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Steuerpaket 2001

4990 · Amtliches Bulletin

Vom 3. Okt. 2002

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/4990/de/steuerpaket-2001

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geschäft: Steuerpaket 2001 (01.021)

01.021

Steuerpaket 2001

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Wir kommen zum letzten Punkt dieses umfangreichen Geschäftes. Es geht um die Anträge Spoerry und damit um die Frage, ob die drei Vorlagen gesondert oder gemeinsam dem Referendum zu unterstellen sind (vgl. Sitzung vom 19.09.02, AB 2002 S 674). Wenn die Vorlagen gemeinsam dem Referendum unterstellt werden (= Eventualantrag Spoerry bzw. Antrag Schiesser), stellt sich die Frage, wie dies zu geschehen hat.

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir kommen beim Steuerpaket 2001 zum letzten Schritt in unseren Beratungen. Was gibt es noch zu beschliessen?

1. Wir haben alle drei Vorlagen materiell durchberaten.

2. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragt Ihnen aufgrund der zeitlich gestaffelten Beratung in der Kommission, die Vorlage 1, Ehegatten- und Familienbesteuerung, und die Vorlage 3, das Bundesgesetz über die Stempelabgaben, zu verbinden, wie das der Nationalrat getan hat. Es liegt ein Antrag der Kommission vor, der allerdings - das möchte ich noch einmal betonen - auf dem Stand der Beratungen im August beruht. Demzufolge wäre die Vorlage 2 über die Wohneigentumsbesteuerung, die wir gestern fertig beraten haben, als eigenständiger Beschluss zu behandeln.

3. Wir haben einen Hauptantrag und einen Eventualantrag Spoerry. Der Hauptantrag geht dahin, dass die drei Vorlagen gesondert dem Referendum zu unterstellen sind. Das würde auch bedeuten, dass jede Vorlage eine eigene Bestimmung über das Inkrafttreten erhält. Der Eventualantrag Spoerry geht dahin, dass die Vorlagen 1, 2 und 3 gemeinsam dem Referendum zu unterstellen wären, dass letztlich also ein einziger Beschluss vorliegen würde.

Ich schlage Ihnen im Hinblick auf die Entscheidung über diese Anträge folgendes Vorgehen vor: Der Rat spricht sich zuerst im Zusammenhang mit dem Hauptantrag Spoerry darüber aus, ob er die drei Vorlagen gesondert oder gemeinsam verabschieden und dem Referendum unterstellen möchte.

Da es einen Hauptantrag Spoerry und einen Eventualantrag Spoerry gibt, beantrage ich Ihnen, den Eventualantrag formell als Hauptantrag aufzunehmen, um das Prozedere zu erleichtern. Dann könnte der Rat direkt entscheiden: koppeln oder getrennt verabschieden.

Falls sich aus der Mitte der Kommission kein Widerspruch erheben sollte, würde ich den Antrag der Kommission, der ja nur auf der Grundlage der Beratung der Vorlagen 1 und 3 beruht, als gegenstandslos zurücknehmen, weil wir jetzt alle drei Vorlagen beraten haben. Sollte allerdings ein Mitglied der Kommission der Auffassung sein, dieser Antrag sollte neben den Anträgen Spoerry aufrechterhalten bleiben, dann bitte ich, das in der Diskussion zu vermerken. Das Abstimmungsprozedere wäre dann etwas ausgedehnter.

Wenn der Antrag der Kommission entfallen sollte, hätten wir letztlich nur die beiden Anträge - Hauptantrag und Eventualantrag Spoerry - einander gegenüberzustellen.

Ein letzter Punkt: Sie haben für die beiden Anträge - Hauptantrag Spoerry und Eventualantrag Spoerry - je eine Fahne erhalten. Wir müssen nach dem Grundsatzentscheid die formellen Beschlüsse fassen, um diesen Grundsatzentscheid technisch umzusetzen. Dazu dienen die neuen Fahnen.

