20.034
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. Änderung
Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Antrag der Mehrheit
Eintreten
Antrag der Minderheit
(Schwander, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann, Tuena, Vogt)
Nichteintreten
Proposition de la majorité
Entrer en matière
Proposition de la minorité
(Schwander, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann, Tuena, Vogt)
Ne pas entrer en matière
Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
L'objet 20.034 "Loi sur le droit international privé. Modification" a été traité par la Commission des affaires juridiques les 4 février et 29 avril 2021. La première séance a eu lieu en présence de la conseillère fédérale Karin Keller-Sutter et la seconde en présence de M. Michael Schöll, alors chef du domaine de direction Droit privé auprès de l'Office fédéral de la justice et désormais appelé à de plus hautes fonctions.
L'entrée en matière n'a pas été combattue, et vous constaterez en outre à la lecture du dépliant qu'aucune des dispositions proposées par le Conseil fédéral n'a fait l'objet d'une proposition de modification ou de suppression, que cela soit par une majorité ou une minorité. Au vote sur l'ensemble, le projet a été accepté, par 17 voix contre 7.
Quel est l'objet de cette modification? Lors de successions à caractère international, des conflits de compétence et ou de droit applicable voient le jour et peuvent donner lieu à des décisions contradictoires. Afin de résoudre cette question dans l'espace européen, l'Union européenne a adopté un règlement sur les successions internationales. Le règlement no 650/2012 de l'Union européenne détermine l'Etat de compétence pour régler une succession internationale et règle également la reconnaissance des actes juridiques étrangers. Il prévoit en outre des dispositions uniformes sur le droit applicable en cas de successions internationales. Il s'applique à tous les Etats de l'Union européenne à l'exception du Danemark, de l'Irlande et du Royaume-Uni et vaut pour la succession des personnes décédées après le 16 août 2015.
Pour s'adapter et harmoniser le droit suisse à ces dispositions de droit européen, la modification proposée contient huit dispositions destinées à réduire le risque de conflit de compétence positif, sept dispositions visant quant à elles à une harmonisation concernant le droit applicable et enfin quinze dispositions visant à la clarification de "points obscurs", pour citer le Conseil fédéral, au message duquel je vous renvoie pour de plus amples explications sur les modifications apportées au droit matériel. Vous les trouverez dans la Feuille fédérale de 2020, aux page 3215 et suivantes.
Comme cela a été relevé en commission, le projet offre plus d'autonomie au disposant tant en ce qui concerne le choix du for que du droit applicable, comme l'a confirmé l'administration en commission. En ce sens, il a été dit qu'il y a une légère libéralisation du droit international des successions.
Dans la discussion par article, des critiques ont été émises sur le contenu de la deuxième phrase des articles 87 alinéa 1 et 88 alinéa 1 en ce que les autorités "peuvent" faire dépendre leur compétence de l'inaction d'autorités étrangères. Mais, selon la majorité de la commission, il s'agit là en fait du coeur de la révision qui, précisément, veut éviter les conflits positifs de compétence, sans égard d'ailleurs à la question du droit applicable.
Comme cela a été relevé par la majorité de la commission, il s'agit d'une disposition potestative et non d'une automaticité. Cette disposition vise à permettre à l'Etat a priori compétent de se saisir du cas et de le régler, la Suisse n'intervenant qu'à titre subsidiaire.
Une proposition Vogt ne concernant que le texte allemand et visant à modifier le terme "Kompetenzkonflikte" par "Zuständigkeitskonflikte" a été acceptée par 14 voix sans opposition et 10 abstentions. En revanche, sa proposition de biffer la deuxième phrase des articles 87 alinéa 1 et 88 alinéa 1 a été rejetée par 16 voix contre 9.
A l'article 90 alinéa 2, une proposition Vogt visant à supprimer le terme "matériel" a été rejetée par 17 voix contre 6.
