01.065
Armeereform XXI und Revision Militärgesetzgebung
Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
3. Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee
3. Ordonnance de l'Assemblée fédérale sur l'organisation de l'armée
Art. 6
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Für das Erstellen der Einsatzbereitschaft und im Einsatz werden die Brigaden, Truppenkörper und Truppeneinheiten den Stäben der Territorialregionen, dem Führungsstab der Armee oder den Einsatzstäben des Heeres und der Luftwaffe unterstellt.
Art. 6
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Pour l'établissement de la disponibilité opérationnelle et lors de l'engagement, les brigades, les corps de troupe et les unités de troupe sont subordonnés aux états-majors des régions territoriales, à l'état-major de conduite de l'armée ou aux états-majors d'engagement des Forces terrestres et des Forces aériennes.
Abs. 1-3 - Al. 1-3
Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat die Differenzen bei der Armeereform am Mittwoch, 25. September 2002, behandelt und dabei die elf verbliebenen Differenzen auf zwei reduziert. Geblieben sind die Differenzen in der Führungsstruktur, Artikel 6 der Armeeorganisation, und eine leicht angepasste Formulierung bei Artikel 10 Absatz 3.
Zu Artikel 6: Der Nationalrat hat sein ursprüngliches Modell aufgegeben und mit 98 zu 43 Stimmen einem Kompromissvorschlag zugestimmt. Unser Modell wurde im Nationalrat nicht diskutiert und kam somit auch nicht zur Abstimmung. Zu unserem Verständnis muss ich sagen, dass die 43 Stimmen auf das ursprüngliche Modell des Nationalrates entfielen. Die wichtigsten Merkmale des neuen Artikels 6 AO, wie er vom Nationalrat verabschiedet wurde, sind die folgenden:
1. Es gibt vier Stäbe der Territorialregionen anstelle der drei Divisionsstäbe gemäss Ständerat.
2. Es gibt einen neuen Absatz 4, der den Einsatz regelt. Die Brigaden sind den Territorialregionen nicht unterstellt, sie werden durch die Einsatzstäbe des Heeres ausgebildet. In Wiederholungskursen können hingegen die Bataillone den Stäben der Territorialregionen unterstellt werden. In unserem Modell waren die Brigaden den Divisionsstäben sowohl für die Ausbildung als auch für den Einsatz unterstellt.
Wir stellen heute fest, dass sich der Nationalrat und der Ständerat so ungefähr in der Mitte getroffen haben, das heisst, neu können die Bataillone und Abteilungen, auch nach der Variante des Nationalrates, von den Stäben der Territorialregimenter im WK ausgebildet werden. Im Einsatz können die Territorialregionsstäbe ebenfalls führen. Der Einsatz ist situativ festzulegen. Wir gehen aber davon aus, dass bei den Subsidiäreinsätzen primär die Territorialregimentsstäbe führen werden. Diesen Gedanken bringen wir mit unserem Antrag zu Artikel 6 Absatz 4 noch deutlicher zum Ausdruck, indem wir bezüglich der Prioritäten eine Umstellung vorgenommen haben.
Wir gehen heute davon aus, dass die nun vorgesehene Führungsstruktur den heutigen Bedürfnissen der Armee gerecht wird. Die SiK-SR ist der Meinung, dass das Parlament aber die Einführung dieser Führungsstruktur begleiten muss, um allfällige Schwächen rechtzeitig zu erkennen. Deshalb verlangen wir in Artikel 11 Absatz 2, dass der Bundesrat innert zwei Jahren dem Parlament einen entsprechenden Bericht zu unterbreiten hat. Unsere Kommission hat dieser Lösung mit 10 zu 2 Stimmen zugestimmt.
Ich beantrage Ihnen, der Kommission zu folgen.
Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Ständerat wollte hier sicherstellen, dass die höheren Kommandostellen auch den Milizoffizieren offen stehen. Der Nationalrat begrenzt nun diese Möglichkeit auf die höheren Kommandostellen. Die Möglichkeit des Zugangs zu den Stäben wird fallen gelassen.
Wir können uns dem anschliessen.
Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 2
Antrag der Kommission
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Führungsstrukturen der Armee und die Unterstellungsverhältnisse (Art. 6).
Art. 11 al. 2
Proposition de la commission
Dans un délai de deux ans à compter de l'entrée en vigueur de cette ordonnance, le Conseil fédéral soumet à l'Assemblée fédérale un rapport sur les structures de conduite de l'armée et les rapports de subordination (art. 6).
Angenommen - Adopté