhebung oder zum Ersatz von Jagdbanngebieten in Absatz 3. Es liegt meines Erachtens auf der Hand, dass hier eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der diversen Nutzergruppen festgehalten werden muss.
Bei Artikel 11 Absatz 5 verlange ich mit meiner Minderheit, dass die kantonalen Vollzugsorgane in Jagdbanngebieten unter den definierten Voraussetzungen neben dem Abschuss von jagdbaren Tieren und Steinböcken auch den Abschuss von Wölfen zulassen können. Der Kanton Wallis beispielsweise besitzt zehn eidgenössische Jagdbanngebiete. Die eidgenössischen Jagdbanngebiete haben eine Fläche von 426 Quadratkilometern und erstrecken sich vom Grossen Sankt Bernhard bis ins Aletschgebiet. Falls in diesen Gebieten kein Einzelabschuss und keine Regulation geschützter Tiere möglich sind, kann sich ein schadenstiftender Wolf ständig dem Abschuss entziehen, und die Schäden nehmen ständig zu, dort, wo sich ein solches Schutzgebiet im Schadens- und Abschussperimeter befindet. Auch eine regelmässige und wirksame Regulation wird so infrage gestellt, wenn sich ein eidgenössisches Schutzgebiet oder mehrere im Streifgebiet des Wolfsrudels befinden.
In Kantonen mit grossflächigen Schutzgebieten ist also eine wirkungsvolle Regulierung nicht möglich. Wenn der Wolf in den Jagdbanngebieten nicht jagdbar ist - unter den üblichen Voraussetzungen natürlich -, dann zieht sich der Wolf in diese Banngebiete zurück, kann sich dort vermehren und greift das Wild an.
Um zu verhindern, dass von Jagdbanngebieten solche Gefahren ausgehen, ersuche ich Sie, hier meiner Minderheit Folge zu leisten.
In meinem Minderheitsantrag zu Artikel 12 Absatz 2 geht es schliesslich um den Einzelabschuss von geschützten oder jagdbaren Tieren bei erheblichem Schaden oder bei Gefährdung von Menschen. Hier wird vorausgesetzt, dass bereits ein erheblicher Schaden eingetreten oder eine konkrete Gefährdungssituation aufgetreten ist. Um aber diese Situationen für die direkt betroffene Bevölkerung befriedigend zu lösen, muss der Wortlaut gemäss meiner Minderheit angepasst werden.
Ein solcher Abschuss soll auch innerhalb des Streifgebiets eines Wolfsrudels, in Schutzgebieten und ausserhalb der Regulationszeit möglich sein. Es geht also um eine sogenannte Notfallklausel bei einem Problemwolf, der Schäden anrichtet, wenn das Tier bekannt ist und nicht mehr menschenscheu ist. Im geltenden Recht bzw. im Entwurf des Bundesrates besteht das Problem, dass solche Problemwölfe nicht überall und jederzeit regulierbar sind. Wölfe, die ein Sicherheitsproblem für die Bevölkerung darstellen, sollen aber überall und jederzeit erlegt werden können.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Ich spreche zum Antrag meiner Minderheit bei Artikel 11 Absatz 6. Was will diese Minderheit? Gemäss geltendem Recht erlässt der Bundesrat zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten die Schutzbestimmungen. Der Bund gewährt den Kantonen aufgrund von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht über diese Reservate und Gebiete.
Meine Minderheit möchte nun, dass der Bund den Kantonen Finanzhilfen an die Kosten für die Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen in diesen Reservaten und Gebieten leistet. Das ist nur recht und billig. Denn wenn der Bund die Einrichtung solcher Reservate bestimmt und verlangt, soll er sich auch an den dortigen Aufwertungsmassnahmen beteiligen. Gleichzeitig entsteht damit ein Anreiz für die Kantone, solche Lebensräume für die Arten, die dort leben, tatsächlich aufzuwerten. Damit kommt man im Übrigen einer alten Forderung der Kantone nach. Es ist eine Forderung, die auch von Jagd Schweiz unterstützt wird. Das Problem ist heute, dass verschiedene Flächen im Sinne von Artikel 11 als jagdliche Schutzgebiete ausgeschieden werden, diese aber nicht durch Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz abgedeckt sind, wie das zum Beispiel bei den Flachmooren der Fall ist. Somit besteht heute leider keine Möglichkeit, den Kantonen aufgrund von Artikel 11 des Jagdgesetzes Fördergelder für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen zu gewähren.
Zusammengefasst: Wenn der Bund die Einrichtung entsprechender Reservate verlangt und erlässt, ist es nur recht und billig, wenn er sich auch an den dortigen Aufwertungsmassnahmen durch die Kantone finanziell beteiligt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, meine Minderheit zu unterstützen. Die Kantone und die Natur danken es Ihnen.
Thorens Goumaz Adèle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
L'article 12, portant sur la prévention des dommages causés à la faune, est important. Il aurait pu, du point de vue du groupe des Verts, constituer le point central de la réponse à la motion Engler, puisque le Conseil fédéral propose, à l'alinéa 2, que les cantons puissent "ordonner ou autoriser à tout moment des mesures contre certains animaux protégés ou pouvant être chassés, lorsqu'ils causent des dégâts importants ou constituent un danger concret pour l'homme".
L'introduction de la notion de danger concret pour l'homme est une nouveauté que nous trouvons justifiée pour assurer, comme le demande la motion Engler, la cohabitation des grands prédateurs et des personnes qui vivent en montagne. Il n'est pas question ici de mesures préventives prises avant que des dégâts aient été commis, comme cela est prévu à l'article 7a. Cependant, la majorité de la commission a inutilement durci cet article, tout comme le reste de la loi. Des décisions de régulation pourraient être prises simplement si un animal à un comportement qui attire l'attention, sans que l'on sache ce que cela signifie exactement. Les mots "importants", concernant les dégâts, et "concret", concernant le danger pour l'homme, ont aussi été biffés par la majorité de la commission.
Tout cela vise à rendre les décisions de régulation plus aisées. Actuellement, les tirs de grands prédateurs sont soumis à des critères précis en termes d'importance des dégâts causés. Cela permet d'instaurer une certaine proportionnalité dans les décisions de régulation. Cette proportionnalité doit être maintenue et clarifiée par voie d'ordonnance. Il est possible de s'inspirer d'une vaste pratique juridique dans ce domaine. La Convention de Berne, elle-même, retient avec la notion de "dégâts sérieux" un terme proche de celui repris dans le projet du Conseil fédéral. De même, l'association du mot "concret" au mot "danger" est nécessaire. En effet, les craintes envers les grands prédateurs, en particulier le loup, sont largement répandues et s'inscrivent dans une longue histoire jalonnée d'événements réels, mais relevant aussi d'une part de notre imaginaire culturel.
Lorsqu'il s'agit d'autoriser des régulations d'espèces d'animaux protégées, il faut pouvoir se baser sur des données factuelles ou concrètes, comme le propose le Conseil fédéral, pour évaluer correctement un éventuel danger. Ceci est également dans l'esprit de la Convention de Berne que la motion Engler, je le rappelle, ne prétendait pas remettre en question. Je le répète: nous acceptons le fait d'intégrer la dimension du danger pour l'homme dans la loi, conformément à la demande de la motion Engler, mais les décisions qui en découlent doivent se prendre de manière fondée.
Enfin, la question de savoir comment les autorités cantonales interpréteront la disposition sur le comportement d'animaux "attirant l'attention" est particulièrement délicate. Cette expression ouvre la porte à tous les excès alors que, à titre de rappel, il ne sera même plus nécessaire d'obtenir l'assentiment de l'Office fédéral de l'environnement, tandis que la majorité de la commission veut supprimer le droit de recours en la matière. Les notions de "dégâts importants" ou de "danger concret pour l'homme" sont beaucoup plus précises et reconnues dans la pratique actuelle; elles sont suffisantes.
Je vous invite dès lors à soutenir ma proposition de minorité I afin de maintenir les mots "importants" concernant les dégâts et "concret" concernant le danger pour l'homme, et à renoncer à introduire le passage permettant que des animaux présentant "un comportement attirant l'attention" soient régulés. Il s'agit ainsi d'éviter des décisions de tir arbitraires visant des espèces protégées qui font partie de la biodiversité de notre pays.
Par ailleurs, je vous invite à soutenir la proposition de la minorité III (Jans), qui est centrale. Elle vise à rétablir la possibilité de recourir au sens de l'article 12 de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, que la majorité de la commission veut supprimer. Ce droit de recours a été plébiscité par le peuple il y a quelques années et constitue un instrument de l'Etat de droit. Il doit être possible de vérifier la validité des décisions des autorités, y compris dans le domaine de la chasse.
Jans Beat · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Bei der Minderheit III zu Artikel 12 Absatz 2 geht es um das Verbandsbeschwerderecht bei Abschussbewilligungen auf jagdbare Arten; ich betone: auf jagdbare Arten. Ich bitte Sie, hier nicht der Mehrheit zu folgen und das Verbandsbeschwerderecht beizubehalten.
Wenn Sie das Verbandsbeschwerderecht einschränken, greifen Sie ein Recht an, das die Bevölkerung wichtig findet. 2008 hat die Bevölkerung nämlich eine Schwächung des Verbandsbeschwerderechts mit 66 Prozent Neinstimmen deutlich abgelehnt. Es war eine Volksinitiative der FDP, die damals an der Urne krachend abstürzte. Ich kann mich noch sehr gut daran erinnern, weil ich damals die Nein-Kampagne leitete. Auch damals glaubten die bürgerlichen Parlamentarier, man könne das Beschwerderecht der Naturschutzorganisationen einfach so beschneiden; sie haben sich damit gründlich getäuscht.
Die Bevölkerung hat sehr wohl begriffen, dass die Naturschutzverbände die ihnen mit dem Beschwerderecht übertragene Verantwortung sehr gewissenhaft wahrnehmen und dass es sie dafür braucht, weil die Wildtiere ihre Rechte ja nicht selber wahrnehmen können. Wenn Sie tatsächlich der Mehrheit folgen, liefern Sie nur einen weiteren Grund, der das Referendum beflügelt. Ich vermute, dass es Ihnen, den Jägern, gar nicht viel bringen würde. Meines Wissens haben die Naturschutzverbände gegen Abschussbewilligungen auf jagdbare Arten - es handelt sich ja um Ausnahmebewilligungen - noch sehr selten ihr Verbandsbeschwerderecht benützt.
Sie nehmen aber - und das ist Ihnen und auch der Mehrheit der Kommission, die gar nicht darüber diskutiert hat, wahrscheinlich gar nicht bewusst - auch den Gemeinden das Recht, gegen solche Abschussbewilligungen auf jagdbare Arten einzusprechen. Ich meine doch, die Gemeinden sollten mitreden können, denn sie betrifft es sehr direkt.
In diesem Sinn bitte ich Sie, der Minderheit III zu Artikel 12 Absatz 2 zu folgen.
