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Provisorische Rechtsöffnung. Anpassung an die gewandelte Geschäftspraxis (Digitalisierung)
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission beantragt mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Jetzt geht es nicht mehr um sprachliche Feinheiten, sondern um materielles Recht. Zu Beginn der Beratung lese ich Ihnen Artikel 82 SchKG vor, welchen Herr Nationalrat Dobler abändern möchte. Artikel 82 lautet: "Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht." Um diese Bestimmung geht es heute.
Herr Nationalrat Dobler verlangt mit seiner Motion, dass der Bundesrat in Artikel 82 SchKG die festgehaltenen Voraussetzungen der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung an die gewandelte Geschäftspraxis anzupassen hat, namentlich an die heute üblichen Bestellungen von Waren und Dienstleistungen per Internet sowie "an weitere formfrei mögliche Vertragsabschlüsse". Diese Motion wurde am 8. Mai 2019 eingereicht. Der Nationalrat hat sie am 4. März 2020 mit 123 zu 38 Stimmen bei 29 Enthaltungen angenommen, und der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion anzunehmen. In unserer Kommission für Rechtsfragen wurde die Motion eingehend und kontrovers diskutiert. Sie empfiehlt Ihnen mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung klar, diese Motion abzulehnen.
Die Grundlagen des heutigen Rechtsöffnungsverfahrens in diesem Bereich sind in Artikel 82 Absatz 1 SchKG geregelt, ich habe Ihnen den Artikel vorgelesen. Demnach kann der Gläubiger im Rahmen des Betreibungsverfahrens die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Verlangt wird damit eine eigenhändige Unterschrift des verpflichteten Schuldners oder dessen qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts; also diese Möglichkeit der elektronischen Signatur besteht bereits.
Verfügt der Gläubiger im Betreibungsverfahren über einen solchen provisorischen Rechtsöffnungstitel, hat er damit die besseren Karten, da der Schuldner durch die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in eine Klägerrolle gezwungen wird. Der Schuldner muss dann, will er die provisorische Rechtsöffnung über das Zivilgericht bestreiten, in einem ordentlichen Prozess den vormaligen Gläubiger oder im Rechtsöffnungsverfahren den Gesuchsteller einklagen.
Der Gläubiger kommt bei der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in den taktischen Vorteil, dass er nun über einen Titel verfügt, mit dem er das Betreibungsverfahren fortsetzen und den Schuldner pfänden kann. Der vormalige Schuldner, sprich der Beklagte, erhält einen taktischen Nachteil, indem er nun handeln und über den ordentlichen Prozessweg die Aberkennung der Forderung in die Wege leiten muss. Daher verlangt das SchKG für diese doch bedeutende Umkehrung der Prozessrollen eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung und setzt damit eine gewisse und klare Schwelle, die der Gläubiger überwinden muss.
Die Motion zielt nun darauf hin, dass im Rahmen der heutigen Bestellungen von Waren und Dienstleistungen per Internet sowie - aus Sicht der Mehrheit vor allem problematisch - bei weiteren formfreien Vertragsabschlüssen dieses Unterschriftserfordernis nicht mehr in diesem Sinne verlangt würde. Ohne Unterschrift kommt dies natürlich einer entsprechenden Erschwerung der Position des Schuldners gleich.
Nach der Mehrheit der Kommission sollte das bisherige Rechtsöffnungsverfahren die Gerichte und die Rechtsuchenden in klaren Fällen entlasten. Verfügt der Gläubiger über eine mit der Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, hat er eben diese Vorteile des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens. Verfügt er darüber nicht, ist er auf den normalen Prozessweg verwiesen. Das bisherige Rechtsöffnungsverfahren mit allenfalls provisorischer Rechtsöffnung war, entgegen den Anliegen des Motionärs, nie für formfreie mögliche Vertragsabschlüsse vorgesehen. Die klare Mehrheit der Kommission ist ebenfalls der Meinung, dass sich bislang weder die elektronische Unterschrift noch die E-ID so durchgesetzt haben und diese Motion daher, wenn auch gut gemeint, verfrüht ist.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verwaltung bestätigte, dass das heutige System gut funktioniert. Die Praxis ist zwar uneinheitlich, aber es bestand bisher kein Anlass, gesetzgeberisch tätig zu werden.
Die Kommission diskutierte insbesondere den letzten, sehr problematischen Halbsatz der Motion kontrovers, mit dem der Motionär die vereinfachte Anforderung auch für formfrei mögliche Vertragsabschlüsse vorsieht. "Formfrei" heisst aber, wie es in der Kommission betont wurde: Die Form ist frei, es gibt weder einfache noch qualifizierte Schriftlichkeit. Mit der Annahme dieser Motion würde das bisher stabile Rechtsöffnungsverfahren des schweizerischen SchKG mit nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten behaftet; auch mündliche Verträge könnten plötzlich zur provisorischen Rechtsöffnung und daher zur Pfändung führen.
Die Minderheit der Kommission, welche sich sicherlich auch hier äussern wird, befürwortet die Bestrebungen nach einer Anpassung der Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung. Es müsste auch bei moderner Kommunikation und bei Verträgen, welche im Internet abgeschlossen würden, möglich sein, diese Dokumente als Grundlage einer provisorischen Rechtsöffnung anzuerkennen. Während der Gläubiger früher gerade beim Internetkauf häufig eine entsprechende Urkunde habe vorlegen können, erfolge der Kauf nun online mit einer grossen Zahl von Bestellungen. Die provisorische Rechtsöffnung in der heutigen Form stelle eine zu hohe administrative Hürde dar, welche die Durchsetzung grundsätzlich anerkannter Forderungen erheblich erschwere.
Bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen verschärfe sich diese Problematik insbesondere dann, wenn diese Verträge ohne qualifizierte elektronische Signatur abgeschlossen worden seien. Die qualifizierte elektronische Signatur hat sich allerdings - wie bereits erwähnt - bislang noch nicht durchgesetzt, und auch die E-ID ist bekanntermassen in der gegenwärtigen Form noch nicht mehrheitsfähig. Mit der qualifizierten digitalen Signatur gemäss Artikel 14 Absatz 2bis OR kann eine Schriftlichkeit im Sinne des Obligationenrechts produziert werden, was sich aber trotz grossen Bemühungen in der Praxis nicht durchgesetzt hat.