Dernier point abordé en commission, même s'il n'y a pas de modification du droit matériel, c'est la possibilité d'un testateur de soumettre sa succession au droit de sa nationalité étrangère, ce qui effectivement a pour conséquence que l'on peut contourner la réserve prévue par le droit suisse. Cette possibilité existe toujours. L'administration a néanmoins rappelé qu'il existait des dispositions d'ordre public. Nous avons mentionné en commission par exemple le cas où une personne qui décèderait déciderait de donner l'intégralité de sa succession à son chien. Dans ce cas, l'ordre public serait violé, selon l'administration et la commission aussi. De même que serait violé l'ordre public suisse si une personne d'un pays par exemple arabe domiciliée en Suisse soumettait sa succession à un droit national qui permettrait de n'accorder la succession qu'à un fils et non pas aux filles. Là aussi, on considèrerait qu'il s'agirait d'une violation de l'ordre public.
En résumé, à l'issue de la discussion par article, la commission a décidé lors du vote sur l'ensemble d'accepter le projet par 17 voix contre 7.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir reden hier über das 6. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht bzw. über die schweizerische Zuständigkeit bei internationalen Erbfällen. Es ist eine komplexe juristische Materie. Sie ist, wie wir in der Kommission gehört haben, vergleichbar mit einem Flickenteppich, das heisst mit dem Ineinandergreifen verschiedener Rechtsordnungen und Rechtsauslegungen. Vereinfacht gesagt, ist das Ziel, dass bei einem Erbfall nicht mehrere Behörden bzw. mehrere Staaten gleichzeitig tätig werden.
EU-intern - und das passt zur vorangegangenen Diskussion - hat man dieses Problem mit der Erbrechtsverordnung gelöst. Der vorliegende Entwurf ist nun eine Annäherung an diese Erbrechtsverordnung - eine Annäherung, das heisst keine Übernahme und auch keine vollständige Anpassung. Juristisch formuliert, heisst das im vorliegenden Fall, es geht um Kompetenz- respektive Zuständigkeitskonflikte, also um die Frage, welche Behörde in welcher Situation zuständig ist.
Die Kommission ist auf das vorliegende Geschäft eingetreten und hat der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 7 Stimmen zugestimmt. Wenn Sie die Fahne anschauen, stellen Sie fest, dass es nur einen Minderheitsantrag gibt, nämlich denjenigen der Minderheit Schwander auf Nichteintreten. Zwar wurde das Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen, in der Gesamtabstimmung wurde der Vorlage aber, wie bereits gesagt, nur mit 17 zu 7 Stimmen zugestimmt. Die Minderheit monierte, die Vorlage sei eine Anpassung an die Erbrechtsverordnung der EU, sie beinhalte unpräzise Formulierungen und bringe keine Steigerung der Rechtssicherheit. Die Mehrheit teilt diese Auffassung nicht. Die Mehrheit begrüsst den Entwurf, weil Kompetenzbestimmungen erlassen und Zuständigkeitsprobleme verhindert werden. Verhindert wird nämlich der Fall, dass kein Gericht zuständig wäre, und auch der Fall, dass mehrere Gerichte zuständig wären. Kurzum: Es geht um die Verhinderung von Kompetenzkonflikten.
Mit der Minderheit sind wir in einem einig: Die Verwaltung hat uns zahlreiche Beispiele gezeigt, die nicht alle auf den ersten Blick wirklich praxisnah sind. Gleichwohl mussten wir feststellen: Auch wenn es Einzelfälle sind, sie existieren, und eine Regelung im vorliegenden Entwurf ist sinnvoll. Bei den Konstellationen, die schlussendlich geregelt werden, denken wir an Fälle wie den eines Schweizers, der in der Provence lebt und dort stirbt, oder den einer Schweizerin, die in Berlin lebt und Vermögen in verschiedenen Ländern hat. Es geht letztlich darum, die damit verbundenen Fragen zu klären.
Wenn Sie noch einmal einen Blick auf die Fahne werfen, werden Sie sehen: Es gibt zwar nur eine Minderheit, aber es gibt auch nur zwei kleine Änderungen am Entwurf, und zwar in Artikel 87 Absatz 1 und in Artikel 88 Absatz 1. Da wurde das Wort "Kompetenzkonflikte" durch "Zuständigkeitskonflikte" ersetzt. In der Kommission hat hierüber eine längere, ja eine sogar lange Diskussion stattgefunden. Ich werde aber darauf verzichten, diese hier wiederzugeben, denn die Verwaltung hat sich zwischenzeitlich darangemacht, diese Formulierung neu zu fassen, präziser zu machen. Die entsprechende Vorlage ist aktuell in der Vernehmlassung und wird dann im Rahmen der Diskussionen der RK-S eingebracht werden. Sie hat technischen Charakter.