Bourgeois Jacques · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · FDP-Liberale Fraktion
Selon l'article 12 alinéa 5 lettre b, la Confédération encourage et coordonne les mesures des cantons visant à prévenir les dégâts causés par le castor aux bâtiments et installations d'intérêt public ou aux berges jouant un rôle important pour la sécurité contre les crues. Il faut à mon avis prévenir les dégâts causés par le castor non seulement aux bâtiments et installations d'intérêt public, mais également aux bâtiments et installations privés. Le long des cours d'eau, des berges, il y a également des bâtiments et installations privés qui pourraient être endommagés. C'est une politique de deux poids, deux mesures qui n'est pas acceptable.
Qu'on soit sur le plan de l'intérêt public ou sur celui de l'intérêt privé, les dommages qui pourraient être causés sont de même importance. Lors des débats sur le sujet en commission, il a été fait mention de l'alourdissement de la facture. Mais si nous voulons que le castor soit réintroduit dans certaines régions de notre pays, ce à quoi je ne vois pas d'inconvénients, il faut aussi en assumer les coûts. C'est pourquoi, pour une question d'égalité de traitement, je vous invite à soutenir ma proposition de minorité I à l'article 12 alinéa 5 lettre b et à soutenir également ma proposition de minorité à l'article 13 alinéa 5, qui traite de l'indemnisation des dégâts causés par la faune sauvage.
L'article 13 alinéa 5 traite effectivement des dégâts causés par le castor. Comme à l'article 12, "Prévention des dommages causés par la faune sauvage", nous devons également corriger l'article 13 alinéa 5 afin que l'indemnisation des dégâts causés par le castor ne se limite pas aux bâtiments et installations d'intérêt public, mais prenne aussi en considération les bâtiments et installations privés. Un peu plus loin dans l'alinéa 5, on parle d'indemnisation de dégâts causés aux infrastructures de transport privées. Soyons par conséquent cohérents.
Je vous remercie d'appuyer ces deux propositions de minorité, celle de la minorité I à l'article 12 alinéa 5 lettre b et celle de la minorité à l'article 13 alinéa 5.
Wasserfallen Christian · Mit-M · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Absatz 5 von Artikel 12, den wir hier diskutieren, hat ja eine rechte Entwicklungsgeschichte hinter sich. Wenn man das geltende Recht liest, sieht man, dass der Absatz sehr kurz ist. Dann wurde er im Ständerat zum ersten Mal so richtig aufgeblasen. Man hat Biberbauten, Anlagen des öffentlichen Interesses, die Uferböschungen und Hochwassersicherheit hinzugefügt sowie Förderprogramme vom Bund zur Finanzierung eingebaut, die dann den Kantonen zugutekommen. Die Mehrheit hat dann noch die Erschliessungswege für Landwirtschaftsbetriebe aufgenommen, und die Minderheit I (Bourgeois) hat sogar noch das öffentliche Interesse mit dem privaten Interesse - was ja dann wirklich alles umfasst - ergänzt. Das ist in der Summe dann wahrscheinlich ein sehr teurer Antrag. Mich würde interessieren, von der Frau Bundesrätin zu hören, wie viel das dann effektiv kostet. Am Ende des Tages muss man hier einfach auch realistisch bleiben und auch den Mut haben, hier diesen Absatz zu streichen.
Schauen Sie an, was die Mehrheit bereits verlangt - wir stimmen hier über den Antrag der Mehrheit bzw. den Antrag der Minderheit I (Bourgeois) ab -, dann sehen Sie, dass das einfach eine klare Ausweitung des Subventionstatbestandes bezüglich der Bundesmittel ist, welche hier gesprochen werden sollen. Da muss man sich schon fragen, wofür man dieses Geld ausgibt. Wenn ich mir vorstelle, dass der Bund koordinierte Massnahmen gegen Schäden fördert, d. h. bezahlt, welche Biber "an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe" anrichten - hier geht es um präventive Massnahmen -, möchte ich schon die Frage stellen, wie viel das alleine in der Schweiz alles kostet. Hier müssen wir wirklich versuchen, realistisch zu bleiben. Deshalb bitte ich Sie, diesen Absatz 5 zu streichen.
Wenn man diesen Absatz streicht, ist er nicht weg, sondern dann gilt nach wie vor das geltende Recht. Es ist jetzt verschiedentlich eine Unsicherheit entstanden: Wenn man den Absatz streicht, was ich mit meiner Minderheit beantrage, dann herrscht einfach das geltende Recht. Das alleine soll Sie auch zum Umdenken bewegen, dass man hier das geltende Recht - das heisst auch den Status quo, so wie wir ihn heute haben - weiterführt, ohne Ausweitung der Tatbestände, welche die Mehrheit und die Minderheit I hier beantragen.
Ich bitte Sie, der Minderheit II (Wasserfallen Christian) zuzustimmen.
Roduit Benjamin · Mit-M · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion
Cher collègue Wasserfallen, comme vous vous exprimez très bien en français, je vais vous poser ma question dans ma langue maternelle. Vous êtes membre d'un parti dont les liens avec l'économie sont étroits, et je ne comprends pas pourquoi vous appliquez le principe "deux poids, deux mesures", étant donné que vous êtes favorable à ce que soient remboursés les dégâts causés aux infrastructures publiques mais pas ceux infligés aux propriétés privées, alors que le but de la proposition de la minorité Bourgeois à l'article 13 alinéa 5 est justement d'indemniser aussi les particuliers.
Wasserfallen Christian · Mit-M · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Je vais vous répondre très simplement, Monsieur Roduit: c'est parce que la minorité II veut économiser l'argent public.
Hess Lorenz · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion BD
Im Namen der BDP-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 11 Absätze 2 und 3 und bei Artikel 11 Absatz 5 nicht dem jeweiligen Antrag der Minderheit Ruppen zuzustimmen, sondern dem jeweiligen Antrag der Kommissionsmehrheit.
Bei den Absätzen 2 und 3 geht es um den Einbezug der Nutzergruppen. Erstens ist in jedem ordentlichen Verfahren gewährleistet, dass verschiedene Gruppen von Nutzern einbezogen werden. Es ist einfach etwas speziell, wenn wir das hier auf nationaler Ebene, in einem eidgenössischen Gesetz noch explizit festhalten. Das müsste man dann eigentlich überall bei solchen oder ähnlichen Verfahren tun. Zweitens geht es mit Blick auf die Biodiversität und den Artenerhalt auch darum, dass wir immer noch Wildruhezonen und Wildschutzgebiete errichten können, wo nicht von Anfang an die Bedürfnisse von Tourengängern, Nachtskifahrern oder was weiss ich berücksichtigt werden; hier geht es auch noch um den Schutz. Deshalb können wir diesem Minderheitsantrag nicht zustimmen.
Wir sind ebenfalls der Meinung, dass Abschüsse in Jagdbanngebieten zwar im Sinne der Mehrheit für den Steinbock möglich sein sollten, kommt es doch beim Steinbock zu Rudelbildungen; das ist etwas anderes als bei der Anzahl Wölfe, die es hier gibt. Doch der Hauptgrund, weshalb der Wolf nicht auch im Jagdbanngebiet bejagt werden sollte, ist folgender: Wir können nicht auf der einen Seite sagen, dass wir mit Präventivmassnahmen den Wolf von Alpweiden oder bewohnten Gebieten oder Ställen usw. fernhalten wollen, während wir es auf der anderen Seite zulassen, dass der Wolf in den Rückzugsgebieten bejagt werden darf, also dort, wo der Aufenthalt von Wölfen nicht stört. Deshalb wäre ein Bejagen im Jagdbanngebiet nicht sehr sinnvoll, zumal sich die Wölfe wieder vermehrt in jene Gebiete zurückziehen würden, in welchen wir sie ja eher nicht haben möchten.
Ich komme noch zur Minderheit Vogler. Wir von der BDP-Fraktion unterstützen sie.
In Artikel 12 Absatz 2, wo es um das Beschwerderecht geht, möchte ich Sie bitten, der Mehrheit zu folgen. Wir haben im letzten Block keine Verhinderung des Beschwerderechtes beschlossen. Hier geht es nun darum, das Beschwerderecht punktuell dort einschränken zu können, wo es Sinn macht. Ich wiederhole es noch einmal - ich habe es schon bei der Erklärung des Konzeptes gesagt -: Hier geht es darum, jagdbare, nicht geschützte Tiere, einzelne jagdbare Tiere, die Schaden stiften, erlegen zu können. Dass hier nicht noch ein Beschwerderecht gelten muss, ist ja wohl klar - wenn ein schadenstiftendes Tier in der Obstkultur oder in der Gärtnerei ist, dann publiziert man wohl kaum eine Massnahme und wartet dann noch eine Frist von mehreren Wochen ab. Wir haben beschlossen, dass wir das Beschwerderecht nicht gänzlich weglassen. Hier in diesem Punkt sollte es aber kein Beschwerderecht geben. Dort, wo es nötig ist, und dort, wo es schnell gehen muss, gibt es einzelne Eingriffe bei schadenstiftenden jagdbaren Tieren.
Deshalb möchten wir Sie bitten - auch im Zusammenhang mit dem vorherigen Entscheid -, hier bei Artikel 12 Absatz 2 der Mehrheit zuzustimmen.
Herr Jans hat vorhin noch die Jäger erwähnt. Diese haben nichts damit zu tun, hier geht es nicht darum, die Tiere ohne Beschwerderecht bejagen zu können. Es geht um die heute schon mehrfach erwähnten Beispiele; es geht darum, dass der Hirsch in den Reben - auch Kollege Ruppen hat ihn erwähnt - oder das Wildschwein in der Gärtnerei oder was auch immer auf Verfügung des Kantons behördlich erlegt werden können. Es wird dort nicht eine Jagd eröffnet. Mit Jägern hat diese punktuelle Eliminierung des Beschwerderechts nichts zu tun. Deshalb bitten wir Sie, hier konsequent zu sein und diese beschränkte und spezifizierte Aufhebung des Beschwerderechts in Artikel 12 gutzuheissen.
Bei den beiden verbleibenden Anträgen bezüglich der Vergütung von Biberschäden unterstützen wir die Mehrheit.
Semadeni Silva · Mit-F · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Artikel 8 behandelt den Schutz verletzter Wildtiere, das Verhüten von Unfällen mit Wildtieren und die Sicherstellung der Durchlässigkeit der Landschaft. Nebst der sorgfältigen Nachsuche begrüssen wir auch die neue Pflicht zur Regelung des fachgerechten Baus und Unterhalts von Zäunen. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass sich Wildtiere in den Zäunen verfangen und qualvoll verenden.
Besonders hervorheben möchte ich Artikel 11a in Block 3. Er sieht die Sicherung und Finanzierung überregionaler Wildtierkorridore zur grossräumigen Vernetzung der Wildtiere vor. Die Schaffung dieser ökologischen Infrastruktur ist eines der Ziele der Strategie Biodiversität und Teil des Aktionsplans. Artikel 11a ist unbestritten, untersteht allerdings der Ausgabenbremse.
Erfreulich für den Artenschutz ist der Antrag der Minderheit Vogler zu Artikel 11 Absatz 6. Der Bund unterstützt die Kantone bereits bei der Aufsicht von Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und von eidgenössischen Jagdbanngebieten; vielleicht heissen sie bald Wildtierschutzgebiete. Dasselbe soll für Massnahmen der Arten- und Lebensraumförderung gelten, die denselben Qualitätszielen dienen. Die bestehenden Reservate und Gebiete sollen ja möglichst gute Lebensräume für die dort lebenden Arten aufweisen.