Vor allem die Privatpersonen, die der Motionär im Visier hat, sind meistens nicht im Besitze einer solchen qualifizierten digitalen Signatur. Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen auf dem Internet anbieten, können nicht darauf beharren, dass Verträge in dieser Art abgeschlossen werden. Sonst werden die Leistungen wahrscheinlich nicht verkauft.
Nach Ansicht der Mehrheit ist diese Motion aufgrund der effektiven und tatsächlichen Rechtsverhältnisse in der Schweiz verfrüht, weshalb wir Ihnen beantragen, diese Motion abzulehnen. Es darf nicht sein, dass wir ein bewährtes Rechtsöffnungsverfahren durch die Umsetzung dieser Motion opfern, nur weil sich bislang die in der gesetzlichen Grundlage gemäss Artikel 14 Absatz 2bis OR erwähnte elektronische Signatur in der Praxis, in der Geschäftswelt, nicht durchgesetzt hat.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich kann formal nicht für eine Minderheit sprechen, da es eine solche hier nicht gibt. Aber es gibt den Antrag des Bundesrates auf Annahme der Motion, entsprechend dem Nationalrat. Ich möchte gerne diese Position unterstützen.
Wir - damit meine ich die Mehrheit und die informelle Minderheit - sind uns einig, dass die provisorische Rechtswirkung sehr bedeutsam ist. Die Lage ist aber auch unbefriedigend. Erstens hat man hier seit hundert Jahren vereinheitlichtes Bundesrecht mit unglaublich verschiedenen und unvorhersehbaren Ausprägungen in der Praxis, bei denen Gläubiger und Schuldner im Voraus kaum wissen können, was in diesen praktisch so relevanten Rechtsgeschäften gilt. Zweitens hat man eine veränderte Geschäftswelt. Früher haben die Leute den Katalog auf Papier bestellt, die Karte ausgefüllt und unterschrieben. Heute tut das kaum noch jemand, sondern alles passiert eben online.
Das sind die beiden Baustellen. Zumindest die erste Baustelle anerkennt auch die Kommissionsmehrheit. Sie sagt, die Unvorhersehbarkeit dieser wichtigen Rechtsverhältnisse sei problematisch. Denn jedes Gericht hat an seiner eigenen Praxis gewerkelt. In der Kommission verlief die Diskussion, so habe ich das Ganze in Erinnerung, etwas rudimentär. Wir hatten vor Augen, dass dann plötzlich jedes E-Mail oder jedes Webformular ein Rechtswirkungstitel wäre und man als Schuldner dann auch in Fällen, in denen man etwas nur angeklickt hat, plötzlich in dieser Stellung wäre, auch ohne eine Unterschrift. So habe ich die Diskussion erlebt.
Aber das war etwas eine Karikatur dessen, was eigentlich vorgesehen war. Der Bundesrat wie auch der Nationalrat waren für die Motion, weil sie der Meinung waren, dass man zum einen das heutige System mit den entsprechenden Anforderungen in eine digitale Welt übersetzen und zum andern die heutige, viel zu schillernde Rechtspraxis etwas klären könnte. Das waren die beiden Ansätze.
Ich glaube, das würde beiden Seiten nützen. Es geht hier nicht um die Frage "Gläubiger gegen Schuldner". Wir sind alle ja oft auf beiden Seiten, zumeist wohl auf der Konsumentenseite. Rechtssicherheit dient beiden. Zum Beispiel wäre es aus Sicht eines Schuldners auch gut zu wissen, wie er in einer provisorischen Rechtsöffnung nachweisen könnte, dass er die Lieferung gar nie erhalten habe oder dass sie mangelhaft gewesen sei und er das rechtzeitig gerügt habe. Auch hier stellt sich eine Formfrage: Reicht die Behauptung, oder muss man das schriftlich nachweisen? Auch das ist unklar und von Einzelrichter zu Einzelrichter anders. Auch das könnte man klären, um das Gleichgewicht besser herzustellen, um das Ganze zu digitalisieren und es vorhersehbar zu machen.
Ich bitte Sie daher um Annahme dieser Motion. Als Plan B könnte ich mir vorstellen, einen Schritt zurück zu machen und allenfalls ein Postulat einzureichen. Aber ich glaube, inhaltlich käme man fast wieder an den gleichen Punkt. So bitte ich Sie, doch direkt diesen Schritt zu wagen.
Hefti Thomas · 1VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Die Motion trägt den einleuchtenden Titel "Provisorische Rechtsöffnung. Anpassung an die gewandelte Geschäftspraxis (Digitalisierung)". Wer könnte schon dagegen etwas einwenden? Eine Mehrheit des Nationalrates - 123 zu 38 Stimmen bei 29 Enthaltungen - hat die Motion jedenfalls angenommen.
Die Sache ist jedoch keineswegs trivial, beziehungsweise die Motion ist keineswegs trivial. Ich teile auch nicht die Auffassung meines Vorredners, wonach das Bild problematisch sei. Aber wieso ist nun Ihre Kommission für Rechtsfragen zu einem Nein zur Motion gekommen? Dafür braucht es zunächst eine genaue Kenntnis des Motionstextes. Sodann muss man sich vergegenwärtigen, was das Rechtsöffnungsverfahren ist. Danach sind die Auswirkungen der Motion auf das Rechtsverfahren aufzuzeigen. Und schliesslich ist daraus eine Folgerung zu ziehen.
In der Motion wird zunächst festgestellt, dass Artikel 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verlangt, dass nur dann provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, wenn die Forderung des Gläubigers auf einer durch Unterschrift anerkannten Schuldanerkennung beruht. Die Motion verlangt deshalb, dass der Bundesrat beauftragt wird - ich zitiere aus dem Motionstext -, "den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und grundsätzlich anerkannte Forderungen wieder der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich zu machen, namentlich indem auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift respektive die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet wird und auch Online-Bestellungen sowie weitere formfrei mögliche Vertragsabschlüsse dem Verfahren unterstellt werden" - gemeint ist das Rechtsöffnungsverfahren.