Also, wir bitten Sie gleichwohl, dieser Vorlage zuzustimmen, auch wenn sie noch nicht fertig ist. Ich kann hier sagen, der Nationalrat hat das Problem erkannt, der Ständerat darf es dann lösen.
Einfach zum abschliessenden Verständnis: Die zentralen Artikel, die Artikel 87 und 88, regeln die Heimatzuständigkeit. Artikel 87 besagt: War ein Erblasser Schweizerbürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die Schweizer Behörden zuständig, sofern die ausländischen Behörden sich nicht damit befassen, oder immer dann, wenn eine letztwillige Verfügung dem Schweizer Recht unterstellt worden ist. Artikel 88 bestimmt die Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache. Das heisst also, Schweizer Behörden sind dann zuständig, wenn der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland war und die dortigen Behörden nicht tätig werden. Die Artikel 90 und 91 betreffen das anwendbare Recht, Artikel 92 und folgende regeln im Detail das anwendbare Recht betreffend Umfang der Erbschaft, die Verfügungsfähigkeit, die Erbverträge und so weiter. Das war eine Kurzzusammenfassung dieser Vorlage.
Die Kommission hat in der Gesamtabstimmung, wie gesagt, mit 17 zu 7 Stimmen zugestimmt. Ich bitte Sie, einzutreten und diesem Gesetz zuzustimmen.
Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Präsidentin (Kälin Irène, erste Vizepräsidentin): Das Wort zur Begründung seines Minderheitsantrages auf Nichteintreten hat Herr Schwander. Er spricht zugleich für die SVP-Fraktion.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bevor wir eine Gesetzesrevision beginnen, müssen wir die Frage stellen: Haben wir Handlungsbedarf, ja oder nein? Selbst wenn wir Handlungsbedarf hätten, müssten wir ja dann die Folgefrage stellen: Ist der Handlungsbedarf so gross, dass wir handeln müssen, und zwar in Abwägung zur Rechtssicherheit? Das sind die Kernfragen, die sich stellen, bevor wir eine Revision angehen.
Wenn wir diese Vorlage vor uns haben, dann sind wir uns im Rat, glaube ich, einig, dass sie sehr technisch daherkommt. Ich weiss nicht, ob wir in der Kommission auch tatsächlich alle technischen Feinheiten diskutiert haben. Der Bundesrat will mit dem vorliegenden Entwurf das internationale Erbrecht der Schweiz regeln, modernisieren und - jetzt kommt ein wichtiger Punkt - an die Rechtsentwicklung im Ausland, insbesondere in der EU, anpassen. Da geht es schon um die Frage, um welche Anpassungen es sich handelt. Die Vorlage soll die Parteiautonomie stärken und vor allem das Risiko von Zuständigkeitskonflikten vermindern - also nicht ausschliessen, sondern vermindern, was auch immer das heisst.
Die Minderheit und die SVP-Fraktion haben sich mit dieser Vorlage auseinandergesetzt und sich die Frage gestellt, aus welchen Artikeln sich in der Praxis tatsächlich eine grössere Parteiautonomie ergibt. Wir haben keinen gefunden, mit dem das Risiko von Zuständigkeitskonflikten in der Praxis tatsächlich vermindert wird. Wir haben viele Beispiele bekommen - hier möchten wir der Verwaltung unseren besten Dank aussprechen -, aber gerade bei diesen Beispielen hat sich gezeigt, dass sie mit dieser Vorlage eigentlich nicht viel zu tun haben. Warum nicht?
Kompetenzkonflikte mit anderen Staaten im Bereich Erbrecht sind Alltag, sogar in der Schweiz. Wenn ein Erblasser in verschiedenen Kantonen einen Nachlass hinterlässt, dann haben wir Kompetenzkonflikte, weil jeder Kanton und jedes Land versucht, den Nachlass möglichst auf seinem Territorium zu besteuern. Das ist ja das Grundübel, das wir lösen müssen. Da nützen auch technische Verbesserungen in diesem Gesetz nichts, weil wir diese materiellen Auseinandersetzungen mit anderen Ländern, auch mit EU-Ländern, und sogar auch innerhalb der Schweiz haben. Nur haben wir in der Schweiz sehr klare Regeln, wie das gehandhabt wird, insbesondere wenn es um Liegenschaften geht und wenn Schulden zugeteilt werden müssen.