In Jagdbanngebieten aber darf der Abschuss von geschützten Tieren nicht erfolgen, mit Ausnahme der inzwischen sehr zahlreichen Steinböcke, die in vielen Schutzgebieten zu Hause sind. Hier stimmen wir mit der Mehrheit der Kommission zu Artikel 11 Absatz 5 überein.
Bei der Entschädigung von Wildschäden, die vom Biber verursacht werden, unterstützt die SP-Fraktion die Minderheit II (Wasserfallen Christian). Mit dieser Regelung wird die von beiden Räten angenommene Initiative des Kantons Thurgau 15.300 trotzdem erfüllt, auch wenn der Biber in Artikel 12 nicht erwähnt wird. Somit werden Biberschäden an Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, entschädigt, die Massnahmen zur Koordination und Verhütung von Biberschäden aber nicht durch den Bund gefördert.
Die Standesinitiative Thurgau verlangt nicht mehr, als dass "die Behebung von Schäden durch Biber an Infrastrukturen wie Strassen, Kanalböschungen, Entwässerungen und Verbauungen vom Bund und von den Kantonen finanziert wird". Das ist in Artikel 13 enthalten.
In Artikel 12 Absatz 2 geht es um Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden durch einzelne geschützte oder jagdbare Tierarten. Hier will die Mehrheit der Kommission aber beim Abschuss die Voraussetzungen lockern, und sie stellt wieder einmal das Verbandsbeschwerderecht der Umweltorganisationen infrage; dies im Gegensatz zum Ständerat und zum Bundesrat, die weiterhin eine Regelung wie heute möchten.
Die SP-Fraktion lehnt den Antrag der Mehrheit zu Artikel 12 Absatz 2 ab. Die Begrifflichkeit des Bundesrates entspricht der Berner Konvention und wurde bereits mehrmals vor Gericht bestätigt. Mit der Beschränkung des Verbandsbeschwerderechts will die Mehrheit ein wichtiges Instrument zur gerichtlichen Überprüfung von umstrittenen Entscheiden schwächen. Tatsache ist, dass die Umweltorganisationen - ich war ja 16 Jahre lang Präsidentin von Pro Natura und weiss es ganz genau - sehr sorgfältig mit dem Verbandsbeschwerderecht umgehen. Die Beschwerden sind darum meistens erfolgreich, wie die Statistik zeigt. Mein Kollege Beat Jans hat auch aufgezeigt, dass die Schweizer Bevölkerung im Jahr 2008 mit 66 Prozent und in allen Kantonen klar Nein zur Schwächung, zur Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts gesagt hat. Das darf man nicht vergessen.
Zum Schluss wollte ich eigentlich daran erinnern, dass wir das "Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel" revidieren und dabei den Schutz nicht ständig abbauen dürfen.
Hausammann Markus · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Liebe Kollegin Semadeni, Sie haben gesagt, die Standesinitiative Thurgau verlange, dass die Schäden von Bund und Kanton bezahlt würden. Sie haben in der Kommission das Wort "Vergütung" gewählt, haben aber "beteiligt sich an der Vergütung" formuliert. Ich verlange die zwingende Vergütung, wie eben die Standesinitiative auch die zwingende Bezahlung verlangt. Was verstehen Sie unter einer "Beteiligung an der Vergütung" von Schäden, wie Sie es in der Kommission formuliert haben?
Semadeni Silva · Mit-F · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe das in der Standesinitiative Thurgau nachgelesen und dort gesehen, dass nur die Behebung von Schäden durch Biber vom Bund und von den Kantonen mitfinanziert werden soll. Ich denke, das wird mit Artikel 13 erfüllt.
Genecand Benoît · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
Nous arrivons au terme de la discussion sur la modification de la loi sur la chasse, et il est temps de faire un premier bilan.
Le groupe libéral-radical, que je représente, cherche une solution durable qui réponde aux préoccupations manifestées de nombreuses fois dans cette enceinte. Notre commission et celle du Conseil des Etats ont consacré neuf séances de commission au traitement de cet objet, tandis que plus de 100 propositions ont été déposées.
Ce que nous sentons dans les débats, c'est que le camp de ceux qui sont les plus forts soutient des propositions dont le but est d'affaiblir la loi, ce qui pourrait être à leur détriment en cas de référendum. Monsieur Lorenz Hess a dit qu'il ne fallait pas se préoccuper du référendum, mais je pense qu'il a tort. Le lancement du référendum est pratiquement assuré, et nous devons nous doter d'une loi qui soit susceptible de passer la rampe en cas de votation populaire. Or il semble que certaines des décisions qui ont été prises jusqu'ici sont de nature à affaiblir la loi dans la perspective d'un référendum - je pense notamment à la disposition relative aux castors, que j'imagine déjà figurer sur les affiches de campagne.
Le groupe libéral-radical se tient autant que possible au projet du Conseil fédéral, parce qu'il contient des propositions équilibrées. Au bloc III, nous soutiendrons les propositions de la majorité de la commission, à l'exception de deux articles que je vais brièvement commenter et où il s'agit d'aller dans le sens de ce que je viens de dire.
Le premier est l'article 12 alinéa 2. A cet article, il est question du droit de recours des associations. Le groupe libéral-radical partage la vision de Monsieur Lorenz Hess sur le fait que la décision prise ce matin de biffer l'alinéa 7 de l'article 5 était une bonne chose. Mais nous sommes d'avis que l'exclusion visée à l'article 12 alinéa 2, même si elle est davantage limitée, revient à agiter inutilement un chiffon rouge pour exciter l'adversaire. Il n'est absolument pas nécessaire de procéder à l'exclusion visée pour atteindre les buts de la loi; c'est simplement une manière de dire à ces associations qu'elles ne sont pas les bienvenues dans la discussion sur ces animaux; or c'est leur raison d'être. Agir de la sorte revient à faire une erreur psychologique. En outre, le groupe libéral-radical est très attaché aux droits politiques. Et ce n'est pas parce que les gens ne pensent pas comme nous que nous voulons diminuer ces droits.
Deuxième remarque sur l'article 12 alinéa 5: il est en lui-même une démonstration de l'appétit qui naît dans ce Parlement dès qu'une nouvelle tâche est confiée. Le Conseil des Etats a modifié ici le projet du Conseil fédéral en ajoutant les dégâts causés par "les castors aux bâtiments et installations d'intérêt public ou aux berges jouant un rôle important pour la sécurité contre les crues"; on a ensuite le Conseil national qui y ajoute les chemins de desserte pour les exploitations agricoles; et on a, enfin, la minorité I (Bourgeois) qui ajoute aux castors et aux chemins de desserte tous les intérêts privés. Or, de l'avis même de l'administration, qui a fait un excellent travail tout au long de nos discussions - et je remercie ici ses représentants parce que vraiment il fallait être patient -, il est impossible de dire aujourd'hui combien cela coûterait. Impossible de le dire! Très vraisemblablement, cela coûterait très cher parce qu'on profiterait un peu des castors pour remplacer les vieilles canalisations et les vieux systèmes de pompage. Cela coûterait donc des milliards de francs à la Confédération - ou en tout cas des millions; n'exagérons rien.
Notre parti, le PLR, est un parti très large d'esprit: nous avons à la fois la proposition de la minorité I (Bourgeois) et la proposition de la minorité II (Wasserfallen Christian). Evidemment, je vous encourage ici, au nom de notre groupe, à soutenir la proposition de la minorité II (Wasserfallen Christian) qui revient au texte du Conseil fédéral, qui est beaucoup plus raisonnable et dont nous comprenons mieux les conséquences financières.
J'aimerais dire encore une dernière chose à l'intention des collègues paysans qui sont venus de nombreuses fois à la tribune nous demander si on avait regardé dans les yeux une fois un éleveur qui aurait perdu un mouton - je pense en particulier à notre collègue Ruppen, qui n'a pas ménagé sa peine. Sans vouloir faire de polémique ici, chers amis, je voudrais rappeler que tous ces moutons qui sont élevés dans nos alpages finissent à la boucherie. Donc, alors que vous venez nous dire ici que, à chaque fois que le loup mange un mouton, c'est une catastrophe, il s'agit en fait simplement de la concurrence entre l'homme et le loup. Mais vous n'avez jamais proposé que ces moutons aillent en EMS et passent leurs vieux jours sur les alpages. Ils finissent à la boucherie! (Hilarité partielle)
Bourgeois Jacques · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · FDP-Liberale Fraktion
Monsieur Genecand, je vous invite à venir voir une fois comment les choses se présentent lorsqu'un loup ou un lynx a attaqué un animal et l'a abandonné encore vivant, agonisant jusqu'à ce que mort s'ensuive!
Voici maintenant ma question: en parlant de l'indemnisation des dégâts causés au domaine public par le castor, vous avez dit qu'on en profiterait pour faire remplacer les vieilles canalisations. Il est bien clair que l'on ne va pas, comme vous l'avez dit, en profiter pour faire assainir tous les drainages du pays, soyons sérieux! On sait que des dégâts sont causés par le castor dans certaines régions (Remarque intermédiaire de la présidente: Posez votre question, Monsieur Bourgeois!) et que, dans ce contexte, il y a aussi des chemins de desserte privés qui peuvent s'effondrer en raison des galeries creusées par le castor en dessous desdits chemins. Pourquoi n'indemniserait-on pas cela? Dans la négative, n'aurait-on pas là un poids, deux mesures? (Remarque intermédiaire de la présidente: Une seule question!)
Genecand Benoît · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
Ma réponse sera la même que celle donnée par mon collègue Wasserfallen tout à l'heure: tout simplement parce que nous sommes soucieux de l'argent public.
Moret Isabelle · 1VP-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Il y a encore une question de Monsieur Addor, Monsieur Genecand, si vous acceptez d'y répondre.
Genecand Benoît · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
Avec plaisir, mais si ce n'est pas une question sur les officiers.
Addor Jean-Luc · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
J'ai même des questions sur d'autres sujets! (Remarque intermédiaire de la présidente: Posez votre question, s'il vous plaît) Monsieur Genecand, dans une conception assez singulière des relations entre l'homme et le loup, vous avez l'air de mettre les deux sur un pied d'égalité par rapport au mouton. Je veux juste vous dire une chose: quand j'achète un agneau, je le paye à un producteur qui vit de son travail d'éleveur. Est-ce que vous êtes sûr qu'il en va de même du loup?
Genecand Benoît · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
Je suis sûr que les éleveurs dont les moutons sont agressés par des loups sont dédommagés au moyen d'une somme similaire à celle qu'ils auraient obtenue s'ils les avaient vendus en boucherie. Il n'y a aucune différence.
Hausammann Markus · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sehr geehrter Herr Kollege Genecand, ich frage Sie als Liberalen: Würde zu einem haushälterischen Umgang mit Bundesmitteln nicht auch ein haushälterischer Umgang mit Vorschriften gehören?
Genecand Benoît · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
Ich habe die Frage nicht verstanden.