Die Pièce de Résistance, die eigentliche Crux dieser Motion ist deren Schluss, und ich möchte ihn wiederholen: Es geht darum, dass auch Online-Bestellungen und formfrei mögliche Vertragsabschlüsse zur provisorischen Rechtsöffnung führen sollen. Solches, alles Beliebige, soll nun also zur provisorischen Rechtsöffnung führen. Das beschliessen Sie, wenn Sie die Motion heute annehmen.
Das schweizerische Rechtsöffnungsverfahren ist ein Erfolgsmodell, weil es ein einfaches, kostengünstiges und meist rasches Verfahren ist. In unserem Land kann eine Betreibung nämlich eingeleitet werden, ohne dass der Nachweis einer Forderung nötig ist. Man lässt einen Zahlungsbefehl zustellen, und man kann, wenn Rechtsvorschlag erhoben wird, diesen im Rechtsöffnungsverfahren, in welchem es einzig um die Vollstreckbarkeit geht und nicht um die Klärung, ob die Forderung berechtigt ist, beseitigen lassen. Das Verfahren ist vielfach schriftlich. Der Schuldner kann einzig mit Belegen Einwendungen machen. Die Parteien werden nicht mündlich angehört, und es werden keine Zeugen vorgeladen. Die Vollstreckbarkeit ist gegeben, wenn, wie eben gesagt, eine gültige Schuldanerkennung vorliegt und der Schuldner mit den beschränkten Einwendungen, die ihm zustehen, keinen Erfolg hat. Ist das der Fall, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Das bedeutet, es kommt zur Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners, und je nachdem kann der Konkurs über ihn eröffnet werden.
So machen wir es in der Schweiz. Wir senden einen Zahlungsbefehl, kommen rasch in die Vollstreckung - es geht um Vollstreckung - und nicht in ein gerichtliches ordentliches Verfahren nach der Zivilprozessordnung. In Deutschland zum Beispiel ist das anders. Dort klagt man und beginnt ein zivilgerichtliches Verfahren, was aufwendig und oft teuer ist und Zeit braucht. Es ist für den deutschen Gläubiger im Vergleich zum Schweizer Gläubiger daher schwieriger, zur Vollstreckung, das heisst zur Bezahlung der Schuld, zu kommen. Das Quidproquo oder der Preis dafür, dass man bei uns so rasch ein staatliches Rechtsöffnungsorgan auf den Schuldner loslassen kann, mit der Folge, dass von seinem Vermögen gepfändet oder über ihn den Konkurs eröffnet wird, ist aber das Erfordernis, dass Rechtssicherheit darüber besteht, was ein klärender oder sicherer Titel ist.
Das muss streng sein, denn wenn provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, ist eben die Pfändung oder der Konkurs nur noch zu stoppen, wenn der Schuldner klagt, das heisst, wenn ein Kläger Aberkennungsklage einreicht und prozessiert. Wenn die Motion also verlangt, dass die Anforderungen an das, was ein klärender Titel ist, gelockert werden und Online-Bestellungen sowie formfreie Vertragsabschlüsse - formfrei, das heisst alles Mögliche oder Beliebige! - für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung genügen, neigt sich die Waage extrem zuungunsten des Schuldners oder der Schuldnerin. Die Waage neigt sich so extrem, dass man das Rechtsöffnungsverfahren dann als etwas Unbilliges, die Schuldner schwer Benachteiligendes erleben wird und der Ruf nach dessen Abschaffung erklingen wird. Das Kind würde dann mit dem Bade ausgeschüttet. Das kann es nicht sein! Das ist sicher auch nicht im Sinne des Schweizerischen Gewerbeverbandes, der die Motion zur Annahme empfiehlt.
Was ist daraus zu folgern? Richtigerweise ist die Motion heute, wie es auch die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates will, abzulehnen. Das empfehle ich Ihnen.
Ich füge aber noch etwas an: In einem Punkt macht die Motion eine zutreffende Feststellung, nämlich darin, dass sich die Geschäftspraxis gewandelt hat. Es gehört auch zu den Aufgaben des Gesetzgebers, den technischen und gesellschaftlichen Wandel zu berücksichtigen. Die Digitalisierung, welche die Motion anspricht, ist jedoch nicht der einzige Wandel, den das SchKG erlebt hat. Als es 1889 die Räte passiert hatte, war das Telefon noch nicht eigentlich in Gebrauch. Doch es ist später niemandem in den Sinn gekommen, in einem Telefongespräch einen Rechtsöffnungstitel zu sehen; auch nicht im Telegramm, es sei denn, es sei mit einer von Hand angebrachten Unterschrift versehen; und auch nicht in einer SMS, wohl aber in der elektronischen Signatur, die im letzten Jahrzehnt ins Gesetz aufgenommen worden ist.
Zum Telefax kann man in einem Neuenburger Urteil Folgendes lesen:
"Un téléfax qui comporte le texte et la signature d'une reconnaissance de dette dont l'authenticité n'est pas contestée par le poursuivi permet en principe de prononcer la mainlevée provisoire de l'opposition." (Recueil de jurisprudence neuchâteloise, 1989, p. 337) Ich habe schliesslich dort studiert.
Das Recht soll die Entwicklungen der Technik berücksichtigen, jedoch ohne die Rechte der Parteien zu reduzieren. Denn bei der Rechtsöffnung geht es ans Lebendige, an einen Eingriff mit Staatsgewalt in das Vermögen einer Partei. Genau da versagt die Motion. Sie reduziert in unbilliger Weise die Rechte des Schuldners, indem sie ihn in vielen Fällen geradezu zur Aberkennungsklage und zum Gerichtsverfahren zwingt. Ich habe das dem Motionär letzte Woche gesagt, denn er war nicht erfreut über die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates. Er hat gefragt, ob ich mich denn auch einem Postulat verschliessen würde. Einem Postulat würde ich mich nicht verschliessen.
Man könnte tatsächlich den Bundesrat einladen, zu prüfen und einen Bericht zu erstatten, wie man mit den heutigen Kommunikationsmitteln, die sich aus der Digitalisierung ergeben, einen Rechtsöffnungstitel machen könnte, der ein gleiches Niveau an Rechtssicherheit gewährleistet, wie das eine durch Unterschrift auf einem Papier bekräftigte Schuldanerkennung tat und auch heute noch tut.