Wir haben uns immer wieder die Frage gestellt, wo wir Handlungsbedarf haben. Die Minderheit ist zum Schluss gekommen, dass wir keinen Handlungsbedarf haben. Durch diese Vorlage soll Widerspruch zwischen Entscheidungen aufgelöst werden. Mit dieser Vorlage können wir aber Widerspruch in materiellen Entscheidungen nicht auflösen; es geht eben auch um materielle Entscheidungen. Ja klar, vielleicht hilft die Vorlage, wenn es um Zuständigkeitsregeln geht. Da gelten aber vor allem die Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung. Die zwingenden Regeln in dieser Verordnung können wir ohnehin nicht ändern. Sie ist vorgegeben, d. h., wir müssen sie entsprechend übernehmen. Ist es im Interesse der Erblasser aus der Schweiz, dass wir tel quel die zwingenden Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung übernehmen? Nein, wir sind der Meinung, dass es eher zum Nachteil von Erblassern ist, insbesondere solchen aus der Schweiz, wenn in anderen europäischen Ländern z. B. Liegenschaften vorhanden sind.
Wir sehen also hier keinen derartigen Handlungsbedarf, dass eine Revision notwendig wäre, im Gegenteil: Wir sehen die Rechtssicherheit in Gefahr, weil die Revision wieder neue Fragen aufwirft und vor allem weil wir mit dieser Vorlage materiell keine Probleme lösen.
Ich bitte Sie deshalb namens der Minderheit und namens der SVP-Fraktion, die Vorlage abzulehnen. Wir haben keinen Handlungsbedarf. Es ist nicht notwendig, dass wir hier in dieser Vorlage allenfalls - das ist unsere Einschätzung - zum Nachteil von Erblassern aus der Schweiz einfach die Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung übernehmen. Das können wir unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern nicht zumuten.
Deshalb bitten wir Sie, auf diese Vorlage nicht einzutreten.
Marti Min Li · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Mit dieser Vorlage will der Bundesrat das internationale Privatrecht im Bereich Erbrecht dem internationalen Erbrecht der EU, der EU-Erbrechtsverordnung, angleichen. Es geht dabei um unterschiedliche zwischenstaatliche Zuständigkeiten, um zwischenstaatliche Unterschiede in der Anerkennung von ausländischen Erbrechtsentscheiden.
Was ist der Hintergrund der Vorlage? Unsere Gesellschaft wird mobiler. Es gibt mehr Menschen mit zwei oder mehreren Staatsangehörigkeiten. Es gibt mehr Menschen, die einen Teil ihres Lebens im Ausland verbringen oder Vermögen und Liegenschaften im Ausland besitzen. Bei einem Todesfall kann es dann zu Unklarheiten in der Nachlassregelung kommen. Hier stellt sich die Frage der Zuständigkeit. Das Ziel dieser Vorlage ist es, hier Rechtsunsicherheit zu vermeiden und die Kompetenzen zu regeln.
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht regelt die Zuständigkeiten in internationalen Erbfällen, das auf den Nachlass anwendbare Recht und die Anerkennung allfälliger Rechtsakte aus dem Ausland. Diese Fragen wurden in anderen Staaten teilweise sehr unterschiedlich geregelt. Das kann dazu führen, dass mehrere Staaten die Zuständigkeit beanspruchen. So kann zum Beispiel die Frage der Erbberechtigung in zwei Staaten unterschiedlich entschieden werden. Dazu wurden in der Kommission auch einzelne Beispiele aufgezeigt. Es ist klar, es geht hier nicht um Massen an Fällen, aber in gewissen Fällen gibt es tatsächlich solche Ungewissheiten.