Ruppen Franz · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Block 3 unterstützt die SVP-Fraktion bei Artikel 12 Absatz 2 die Minderheit II (Ruppen), subsidiär die Kommissionsmehrheit. Die Minderheiten I (Thorens Goumaz) und III (Jans) zu diesem Artikel lehnen wir ab. Ich habe die Ausführungen dazu vorhin bereits gemacht. Bei den Massnahmen zur Verhütung von Biber- und Fischotterschäden in Artikel 12 Absätze 5 und 6 sowie bei Artikel 13 Absatz 5, wo es um die Vergütung von Biberschäden geht, unterstützen wir die Minderheit Bourgeois. Es sollen hier Bauten und Anlagen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse berücksichtigt werden. Und schliesslich unterstützt unsere Fraktion die Einzelanträge Hausammann zu Artikel 13 Absätze 4 bis 6. Es ist nämlich ordnungspolitisch richtig, dass die öffentliche Hand für Schäden aufkommt, welche sie durch ihre gesetzgeberische Tätigkeit bewusst in Kauf nimmt. Durch den Vorbehalt, dass Geschädigte entsprechende Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden getroffen haben müssen, bleiben auch die entsprechenden Relationen genügend gewahrt. In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung.
Müller-Altermatt Stefan · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · CVP-Fraktion
Die erste Frage, die sich zu diesem Block stellt, ist ja jene nach dem Einbezug der Nutzergruppen bei der Ausscheidung von Jagdbanngebieten bzw. von Wildtierschutzgebieten - wie immer es dann am Schluss heissen wird - und von Zugvogelreservaten.
Die CVP-Fraktion ist gespalten ob der Frage, ob man diesen Einbezug noch explizit ins Gesetz schreiben soll. Das liegt in diesem Fall schlicht und einfach daran, dass diese Frage nichts anderes ist als der Streit um des Kaisers Bart. Jagdbanngebiete und Zugvogelreservate werden von den Kantonen bottom-up beantragt. Der Bund macht dann eine Verordnung und schickt diese in die Vernehmlassung. Wir haben also eine Mitwirkung auf kantonaler und dann auch noch auf Bundesebene. Die Nutzergruppen werden einbezogen und haben die bestehenden rechtsstaatlichen Mittel zur Hand. Es gibt weder einen Grund noch eine Absicht, irgendetwas daran zu ändern.
Vielmehr möchte ich zuhanden des Amtlichen Bulletins hier warnend festhalten: Wenn wir hier jetzt dieses Rechtsetzungsverfahren explizit erwähnen, was bedeutet das dann bei ähnlichen Verfahren? Gibt es dann keinen Einbezug der Betroffenen mehr, wenn es im Gesetz nicht explizit erwähnt ist? Das wollen wir ganz sicher nicht so haben. Um das auch noch zu erwähnen: Auch diejenigen, die diesen Einbezug hier wollen, wollen das an anderer Stelle natürlich nicht geändert haben. Sie wünschen diesen Umkehrschluss auch nicht.
Die CVP-Fraktion ist bei Artikel 11 Absatz 5 mehrheitlich der Meinung, dass die Wölfe ausserhalb der Jagdbanngebiete reguliert werden sollen. Das ist aufgrund des Streifgebiets von Wolfsrudeln, das etwa doppelt so gross ist wie das grösste Jagdbanngebiet der Schweiz, problemlos möglich. Wir hören jetzt mitunter, die Wölfe seien aber schlau und würden sich dann in die Jagdbanngebiete zurückziehen. Das wäre ja perfekt. Dann würde nämlich die Argumentation der Linken nicht mehr aufgehen, die sagen, man könne diese Wölfe gar nicht regulieren. Das wäre ja der Beweis dafür, dass man es kann und sie sich in diejenigen Gebiete zurückziehen, wo sie nicht reguliert werden; und siehe da, das sind dann sogar jene Gebiete, die ihnen der Mensch zugedacht hat. Also machen wir es so: Regulieren wir ausserhalb der Jagdbanngebiete.
Bei Artikel 11 Absatz 6 unterstützen wir selbstverständlich den Antrag der Minderheit Vogler. Es ist halt einfach so, dass die vom Bund bestimmten Reservate Aufsichts- und Aufwertungsmassnahmen nach sich ziehen. Wenn der Bund das schon so erlässt, soll er es auch abgelten.
Schliesslich folgt Artikel 12 betreffend die Verhütung von Wildschäden. Die CVP-Fraktion wird bei Artikel 12 den Antrag der Kommissionsmehrheit einstimmig unterstützen. Wir haben das bei Artikel 5 ja bereits diskutiert. Es handelt sich eigentlich um ein Konzept. Das Beschwerderecht wird ausser Kraft gesetzt in Fällen, in denen eben schnelles Handeln gefragt ist, nur in diesen Fällen. Ich erinnere an die Beispiele, die wir gehört haben: die Wildsau im Gärtnereibetrieb usw. Es geht um Problemtiere und nichts anderes. Ansonsten wollen wir hier nicht schon wieder das Kind mit dem Bade ausschütten. Belassen wir die Rechtswege und die Möglichkeiten, diese auszuschöpfen, damit nicht auch noch zusätzliche Flanken geöffnet werden für ein - ich habe "allfälliges" Referendum aufgeschrieben, Herr Genecand hat es mir weggenommen - "ganz sicheres" Referendum. Es ist klug, sich hier wirklich auf die Problemtiere zu beschränken. Damit schafft die Mehrheit übrigens auch eine Differenz zum Ständerat. Dann kann der Ständerat nochmals dieses ganze Konzept mit dem Beschwerderecht anschauen, und dann finden wir garantiert in der Differenzbereinigung die richtige Lösung.
Bitte unterstützen Sie bei Artikel 12 die Mehrheit.
Girod Bastien · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich wurde gefragt, ob ich mit dem Bild noch einmal zeigen kann, wo wir jetzt stehen. (Der Redner zeigt ein Bild mit vier Tierfotos) Ein Update für diejenigen, die jetzt neu zur Debatte dazugestossen sind: Wir beraten hier das Jagdgesetz und haben beschlossen, dass mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Regulierung des Bestandes auf den Wolf und auf den Biber geschossen werden kann. Sie werden zum Abschuss freigegeben, um die Bestände zu regulieren. Beim Luchs und beim Gänsesäger war das Parlament so strategisch, dass es sie noch nicht explizit auf die Liste genommen hat. Aber Sie haben schon eine Hintertür eingebaut, damit der Bundesrat diese Tiere wieder aufnehmen kann. Es war auch klar, dass es in allen Bundesratsparteien Kräfte gibt, die auch jene Tiere gerne abschiessen möchten.
Es ist deshalb klar, dass nur noch die Bevölkerung bleibt, die Wolf, Luchs, Biber, Gänsesäger und all die geschützten Arten vor einem leider sehr schiessfreudigen Parlament schützen kann. Es ist klar: Es wird ein Referendum in dieser Sache geben. Es ist auch klar, dass die Grünen diese Gesetzesrevision in der Schlussabstimmung ablehnen werden.
In Block 3 ist vor allem Artikel 12 wichtig. Hier geht es darum, dass man, nachdem wir auch für geschützte Arten eine Bestandesregulierung zugelassen haben, auch noch Einzelabschüsse vornehmen kann. Die Art, dieses Gesetz zu legiferieren, ist bezeichnend. Wenn man den Antrag der Mehrheit anschaut, so sieht man, dass vorgeschlagen wird, dass man jederzeit Massnahmen gegen geschützte oder jagdbare Tiere, die den Menschen gefährden, ergreifen kann. Damit sind wir einverstanden. Ein weiteres Kriterium - es reicht eines dieser Kriterien - erfüllen Tiere, die Schaden anrichten. Es muss nicht, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, ein "erheblicher" Schaden sein, ein Schaden genügt. Nennen Sie mir ein Tier, das keinen Schaden anrichtet, insbesondere ein Raubtier! Sogar wenn es ein vegetarisches Tier ist, richtet es Schaden an, wie der Biber, der halt einen gewissen Schaden an den Bäumen anrichtet. Ein weiteres Kriterium ist eine Wortschöpfung des Parlamentes für den Fall, dass ein Tier keinen Schaden anrichtet, aber verhaltensauffällig ist. Dieses muss man dann natürlich auch jagen. Finden Sie zuerst einmal ein Tier, das zwar keinen Schaden anrichtet, aber verhaltensauffällig ist. Dann definieren Sie einmal "verhaltensauffällig" bei einem Tier.
Das zeigt, dass hier auf Vorrat Gründe geschaffen werden, damit man Tiere, die man nicht will, ganz sicher abschiessen kann, und zwar über die Regulierung des Bestandes hinaus, Gründe, damit man auch noch Einzelabschüsse vornehmen kann.
Ich bitte Sie, hier den entsprechenden Minderheiten zu folgen. Aber ich bitte Sie vor allem, zum Schutz von Biber, Luchs, Wolf, Gänsesäger und vielen anderen Tieren, dieses Gesetz in der Gesamtabstimmung abzulehnen.
Bäumle Martin · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Bei der wichtigsten Minderheit in Block 3 geht es ganz klar noch einmal um die Frage - Herr Girod hat es schon ein bisschen ausgeführt -, wann noch gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tierarten vorgegangen werden kann. Die Minderheit I (Thorens Goumaz) zu Artikel 12, die wir unterstützen, sagt auch hier - notabene wie der Bundesrat -: Die Tiere müssen erheblichen Schaden anrichten oder eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen. Das ist eigentlich das, was wir im ganzen Gesetz zu erklären versucht haben. Sie von der Mehrheit gehen wieder nur vom Schaden oder von der Gefährdung aus; diese Diskussion hatten wir schon. Hinzu kommt noch das neue Wort "verhaltensauffällig". Das Einzige, was ich hier festhalten kann, ist, dass wahrscheinlich alle Parlamentarier verhaltensauffällig sind, aber zum Glück stehen wir nicht in diesem Gesetz.
Wir werden bei diesem Artikel 12 die Minderheit I (Thorens Goumaz) unterstützen, hingegen die Minderheit III (Jans) nicht. Wir stehen dazu, dass bei vernünftiger Umsetzung des Gesetzes bei jagdbaren Tieren eben dieses Verbandsbeschwerderecht eingeschränkt wird. Ich habe es beim Eintreten gesagt, dass wir diesen Kompromiss mittragen. Dazu stehen wir auch am Ende des Tages noch, auch wenn Sie sonst nirgendwo auf irgendetwas von uns eingegangen sind. Wir stehen zu unserem Wort.
Bei Artikel 12 Absätze 5 und 6 sind wir bei der Minderheit II (Wasserfallen Christian).
Bei Artikel 11 Absatz 6 gehen wir zur Minderheit Vogler, damit auch die Finanzhilfen für die Lebensraumförderungsmassnahmen in diesen Reservaten noch etwas ausgedehnt werden und zu den bestehenden Subventionen noch etwas hinzukommt, dies aber im Topf, der bereits existiert.