Herr Präsident, ich beantrage, dass wir zuerst die Diskussion über Trennen oder Vereinen führen und nach der Diskussion die formellen Beschlüsse fassen.

Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich kann mich kurz fassen. Ich hatte ja schon in der ersten Sessionswoche die Möglichkeit, meinen Antrag materiell zu begründen. Es ist uns gelungen, die drei Steuervorlagen in der Behandlung wieder zusammenzuführen, und damit stellt sich die Frage neu, wie diese Vorlagen dem Referendum zu unterstellen sind.

Mein Hauptantrag sieht vor, dass die drei Vorlagen getrennt dem Referendum unterstellt werden. Damit würde den Stimmberechtigten in ihrer Entscheidfindung die maximale Freiheit eingeräumt, was meinem Verständnis der direkten Demokratie am besten entspricht. Ich kann aber auch mit der Annahme meines Eventualantrages - der ja jetzt, wie der Präsident soeben ausgeführt hat, als Hauptantrag dem ersten Antrag gegenübergestellt werden soll - leben. Der Eventualantrag sieht eine Koppelung der drei Vorlagen zu einem einzigen Steuerpaket vor. Beide Versionen sind erklärbar und rechtlich möglich.

Beim Eventualantrag, also bei der Koppelung der drei Vorlagen zu einem einzigen Paket, das gemeinsam dem Referendum unterstellt wird, würden die Steuerausfälle für den Bund und die Kantone die gemeinsame Klammer bilden, zu denen sich der Souverän äussern könnte, sofern ein Referendum ergriffen würde. Das ist von mir aus gesehen sowohl rechtlich als auch logisch absolut zu vertreten. Es kann politische Gründe geben, sich zu diesem Vorgehen zu entschliessen. Mehr habe ich eigentlich nicht anzufügen. Je nachdem, wie wir uns entscheiden werden, können wir anhand der von der Verwaltung vorbereiteten Fahnen die Abstimmung vornehmen.

Es ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Wenn alle drei Vorlagen gekoppelt werden, gibt es insofern eine gewisse Komplikation, als nicht alle drei Vorlagen gleichzeitig in Kraft treten. Die Familienbesteuerung und die Änderung des Stempelsteuergesetzes sollen auf Anfang 2004 in Kraft gesetzt werden, die Wohneigentumsbesteuerung, wo die Kantone offenbar noch Anpassungsbedarf haben, erst auf das Jahr 2005. Das ist aber technisch absolut lösbar und wurde von der Verwaltung auch so vorgeschlagen.

Ich danke Ihnen, wenn Sie sich jetzt mit diesen Fragen auseinander setzen, und bitte Sie, entweder dem Hauptantrag oder dem Eventualantrag zuzustimmen, weil die Konstellation, die der Nationalrat geschaffen hat, in keiner Art und Weise logisch ist und nicht stichhaltig vertreten werden kann.

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Meines Erachtens kann dem Hauptantrag Spoerry durchaus zugestimmt werden. Die Situation ist heute etwas anders als im August, als wir in der WAK einen vorläufigen Entscheid gefällt haben. Alle drei Vorlagen sind etwas für sich, und deshalb ist es, wie Frau Spoerry erklärt hat, durchaus möglich und an sich auch logisch, dass die einzelnen Vorlagen dem Referendum separat unterstellt werden.

Dieser Hauptantrag macht auch insofern Sinn, als wir die Vorlage zum Familienbesteuerungspaket eigentlich - das war die Meinung aller Seiten - dringend behandeln sollten. Dann sollten wir auch die Stempelsteuer dringend behandeln; das muss vorwärts gehen. Falls wir dann bei der Wohneigentumsbesteuerung noch Rückstände haben, können durchaus die Vorlage 1 und die Vorlage 3 in Kraft gesetzt werden und somit kann auch die Referendumsfrist laufen.