Das Ziel der Vorlage ist es, diese Rechtsunsicherheit zu vermeiden und damit die Nachlassplanung zu erleichtern. Die EU hat dazu eine einheitliche Regelung geschaffen. Sie erfasst alle EU-Staaten mit Ausnahme des inzwischen aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs sowie mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Mit der Angleichung an dieses Recht kann die Schweiz das Risiko von erbrechtlichen Konflikten vermindern. Dabei wurde das EU-Recht nicht vollständig übernommen, sondern nur in jenen Fällen, in denen es zweckmässig erschien. Zudem wurde in dieser Vorlage die Gestaltungsfreiheit der Erblasserinnen und Erblasser moderat erhöht. Dies entspricht auch der bereits beratenen Vorlage zur Revision des Erbrechts im ZGB.
Die SP-Fraktion unterstützt das Eintreten auf diese Vorlage, weil sie zu mehr Rechtssicherheit führt und weil sie Kompetenzkonflikte zu vermeiden hilft. Es war eine sehr technische Debatte. Dabei wurden Überlegungen eingebracht, die von der Verwaltung auch aufgenommen wurden. Die Kommissionssprecher haben es angesprochen: Es ist sicher sinnvoll, dass diese Punkte in der RK-S noch einmal diskutiert werden. Aber grundsätzlich stimmen wir dieser Vorlage und den Anträgen der Mehrheit zu.
Maitre Vincent · Mit-M · Nationalrat · Genf · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Il s'agit d'un projet éminemment technique, peu sujet à polémique et donc peu politique. Le droit international privé est technique par essence et la modification législative qui nous est soumise aujourd'hui vise à clarifier, moderniser et faciliter les rapports dans le cadre du traitement de successions internationales. Cela fait notamment suite, comme l'ont indiqué les deux rapporteurs, à l'adaptation d'un règlement de l'Union européenne qui modifiait le droit successoral à compter de 2015.
Notre droit suisse doit donc s'adapter au droit international, en l'occurrence au droit de l'Union européenne, c'est la raison pour laquelle une large majorité de la commission soutient bien entendu cette réforme, qui vise à clarifier les choses, qui vise à éviter les conflits de compétence - cela a été dit plusieurs fois -, qui vise également à faciliter la reconnaissance des actes authentiques passés dans certains pays. La Suisse doit évidemment tout faire - et c'est notre rôle en tant que législateur - afin d'assurer la plus grande sécurité juridique possible pour nos justiciables, soit les citoyens suisses qui auraient passé leur vie à l'étranger et y seraient décédés. L'inverse est vrai aussi. Nous devons assumer et assurer une sécurité juridique et une prévisibilité du droit pour tous les ressortissants étrangers qui détiendraient des biens en Suisse ou à l'étranger. Toutes ces règles méritent une harmonisation. Inutile donc de discourir plus longuement pour comprendre que cette réforme est importante. Elle est nécessaire, elle est peu politique.
Nous vous invitons donc, au nom du groupe du centre, à l'adopter très largement.
Brélaz Daniel · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Il y a quelques mois, nous avons bouclé une révision justifiée par certains objectifs nouveaux en droit successoral suisse. Dès 2015, un autre chantier est né, avec certaines harmonisations adoptées pour l'écrasante majorité des pays de l'Union européenne. A l'époque déjà, le conseiller aux Etats Luc Recordon avait soulevé le problème et convaincu le Conseil des Etats de la nécessité d'entreprendre des modifications. Le Conseil national de l'époque avait dit "oui, mais pas trop vite"; et pas trop vite, cela signifie aujourd'hui.
Nous nous trouvons donc dans une situation où il y a d'abord une assez grosse harmonisation continentale. Il y a des Suisses comme des étrangers qui ont divers défauts: celui de déménager, celui d'avoir des biens dans un autre pays, celui d'être binational. Tout cela peut créer d'assez fortes complications lorsqu'il y a des successions, avec parfois des conflits de compétence, des pays qui devraient agir et qui oublient de le faire, et puis des choses qui peuvent traîner des années, voire finir par des conflits d'objectif variables, avec souvent des conséquences pour celui qui devrait hériter ou les parts légales qui doivent être attribuées lors des successions. Le groupe d'experts nous a fourni beaucoup de documentation en essayant à chaque fois de trouver la meilleure solution. Alors, la meilleure solution des uns n'est pas forcément celle des autres, et avec ce que l'on a entendu de la part de l'UDC, on voit que ce n'est pas automatiquement le cas. Mais ces meilleures solutions du groupe d'experts ont suffisamment convaincu notre commission pour qu'il n'y ait presque pas de débat. Il y en a eu un, en fait, et le Conseil des Etats peut encore l'affiner.
Finalement, nous nous trouvons confrontés aux questions suivantes. Est-ce qu'on veut faire le bien de l'idéologie - cela, c'est le refus d'entrer en matière? Est-ce qu'on veut faire le bien des citoyens quelle que soit leur origine - suisse, européenne, binationale -, avec des placements variables dans tel ou tel pays? Cela dépasse bien sûr le cas de l'Union européenne, puisqu'il y a d'autres cas de figure qui sont traités dans cette révision.
Pour le groupe des Verts, il faut entrer en matière et procéder à cette harmonisation. Ce n'est pas parce qu'il y a le terme "Union européenne" dans le message que cela suffit pour dire non. Mais pour certains cela suffit. A une époque plus ancienne, certains disaient: "Quand j'entends le mot 'culture', je sors mon revolver." Aujourd'hui, c'est: "Quand j'entends le terme 'Union européenne', je sors mon opposition."
Le groupe des Verts n'en est pas là et il vous encourage à accepter le projet après être entrés en matière.
Eymann Christoph · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion
Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie um Eintreten auf die Vorlage. Mit dieser Gesetzesänderung sollen Ergänzungen erfolgen, die sich nun, dreissig Jahre nach der Inkraftsetzung dieser Bestimmungen, als notwendig erweisen. Das internationale Erbrecht der Schweiz, das im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht geregelt ist, soll modernisiert und auch der Rechtsentwicklung im Ausland angepasst werden. Zuständigkeitskonflikte mit ausländischen Behörden, die für die Betroffenen insbesondere im EU-Bereich äusserst mühsam sind, sollen damit vermieden werden. Mit all dem ist unsere Fraktion einverstanden.
Das schweizerische internationale Erbrecht soll teilweise mit der Europäischen Erbrechtsverordnung harmonisiert werden. Es soll vermieden werden, dass in der Schweiz Entscheidungen gefällt werden, die im Widerspruch zu Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der EU stehen. Es sollen vor allem Bestimmungen angepasst werden, die heute als nicht mehr zwingend oder als nicht mehr zeitgemäss erscheinen. Die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger bei der Regelung ihres Nachlasses wird dadurch leicht erweitert.
Mit dieser von der Verwaltung sehr gut vorbereiteten Vorlage erreichen wir, im Gegensatz zum heutigen System, für die betroffenen Personen zufriedenstellende Lösungen. Auch vereinfachen wir das Prozedere. Diese Revision ist deshalb nötig, auch wenn nicht Hunderttausende davon betroffen sind.
Wir bitten Sie, den Empfehlungen des Bundesrates zu folgen.
Bellaïche Judith · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich werde mich kurzhalten. Die vorliegende Revision ist von der Materie her sehr technisch und hat bei der Beratung kaum zu Emotionen oder Diskussionen geführt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass unsere Gesellschaft zunehmend mobil ist und dass in Bezug auf Erbschaften immer wieder offene Fragen, Unsicherheiten und insbesondere Kompetenzkonflikte auftreten. Obschon wir den Mitgliedstaaten der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht angehören und dies auch gar kein Ziel war oder ist, ist die vorliegende Revision aus unserer Sicht zu begrüssen, weil sie eine Annäherung bedeutet und Zuständigkeitsstreitigkeiten vorbeugt.
Zunächst trägt der Entwurf Bedürfnissen nach Klarstellung Rechnung, die sich in den letzten dreissig Jahren wiederholt ergeben haben. Durch die Harmonisierung des internationalen Erbrechts soll es zu weniger Entscheidungen kommen, die im Widerspruch zur Europäischen Erbrechtsverordnung und zu Entscheidungen ihrer Mitgliedstaaten stehen. Weiter stärkt die Revision die Gestaltungsfreiheit des Einzelnen, indem ein Erblasser sein Vermögen oder den gesamten Nachlass der Zuständigkeit des Heimatstaates unterstellen kann. Die in der Revision vorgeschlagenen Änderungen vermindern somit die Gefahr positiver Kompetenzkonflikte.
Ich verzichte darauf, auf einzelne technische Bestimmungen einzugehen. Die Kommissionssprecher haben das detailliert getan, und in der Beratung gab es zu den Detailbestimmungen kaum Anlass zu Diskussionen. Wir erachten die sanfte Modernisierung des in die Jahre gekommenen internationalen Erbrechts als sinnvoll und begrüssen es, dass eine moderate Annäherung an die europäischen Regeln angestrebt wird und dass Unklarheiten in komplizierten grenzüberschreitenden Erbfällen so weit wie möglich beseitigt werden.
Wir werden eintreten und dem Entwurf zustimmen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Unsere Gesellschaft wird immer mobiler, immer grössere Teile der Bevölkerung besitzen eine oder mehrere ausländische Staatsbürgerschaften, und immer mehr Menschen verbringen einen Teil ihres Lebens im Ausland oder haben Immobilien oder anderes Vermögen im Ausland. Verstirbt eine solche Person, stellen sich verschiedene Fragen in Bezug auf ihren Nachlass. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt in seinem 6. Kapitel die schweizerische Zuständigkeit in internationalen Erbfällen. Daneben regelt es das auf den Nachlass anwendbare Recht und die Anerkennung allfälliger Rechtsakte aus dem Ausland.
Auch andere Staaten haben diese Fragen geregelt, doch weichen deren Regelungen mehr oder weniger stark von den schweizerischen ab. Dies kann dazu führen, dass für einen bestimmten Nachlass neben der Schweiz auch ein anderer Staat die Zuständigkeit beansprucht. Man spricht hier von positiven Kompetenzkonflikten. Bei solchen Konflikten können zur gleichen Frage, etwa zur Frage der Erbberechtigung einer bestimmten Person, eine Entscheidung in der Schweiz und eine Entscheidung im Ausland ergehen. Diese beiden Entscheidungen können sich widersprechen, wenn z. B. der ausländische Staat nicht das gleiche Erbrecht anwendet wie die Schweiz.
Ich möchte Ihnen das kurz mit einem Fallbeispiel illustrieren. Eine Schweizerin lebt seit ihrer Pensionierung in der Provence, wo sie dann auch verstirbt. Bei ihrem Ableben hinterlässt sie ein Testament, in welchem sie ihren gesamten Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellt. Aufgrund dieser Rechtswahl besteht nach heutigem IPRG eine zwingende Zuständigkeit der schweizerischen Behörden. Gleichzeitig betrachten sich die Behörden in Frankreich aber ebenfalls als zuständig, da die Erblasserin dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es besteht nun die Gefahr, dass die Behörden beider Staaten in der gleichen Sache tätig werden.
Diese Situation schadet der Rechtssicherheit. Sie erschwert zudem die Nachlassplanung unserer Bürgerinnen und Bürger; das Gesetz dürfte ja gerade auch viele Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen.
Die EU hat dieses Problem intern gelöst; sie hat für ihre Mitgliedstaaten eine einheitliche Regelung geschaffen, die sogenannte Erbrechtsverordnung. Diese gilt für fast alle EU-Staaten.
Diese Rechtsvereinheitlichung bietet nun auch eine Chance für die Schweiz. Sie eröffnet die Möglichkeit, im Verhältnis zu fast sämtlichen EU-Staaten das Risiko von erbrechtlichen Konflikten - ich spreche nur vom Risiko - erheblich zu vermindern. Ein Anschluss an die Erbrechtsverordnung ist zwar zurzeit nicht realistisch, die Schweiz hat aber die Möglichkeit, ihr eigenes Recht an die Erbrechtsverordnung anzunähern.
Auslöser der vorliegenden IPRG-Revision war übrigens eine Motion Recordon zur Europäischen Erbrechtsverordnung (14.4385). Der Vorstoss war vom Zweitrat als zu weitgehend abgelehnt worden, da er auch staatsvertragliche Schritte verlangt hatte. Zuvor hatte der Bundesrat aber eine Vernehmlassungsvorlage für Anpassungen im IPRG in Aussicht gestellt.
Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf sieht nun eine solche Annäherung an die EU-Erbrechtsverordnung vor. Das EU-Recht wird darin aber nicht unbesehen kopiert. Der Bundesrat hat nur diejenigen Regelungen übernommen, die aus einer zeitgemässen schweizerischen Optik gut vertretbar erscheinen. In der Sache nicht überzeugende Lösungen sollen dagegen nicht übernommen werden. Zudem sollen die Grundprinzipien des IPRG und seines 6. Kapitels gewahrt bleiben.
Angesichts der umfangreichen Anpassungen erschien es angezeigt, das 6. Kapitel gleich einer Gesamtrevision zu unterziehen. Das IPRG ist mittlerweile schon 32 Jahre in Kraft. Insbesondere soll mit der Vorlage die Gelegenheit genutzt werden, Unklarheiten zu beseitigen, die sich in all den Jahren ergeben haben. Zudem soll die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger moderat erweitert werden, ganz im Geiste der Vorlage zur Revision des Erbrechts im ZGB, die Sie im vergangenen Dezember verabschiedet haben.
In der Vernehmlassung waren das Revisionsvorhaben und auch die Stossrichtung unumstritten. Kritik gab es praktisch nur zu Details. Eine Partei äusserte zwar den Vorbehalt, dass von einer pauschalen Rechtsübernahme abgesehen werden müsse. Dem trägt die Vorlage jedoch Rechnung; man hat, wie gesagt, dort die Regelungen übernommen, wo es zweckmässig schien, und nicht einfach das EU-Recht abgeschrieben.
In Ihrer Kommission für Rechtsfragen wurde die Frage aufgeworfen, ob die Vorlage zur Umgehung des schweizerischen Pflichtteilsrechts führe. Hier ist zu sagen, dass die Vorlage die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger nur innert enger Grenzen erweitert. Es wird am Grundsatz festgehalten, dass eine Rechtswahl nur zugunsten eines Heimatrechts möglich ist. Neu ist vor allem, dass schweizerische Doppelstaatsbürger bei der Rechtswahl nicht mehr diskriminiert werden. Auch sie können nun ein ausländisches Heimatrecht wählen.
Angesprochen wurde auch das Verhältnis zum Steuerrecht. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Vorlage ausschliesslich privatrechtliche Fragen zur Zuständigkeit klärt. Das Steuerrecht ist nicht Gegenstand der Vorlage. Auch ist der Steuergesetzgeber nicht an die privatrechtlichen Zuständigkeiten gebunden. In der Schweiz wird für die Erbschaftssteuer auf den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person bzw. den Lageort des hinterlassenen Grundstücks abgestellt, nicht auf die privatrechtliche Nachlasszuständigkeit im Einzelfall.
Schliesslich wurde in der Kommission noch die Befürchtung geäussert, die Vorlage führe zu einer Verschiebung von Vermögen ins Ausland. Diese Befürchtung ist unbegründet. Im Erbrecht geht es im Wesentlichen um die Frage, wem der Nachlass einer Person nach deren Ableben zusteht. Hat der Staat X über diese Frage zu befinden, bedeutet das nicht, dass die ausländischen Nachlassgegenstände in sein Staatsgebiet verlegt werden. Es bedeutet auch nicht, dass der Nachlass prioritär den im Staate X wohnhaften Personen zugewiesen wird.
Zum Steuerrecht habe ich mich ja bereits geäussert.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Präsidentin (Kälin Irène, erste Vizepräsidentin): Wir stimmen über den Antrag der Minderheit Schwander auf Nichteintreten ab.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 128 Stimmen
Dagegen ... 50 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
Loi fédérale sur le droit international privé
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 51 Bst. a; 58 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I introduction; art. 51 let. a; 58 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 87
Antrag der Kommission
Abs. 1
... nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden ...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 87
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 88 Abs. 1
Antrag der Kommission
... nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden ...
Art. 88 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 88a; 88b; 89; 90 Titel, Abs. 2, 3; 91; 92 Abs. 2; 94; 95; 95a; 95b; 96 Abs. 1 Einleitung, Bst. a, c, d; 199a; 199b; Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 88a; 88b; 89; 90 titre, al. 2, 3; 91; 92 al. 2; 94; 95; 95a; 95b; 96 al. 1 introduction, let. a, c, d; 199a; 199b; ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 137 Stimmen
Dagegen ... 51 Stimmen
(0 Enthaltungen)