Damit komme ich zur Bilanz dieses Gesetzes: Ich habe Ihnen am Anfang gesagt, dass es, wenn wir nichts ändern und es nicht markant anpassen, ein Abschussgesetz wird. Was wir jetzt haben, ist ein Abschussgesetz. Es ist klar: Die Grünliberalen werden diesem Gesetz nicht mehr zustimmen. Sie werden das Gesetz ablehnen. Sie werden das Referendum unterstützen. Ich sage Ihnen auch: Ich bin darüber gar nicht unglücklich. Sie haben heute so übertrieben legiferiert, dass diese Volksabstimmung eine Chance für die Tiere ist. Einige von Ihnen werden noch erwachen, wenn dann das Volk dieses übertriebene Gesetz ablehnt; sie werden merken, dass sie vielleicht besser einen Kompromiss mit uns gemacht hätten, um vernünftige Schritte umzusetzen, statt aufs Ganze zu gehen. So werden sie allenfalls einen Volksentscheid haben, der dann klarlegt, dass der Schutz der Tiere und der Artenvielfalt wichtiger ist als ihr Abschussgesetz.
Jetzt noch zu Herrn Hess: Ich habe mich heute Morgen etwas ungeschickt geäussert, als ich vom Wolf sprach, der den Baum schief anschaut. Ich muss aber am Schluss nach der Bilanz sagen, dass ich nur das falsche Tier erwähnt habe. Der Biber darf jetzt in seinem Bestand von den Kantonen reguliert werden. Zur Verhütung eines Schadens kann er geschossen werden, und damit reicht es, wenn der Biber den Baum schräg anschaut. Dadurch, dass er den Baum schräg ansieht, hat er vor, diesen wahrscheinlich umzubeissen. Wenn dieser Baum umfällt, ist das ein Schaden. Ergo war meine Aussage von heute Morgen nur auf das falsche Tier bezogen. Beim Biber stimmt sie wieder.
Von daher schliesst sich heute Abend der Kreis. Ich bitte Sie also, auch wenn noch ein bisschen Spass dabei sein soll, dieses absolut übertriebene und überzogene Gesetz abzulehnen. Wenn Sie es nicht machen, werden wir es dem Volk vorlegen. Ich freue mich auf diese Diskussion, die wir dann führen. Da bin ich relativ überzeugt und gehe gelassen in diese Abstimmung hinein, was ich nicht so häufig mache.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich äussere mich jetzt noch in diesem dritten Block zu den verschiedenen Minderheiten und Mehrheiten.
Bei Artikel 8 unterstützt der Bundesrat die Mehrheit; da kann ich es kurz machen.
Zu Artikel 11 Absatz 5 gibt es eine Minderheit Ruppen, die möchte, dass man die Wölfe auch in den Wildtierschutzgebieten abschiessen kann. Die Wildtierschutzgebiete haben wir, damit die Tiere dort Zuflucht finden und nicht geschossen werden. Wenn Sie die Wölfe schiessen wollen - da haben Sie ja jetzt auch über die Voraussetzungen diskutiert -, dann müssen Sie dafür nicht in die Wildtierschutzgebiete eindringen. Es ist vielmehr so, dass diese Wölfe Streifgebiete haben, die weit über diese Schutzgebiete hinausgehen, und damit haben Sie noch genug Möglichkeiten, Wölfe dort zu schiessen. Ich bitte Sie hier also, Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Bei Artikel 11 Absatz 6 geht es um Finanzhilfen an die Kantone, damit sie Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung ergreifen können und da auch eine Unterstützung bekommen. Wir sprechen hier von rund einer bis zwei Millionen Franken für Bund und Kantone. Der Bundesrat kann das unterstützen. Es ist auch in unserem Interesse, dass es hier eine gute Qualität gibt. Wenn Sie heute Morgen die Kantone schon bei den Massnahmen unterstützt haben, dann tun Sie, glaube ich, hier nichts Schlechtes, wenn Sie bei Artikel 11 Absatz 6 die Minderheit Vogler unterstützen.
Ich komme zu Artikel 12 Absatz 2, der sicher in diesem dritten Block zu den umstrittensten Artikeln gehört. Ich kann es gleich vorwegnehmen: Ich bitte Sie hier, den Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit abzulehnen. Es geht hier darum, dass die Kantone jederzeit Massnahmen gegen einzelne Tiere ergreifen können, und zwar nicht nur gegen jagdbare, sondern auch gegen geschützte Tiere. Der Bundesrat unterstützt das insofern, als für diese Massnahmen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich dass erhebliche Schäden angerichtet werden oder dass eine konkrete Gefährdung von Menschen vorhanden ist. Ihre Kommissionsmehrheit will jetzt auf die "erheblichen" Schäden verzichten, also einfach sagen, es genüge, wenn ein Schaden vorhanden sei. Ich muss das nicht wiederholen, Herr Nationalrat Girod hat Ihnen das schon ausgeführt. Wenn man das Wort "Schaden" generell verwendet, so ist der Kreis, glaube ich, viel zu gross gezogen. Auch eine konkrete Gefährdung muss vorliegen.
Ihre Kommissionsmehrheit hat in der Tat noch ein weiteres mögliches Kriterium für diese Abschusserlaubnis für einzelne Tiere eingefügt, nämlich das Kriterium, dass diese verhaltensauffällig sind. Da muss ich Ihnen auch sagen: Verhaltensauffällig - Entschuldigung -, was ist das? Wer soll das definieren, und wie wollen Sie das definieren? Wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt, dann ist natürlich meistens auch eine Verhaltensauffälligkeit vorliegend. Aber die Kommissionsmehrheit sagt, eine Verhaltensauffälligkeit alleine genüge schon als Voraussetzung, dass dann die Abschussbewilligung gegeben wird, auch bei den geschützten Tierarten. Das geht aus unserer Sicht jetzt wirklich viel zu weit.
Ich bitte Sie deshalb, die Kommissionsmehrheit zu Artikel 12 Absatz 2 abzulehnen und die Minderheit I (Thorens Goumaz) und die Minderheit III (Jans) zu unterstützen.
Ich bitte Sie ebenfalls, die Minderheit II (Ruppen) abzulehnen. Herr Ruppen möchte, dass die Bestimmungen zu den Einzelabschüssen nebst all dem, was ich jetzt schon gesagt habe, noch zusätzlich gelockert werden. Er will auch keine Schonung der Muttertiere und der Jungtiere, also eigentlich keinen Schutz der geschützten Tiere in den Schutzgebieten - das geht aus unserer Sicht viel zu weit.
In Artikel 12 gibt es dann noch die Frage des Beschwerderechts; das betrifft den Minderheitsantrag III (Jans), der das nicht streichen möchte. Wir unterstützen diesen Minderheitsantrag III. Es wurde gesagt, dass hier die Frage des Beschwerderechts doch eine sehr andere sei als in Artikel 5, weil es hier um den Abschuss von Einzeltieren gehe. Da könne man nicht warten und zuerst eine Ausschreibung machen und eine Verfügung erlassen und Beschwerdemöglichkeiten schaffen, hier müsse man schnell handeln; das stimmt. Was vielleicht einige von Ihnen nicht wussten, ist, dass die Kantone heute mit dem geltenden Recht schon die Möglichkeit von sogenannten Sammelverfügungen haben. Für die Beispiele, die Sie erwähnt haben - der Wolf in der Gärtnerei und solche Dinge -, kann man schon heute für ganz spezifische Situationen mittels Sammelverfügungen etwas beschliessen, indem man sagt, wenn diese Situationen einträten, könne die Abschussbewilligung gegeben werden. Dann muss man zuerst gar niemanden fragen, und das Bafu bewilligt diese Sammelverfügungen. Dann müssen Sie nicht gleich auch noch das Beschwerderecht abschaffen!
Für das schnelle Handeln - den Abschuss von einzelnen Tieren in besonderen Situationen - haben Sie heute mit den Sammelverfügungen eine Möglichkeit. Die Abschaffung des Beschwerderechts hingegen auch in dieser Situation ist jetzt erstens gar nicht mehr nötig, und zweitens erinnere ich Sie an das, was ich schon am Morgen gesagt habe: Dann schaffen Sie auch die Beschwerdemöglichkeiten der Gemeinden ab. Haben Sie die Gemeinden oder den Gemeindeverband jemals gefragt, ob er mitträgt, dass man den Gemeinden jetzt sagt: "Sorry, das Beschwerderecht ist gestrichen, selbst wenn euer Gemeindegebiet betroffen ist"? Ich meine, dass wir heute mit den Sammelverfügungen genügend Möglichkeiten für rasches Handeln bei den einzelnen Tieren haben - ich verstehe das. Aber hier das Beschwerderecht abzuschaffen, halten wir nicht nur für nicht nötig, sondern - ich sage es auch hier - das ist eine politische Provokation. Denn wenn Sie schauen, wie häufig in diesem Bereich von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht wird, sehen Sie, dass das verschwindend selten ist. Es ist halt auch hier eher eine symbolische Sache, und ich glaube nicht, dass Sie das Gesetz, das ja schon umstritten genug ist, noch mit solchen Dingen zusätzlich belasten sollten. Das finde ich nicht sinnvoll und daher auch unnötig.
Ich komme jetzt noch zu Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b. Hier und auch noch bei den zwei weiteren Bestimmungen, die ich kommentiere, geht es ums Geld. Ich bitte Sie, hier die Fassung des Ständerates zu unterstützen. Von Ihrer Kommission her steht diese nicht mehr zur Auswahl. Es geht um die Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden. Wir unterstützen diese Massnahmen, gerade auch dann, wenn es Schäden von Bibern an Bauten und Anlagen sind, die im öffentlichen Interesse liegen. Jetzt möchte die Minderheit I (Bourgeois), dass die Massnahmen auch Anlagen betreffen, die in privatem Interesse sind. Ja, Entschuldigung, aber ich meine, Sie beharren jeweils auch auf dem Schutz des Privateigentums; jetzt gibt es hier einen Schaden, und Sie sagen, das müsse alles der Staat bezahlen. Das ist nicht ganz kohärent. Wenn Sie sagen, der Bund müsse immer zahlen, wenn irgendein Schaden entstehe, weil er auch noch etwas dazu gesagt habe, dann müssten Sie auch befürworten, dass der Bund kommt und den Privaten sagt, welche Präventionsmassnahmen sie vorzunehmen haben, damit die Schäden verhindert werden können. Wenn Sie das wollen, also dass der Bund den Privaten vorschreibt, sie müssten dies machen, sonst gäbe es kein Geld, dann könnte man darüber reden, aber so geht es natürlich nicht.
In diesem Sinne könnte man eigentlich die Minderheit II (Wasserfallen Christian) unterstützen. Ich muss Ihnen allerdings sagen, dass der Bundesrat die Standesinitiative Thurgau 14.320 auch unterstützt hat. Deshalb sind wir der Meinung, dass es so, wie es der Ständerat hier in Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b geregelt hat, sinnvoll ist. Das können wir mittragen, alles Weitergehende sicher nicht.