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben letztes Mal noch ganz kurz eine Diskussion über die Koppelung der Vorlagen 1 und 3 geführt. Ich habe im Sinne des Antrages der Kommission, der auf Koppelung der Vorlagen 1 und 3 lautet, darauf hingewiesen, dass man von einer rechtlichen Betrachtungsweise ausgehen kann. Eine solche führt dazu, dass man jeden Beschluss für sich selber mit einer Inkrafttretensbestimmung und einer Referendumsklausel versehen muss, also gesondert behandeln muss. Man kann aber auch bei einer wirtschaftlichen, finanzpolitischen Betrachtungsweise ansetzen und argumentieren, es handle sich um ein Steuerpaket, bei dem die einzelnen Teile zwar rechtlich voneinander getrennt, wirtschaftlich aber miteinander verbunden seien, sodass das Ganze eben ein Paket sein solle. Das sind die beiden Möglichkeiten, die in Erwägung gezogen werden können.

Ich persönlich gehe davon aus, dass wir die rechtliche Betrachtungsweise in den Vordergrund stellen, die drei Vorlagen im Rat gesondert zur Abstimmung bringen und damit auch mit einer eigenen Klausel über Inkrafttreten und mit einer eigenen Referendumsklausel versehen sollten. Das würde bedeuten, dass wir dem Hauptantrag Spoerry folgen würden.

Nachdem sich in der Diskussion niemand für die Aufrechterhaltung des Kommissionsantrages ausgesprochen hat, ziehe ich diesen Antrag zurück und beantrage Ihnen gleichzeitig, den Eventualantrag Spoerry zu einem Hauptantrag zu machen, der formell auf meinen Namen lautet. So können Sie mit einer Abstimmung entscheiden, ob die drei Vorlagen gesondert zu behandeln sind oder ob sie zu verbinden und gemeinsam in einem einzigen Beschluss zu verabschieden sind.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Ich stelle fest, dass kein Kommissionsmitglied dagegen opponiert, dass der ursprüngliche Kommissionsantrag zurückgezogen wird. Damit geht es noch um den Hauptantrag Spoerry und um den Eventualantrag Spoerry. Letzteren wollen wir der Klarheit halber Antrag Schiesser nennen.

Villiger Kaspar · BPR-M · Bundesrat · Luzern

Wir haben im Bundesrat, bevor wir Ihnen das Paket präsentierten, die gleiche Frage diskutiert. Mir lag sehr daran, alle drei Vorlagen in der gleichen Botschaft präsentieren zu können, und zwar einfach, um eine finanzpolitische Gesamtverantwortung zu ermöglichen.

Ich stelle nun fest, dass alle drei Vorlagen die Chance haben, bald reif zu sein. Ich gehe davon aus, dass es angesichts Ihrer gestrigen Entscheide zur Besteuerung des Wohneigentums und angesichts des knappen Entscheides im Nationalrat denkbar ist, dass jetzt auch das Paket zur Besteuerung des Wohneigentums rasch bereinigt werden kann. Das bedeutet: Die Vorlagen sind ungefähr gleich reif. Eine Verknüpfung aus finanzpolitischer Sicht braucht es nicht mehr. Ich bin sehr froh, dass Sie doch etwas zurückbuchstabiert haben. Ich bin im Hinblick auf die Finanzen dafür dankbar. Heute ist es also nicht mehr nötig, die Vorlagen aus finanzpolitischen Gründen zu verknüpfen, sondern man kann sich die Frage rein politisch überlegen.

Der Bundesrat kam damals zum Schluss, das seien drei eigenständige Bereiche und es mache Sinn, dass auch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gegebenenfalls zu den einzelnen Vorlagen Stellung nehmen könnten, die keinen eigentlichen inneren Zusammenhang haben.

Das einzige, was politisch dafür sprechen würde, die Vorlagen zu verknüpfen, wäre: Es würde es Vertretern von Partikularinteressen etwas schwieriger machen, das Referendum zu ergreifen. Normalerweise ist es umgekehrt: Es summieren sich die Widerstände. Aber wenn es sozusagen um ein Dessert geht, um eine Entlastung, kann das etwas anders aussehen. Es ist etwas einfacher, gegen ein missliebiges Einzelprojekt das Referendum zu ergreifen als gegen ein ganzes Paket.