Wenn Sie aber nicht das Kind mit dem Bade ausschütten wollen, dann lehnen Sie heute diese Motion ab.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Après l'intervention de notre collègue Hefti, qui a été remarquable, il n'y aurait pas grand-chose à ajouter, parce qu'il a expliqué de manière extrêmement détaillée quelle est la situation juridique et quel serait l'impact de la modification proposée via la motion si celle-ci devait être acceptée.
Deux éléments ont été évoqués dans l'intervention de notre collègue, soit premièrement l'évolution des pratiques commerciales - c'est quelque chose d'extrêmement important qu'il faut relever -, et deuxièmement la question de la numérisation de l'économie. Ce sont deux éléments qui doivent nous amener à réfléchir à la manière dont nous allons traiter ce genre de situations à l'avenir.
Toutefois, je pense que ce n'est pas par le biais d'une motion que l'on peut aujourd'hui faire la part des choses. Ce qui est important aujourd'hui, c'est de se dire que ces problèmes sont là et qu'il faut les étudier. Je pense que la dynamique la plus raisonnable aurait été celle de déposer un postulat pour avoir de la part du Conseil fédéral une présentation de l'ensemble de la problématique, avec les différents détails qui doivent être envisagés et les avantages et désavantages que peut avoir une modification - une modification qui, d'ailleurs, ne serait peut-être pas celle proposée par notre collègue conseiller national Dobler et par le Conseil national, qui a accepté cette motion.
Je pense qu'il faut revenir à la proposition qui a été évoquée par notre collègue Caroni, soit passer d'abord par un postulat, et ensuite par des propositions qui pourraient être formulées par le Conseil fédéral, puis examiner, à ce stade, la portée de la modification dans son ensemble.
Afin d'avoir une vision complète, je vous invite, comme le fait la commission, à rejeter la motion et à revenir un jour sur cette question avec un postulat déposé par l'un ou l'autre des membres de ce conseil.
Michel Matthias · Mit-M · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion
Mir ist bewusst, dass es kein einfaches Unterfangen ist, gegen die Meinung der hochqualifizierten Kommission für Rechtsfragen anzutreten. Ich tue es gleichwohl, da es aus meiner Sicht - und das wurde jetzt schon von einigen die Motion ablehnenden Rednern bestätigt - Handlungsbedarf gibt. Wir sollten in der gewandelten Konsum- und Geschäftswelt keinen Rechtsstillstand oder besser gesagt Gesetzgebungsstillstand dulden.
Es wurde schon kurz erwähnt: Die provisorische Rechtsöffnung als Instrument des SchKG gehört wohl zu den ältesten Instrumenten. Das SchKG trat 1892 in Kraft und ist also fast 130 Jahre alt. Man kann jetzt sagen: Was sich so lange bewährt hat, soll man ja nicht ändern. Aber diese bewahrende Haltung im Bericht der Kommission für Rechtsfragen, der für mich etwas dürftig ist, ist ein wenig zu konservativ. Man kann jegliche Entwicklung behindern, wenn man sich auf das Bewährte fokussiert. Der Bundesrat und die klare Mehrheit des Nationalrates sehen das anders. Ich auch, und ich beantrage Ihnen, die Motion anzunehmen.
In der Botschaft des Bundesrates von 1989 zur Feststellung der Gültigkeit der Volksabstimmung über das SchKG versicherte der Bundesrat abschliessend, er werde "nicht ermangeln, die zur seinerzeitigen Vollziehung des Gesetzes geeigneten Massnahmen zu treffen". Aber heute mangelt es, denn - wir haben das jetzt mehrmals gehört - das Gesetz bzw. die Regelung der provisorischen Rechtsöffnung erlaubt keine geeigneten Massnahmen mehr, um der Wirklichkeit gerecht zu werden.
Damals - dies zur historischen Erinnerung -, im Jahr 1889, fand die Weltausstellung in Paris statt, und die Welt bewunderte den Eiffelturm. Im gleichen Jahr wurde die Erfindung der Lochkarte patentiert. Ich möchte einfach, dass Sie spüren, aus welcher Zeit dieses SchKG und die provisorische Rechtsöffnung stammen. Artikel 82 lautete damals, vor 130 Jahren, genau gleich wie heute. Ich zitiere ihn nicht nochmals, denn er wurde bereits zitiert. Übersetzt ins Deutsch für Laien lautet er: Wer eine rechtsgenüglich anerkannte Forderung hat, kann diese erleichtert über die provisorische Rechtsöffnung durchsetzen.
Heute - es wurde schon gesagt - werden ganz viele Alltagsgeschäfte digital, ohne eigenhändige Unterschrift und ohne qualifizierte elektronische Signatur abgeschlossen. Ich meine, hier muss bei rechtsgenüglich anerkannten Forderungen - es ist unbestritten, dass die Forderung rechtsgenüglich anerkannt sein muss - der Weg der provisorischen Rechtsöffnung auch ohne förmliche Unterschrift möglich sein. Wenn Sie die Motion lesen, dann sehen Sie: Sie verlangt einfach eine Anpassung dieser Instrumente an die gewandelte Geschäftspraxis. Dabei ist sie aber ergebnisoffen: Welche förmlichen, welche rechtsgenüglichen Voraussetzungen es in Zukunft für eine provisorische Rechtsöffnung braucht, ist dann gesetzgeberisch zu definieren.
Ich habe genau genug zugehört und die Motion genau genug gelesen. Einfach zum richtigen Verständnis und auch zuhanden des Amtlichen Bulletins: Wenn in der Motion steht - das wurde mehrfach gesagt -, dass die Rechtsöffnung auch formfrei möglichen Verträgen zugänglich sein soll, so heisst das nicht automatisch, dass der Nachweis für die provisorische Rechtsöffnung ebenfalls formfrei ist. "Formfrei" heisst nur, dass das Gesetz für den Vertragsabschluss keine Form vorschreibt. Das ist heute bei den meisten Verträgen möglich. Es gibt nur wenige Ausnahmen - so muss ein Grundstückkaufsvertrag schriftlich vorliegen und noch beurkundet werden. Die meisten Verträge sind heute formfrei möglich. Aber zur Durchsetzung auf dem Weg der Rechtsöffnung braucht es dann eben eine Form, heute eine Unterschrift, in Zukunft dann eine andere förmliche Voraussetzung. Ich glaube, das Bedenken, dass man hier dann völlig ohne jegliche Voraussetzung eine Rechtsöffnung betreiben kann, dass hier Tür und Tor offen sind - dieses Bedenken ist unbegründet.
Vor 130 Jahren gab es nur physische Urkunden oder eben Lochkarten. Die Welt hat sich inzwischen geändert. Wir sollten das Recht auch an die neuen digitalen Möglichkeiten im Geschäftsverkehr anpassen. Es fehlt in diesem Rat nicht an politischen Forderungen, um mit der Digitalisierung vorwärtszumachen. Doch was nützt es dem Handel, den KMU und dem Gewerbe, verstärkt auf online zu setzen, wenn dann die Mittel zur Durchsetzung anerkannter Forderungen fehlen?
Wie erwähnt, der Bundesrat und der Nationalrat sehen das auch so. Unsere Kommission für Rechtsfragen sagt in ihrem Bericht primär, die Regelung habe sich bewährt. Das ist für mich aber, wie gesagt, keine zukunftsorientierte Sichtweise. Die Kommission befürchtet dann auch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien, einen regelrechten Paradigmenwechsel. Ich lese das im Motionstext aber nicht. Nochmals: Dieser ist ergebnisoffen, und der Bundesrat sieht das auch so.
Ich zitiere deshalb die beiden aus meiner Sicht wichtigsten Sätze der bundesrätlichen Antwort. Am Schluss steht, Zitat: "Dabei muss entsprechend dem geltenden Recht immer vorausgesetzt sein, dass die Forderung bei einer auf die vorgesehenen Beweismittel eingeschränkten Prüfung als nachgewiesen erscheint. Damit würde auch das heutige bewährte Gleichgewicht zwischen den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten einerseits und den Interessen der Anbieter von Waren und Dienstleistungen andererseits beibehalten werden." Dieser Interessenausgleich gilt also heute und auch in Zukunft. Wie wir das dann förmlich umsetzen, ist eine Sache der Gesetzgebung. Haben Sie also das Vertrauen in uns, dass das auf die richtige Weise geschieht.
Es geht hier und heute nicht darum, die technischen Voraussetzungen zu debattieren. Es ist davon auszugehen, dass es in naher Zukunft Möglichkeiten zur Identifikation und zu rechtsgenüglichen Überprüfungen gibt, die wir vielleicht noch gar nicht kennen und die wohl noch besser und verlässlicher sind als Unterschriften. Ich meine, in diese Welt sollte sich auch das SchKG bewegen.
Vielleicht noch zum Schluss: Konsumentenschutzkreise sind offenbar gegen diese Motion. Ich denke einfach, wenn die provisorische Rechtsöffnung im digitalen Handel nicht oder nur erschwert eingesetzt werden kann, dann werden Verkäufer mehr und mehr einfach Vorauszahlungen per Kreditkarte, Twint usw. verlangen und die nachträgliche Bezahlung durch Rechnungsstellung nicht mehr zulassen. Alle Konsumentinnen und Konsumenten, welche keine Kreditkarte haben, welche auf traditionelle Weise gegen Rechnung einkaufen, werden dann also nach und nach von diesem Handel ausgeschlossen. Ich frage mich, wo dort der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sein soll.
Ganz zum Schluss noch: Man kann dem Motionstext vielleicht vorwerfen, er sei zu ergebnisoffen formuliert. Ich habe in diesem Fall eher das Gegenteil gelernt: Wenn Motionen zu eng formuliert sind, dann lehnt man sie ab und macht ein offeneres Postulat. Ich meine, die Motion ist genügend ergebnisoffen. Der Bundesrat beweist in seiner Antwort, dass er sie dann richtig umzusetzen weiss und wieder zurück in unsere Hände gibt. Ich zweifle nicht daran, dass wir so den nötigen Interessenausgleich finden.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Bitte gestatten Sie mir, dass ich mich nach diesen brillanten Voten von Juristen als Elektroingenieur auch noch melde und etwas aus der Praxis erzähle. Herr Kollege Hefti hat brillant erklärt, wie das funktioniert. Ich glaube, jeder hier drin hat verstanden, wie es funktioniert. Man muss sich einfach bewusst sein, dass heute 30 bis 40 Prozent des ganzen Handels ohne Unterschrift ablaufen. Ich möchte die Werte, die Herr Hefti bezüglich unseres Geldeintreibungs- und Schuldnersystems zu Recht erwähnt hat, nicht verletzen. Dass man das System aber an die Zeit anpassen muss, ist, glaube ich, die logischste Folge der Entwicklung des Handels.
Es liegt nur eine Motion vor. Es haben vorhin jedoch viele Mitglieder der Kommission für Rechtsfragen gesprochen, obschon im Bericht keine Minderheit aufgeführt ist und obschon die Stellungnahme der Kommission aus fünf Zeilen besteht. Diese vier Redner der Kommission dokumentieren eigentlich, dass es einen Handlungsbedarf gibt, aber sie handeln nicht. Ich hätte von der Kommission für Rechtsfragen heute zumindest einen Änderungsantrag erwartet. Ansonsten hätte ich erwartet, dass man diese Motion mit den richtigen Worten unterstützt, sodass Frau Bundesrätin Keller-Sutter auch richtig handeln kann.
Was heisst das in der Praxis? Es findet nicht nur dann eine Verschiebung statt, wenn die Rechtsöffnung im Sinn des Schuldnerschutzes nicht möglich ist. In der Praxis passieren ganz andere Dinge. Wie ging es klassisch, Herr Kollege Hefti? Klassisch war es so, dass einer schriftlich bestellte und ein anderer lieferte. Und wenn Ersterer nicht bezahlte, konnte man mit der Bestellung belegen, dass er bestellt hatte. So lief es klassisch. Die Lieferung konnte man auch kontrollieren, denn ich als Besteller bekam die Lieferung. Ich bezahlte erst, wenn ich die Lieferung hatte.
Wenn wir nichts tun, wird es umgekehrt laufen. Sie kennen das Ding Twint. Twint heisst, dass Sie dann, wenn Sie bestellen, auch bezahlen, und zwar unwiderruflich. Das heisst, der Konsument muss bezahlen, bevor er überhaupt die Ware hat. Was das am Schuldnerprinzip verändert, das müssen Sie sich in der Kommission auch überlegen, denn das heisst, dass der Konsument in unserem Land bezahlen muss, bevor er die Ware hat. Er ist vollständig darauf angewiesen, dass der, der im Internet die Ware anbietet, auch liefert. Wenn er dies nicht tut, muss derjenige, der bestellt hat, gegen den Online-Anbieter vorgehen. Das wird passieren. Niemand, der vernünftig ist, wird in diesem Rechtssystem noch auf Rechnung liefern.
Darum erwarte ich eine Lösung von der Kommission für Rechtsfragen. Diese Lösung hat sie nicht gebracht. Ich masse mir nicht an - ich weiss, ich kann das juristisch nicht richtig formulieren -, hier zu sagen, welche Lösung richtig ist. Das erwarte ich von Ihnen, liebe Spezialistinnen und Spezialisten! Aber eine Lösung braucht es, sonst gibt es insofern eine komplette Verschiebung innerhalb des Internethandels, als man nämlich nicht einmal mehr Kreditkarten - denn Zahlungen mit Kreditkarten können Sie auch widerrufen - akzeptiert, sondern alles auf Twint respektive auf Realtime-Zahlungsmittel wechseln wird. Das heisst aber nichts anderes, als dass der Konsument bezahlt, bevor er die Ware hat. Das ist auch eine Verschiebung der ganzen Risiken. Das muss man auch beachten.
Sie wissen alle: Sie haben getagt, als wir noch darauf hoffen konnten - und ich weiss, dass auch die Bundesräte darauf gehofft haben -, dass es eine E-ID gibt, die zum Teil das Problem gelöst hätte. Aber jetzt ist es klar: Wir werden in absehbarer Zeit keine E-ID haben. Davon gehe ich aus. Wenn es in absehbarer Zeit keine gibt, dann ist klar, dass diese Realtime-Zahlungsmittel im grossen Stil Einzug halten werden. Damit nehmen wir auch eine Verschiebung in der ganzen Sache vor.
Zu guter Letzt möchte ich noch sagen: Wir haben in dieser Session in der Schlussabstimmung eine Vorlage vor uns, mit welcher wir sagen, die ganze Welt müsse in Zukunft in die Schweiz liefern. Ich hoffe einfach, dass dann die ganze Welt auch weiss, wie das Rechtssystem in der Schweiz funktioniert. Denn das kann ich Ihnen auch sagen: Die ganze Welt wird nur noch gegen diese Realtime-Zahlungsmittel in die Schweiz liefern - nicht auf Rechnung und nicht gegen Kreditkarte. Darum werden wir handeln müssen. Sagen Sie uns, wie! Ich erwarte von der Kommission für Rechtsfragen konstruktive Vorschläge. Ich habe nichts dagegen, wenn man hier sagt, die Motion Dobler sei nicht das Gelbe vom Ei. Das Problem ist aber, Herr Dobler kennt die Sache auch aus der Praxis und hat einen guten Vorstoss gemacht, und ich habe nichts anderes auf dem Tisch.
Also werde ich die Motion Dobler annehmen.
Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion
Ich unterstütze selbstverständlich - wie die Kommission für Rechtsfragen, der ich als Ersatzmitglied angehört habe - die Ablehnung der Motion. Kollege Rieder und Kollege Hefti haben in ausgezeichneter Weise dargelegt, wieso diese Motion nichts bringt und warum sie die bewährte Schweizer Rechtsöffnungspraxis gefährdet. Ich kann gar nicht mehr viel anfügen. Aber ich möchte Kollege Noser schon noch sagen: Man kann einen Handlungsbedarf und einen Mangel auch herbeireden! Immer schon seit 1889 wurde die Mehrzahl der Verträge formlos und nicht einer Rechtsöffnung zugänglich abgeschlossen. Es gab vielleicht gewisse Verfahren, in denen man per Katalog und mit Unterschrift bestellt hat, aber die üblichen Verträge waren formlos - wahrscheinlich noch viel mehr als heute. Mündliche Werkverträge, Aufträge an Handwerker usw. waren nie der Rechtsöffnung zugänglich.
Wenn Sie hier einen Handlungsbedarf herbeireden und die Rechtsöffnung auf neue Verhältnisse anwenden wollen, die eben nicht so klar sind, dann machen Sie genau diese Rechtsöffnung, dieses bewährte und genial einfache Schweizer Instrument von 1889, kaputt. Manchmal sind die Gesetze, die damals gemacht wurden, die besten: Man muss nicht daran herumschrauben, um sie an eine Praxis in der heutigen Zeit anzupassen, in welcher sie nachher nicht mehr funktionieren. Sie gefährden damit die Rechtsöffnung.
Zu diesem Thema kann ich auch aus der Praxis erzählen: Stellen Sie sich vor, Sie haben als Schuldner Einwendungen, die Rechtsöffnung wird erteilt, und Sie müssen eine Aberkennungsklage führen. Wissen Sie, wie man dem auch sagen kann? Das ist eine Umkehrung der Beweislast! In einem anderen Zusammenhang hat das Kollege Noser sehr stark gestört. Wir dürfen an diesem System nicht herumschrauben, und wir dürfen keinen Mangel herbeireden. Das System funktioniert, es funktioniert auch heute, und wir müssen die Vereinheitlichung gut anschauen.
Ich meine, dass es heute nicht einmal ein Postulat braucht, ehrlich gesagt. So gross ist der Handlungsbedarf nicht: Er ist dann gegeben, wenn wir eine E-ID oder eine qualifizierte elektronische Signatur haben, die flächenmässig eingesetzt wird. Dann besteht Handlungsbedarf - da gebe ich Ihnen recht -, weil wir dann eine neue qualifizierte Form der Bestellung haben. Bis dahin, das muss ich Ihnen sagen, sehe ich noch nicht einmal ein Problem, wenn man im Internet per Twint - das es vor ein paar Jahren noch nicht gab - bezahlen muss.
Ich bestelle ab und zu im Internet, und normalerweise mache ich das nicht gegen Rechnung, sondern gegen Vorauskasse. Ein grosses Problem ist das nicht. Deswegen jetzt unsere bewährte Praxis und ein bewährtes Instrument langfristig zu gefährden, dazu bin ich schlicht und einfach nicht bereit.
Die Diskussion in der Kommission, Herr Kollege Caroni, war keine Karikatur, sondern ein fundierter, ausführlicher Austausch von Leuten, die das Thema verstehen.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, hier der Kommission zu folgen.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Damit ein Nichtjurist auch noch seine Bedenken einbringt, möchte ich hier noch etwas sagen. Ich habe sofort sehr viele Sympathien für die Motion von Kollege Dobler aus dem Nationalrat gehabt. Er hat ja auch recht: Wir haben veränderte Welten, wir haben veränderte Bestellformen, und wir machen es auch alle so. Ich glaube, der Handlungsbedarf ist aufgezeigt. Für die Zukunft kann man aber nicht eine Regelung treffen, wie sie die Motion vorsieht.
Vielleicht ist es Ihnen auch schon passiert, mir ist es konkret passiert: Irgendwann hat mir ein deutsches Büro geschrieben, ich hätte ein zweijähriges Abo von einer Zeitschrift bestellt, von der ich nicht wusste, dass es sie gibt, und an deren Inhalt ich schon gar kein Interesse hatte. Ich hatte aber 99 Franken zu bezahlen. Sie haben mich gemahnt und Betreibungsandrohungen gemacht. Ich habe dann einfach locker Rechtsvorschlag erhoben, und damit war das Problem vom Tisch. Das ist das, was die Kollegen Juristen detailliert aufgezeigt haben. Ich habe mich gegen diesen ausländischen Konzern einfach wehren können. Ich war mir auch keiner Bestellung bewusst.
Ich glaube, diese Problematik sollten wir schon ernst nehmen. Die Probleme der Zukunft zu regeln, ist auch in meinem Sinn, das muss man angehen, das ist ganz sicher so. Wir gehen es aber an, und das ist jetzt der Auftrag an die Frau Bundesrätin: Die E-ID ist abgelehnt worden. Ich gehe davon aus und appelliere auch an Sie, dass man innert kürzester Zeit diese E-ID, halt in anderer Form, angeht und dass wir sie auch in kurzer Zeit haben werden. Sie löst das Problem für das Schweizer Gewerbe.
Ich bin ja gewerbenah und verstehe die Anliegen gut. Idealerweise hat man eine Schweizer E-ID, die leicht anzuwenden ist, die für die Konsumenten leicht anzuwenden ist, die von den Gewerblern verstanden wird. Da sagt dann der Gewerbler: "Bitte unterschreibe das noch digital", und der Konsument hat keine Mühe, das auch digital zu machen. Eine solche E-ID wird sich durchsetzen. Dann haben wir in kürzester Frist das Problem auf dieser Ebene gelöst.
Ich bitte Sie, hier dem Antrag der Kommission zu folgen, und formuliere gleichzeitig den Appell - das ist natürlich Wasser in den Rhein getragen -, dass wir bei der E-ID, und das ist die Lösung der ganzen Thematik, möglichst schnell vorwärtsmachen. Vielleicht sind wir dann zeitgleich am Ziel wie dann, wenn wir jetzt einfach die Motion weiterverfolgen würden.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte nur eine kurze Antwort an Kollege Noser geben. Er hat - und das zu Recht - auf die veränderte Geschäftswelt verwiesen und hat als Argument, weshalb er die Motion unterstützt, darauf hingewiesen, dass heute jemand, der im Internet bestellt, die Zahlung leistet, bevor er die Lieferung erhält. Diese Feststellung ist korrekt. Nur, dieses konsumentenschutzrechtliche Problem lösen Sie mit einer Annahme der Motion nicht, denn mit der Motion wird nur das Institut der Rechtsöffnung thematisiert. Dort geht es um die Frage der Bezahlung, nicht um die Lieferung. In diesem Sinne müssen Sie, wenn Sie das Thema des Konsumenten angehen wollen, der eine Zahlungsvorleistung erbringt und keine Gewähr hat, dass er die Lieferung dann auch erhält, ein anderes Instrument suchen. Die Motion dient keineswegs dazu, dieses Ziel zu erreichen.
Juillard Charles · Mit-M · Ständerat · Jura · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Je ne veux pas m'immiscer ici en tant que néophyte dans un débat de spécialistes. Toutefois, quelques éléments me paraissent importants. Il est vrai que cette motion, en l'état, ne semble pas permettre d'atteindre un objectif plus général, et c'est ce qui me gêne un peu.
Dans ce contexte-là, je ferai confiance à la commission. Cela dit, j'invite aussi cette commission, ainsi que le Conseil fédéral, à réfléchir. Peut-être faudrait-il déposer une motion de commission pour demander la révision complète de cette loi, ou surtout d'en faire un examen sous l'angle de la modernisation en incluant les moyens modernes de transmission de l'information.
Bien sûr, le peuple a pour l'instant rejeté la signature électronique, mais il faudra bien revenir avec cela. Faut-il le faire en mettant l'accent directement sur ce projet de signature électronique ou en mettant cette loi-ci en examen, afin que toutes les étapes de la poursuite puissent être réglées par voie électronique et numérique? Cela va tout de même dans le sens de ce que nous avons vu aujourd'hui dans l'évolution des relations économiques et commerciales entre les particuliers et les entreprises, et entre les entreprises elles-mêmes. Je pense que cela simplifierait aussi la tâche des uns et des autres.
C'est la raison pour laquelle je suivrai aujourd'hui la commission. Je l'invite toutefois à vraiment réfléchir pour savoir s'il n'y a pas lieu de déposer une intervention de commission pour réviser la loi et la moderniser, dans le sens voulu par la présente motion.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich bin immer sehr interessiert daran, auch von Nichtjuristen Verbesserungsvorschläge zu erhalten.
Ja, vielleicht bin ich konservativ, und vielleicht ist das auch Kollege Hefti, aber die Bestimmung, die wir heute diskutieren, ist keine konservative Bestimmung, sondern sie ist eine zeitlose Bestimmung. Sie ist absolut zeitlos, weil sie eins zu eins auch in die moderne Welt übertragen und hier genutzt werden kann. Kollege Hefti hat es gesagt: Wir können dem Gesetzgeber viel vorwerfen, was wir aber nicht machen können, ist, hier zu behaupten, dass wir nicht alles für die elektronische Signatur und die E-ID getan hätten, damit diese sich auch durchsetzen. Artikel 14 Absatz 2bis OR sieht die elektronische Unterschrift ja vor, und diese Unterschrift ist auch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 82 SchKG - im Sinne einer Bestimmung, die aus dem letzten Jahrhundert stammt.
Wenn Sie an dieser einfachen Bestimmung basteln und diese Voraussetzungen entkräften, dann verändern Sie die Interessenlage. Kollege Ettlin hat ein Beispiel dafür erwähnt, was dann auf uns zukommen könnte. Meistens ist dann der Konsument der Kleine und der Internetkonzern oder der IT-Konzern der Grosse. Wenn Sie dann versuchen müssen, aufgrund einer geänderten Rechtsöffnungsvoraussetzung gerichtlich gegen einen solchen Konzern vorzugehen, dann wünsche ich Ihnen viel Vergnügen! Daher ist diese Bestimmung, die sicherlich einen gewissen Schuldnerschutz darstellt, absolut gerechtfertigt.
Ich bitte Sie, die Motion in dieser Form abzulehnen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Nun noch einmal zur Sache: Wenn ein Schuldner gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erhebt, dann muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag in einem gerichtlichen Verfahren beseitigen lassen. Wenn über die Forderung eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung besteht, beispielsweise eben ein schriftlicher Vertrag, so kann der Gläubiger in einem summarischen Verfahren eine provisorische Rechtsöffnung verlangen. Das ist in Artikel 82 Absatz 1 SchKG so geregelt. Dieses Verfahren ist in der Praxis deutlich schneller und in der Regel günstiger als ein ordentliches Verfahren - so weit, so gut.
Das Erfordernis der unterzeichneten Schuldanerkennung hat zur Folge, dass die Gerichte eine Rechtsöffnung nur dann erteilen können, wenn der Vertrag mit einer eigenhändigen Unterschrift des Schuldners versehen ist. Für elektronisch abgeschlossene Verträge wird deswegen heute in den meisten Fällen keine Rechtsöffnung erteilt. Das zu ändern, war das Anliegen von Nationalrat Dobler. Denn der gesamte Online-Handel ist somit von dieser einfachen und auch günstigen Möglichkeit weitestgehend ausgeschlossen. Der Online-Handel hat ja auch Corona-bedingt stark zugenommen und wird wahrscheinlich auch in Zukunft noch zunehmen.
Einige von Ihnen haben es erwähnt: Die erwähnte gesetzliche Bestimmung ist seit weit über hundert Jahren unverändert in Kraft, und in dieser Zeit haben sich die Verhältnisse in der Schweiz und international stark verändert. Im Handel haben sich grosse Marktanteile vom Geschäftsverkehr auf Papier in den elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere in den Online-Versandhandel, verlagert. Die Erfordernisse an die Erteilung der Rechtsöffnung sind aber nach wie vor unverändert geblieben. Dementsprechend ist die Zahl der Fälle, in welchen provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, in den letzten Jahren deutlich gesunken. Letztlich besteht ein übergeordnetes Interesse an einem einfachen Vollstreckungsverfahren. Es nützt ja dann auch dem Schuldner nichts, wenn er durch ein aufwendiges ordentliches Verfahren muss, dort unterliegt und dann höhere Prozesskosten zu zahlen hat als im günstigen Rechtsöffnungsverfahren.
Der Bundesrat befürwortet deswegen Bestrebungen nach einer Anpassung der Voraussetzungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Auch Verträge, die über moderne Kommunikationsmittel abgeschlossen werden, sollten zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Die Motion will das ursprüngliche Anliegen der Rechtsöffnung wieder stärken: Forderungen, die vom Schuldner grundsätzlich anerkannt worden sind, müssen erleichtert vollstreckbar sein.
Sie haben es vom Kommissionspräsidenten, Ständerat Rieder, gehört: Die Kommission hat die Motion mit 10 zu 2 Stimmen sehr deutlich zur Ablehnung empfohlen. Die Diskussion in der RK-S war vor allem auch geprägt von der Befürchtung, dass eine Revision die Position des Schuldners verschlechtern könnte.
Dass eine Revision des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens anspruchsvoll ist, das bestreite ich nicht, auch der Bundesrat nicht. Man müsste bei einer Annahme der Motion, das muss man offen sagen, verschiedene Einzelfragen sorgfältig prüfen und vertiefen; das scheint mir klar zu sein, gerade auch, um zu verhindern, dass es zu einer generellen Schlechterstellung des Schuldners kommt.
Mit dem provisorischen Rechtsöffnungsverfahren hat der Gesetzgeber Ende des 19. Jahrhunderts entschieden, Gläubigern das Vollstreckungsverfahren etwas zu erleichtern, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Schuldanerkennung sind. Das war justiz- und wirtschaftspolitisch sicherlich auch sehr klug. Was heisst nun diese Erleichterung aber im digitalen Zeitalter genau? Das müsste erst noch erarbeitet werden. Entsprechend der heutigen Rechtslage gilt dabei aber immer die Voraussetzung, dass die Forderung hinreichend nachgewiesen ist. Es geht also um eine Modernisierung des Rechts. Das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten und dem Unternehmen muss beibehalten werden.
Nachdem dies gesagt ist: Der Bundesrat ist bereit, diese Arbeiten in Angriff zu nehmen. Ob die Ergebnisse dann überzeugen, ist eine andere Frage. Das können Sie entscheiden, wenn wir die Arbeiten gemacht haben. Ich meine aber nicht, dass ein Postulat beispielsweise mehr bringen würde. Faktisch haben wir praktisch schon ein wenig die Situation eines Postulates. Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie nicht auf die Idee kommen, ein Postulat oder gar eine Totalrevision des SchKG anzustossen. Ich sehne mich nicht danach, ich sage es ehrlich. Auch die Sehnsucht nach Postulaten ist stark begrenzt.
Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie heute einfach entscheiden. Ich habe es Ihnen gesagt: Der Bundesrat wäre bereit, das vertieft abzuklären. Sie könnten dann immer noch weitere Entscheidungen treffen. Aber ich bin Ihnen in jeder Hinsicht dankbar, wenn Sie heute einen klaren Entscheid fällen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 9 Stimmen
Dagegen ... 35 Stimmen
(0 Enthaltungen)