Dann noch zu Artikel 13 Absatz 4: Hier geht es um die Beteiligung von Bund und Kantonen an der Vergütung von Schäden, die durch Tiere bestimmter geschützter Arten verursacht wurden. Da, bei Artikel 13 Absatz 4, möchte die Mehrheit, dass nicht nur die Kantone, sondern auch die betroffenen Kreise angehört werden. Das haben einige von Ihnen schon erwähnt. Ich warne Sie, solche Dinge ins Gesetz zu schreiben. Heisst das nachher, dass die betroffenen Kreise überall dort, wo sie nicht explizit angehört werden müssen, jeweils nicht mehr angehört werden? Das wollen Sie doch nicht. Es ist das Normalste der Welt, dass, wenn der Bund eine Verordnung macht, die betroffenen Kreise einbezogen werden; das ist also wirklich Courant normal. Ich bitte Sie, solche Dinge nicht in die Vorlage hineinzuschreiben, weil Sie sonst eigentlich mehr Schaden anrichten als Nutzen bewirken.
In einem Einzelantrag möchte Herr Nationalrat Hausammann, dass der Bund und die Kantone sich an den Kosten nicht nur beteiligen, sondern dass sie diese vergüten. Ich habe vorhin schon gesagt: Wenn man verlangt, dass der Bund und die Kantone einfach die Schäden übernehmen, dann kommen aber der Bund und die Kantone auch und sagen, was zu tun ist. Man kann eben nicht den Fünfer und das Weggli haben. Sie wollen, dass die Privaten sagen können, was sie tun, und dass man ihnen da keine Vorschriften macht. Gleichzeitig beteiligen sich Bund und Kantone. Das ist so vorgesehen. Das können sie tun, das ist schon heute so. Weiter zu gehen - das geht natürlich überhaupt nicht.
In Artikel 13 Absatz 5 geht es wieder um die Schäden, die durch den Biber verursacht werden. Ich unterstütze hier den Antrag der Mehrheit. Es gibt zu Absatz 5 den Antrag der Minderheit Bourgeois, der auch die privaten Interessen mit einbeziehen will. Ich muss Ihnen sagen: Das geht nicht. Hier haben wir noch ein zusätzliches Problem. Wir wissen, dass zum Teil gerade im Landwirtschaftsbereich heute viele Pumpen und Drainagesysteme in einem schlechten Zustand sind. Sie müssen in den nächsten Jahren saniert werden. Das wird einiges kosten, aber das ist nicht wegen der Biber. Das hat mit den Bibern überhaupt nichts zu tun - das ist einfach Infrastruktur, das ist teuer, das kostet etwas. Jetzt stellen Sie sich vor, wenn dann jeder kommen und sagen kann: "Ich muss jetzt sanieren, weil da ein Biber reingebissen hat, bitte, der Bund und der Kanton sollen sich da noch beteiligen."
Eigentlich erstaunt es mich, muss ich Ihnen sagen, dass man überhaupt einen solchen Antrag stellt. Einfach damit es klar ist: Da sprechen wir dann von riesigen Geldbeträgen. Wir können Ihnen nicht sagen, wie viel, aber es sind nicht eine oder zwei Millionen Franken pro Jahr. Das geht dann ins Geld. So etwas einfach mal in ein Gesetz zu schreiben, um mögliche Sanierungsmassnahmen allenfalls auch auf Kosten von Bund und Kantonen und letztlich auch der Steuerzahler vorzunehmen - das geht überhaupt nicht. Ich bitte Sie wirklich, den Antrag der Minderheit zu Artikel 13 Absatz 5 abzulehnen und vor allem auch den Einzelantrag Hausammann abzulehnen, der möchte, dass der Bund und die Kantone gleich alles bezahlen für Dinge, für die nun wirklich einfach der Private aufkommen muss.
Letzter Einzelantrag Hausammann zu Absatz 6 von Artikel 13: Dieser Antrag möchte, dass der Bund auch noch gleich 100 Prozent der Vergütungen übernehmen muss, wenn er hier reguliert. Ich habe es eigentlich vorhin schon gesagt: Dann müsste der Bund alle Vorschriften machen zur Frage, was man zur Schadenverhütung machen muss, wenn er nachher in die Verantwortung gezogen wird.
Bleiben wir hier bei diesen Vergütungsfragen im bewährten heutigen, aktuellen System; Bund und Kantone können sich beteiligen. Alles andere führt viel zu weit und hat mit diesem Gesetz irgendeinmal gar nichts mehr zu tun.
Hess Lorenz · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion BD
Frau Bundesrätin, ich staune schon ein bisschen. Jetzt müssen Sie mir etwas erklären: In der Kommissionsdebatte, als wir über das Beschwerderecht diskutiert haben, haben Sie gesagt, dass Sie es ein gutes Konzept fänden, dass man in Artikel 5 das Beschwerderecht nicht einfach gänzlich eliminiert. Sie haben gesagt, dass es eine gute Kompromisslösung wäre, die Sie unterstützen könnten, wenn man in Artikel 12, punktuell eingeschränkt, diese Beschränkung des Beschwerderechts vornehmen würde. Was hat sich in der Zwischenzeit an der Faktenlage geändert, dass Sie das so vehement ablehnen?
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich bin zuerst einmal froh, dass Sie den entsprechenden Antrag zu Artikel 5 abgelehnt haben; das ist schon ein grosser Schritt.
Es hat sich nichts geändert, ausser dass ich von diesen Sammelverfügungen erfahren habe, ich kann es Ihnen nicht anders sagen. Das habe ich in der Kommission damals offensichtlich nicht gewusst, Sie wahrscheinlich auch nicht. Aber es gibt diese Sammelverfügungen, die Kantone haben heute die Möglichkeit, in gewissen Situationen eine sogenannte präventive Abschussbewilligung für einzelne Tiere zu erhalten. Es ist klar umschrieben, dass der Abschuss bewilligt wird. Damit sind eigentlich die Voraussetzungen gegeben, dass die Kantone, wenn es für bestimmte Situationen eben nötig ist, diese Bewilligung bereits haben.
Es tut mir leid, das wusste ich in der Kommission wirklich nicht; aber man darf auch gescheiter werden, vor allem wenn man erst vier Monate im Amt ist. Vielleicht leuchtet es Ihnen ja auch ein, dann können Sie den Bundesrat auch unterstützen.
Bourgeois Jacques · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · FDP-Liberale Fraktion
Madame la conseillère fédérale, pouvez-vous confirmer qu'en plus de provoquer des dégâts à des installations ou à des bâtiments situés dans l'espace public, le castor peut également causer des dommages dans le domaine privé en s'en prenant par exemple à des chemins de desserte appartenant à des exploitants agricoles?
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich bin nicht sicher, ob ich Ihre Frage akustisch und sprachlich ganz gut verstanden habe. Sie fragen mich, ob ich bestätigen kann, dass durch den Biber auch an den landwirtschaftlichen Infrastrukturen Schäden auftreten können? Ja, das kann ich nicht ausschliessen. Aber es gibt natürlich auch die Möglichkeit, solche Schäden zu verhindern oder zu vermindern. Da gibt es Massnahmen, die man ergreifen kann.
Es geht hier einfach darum, dass man nicht sagen kann: "Ich habe hier ein Interesse, und da muss der Bund einfach bezahlen, wenn ein Schaden auftritt." Noch einmal, ich bitte Sie, wir sprechen hier von erheblichen Schäden. Wogegen ich mich wehre, ist, dass ein Privater mit Ansprüchen kommen kann, ohne dass der Bund ihm vorschreiben kann, was er an Schadenprävention zu leisten hat, und dann trotzdem der Bund, die öffentliche Hand bezahlen soll. Das geht nicht zusammen.
Hausammann Markus · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sehr geehrte Frau Bundesrätin, Sie unterstellen in Ihren Ausführungen, als Privater wolle man den Fünfer und das Weggli. Man wolle nur etwas abholen, aber keine Vorschriften einhalten. Es ist aber klar vorgesehen, dass es eine Entschädigung nur gibt, wenn die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden. Es ist also nichts mit Fünfer-und-Weggli-Politik; Sie legen fest, ob diese Massnahmen getroffen wurden oder nicht.
Sie haben auch gesagt, Bund und Kantone würden sich an der Vergütung von Schäden beteiligen, das sei eine Formulierung, die sich schon bewährt habe. Wenn sich Bund und Kantone an der Vergütung von Schäden beteiligen, müssten da noch Dritte sein, die sich auch an dieser Schadenvergütung beteiligen. Wer sind diese Dritten, die sich beteiligen, wenn Bund und Kanton nicht 100 Prozent übernehmen?
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich bin, ehrlich gesagt, nicht ganz sicher, was Ihre Frage war. Was genau wollten Sie wissen? Ich habe Sie nicht verstanden. Kommen Sie doch nachher vorbei, dann können wir das besprechen. Oder Sie besprechen das mit unseren Fachleuten.
Roduit Benjamin · Mit-M · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion
Madame la conseillère fédérale, le Conseil fédéral est favorable à la régulation des effectifs de loups en Suisse. Or comment est-il possible de réguler les effectifs de ce grand prédateur dans les régions où les zones de protection sont très étendues - je pense au canton du Valais - en sachant qu'il est impossible de faire des tirs de régulation dans ces zones? En Valais, cela représente plus de 50 pour cent du territoire.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Soweit ich informiert bin, haben diese Wölfe eben Streifgebiete, die grösser sind als die Schutzgebiete. Ich weiss jetzt nicht, ob die Schutzgebiete im Wallis so gross sind, dass die Wölfe gar nicht mehr aus den Schutzgebieten herauskommen. Aber das hat Herr Girod, glaube ich, oder jemand anderes richtig gesagt: Dann ist es ja auch kein Problem. In den Schutzgebieten gibt es ja auch keine Schafherden. Entweder kommen die Wölfe aus den Schutzgebieten heraus, und dann können sie geschossen werden, oder sie bleiben in den Schutzgebieten, und dann lassen Sie sie dort doch in Ruhe. Ich sehe also das Problem eigentlich nicht unbedingt.
Page Pierre-André · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nous arrivons, après discussion des articles du bloc 3, au terme de l'examen de ce projet de modification de la loi sur la chasse.
A l'article 8 alinéa 2, nous vous proposons une nouvelle formulation, qui n'a pas été combattue, concernant les animaux blessés ou malades. Là, nous laissons la compétence aux cantons de définir les modalités d'abattre des animaux blessés ou malades d'espèces non protégées.
A l'article 11 alinéa 3, la minorité Ruppen veut que le Conseil fédéral implique les groupes d'utilisateurs en temps utile dans la procédure. Elle demande aussi au gouvernement de tenir compte des intérêts d'utilisation. La commission vous prie, par 14 voix contre 10, de rejeter cette proposition.
A l'article 11 alinéa 6, la minorité Vogler souhaite que les indemnités globales soient liées aux mesures de conservation des espèces. La commission vous invite, par 13 voix contre 11, à rejeter cette proposition.
A l'article 12 alinéa 2, il y a trois propositions de minorité. La majorité de la commission vous propose, après des votes très serrés, de prendre des mesures contre certains animaux protégés. La version de la majorité de la commission ne prévoit pas de droit de recours. La phrase est importante et elle permet aux cantons de prendre des décisions rapides lorsqu'un danger est imminent. Il est également précisé qu'il n'y a pas de possibilité de recours au sens de l'article 12 de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage. La commission vous recommande de rejeter les trois propositions de minorité.
A l'article 12 alinéa 5, la majorité de la commission est en faveur du fait que la Confédération encourage et coordonne les mesures des cantons visant prévenir les dégâts causés par les grands prédateurs aux animaux de rente. Concernant les dégâts causés par les animaux mentionnés, il est important d'assumer les coûts des dégâts que l'interdiction de chasser le castor provoquerait. La commission vous prie d'ajouter la loutre à la liste des animaux susceptibles de causer des dégâts aux piscicultures. Concernant les dégâts causés aux installations d'intérêt public, que ce soient des chemins ou des installations de drainage, il est important d'assumer certaines décisions. Notre Parlement veut favoriser certains animaux; il est juste de régler la façon dont les frais dus aux dégâts causés sont pris en charge. La majorité de la commission se rallie à la version du Conseil des Etats.
A l'article 17 alinéa 1 lettre h, nous vous proposons de punir les personnes qui endommagent un terrier uniquement s'il est habité.
Au terme de ce débat, je remercie l'administration pour l'excellente collaboration et le travail effectué dans le cadre de la modification de cette loi.
La commission vous propose d'accepter ce projet de loi tel qu'il ressort de nos délibérations.
Fässler Daniel · Mit-M · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
In Block 3 geht es um den Wildtierschutz und die Verhütung von Wildschaden.
Zu Artikel 11, wo es um die Schutzgebiete geht, schlägt eine Minderheit Ruppen bei den Absätzen 2 und 3 vor, dass bei der Ausscheidung bzw. bei der Aufhebung von Schutzgebieten die verschiedenen Nutzungsinteressen zu berücksichtigen sind und die Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen sind. Ihre Kommission hat dies mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt. Einen analogen Antrag haben wir übrigens heute Vormittag bereits zu Artikel 7 Absatz 4 diskutiert und dort mit 100 zu 89 Stimmen abgelehnt.
Der Ständerat möchte den kantonalen Vollzugsbehörden mit Artikel 11 Absatz 5 die Kompetenz geben, in den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten den Abschuss von Steinböcken und Wölfen unter bestimmten Voraussetzungen explizit zuzulassen. Nach geltendem Recht ist dies nur bei jagdbaren Tierarten möglich. Eine Minderheit Ruppen schliesst sich dem Ständerat an. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte die Ausdehnung auf den Steinbock beschränken. Der Entscheid dazu fiel mit 14 zu 10 Stimmen.
Eine Minderheit Vogler möchte bei Absatz 6 festschreiben, dass sich der Bund nicht nur an den Kosten für die Aufsicht über eidgenössische Jagdbanngebiete und über Wasser- und Zugvogelreservate beteiligt, sondern auch an den Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen. Die Kommission lehnte dies mit 13 zu 11 Stimmen ab.
Bei der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Kantone gemäss Artikel 12 Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden ergreifen können, ergaben sich in der Kommission ähnliche Diskussionen wie zu Artikel 7a Absatz 2, wo es um die Bestandesregulierung geht. Bundesrat und Ständerat setzen voraus, dass gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere eingegriffen werden kann, wenn diese erheblichen Schaden anrichten oder eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte auf die Begriffe "erheblich" und "konkret" verzichten und zusätzlich auch verhaltensauffällige Tiere einbeziehen. Das Beschwerderecht gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) soll wegbedungen werden. Eine Minderheit I (Thorens Goumaz) möchte an den Begriffen "erheblich" und "konkret" festhalten und lehnt den Einbezug von verhaltensauffälligen Tieren ab. Der Entscheid darüber war in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung knapp.
Eine Minderheit II (Ruppen) möchte bei der Verhütung von Wildschaden eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 wegbedingen und Abschüsse explizit auch innerhalb des Streifgebietes eines Wolfsrudels, in Schutzgebieten oder ausserhalb der Regulationszeit zulassen. Die Kommission lehnte dies mit 14 zu 10 Stimmen ab.
Eine Minderheit III (Jans) wehrt sich gegen die Streichung des Beschwerderechtes nach Artikel 12 NHG. Der Antrag unterlag in der Kommission mit 2 zu 17 Stimmen bei 4 Enthaltungen sehr deutlich. Ob sich die Mehrheit bewusst war, dass damit auch das Beschwerderecht der Gemeinden wegbedungen wird, was Kollege Jans bezweifelt, weiss ich nicht. Ich kann mich nur auf mich selber referenzieren. Wer Artikel 12 NHG liest, weiss, was dort geregelt ist.
Bei der Frage, ob der Bund die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden fördern und koordinieren soll, liegen zu den Absätzen 5 und 6 zwei Minderheiten vor. Die Kommissionsmehrheit möchte dies bei den durch Biber verursachten Wildschäden unter anderem dann vorschreiben, wenn diese Schäden Bauten und Anlagen betreffen, die im öffentlichen Interesse liegen. Eine Minderheit I (Bourgeois) möchte bei Absatz 5 Buchstabe b auch im privaten Interesse liegende Bauten und Anlagen einbeziehen. Die Kommission hat dies mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen knapp abgelehnt.
Eine Minderheit II (Wasserfallen Christian) möchte bei den Absätzen 5 und 6 beim geltenden Recht bleiben. Dies hat die Kommission mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Bei der in Artikel 13 Absatz 5 behandelten Frage, an welchen durch Biber verursachten Schäden sich Bund und Kanton beteiligen müssen, liegt eine Minderheit Bourgeois vor. Die Differenz zu der von der Kommissionsmehrheit übernommenen Version des Ständerates liegt in der Frage, ob auch im privaten Interesse liegende Bauten und Anlagen einzubeziehen sind. Ihre Kommission hat dies mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen knapp abgelehnt.
Ich komme nun noch zu den drei Einzelanträgen Hausammann zu den Absätzen 4, 5 und 6 von Artikel 13. Herr Hausammann möchte mit seinen drei Anträgen erreichen, dass sich Bund und Kantone bei der Vergütung von durch geschützte Tierarten verursachten Schäden nicht nur beteiligen müssen, sondern diese Kosten vergüten müssen.
Die Kommission konnte diese Anträge nicht beraten. Ich kann daher namens der Kommission nur summarisch dazu Stellung nehmen. Ich möchte in diesem Sinne zwei Hinweise machen:
1. Bund und Kantone vergüten schon heute im Rahmen ihrer Kostenbeteiligung gemäss Artikel 13 Absatz 4 des Jagdgesetzes und gemäss Artikel 10 der Jagdverordnung den grössten Teil der durch geschützte Tierarten verursachten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Ich verweise auf Artikel 10 der geltenden Jagdverordnung, wo festgeschrieben steht, dass der Bund an die Kantone folgende Abgeltungen an die Entschädigung von Wildschäden leistet: "80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden" und "50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht werden". Die Kantone ihrerseits sind frei zu entscheiden, welchen Anteil vom Rest sie dann noch übernehmen wollen. Mit den Einzelanträgen Hausammann würden die Kantone ungefragt zu unbestimmten, nicht bezifferbaren Beiträgen verpflichtet. Dies ist aus föderalistischen Überlegungen kritisch zu beurteilen.
2. Eine Annahme der Einzelanträge Hausammann zu den Absätzen 5 und 6 hätte für den Bund zum Teil finanzielle Konsequenzen in einer Grössenordnung von vermutlich über zwei Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Bei Absatz 5 ist dies anzunehmen, bei Absatz 6 nicht auszuschliessen. Eine Annahme der Einzelanträge Hausammann zu den Absätzen 5 und 6 hätte daher zur Folge, dass wir dazu eine Abstimmung nach der Regel der Ausgabenbremse durchführen müssten. Denken Sie bei dieser Frage auch an den Steuerzahler in Ihren Kantonen.
Schliesslich liegt noch ein Einzelantrag Roduit vor. Mit diesem wird verlangt, die im Jahr 2010 von den beiden Räten angenommene Motion Fournier 10.3264, "Revision von Artikel 22 der Berner Konvention", nicht abzuschreiben. Die Kommission unterstützt den Antrag des Bundesrates, auch diesen parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben. Ich begründe dies kurz wie folgt: Wird die Revision des Jagdgesetzes so verabschiedet, wie wir das heute beraten haben, und dann in einer Referendumsabstimmung gutgeheissen, dann ist die Motion Fournier erfüllt. Im anderen Fall ist die Botschaft des Bundesrates vom Tisch und damit auch der Antrag auf Abschreibung der Motion Fournier. Der Antrag Roduit ist daher unnötig.
Bevor ich zum Schluss komme: Die Kommission hat von der Petition des Vereins Wildtierschutz mit dem Titel "Schluss mit der Ausrottungspolitik gegen den Wolf" Kenntnis genommen und diese gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes geprüft.
Ich komme zum Schluss: Das war mein letztes Votum in diesem Saal. Ich danke Ihnen herzlich für die Kollegialität und wünsche Ihnen alles Gute und weiterhin viel Freude und Erfolg bei Ihrer politischen Arbeit in diesem Saal. (Grosser Beifall)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Signor Fässler, prossimamente avremo ancora modo di salutarla adeguatamente.
Art. 8
Antrag der Kommission
Titel
Wildtierschutz
Abs. 1
Haben Jagdberechtigte bei der Ausübung der Jagd Wildtiere verletzt oder können sie dies nicht klar beurteilen, sorgen sie innert nützlicher Frist für eine fachgerechte Nachsuche. Die Kantone regeln die Einzelheiten.
Abs. 2
... erlegen. Die Kantone können Jagdberechtigten gestatten, verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten jederzeit zu erlegen. Solche Abschüsse ...
Abs. 3
Zum Verhüten von Unfällen mit Wildtieren und zur Sicherstellung der Durchlässigkeit der Landschaft für Wildtiere, insbesondere in den Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung gemäss Artikel 11a, regeln die Kantone den fachgerechten Bau und Unterhalt von Zäunen.
Art. 8
Proposition de la commission
Titre
Protection des animaux sauvages
Al. 1
Les titulaires d'une autorisation de chasser qui ont blessé des animaux sauvages lors de la chasse ou qui ne sont pas en mesure de l'évaluer clairement, assurent la recherche en temps utile et dans les règles de l'art. Les cantons définissent les modalités.
Al. 2
... blessés ou malades. Les cantons peuvent autoriser les titulaires d'une autorisation de chasser à abattre en tout temps des animaux blessés ou malades d'espèces non protégées. Ces tirs ...
Al. 3
Afin de prévenir les accidents avec des animaux sauvages et d'assurer la perméabilité du paysage pour les animaux sauvages, en particulier dans les corridors faunistiques suprarégionaux selon l'article 11a, les cantons prennent des dispositions de sorte que les clôtures soient construites et entretenues dans les règles de l'art.
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Mehrheit
Titel
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5
... den Abschuss von jagdbaren Tieren sowie von Steinböcken zulassen, wenn es ...
Antrag der Minderheit
(Ruppen, Bourgeois, Egger Mike, Imark, Knecht, Marchand-Balet, Page, Rösti, Tuena, Wobmann)
Abs. 2
... Bedeutung aus. Dabei sind die verschiedenen Nutzungsinteressen zu berücksichtigen, die Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen und Rechtsmittelmöglichkeiten vorzusehen.
Abs. 3
... ersetzt werden. Dabei sind die verschiedenen Nutzungsinteressen zu berücksichtigen, die Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen und Rechtsmittelmöglichkeiten vorzusehen.
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Vogler, Bäumle, Fässler Daniel, Girod, Hess Lorenz, Jans, Nussbaumer, Reynard, Semadeni, Thorens Goumaz)
Abs. 6
... an die Kosten für die Aufsicht sowie Finanzhilfen an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen in diesen Reservaten und Gebieten.
Art. 11
Proposition de la majorité
Titre
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 5
... le tir d'animaux non protégés ainsi que des bouquetins lorsque l'exigent ...
Proposition de la minorité
(Ruppen, Bourgeois, Egger Mike, Imark, Knecht, Marchand-Balet, Page, Rösti, Tuena, Wobmann)
Al. 2
... d'importance nationale. Il tient compte des différents intérêts d'utilisation, implique les groupes d'utilisateurs en temps utile dans la procédure et prévoit des voies de recours.
Al. 3
... du Conseil fédéral. Le Conseil fédéral tient compte des différents intérêts d'utilisation, implique les groupes d'utilisateurs en temps utile dans la procédure et prévoit des voies de recours.
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Vogler, Bäumle, Fässler Daniel, Girod, Hess Lorenz, Jans, Nussbaumer, Reynard, Semadeni, Thorens Goumaz)
Al. 6
... des indemnités globales pour les frais de surveillance ainsi que des subventions pour les frais liés aux mesures de conservation des espèces et des milieux naturels dans ces réserves et ces districts.
Abstimmung
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 80 Stimmen
Dagegen ... 104 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 81 Stimmen
Dagegen ... 103 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 5 - Al. 5
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 78 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Abs. 6 - Al. 6
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 96 Stimmen
Dagegen ... 89 Stimmen
(1 Enthaltung)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 11a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Ausgabe ... 177 Stimmen
Dagegen ... 8 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht
La majorité qualifiée est acquise
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 12
Antrag der Mehrheit
Abs. 2
Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die verhaltensauffällig sind, Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen. Gegen Verfügungen, die jagdbare Tiere betreffen, besteht kein Beschwerderecht nach Artikel 12 NHG.
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5
...
b. ... die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen ...
c. Fischotter in Fischzuchtanlagen.
Abs. 6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Thorens Goumaz, Bäumle, Genecand, Jans, Nussbaumer, Semadeni, Wasserfallen Christian)
Abs. 2
Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen ...
Antrag der Minderheit II
(Ruppen, Egger Mike, Knecht, Marchand-Balet, Page, Rösti, Tuena, Wobmann)
Abs. 2
Sie können jederzeit unter Ausschluss der in Artikel 7 Absatz 5 enthaltenen Regelung Massnahmen ... anordnen oder erlauben. Ein derartiger Abschuss kann auch innerhalb des Streifgebietes eines Wolfsrudels, in Schutzgebieten und ausserhalb der Regulationszeit angeordnet werden. Mit der Durchführung ...
Antrag der Minderheit III
(Jans, Genecand, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz, Wasserfallen Christian)
Abs. 2
... nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.
Antrag der Minderheit I
(Bourgeois, Egger Mike, Imark, Knecht, Page, Rösti, Ruppen, Tuena, Wobmann)
Abs. 5 Bst. b
b. ... die im öffentlichen und privaten Interesse liegen ...
Antrag der Minderheit II
(Wasserfallen Christian, Bäumle, Genecand, Jans, Nussbaumer, Reynard, Schilliger, Semadeni)
Abs. 5
Unverändert
Abs. 6
Streichen
Art. 12
Proposition de la majorité
Al. 2
Ils peuvent ordonner ou autoriser à tout moment des mesures contre certains animaux protégés ou pouvant être chassés, lorsqu'ils présentent un comportement attirant l'attention, causent des dégâts ou constituent un danger pour l'homme. Seuls des personnes titulaires d'une autorisation de chasser ou des organes de surveillance peuvent être chargés de l'exécution de ces mesures. Il n'y a pas de droit de recours au sens de l'article 12 LPN contre des décisions qui concernent des animaux pouvant être chassés.
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 5
...
b. ... d'intérêt public et aux chemins de desserte pour les exploitations agricoles ou aux berges ...
c. les loutres aux installations de pisciculture.
Al. 6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Thorens Goumaz, Bäumle, Genecand, Jans, Nussbaumer, Semadeni, Wasserfallen Christian)
Al. 2
Ils peuvent ordonner ou autoriser à tout moment des mesures contre certains animaux protégés ou pouvant être chassés, lorsqu'ils causent des dégâts importants ou constituent un danger concret pour l'homme. Seuls des personnes ...
Proposition de la minorité II
(Ruppen, Egger Mike, Knecht, Marchand-Balet, Page, Rösti, Tuena, Wobmann)
Al. 2
... pour l'homme; le cas échéant, les dispositions de l'article 7 alinéa 5 ne s'appliquent pas. Le tir de ces animaux peut également avoir lieu sur le territoire d'une meute de loups, dans des zones protégées et en dehors des périodes de régulation. Seuls des personnes ...
Proposition de la minorité III
(Jans, Genecand, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz, Wasserfallen Christian)
Al. 2
... autorisation de chasser ou des organes de surveillance peuvent être chargés de l'exécution de ces mesures.
Proposition de la minorité I
(Bourgeois, Egger Mike, Imark, Knecht, Page, Rösti, Ruppen, Tuena, Wobmann)
Al. 5 let. b
b. ... d'intérêt public et privé et aux chemins ...
Proposition de la minorité II
(Wasserfallen Christian, Bäumle, Genecand, Jans, Nussbaumer, Reynard, Schilliger, Semadeni)
Al. 5
Inchangé
Al. 6
Biffer
Abstimmung
Abs. 2 - Al. 2
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 114 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 72 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 111 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 73 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III ... 76 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Abs. 5, 6 - Al. 5, 6
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Al capoverso 5 lettera b il Consiglio federale si adegua alla decisione del Consiglio degli Stati e la riprende come sua proposta.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 112 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 72 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 103 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 80 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abstimmung
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 109 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 75 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 13
Antrag der Mehrheit
Abs. 4
... getroffen worden sind. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone und der betroffenen Kreise diese geschützten Tierarten ...
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Bourgeois, Egger Mike, Knecht, Marchand-Balet, Page, Rösti, Ruppen, Tuena, Wobmann)
Abs. 5
... die im öffentlichen und privaten Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen. Entschädigungen werden ...
Antrag Hausammann
Abs. 4
Bund und Kantone vergüten Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone und der betroffenen Kreise diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.
Abs. 5
Bei Schaden, den Biber verursachen, vergüten Bund und Kantone zusätzlich zu Absatz 4 auch Schaden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen und privaten Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden.
Abs. 6
Fehlt die Kompetenz zur Regulierung gewisser geschützter Arten oder liegt sie beim Bund, übernimmt er die alleinige Vergütung der Schaden gemäss den Absätzen 4 und 5.
Schriftliche Begründung
Zu den Absätzen 4 und 5: Es ist ordnungspolitisch richtig, dass die Gesellschaft bzw. die öffentliche Hand für Schäden aufkommt, welche sie durch ihre gesetzgeberische Tätigkeit bewusst in Kauf nimmt. Durch den Vorbehalt, dass Geschädigte die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen haben müssen, bleiben die Relationen genügend gewahrt.
Zu Absatz 6: Es ist ordnungspolitisch richtig, dass jene politische und verwaltungstechnische Ebene für Schäden aufkommt, bei welcher die Handlungskompetenz liegt.
Art. 13
Proposition de la majorité
Al. 4
... ces dégâts. Le Conseil fédéral détermine, après avoir consulté les cantons et les milieux concernés, ces espèces protégées ...
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Bourgeois, Egger Mike, Knecht, Marchand-Balet, Page, Rösti, Ruppen, Tuena, Wobmann)
Al. 5
... et installations d'intérêt public et privé, aux infrastructures de transport privées ainsi qu'aux berges. Les indemnités ...
Proposition Hausammann
Al. 4
La Confédération et les cantons indemnisent les dégâts causés par certaines espèces protégées à la forêt, aux cultures et aux animaux de rente, à condition que des mesures raisonnables aient été prises pour prévenir ces dégâts. Le Conseil fédéral détermine, après avoir consulté les cantons et les milieux concernés, ces espèces protégées et fixe les conditions d'indemnisation.
Al. 5
Lorsqu'il s'agit de dégâts causés par le castor, la Confédération et les cantons indemnisent, en sus des dégâts visés à l'alinéa 4, également les dégâts causés aux bâtiments et installations d'intérêt public et privé, aux infrastructures de transport privées ainsi qu'aux berges. Les indemnités ne sont versées que si des mesures raisonnables ont été prises pour prévenir ces dégâts.
Al. 6
En l'absence de dispositions réglant la compétence en matière de régulation de certaines espèces protégées ou si cette compétence incombe à la Confédération, celle-ci assume seule la responsabilité de l'indemnisation des dégâts mentionnés aux alinéas 4 et 5.
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Al capoverso 4 il Consiglio federale si adegua alla decisione del Consiglio degli Stati e la riprende come sua proposta.
Abstimmung
Abs. 4 - Al. 4
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 146 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 40 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 108 Stimmen
Für den Antrag Hausammann ... 77 Stimmen
(1 Enthaltung)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Abs. 5 - Al. 5
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Se la proposta della minoranza o la proposta individuale Hausammann dovessero essere accettata, dovremmo procedere a una votazione sul freno alle spese.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 83 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen
Für den Antrag Hausammann ... 81 Stimmen
(1 Enthaltung)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Abs. 6 - Al. 6
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Se la proposta individuale Hausammann dovesse essere accettata, dovremmo procedere a una votazione sul freno alle spese.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hausammann ... 73 Stimmen
Dagegen ... 113 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Gliederungstitel vor Art. 14; Art. 14 Titel, Abs. 4, 5; 14a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre précédant l'art. 14; art. 14 titre, al. 4, 5; 14a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 17 Abs. 1 Bst. h
Antrag der Kommission
h. ... deren bewohnte Bauten anbohrt, ausgräbt oder verstopft;
Art. 17 al. 1 let. h
Proposition de la commission
h. ... ou perce, déterre ou obstrue leurs terriers habités;
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 1 Bst. i
Antrag der Kommission
i. die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
Art. 18 al. 1 let. i
Proposition de la commission
i. omet de rechercher en temps utile et dans les règles de l'art un animal qu'il a blessé lors de la chasse ou s'il n'est pas en mesure de l'évaluer clairement.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 1, 1bis; 24 Abs. 2-4; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 20 al. 1, 1bis; 24 al. 2-4; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 115 Stimmen
Dagegen ... 67 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Antrag Roduit
Den parlamentarischen Vorstoss 10.3264 nicht abschreiben
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Proposition Roduit
Ne pas classer l'intervention parlementaire 10.3264
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Bundesrates ... 101 Stimmen
Für den Antrag Roduit ... 81 Stimmen
(1 Enthaltung)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): La Commissione dell'ambiente, della pianificazione del territorio e dell'energia ha trattato la petizione del Verein Wildtierschutz Schweiz 17.2001, "Basta con la politica di sterminio del lupo", secondo l'articolo 126 capoverso 2 della legge sul Parlamento e propone di prenderne atto. - Ne abbiamo preso atto.