Aber ich meine: Eine saubere Wahlmöglichkeit, auch für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, ist vorzuziehen, also der Hauptantrag Spoerry, die verschiedenen Pakete dem Referendum einzeln zu unterstellen. Das war die Meinung des Bundesrates, und ich meine, das ist auch heute noch vorzuziehen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Schiesser/Eventualantrag Spoerry .... 21 Stimmen

Für den Hauptantrag Spoerry .... 17 Stimmen

1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und Bundesgesetz über die Stempelabgaben

1. Loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes et loi fédérale sur les droits de timbre

Titel

Antrag der Kommission

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und Bundesgesetz über die Stempelabgaben

Titre

Proposition de la commission

Loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes et loi fédérale sur les droits de timbre

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2

Antrag der Kommission

Der Ständerat beantragt, die Vorlage 2 des Bundesrates in die Vorlage 1 zu integrieren. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, wo nichts anderes vermerkt ist.

Ch. I ch. 2

Proposition de la commission

Le Conseil des Etats propose d'intégrer le projet 2 du Conseil fédéral dans le projet 1. Adhésion au projet du Conseil fédéral, sauf observation contraire.

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

Die Änderung der Artikel 9 Absätze 2, 3; 13 Absatz 3 Buchstabe a; 23 Buchstabe f; 33 Absatz 1 Buchstaben c, cbis, g, Absatz 2; 35 Absatz 1; 36 Absätze 1, 2; 38 Absatz 2; 86; 105 Absatz 2; 155 Absatz 1; 212 Absätze 1-3; 213 Absatz 1; 214 Absätze 1, 2; 214a; 216 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sowie die Änderungen der Artikel 3 Absätze 3, 4; 6a; 6b; 7 Absatz 4 Buchstabe g; 9 Absatz 2 Buchstaben c, cbis, g, k; 11 Absatz 1a; 54 Absatz 2; 72e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und die Änderungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe treten auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

Abs. 3

Die Änderungen der Artikel 21 Absätze 2, 3; 32 Absatz 2; 33 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sowie die Änderungen der Artikel 7 Absatz 2bis; 9 Absätze 1, 2 Buchstabe e; 72f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden treten auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

(Änderungen aufgeführt gemäss Mehrheitsvariante der Fahne für die Diskussion des Teils 2 des Steuerpaketes 2001. Die Liste der einzelnen Artikel ist entsprechend den Entscheidungen der Sitzung vom 2. Oktober 2002 anzupassen).

Ch. II

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

La modification des articles 9 alinéas 2, 3; 13 alinéa 3 lettre a; 23 lettre f; 33 alinéa 1er lettres c, cbis, g, alinéa 2; 35 alinéa 1er; 36 alinéas 1er, 2; 38 alinéa 2; 86; 105 alinéa 2; 155 alinéa 1er; 212 alinéas 1-3; 213 alinéa 1er; 214 alinéas 1er, 2; 214a; 216 alinéa 2 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct ainsi que la modification des articles 3 alinéas 3, 4; 6a; 6b; 7 alinéa 4 lettre g; 9 alinéa 2 lettres c, cbis, g, k; 11 alinéa 1a; 54 alinéa 2; 72e de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes et la modification de la loi fédérale du 27 juin 1973 sur les droits de timbre entrent en vigueur le 1er janvier 2004.

Al. 3

La modification des articles 21 alinéas 2, 3; 32 alinéa 2; 33 alinéa 1er lettre e de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct ainsi que la modification des articles 7 alinéa 2bis; 9 alinéas 1er, 2 lettre e; 72f de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes entrent en viguer le 1er janvier 2005.

(Selon proposition de la majorité de la CER-CE figurant sur le dépliant du projet 2 du paquet fiscal. La liste des articles doit, le cas échéant, être adaptée aux décisions du Conseil des Etats du 2 octobre 2002).

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 32 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté