00.008
Umweltschutzgesetz. Änderung (Gen-Lex)
Christen Yves · P-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)
Loi fédérale sur l'application du génie génétique au domaine non humain (Loi sur le génie génétique, LGG)
Art. 6bis
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Kofmel, Bangerter, Guisan, Heberlein, Pfister Theophil, Randegger, Scheurer Rémy, Wandfluh)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 6bis
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Kofmel, Bangerter, Guisan, Heberlein, Pfister Theophil, Randegger, Scheurer Rémy, Wandfluh)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Simoneschi Chiara · Nationalrat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion
L'article 6bis, "Protection de la production exempte d'organismes génétiquement modifiés et du libre choix du consommateur", a été introduit par notre Conseil qui était convaincu qu'il fallait expliciter le principe du libre choix des consommateurs, formulé à l'article 1er, en le liant à la protection de la production exempte d'OGM. Il est en effet logique et clair qu'en cas d'utilisation d'OGM, on doit veiller à ne pas porter atteinte à la production exempte d'OGM, par exemple à la production bio ou intégrée. S'il n'y a pas cette protection et s'il n'y a pas de production exempte d'OGM à coup sûr, il n'y a pas non plus le libre choix du consommateur. A ce sujet, il est intéressant de savoir que, dans un rapport détaillé, l'Agence européenne de l'environnement montre qu'on ne peut exclure une dissémination de pollens de végétaux génétiquement modifiés. Cette agence considère comme absolument indispensable l'instauration de mesures et de contrôles lors de toute culture d'OGM.
En plus de cela, l'article 6bis est la base légale pour les articles 13bis, "Séparation des flux des produits", et 14, "Désignation", qui sont des mesures concrètes pour faire arriver sur la table des consommateurs des aliments sans OGM.
En commission, il y a eu une longue discussion quant à savoir si l'article 6bis était indispensable. L'administration a affirmé que, juridiquement, les articles 6 alinéa 2 lettre d et 13bis suffisaient à fonder le droit dans ce domaine, mais que l'article 6bis avait l'avantage de la clarté.
Pendant la discussion au Conseil des Etats, M. Leuenberger, conseiller fédéral, a expliqué très clairement le concept du Conseil national et l'a approuvé.
Il a dit: "L'article 1er de la loi fixe le but, l'article 6bis le principe et l'article 13bis la concrétisation." Il a encore ajouté que même si, juridiquement, cet article n'était pas strictement nécessaire, il répondait à l'heure actuelle aux exigences - c'est très clair - des paysans, des producteurs d'aliments et des consommateurs. Il faut enfin rappeler la volonté déjà manifestée par ces catégories-là pendant les travaux de notre commission l'année passée - je vous rappelle que les grands distributeurs et qu'un fabricant de fromage l'ont dit expressément -, cette volonté est devenue encore plus explicite après le non de notre Conseil au moratoire. Par une décision formelle d'octobre 2002, les producteurs d'aliments ont annoncé qu'ils renonçaient librement à la "Gen-Food" pour ainsi tenir compte des souhaits de la grande majorité de la population suisse, qui ne veut pas de ces aliments.
Par 14 voix contre 8, la commission vous invite à maintenir la première décision de notre Conseil.
Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Minderheit beantragt in Übereinstimmung mit dem Ständerat die ersatzlose Streichung von Artikel 6bis. Der Ständerat hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass aus rechtssystematischen Überlegungen kein Biomarketingartikel in das Gentechnikgesetz gehört. Das Ziel des Gentechnikgesetzes ist es, den Menschen, die Umwelt und die Tiere vor Schäden der Gentechnologie zu schützen; mit Artikel 6 Absätze 1 bis 4 wird dies konkretisiert und ein umfassender Schutz im Gesetz verankert. Dies ist richtig so. Was nun aber im Artikel 6bis noch hinzukommen soll, ist ein Schutzartikel für Bioprodukte und für die konventionelle Produktion - also weder für den Menschen noch für die Umwelt oder für die Tiere, sondern für eine spezifische landwirtschaftliche Produktegattung. Aufgrund der Rechtssystematik würde ein solcher Artikel für Bioprodukte und konventionelle Produktion wenn schon in das Landwirtschaftsgesetz und nicht in das Gentechnikgesetz gehören. Dieser Artikel ist klar ein Marketingartikel für Bioprodukte und für Produkte aus konventionellem Anbau; einen solchen Artikel kann man zwar machen, aber dann muss er am richtigen Ort stehen, nämlich im Landwirtschaftsgesetz.
In Artikel 14 des Gentechnikgesetzes haben wir bereits Deklarationsbestimmungen aufgenommen, die dazu dienen, die Wahlfreiheit zu ermöglichen. Mehr braucht es nicht. Dazu kommt noch die Trennung im Bereich Warenfluss in Artikel 13bis. Wenn wir jetzt noch Artikel 6bis hinzufügen, erreichen wir das Gegenteil, denn so wird die Wahlfreiheit eingeschränkt oder gar verunmöglicht. Die Anliegen von Artikel 6bis haben wir in vielfacher Art und Weise in diesem Gesetz verwirklicht: Dies ist in Artikel 13 Absatz 3 der Fall, in dem vorgeschrieben wird, dass gentechnisch veränderte Organismen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur abgegeben würden dürfen, wenn der Betriebsinhaber schriftlich zugestimmt hat. Das ist eine klare Regelung. Mit Blick auf die Deklaration wird in Artikel 14 des Gentechnikgesetzes nochmals unterstrichen, dass gentechnisch veränderte Organismen einer umfassenden Kennzeichnungspflicht unterstellt sind. Es werden auch die Modalitäten aufgestellt, wie diese auszugestalten ist. Ebenso sind klare, sorgfältige Kontrollen und die Erfassung der Warenflüsse durchzuführen.
Der Ständerat hat sich ganz klar gegen diese Bestimmung ausgesprochen, denn sie ist eine überschiessende Bestimmung zu den bereits bestehenden Bestimmungen. Es ist ein klarer Schutz des Biolandbaus, und das darf nicht Aufgabe des Gentechnikgesetzes sein! Dies müsste vielmehr, wie schon gesagt, im Landwirtschaftsgesetz festgehalten werden.
Ich möchte gleichzeitig noch erwähnen, dass dazu auch Artikel 14 gehört, denn hier unterstützt die Minderheit der Kommission auch die Version des Ständerates und lehnt den Zusatz der Kommissionsmehrheit ab. Ich muss hier nicht nochmals die Begründung anführen, denn die Ständeratsversion ist eindeutig und zweckmässig. Mit der gesetzlich verankerten Kennzeichnung - wie ich es gesagt habe - wird für die Konsumentinnen und Konsumenten eine echte Wahlfreiheit geschaffen, und es werden Täuschungen verhindert.
Wenn also bei Artikel 6bis des Gentechnikgesetzes der Minderheit gefolgt wird, dann müsste auch bei Artikel 14 der Minderheit gefolgt werden.
Kunz Josef · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eine Mehrheit der SVP-Fraktion wird die Minderheit Kofmel unterstützen. Ich bin mit der Minderheit Kofmel, welche Artikel 6bis wie der Ständerat streichen will, in dem Sinne einig, dass dem Anliegen der Konsumenten betreffend Wahlfreiheit in Artikel 14 des Gesetzes Rechnung getragen wird. Dass aber mit der Streichung von Artikel 6bis dem Schutz der gentechfreien Produktion nicht nachgekommen wird, ist für mich ebenso klar. Wenn die Wahlfreiheit für die Konsumenten garantiert werden soll, muss beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen garantiert sein, dass die gentechfreie Produktion nicht beeinträchtigt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in diesem Gesetz diesem berechtigten Anliegen die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird, wenn wir, wie die Minderheit verlangt, Artikel 6bis streichen.
Aus diesen Gründen werde ich vor allem als Bauer und im Sinne der Konsumenten der Kommissionsmehrheit zustimmen. Aber wie eingangs erwähnt wird eine schwache Mehrheit der SVP-Fraktion die Minderheit unterstützen.
Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Hier beantragen Ihnen die Grünen, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und der Mehrheit zu folgen. Wir brauchen diesen Artikel 6bis. Es gibt nämlich keine Wahlfreiheit mehr, wenn in der Schweiz nicht mehr gentechfrei produziert werden kann. Es geht also ganz zentral auch um den Schutz der Produktion. Wer die Gefahr schafft, muss diesen Schutz auch gewähren. Das heisst: Wer eine Gefährdung schafft, wie in diesem Fall, ist eben auch dafür verantwortlich, dass andere, in diesem Fall die Bio- und IP-Bauern - fast unsere ganze ökologische Landwirtschaft -, in der Schweiz eben gentechfreie Produkte überhaupt noch erzeugen können.
Im Konzept, das wir bis jetzt gewählt haben, ist es wichtig, dass wir in Zweckartikel 1 eben den Zweck haben, dass wir aber den Grundsatz in Artikel 6bis ausformulieren und dann die konkrete Zuständigkeit für diese Regelung in Artikel 13bis haben. Diese drei Artikel sind zentral für die Anliegen, die wir gemeinsam schon entschieden haben. Ohne Artikel 6bis haben wir zwar den Grundsatz in Artikel 1, und wir haben auch Artikel 13bis, der sich auf die Warenflüsse, auf die Vermeidung der Vermischung von Waren mit und ohne GVO während des Transportes, der Verarbeitung und der Vermarktung konzentriert, aber was fehlt, ist der Anfang dieser Warenkette: Es fehlt die Möglichkeit, noch GVO-frei zu produzieren. Geschieht eine Verunreinigung im Saatgut oder durch Pollenflug auf den Feldern, nützt die ganze Warenflusstrennung nichts mehr, und auch die viel zitierte Wahlfreiheit ist nicht mehr gegeben, weil nämlich schon zu diesem Zeitpunkt keine Trennung mehr möglich ist. Darum ist Artikel 6bis auch so wichtig.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass der Ad-interim-Präsident der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich Folgendes sagt: "Um den Zugang zu GVO-freier Produktion zu gewährleisten, sind Massnahmen zum Schutz des gentechfreien Landbaus ethisch geboten." Ohne langfristigen Schutz dieser Produktion gibt es also auch keine Wahlfreiheit. Darum gehört Artikel 6bis in das Gentechnikgesetz und nicht ins Landwirtschaftsgesetz.
Die Grünen sagen also Ja zur Mehrheit.
Bangerter Käthi · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eine knappe Mehrheit der Kommission hält hier an einem völlig artfremden Artikel 6bis fest, der weder formal noch inhaltlich ins Gentechnikgesetz gehört. Das im Zweckartikel unseres Gentechnikgesetzes formulierte Ziel ist, den Menschen, die Umwelt und die Tiere vor Schäden der Gentechnologie zu schützen. Dieses Ziel wird entsprechend in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 gebührend und eng konkretisiert. Damit ist ein umfassender Schutz im Gesetz verankert, und dies zu Recht.
Was die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten betrifft, so ist diese in den Artikeln 13, 13bis und 14 umfassend geregelt. Sogar der Zweckartikel erwähnt als Schutzgegenstand ausdrücklich die Wahlfreiheit der Konsumenten und Konsumentinnen sowie auch den Schutz vor Täuschung über Erzeugnisse. Frau Heberlein hat darauf hingewiesen: Artikel 13 Absatz 3 schreibt vor, dass gentechnisch veränderte Organismen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur abgegeben werden dürfen, wenn diese Betriebsinhaber schriftlich zustimmen. Der notwendigen Sorgfalt wird damit Rechnung getragen.
Dazu verlangt Artikel 6bis noch die Sicherung einer gentechnikfreien Produktion. Dieses Anliegen gehört nicht ins Gentechnikgesetz, sondern ins Landwirtschaftsgesetz. Es ist wirklich nicht Aufgabe des Gentechnikgesetzes, Regeln aufzustellen, die ordnen, welche landwirtschaftlichen Produktionsweisen verhindert und welche gefördert werden sollen. Selbst wenn man so etwas im Gentechnikgesetz regeln wollte, wozu aber Artikel 120 der Bundesverfassung keine Grundlage gibt, so müsste dies in rechtsstaatlich korrekter Weise geschehen. So, wie dies mit Artikel 6bis formuliert ist, erhält der Bundesrat eine Blankovollmacht, um irgendwelche Steuerungsmittel einzusetzen zur Verhinderung einer Produktion mit gentechnisch veränderten Pflanzen oder Tieren neben einer gentechnikfreien Produktion in der Landwirtschaft, im Wald oder im Gartenbau. Solche Steuerungsmittel gehören nicht in ein Gesetz: Wenn man dies regeln will, müsste dies über den Verordnungsweg geschehen.
Darüber hinaus sieht das Gesetz am Schluss noch eine Strafbestimmung vor, für ein Verhalten, das nicht präzis bestimmt ist. Ich finde dies bedenklich und rechtsstaatlich nicht akzeptabel.
Ich beantrage Ihnen im Namen der FDP-Fraktion, der Minderheit Kofmel zu folgen, damit der Fassung des Ständerates zuzustimmen und eine weitere Differenz zum Ständerat auszuräumen.
Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Es wurde nun mehrfach gesagt, dass dieser Artikel 6bis überflüssig sei, weil schon alles geregelt sei, z. B. in Artikel 14 mit der Deklaration. Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass der Schutz der gentechfreien Produktion nur hier festgehalten ist und in keinem anderen Gesetz vorkommt, weder im Landwirtschaftsgesetz noch sonst irgendwo.
Nun ist es aber in unserer kleinräumig strukturierten Schweizer Landwirtschaft nicht selbstverständlich, dass es noch möglich ist, gentechfrei zu produzieren, wenn rundherum GVO angebaut werden. Wir könnten damit unseren ganzen Biolandbau - aber nicht nur den Biolandbau, sondern auch die IP-Suisse, Frau Heberlein; sie baut auch ohne Gentechnologie an - mit einem Schlag zunichte machen, nachdem wir Hunderte von Millionen Franken für deren Ausbau ausgegeben haben. Da nützt dann auch die beste Haftpflicht nichts mehr; wir wollen ja schliesslich nicht haftpflichtabhängige Bauern, sondern eine produzierende Landwirtschaft.
Frau Heberlein hat den Minderheitsantrag Kofmel auch damit begründet, dass Artikel 6bis nichts Neues bringe. Dann müssen Sie ihn auch nicht bekämpfen, Frau Heberlein. Er enthält aber doch etwas Neues, nämlich zwei wichtige Prinzipien: den Schutz der gentechfreien Produktion - das habe ich schon erwähnt - und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen.
Die Wahlfreiheit ist nicht nur ein Konsumentenanliegen, sondern es ist auch ein Konsumentenrecht. Es ist auch ein Anliegen des Handels, der Verarbeitung und des Gewerbes. Bauernverband, Detailhandel, Käseexporteure, Milchproduzentenverband, sie alle wollen sich gemeinsam für gentechfreie Produkte in der Schweiz einsetzen. Aber dafür müssen diese Produkte überhaupt vorhanden sein. Der Schutz der gentechfreien Produktion ist nämlich überhaupt eine Voraussetzung für die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Ich möchte Ihnen hier gerne noch Professor Klaus Peter Rippe, den Präsidenten der Ethikkommission, zitieren; er hat das in einem Artikel in der "NZZ" so ausgedrückt: "Um den Zugang zu GVO-freien Produkten zu gewährleisten, sind Massnahmen zum Schutz des gentechnikfreien Landbaus ethisch geboten."
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen.
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Der Schutz der gentechfreien Produktion ist für unsere Fraktion ein wesentliches Anliegen. Wenn nicht gesichert ist, dass gentechfrei produziert werden kann, wenn nicht gewährleistet ist, dass durch Pollenflug in unseren kleinräumigen Verhältnissen die Felder der gentechfreien Produzenten nicht verunreinigt werden können, dann wird es schwierig. Die Kette beginnt ja bei der Produktion; die Kette läuft dann weiter über die Verteilorganisationen bis hin zu den Konsumentinnen und zu den Konsumenten.
Es wird gesagt, dass ein umfassender Schutz ja bereits in den Artikeln 1 bis 4 verankert worden sei; man verweist auch auf die späteren Artikel. Ich verstehe aber die Aufregung nicht: Warum sollte diese zusätzliche Bestimmung hier nicht aufgenommen werden? Wenn es eine Duplizierung der Aussagen der Artikel 1 bis 4 ist, dann spielt es ja keine Rolle, dann ist es eine Bestätigung. Es gibt ja mehrere Beispiele von Gesetzen, in denen wir feststellen, dass irgendeine wichtige Aussage in der einen oder anderen Form wiederholt wird. Hier geht es aber nicht nur um eine Wiederholung: Hier geht es um eine Konkretisierung und Sicherstellung, dass in unserem kleinräumigen Land überhaupt gentechfrei produziert werden kann.
Ich bitte Sie, diese Frage nicht auf die Diskussion des Landwirtschaftsgesetzes zu verschieben und blauäugig zu hoffen, dass dort dann schon alles richtig geregelt werde. Wenn Sie sich in der Bevölkerung umhören und zur Kenntnis nehmen, dass über 70 Prozent der Bevölkerung gentechfreie Nahrung zu sich nehmen möchte und auf genveränderte Nahrungsmittel verzichten möchte, dann müssen Sie auch die Ängste und die Vorbehalte verstehen, wenn gewisse Regeln oder gewisse Produktionsmethoden infrage gestellt werden. Hier haben wir eine Sicherungsmöglichkeit.
Ich bitte Sie, von dieser Sicherungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und die Kommission zu unterstützen.
Christen Yves · P-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le groupe libéral communique qu'il suit la minorité. Le groupe démocrate-chrétien soutient la majorité.
Simoneschi Chiara · Nationalrat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion
Je voudrais répondre à Mmes Heberlein et Bangerter parce qu'il y a deux affirmations que je dois corriger.
Mme Heberlein a dit que le but de cette loi est le même que celui fixé dans la Constitution fédérale qui est la protection de l'être humain, des animaux et de l'environnement. Donc, pour protéger les hommes, les animaux et l'environnement, on doit garantir que la production est exempte d'OGM. Et pour garantir une production exempte d'OGM, dans notre petite Suisse où il ne peut y avoir de grandes distances entre un paysan qui fait de la culture bio et quelqu'un qui voudrait - qui sait? - faire un essai de dissémination expérimentale, nous devons tout faire pour protéger la production exempte d'OGM. Donc, ce n'est pas un "Schutzartikel" en faveur de la production exempte d'OGM tout court, c'est une protection qui vise les personnes, comme le prescrit la constitution.
Deuxième remarque, à Mme Bangerter: ce n'était pas "eine knappe Mehrheit", c'était une majorité de 14 voix contre 8. C'était une belle majorité qui a repris cette idée, laquelle figure maintenant dans toutes les législations d'Europe. Je vous rappelle aussi qu'au niveau de l'Union européenne, on élabore des articles pour protéger la production d'aliments exempts d'OGM pour que, enfin, les consommateurs aient l'assurance de disposer d'aliments exempts d'OGM.
Donc, je ne pense pas qu'on doive, ici, parler de "rechtsstaatlich korrekt"; je pense que, dans une loi, on met toutes les conditions qui sont nécessaires pour arriver au but. Le but, c'est ça, je vous l'ai dit, et la population suisse l'a déjà dit à une forte majorité: elle veut pouvoir choisir, elle ne veut rien savoir d'aliments qui sont contaminés. Je pense donc que, dans notre loi, l'article 6bis a sa place; il est la base légale, le principe pour la concrétisation visée aux articles 13bis et 14.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wie Sie wissen, hat der Bundesrat ursprünglich keine Vorschrift über den Schutz der gentechnikfreien Produktion in die Botschaft aufgenommen. Er hat sich auch nicht bezüglich der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten geäussert. Das heisst natürlich nicht, dass er diesem Anliegen keine Bedeutung zumessen würde: Er hat in der Saatgut-Verordnung eine Reihe neuer Vorschriften über Qualitätssicherung und -dokumentation erlassen. Diese Vorschriften in der Saatgut-Verordnung entsprechen weitgehend dem Anliegen, das Sie hier im Rat haben - ich spreche von der Mehrheit der Kommission. Es ist auch so, dass diese Änderung in der Saatgut-Verordnung Erfolge hat. Es gibt heute sehr viel weniger Verunreinigung, als früher befürchtet werden musste.
Nun haben Sie die Vorlage neu gegliedert. Sie haben sie ergänzt, indem Sie in Artikel 1 einen Zweck vorgesehen haben, in Artikel 6bis den Grundsatz und in Artikel 13bis eine Delegation an den Bundesrat. Ich war bei den Beratungen des Ständerates dabei und kann mindestens versichern, dass dort nicht die Absicht bestand, inhaltlich etwas zu ändern, sondern man hat Artikel 6bis einfach als überflüssig angesehen. Dafür hat man Artikel 13bis noch etwas angereichert, um dem Nationalrat entgegenzukommen - das war wenigstens der Wille des Ständerates.
Ich habe nun diese ziselierten, filigranen Argumentationen gehört und zur Kenntnis genommen, dass Ihre Mehrheit doch einen ungeheuer grossen Unterschied sieht. In diesem Sinne überlasse ich den Entscheid Ihnen. Aber der Ständerat wollte inhaltlich gar nicht so viel ändern.
Christen Yves · P-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 85 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 74 Stimmen
Art. 7bis; 13 Abs. 3; 13bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 7bis; 13 al. 3; 13bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
.... und Konsumenten, gemäss Artikel 6bis zu gewährleisten ....
Abs. 3, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Kofmel, Bangerter, Guisan, Heberlein, Pfister Theophil, Randegger, Scheurer Rémy, Wandfluh)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 14
Proposition de la majorité
Al. 1
.... du consommateur au sens de l'article 6bis et d'empêcher les fraudes ....
Al. 3, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Kofmel, Bangerter, Guisan, Heberlein, Pfister Theophil, Randegger, Scheurer Rémy, Wandfluh)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 24 Abs. 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 24 al. 2, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 25
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Randegger, Bangerter, Heberlein, Kofmel, Kunz, Pfister Theophil, Scheurer Rémy, Wandfluh)
Abs. 1
Gegen die erstmalige Bewilligung für das Inverkehrbringen eines gentechnisch veränderten Organismus, der bestimmungsgemäss unmittelbar in der Umwelt ....
Antrag der Minderheit II
(Wandfluh, Bangerter, Guisan, Heberlein, Kofmel, Pfister Theophil, Randegger, Scheurer Rémy)
Festhalten
Art. 25
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Randegger, Bangerter, Heberlein, Kofmel, Kunz, Pfister Theophil, Scheurer Rémy, Wandfluh)
Al. 1
Pour autant qu'elles aient été fondées .... contre des autorisations délivrées pour la première fois par les autorités pour la mise en circulation d'organismes génétiquement modifiés destinés à être utilisés directement dans l'environnement.
Proposition de la minorité II
(Wandfluh, Bangerter, Guisan, Heberlein, Kofmel, Pfister Theophil, Randegger, Scheurer Rémy)
Maintenir
Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Das ist der letzte umstrittene Punkt in dieser heutigen Differenzbereinigung, aber man kann sagen, es ist eigentlich auch der zentrale Punkt, der materiell etwas ganz Entscheidendes bringt. Deshalb ist es gut, wenn wir uns kurz vergegenwärtigen, wo wir stehen.
Der Ständerat, der Erstrat ist, hat das Verbandsbeschwerderecht für die Umweltorganisationen, wie es sich im Umweltrecht bewährt hat, aufgenommen. Bei der ersten Runde in unserer WBK war die Frage, ob wir dieses Verbandsbeschwerderecht wollen oder nicht, überhaupt kein Thema; es war selbstverständlich. Zum Thema wurde stattdessen etwas, was uns dann offensichtlich zum Nachteil gereicht hat: Die Kommissionsmehrheit fand damals, man sollte im Bereich der Gen-Lex das Beschwerderecht auf Konsumentenorganisationen und bäuerliche Organisationen ausweiten. Diese Ausweitung führte dazu, dass diese Frage dann bei der Abstimmung - im Plenum, nicht in der Kommission - offensichtlich zu einer Grundsatzfrage wurde, ohne dass sie so diskutiert worden war.
Das Resultat in unserem Rat war ja dann schliesslich die Zustimmung zum Antrag, das Beschwerderecht zu streichen. Aufgrund dieses Resultates hat damals der Ständerat daran festgehalten. Ich muss sagen: Es ist das zweite Mal am heutigen Tag, dass ich das Hohelied des Ständerates singen kann. Das ist nicht bei jeder Vorlage so, aber hier ist es tatsächlich so. Und zwar hat der Ständerat damals klar und unmissverständlich am Beschwerderecht festgehalten. Deshalb vermute ich, dass verschiedene Ratsmitglieder, die heute bei anderen Artikeln gesagt haben, man solle sich jetzt möglichst überall dem Ständerat anpassen, gut beraten sind, auch hier die Differenz zum Ständerat auszuräumen.
Aufgrund eben dieser Ausgangslage hat sich dann aber in der WBK verständlicherweise doch eine Grundsatzdiskussion ergeben. Der Antrag, beim Verzicht zu bleiben, führte zum Minderheitsantrag Wandfluh. Kollege Randegger - Sie sehen beide Anträge auf der Fahne - hat einen Antrag gestellt, der aus seiner Sicht und der Sicht seiner Minderheit ein Kompromiss ist: Er beantragt, dass nur ein Beschwerderecht gegen die erstmalige Bewilligung des Inverkehrbringens geschaffen werden soll. Die Mehrheit der Kommission möchte sich - sie hat das unmissverständlich zum Ausdruck gebracht - dem Ständerat anschliessen.
In der Kommission wurde der Antrag Wandfluh mit 14 zu 8 Stimmen abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit hat also klar daran festgehalten, dass das bewährte Verbandsbeschwerderecht der Umweltorganisationen auch in dieser Vorlage drin verbleiben soll und muss.
Bei der Gegenüberstellung von Mehrheitsantrag und Antrag Randegger war das Abstimmungsverhältnis 12 zu 10. Aus der Sicht der Kommissionsmehrheit ist bei dieser Frage kein Kompromiss möglich, denn das, was jetzt das Beschwerderecht der Umweltverbände ist, ist langjährig bewährt, nämlich seit 35 Jahren. Es ist zu bedenken, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit Umweltverbände anerkannt werden, und es ist zu bedenken, dass das Beschwerderecht eigentlich eine Erfolgsstory ist, weil es selten angewendet wird: auf der Ebene der kantonalen Verwaltungsgerichte in etwa 1 Prozent der Fälle; beim Bundesgericht - es sind auch zahlenmässig nicht so viele, wie man vermutet - ist es in zwei von drei Fällen erfolgreich. Wahrscheinlich ist es das Problem der Gegner des Verbandsbeschwerderechtes, dass es dort, wo es gezielt eingesetzt wird und in der Sache dem Umweltanliegen etwas bringt - und es ist der Auftrag der Umweltgesetzgebung, das sicherzustellen -, eben erfolgreich ist.
Wenn Sie auf dieses Beschwerderecht verzichten würden, würden Sie bei diesem erfolgreichen Instrument an einem Ort, bei dem es um Neuformulierung geht, ein ganz falsches Zeichen setzen. Sie würden aber auch bewirken, dass sich die Aufsichtspflicht der öffentlichen Hand verstärken müsste und dass das Verfahren auf jeden Fall teurer würde, wenn Sie durch den Verzicht Behörden und Verwaltung den Auftrag erteilen, schon im Vorverfahren vor den Entscheiden einiges noch sicherer abzuklären.
Alle Gründe sprechen für das Verbandsbeschwerderecht: Einerseits gäbe es in diesem zentralen Punkt keine Differenz mehr zum Ständerat; andererseits ist aber noch wichtiger, dass sich dieses Beschwerderecht voll und ganz bewährt hat. Drittens - das wird in unserem Saal sonst auch immer positiv aufgenommen - hilft es der öffentlichen Hand, Kosten zu sparen, wenn Sie diesem Artikel in der ständerätlichen Fassung zustimmen.
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir sprechen jetzt über das zweischneidige Schwert des Verbandsbeschwerderechtes. Ich vertrete hier, wie Chiara Simoneschi gesagt hat, eine "kurze Minderheit". Mit meinem Minderheitsantrag, Herr Bundesrat, versuche ich jetzt Ziselierungen an diesem Artikel vorzunehmen. Aber bei diesem zweischneidigen Schwert geht es mir nur um eine Schnittseite des Schwertes: Es geht mir um die Schnittseite der politischen Wirkung des Missbrauchs und nicht um die Schnittseite der erfolgreichen Vertretung von Umweltanliegen, wie sie der Kommissionssprecher angesprochen hat. Also versuche ich, Ihnen hier einen Vermittlungsvorschlag vorzulegen. Ich will nicht das Verbandsbeschwerderecht beseitigen, wie ich das noch in der ersten Runde hier getan habe; dort habe ich diesem Antrag zugestimmt. Aber vielleicht ermöglichen Sie mir heute Nachmittag, dass wir einen Kompromiss finden.
Nun zu diesen zwei Ziselierungen, die wir vornehmen: Verbandsbeschwerden sollen nach dem Vorschlag der Minderheit I nur gegen die erstmalige Bewilligung möglich sein, also nicht gegen Verlängerungen und gegen Bewilligungen für jeden einzelnen Anwendungsbereich. Verbandsbeschwerden sollen explizit auf gentechnisch veränderte Organismen anwendbar sein, die bestimmungsgemäss unmittelbar in der Umwelt verwendet werden, also primär auf den Produktionsbereich mit gentechnisch verändertem Saatgut. So ist die Verbandsbeschwerde auch für Anlagen, für industrielle Anlagen und für Infrastrukturanlagen, vorgesehen; das ist der Sinn der Verbandsbeschwerde.
Warum möchten wir diese Einschränkung und Präzisierung? Die Antwort ist ganz einfach: Wir wollen sie, weil wir die Praxis angeschaut und dabei klar festgestellt haben, dass alles andere, und insbesondere die Formulierung des Ständerates, nicht praktikabel ist. Dazu kommen Auslegungsstreitigkeiten und mögliche Missbräuche des Verbandsbeschwerderechtes, die wir ebenfalls verhindern müssen. Konkret: Als Verwendung in der Umwelt gilt jeder Umgang mit GVO, der nicht in einem geschlossenen System oder im Rahmen eines Freisetzungsversuchs stattfindet. Was ich Ihnen jetzt gesagt habe, ist im Kommentar Seiler zum Umweltschutzgesetz, Artikel 29c, festgehalten: Eine Verwendung in der Umwelt liegt demnach nicht bloss bei Saatgut vor, sondern auch bei Inverkehrbringen von Heil-, Lebens- und Futtermitteln. Die Folge ist, dass fortan z. B. die Zulassung eines Impfstoffes, der GVO enthält, mit einer Verbandsbeschwerde angefochten werden könnte, wenn dieser in irgendeiner Weise in die Umwelt gelangen könnte.
Die Debatte im Ständerat und nun auch in unserer vorberatenden Kommission hat gezeigt, dass der Ausdruck "bestimmungsgemäss" interpretationsbedürftig ist und alles andere als Klarheit bringt. Betroffen von diesem "bestimmungsgemäss" ist nämlich nicht nur das primär anvisierte gentechnisch veränderte Saatgut, das in der Umwelt freigesetzt wird: Alles, was bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet wird und GVO ist, fällt unter diese Bestimmung. Werden also GVO-Heilmittel oder -Impfstoffe bestimmungsgemäss in der Umwelt eingesetzt, wären diese ebenso betroffen, und deren Anwendung könnte angefochten werden.
In der Kommission hat unser Rechtsexperte Professor Schweizer zudem bestätigt, dass der Ersatz veterinärmedizinischer Heilmittel bei Schafen auch eine bestimmungsgemässe Anwendung in der Umwelt ist. Und wörtlich ergänzte Professor Schweizer: "Die bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt umfasst sicher mehr als die Landwirtschaft, bei der allerdings das Schwergewicht liegt. Wir haben, auch bei den Wirbeltieren, auch eine gewisse Nutzung für Therapie und Diagnose." Auch Schweizer geht klar davon aus, dass mehr als das Saatgut betroffen ist. Darum ist es eben notwendig, präzisierend im Gesetz festzuhalten, dass nur die unmittelbare Freisetzung in der Umwelt gemeint ist.
Konkret bedeutet diese Beschränkung, dass nur die erstmalige Bewilligung zum Inverkehrbringen mit einer Verbandsbeschwerde angefochten werden kann. Wird der GVO in einem anderen Bereich in Verkehr gebracht, dann kann gegen die dafür erforderliche Bewilligung nicht mehr die Verbandsbeschwerde ergriffen werden. Ebenso ist eine Verbandsbeschwerde gegen die Erneuerung einer Bewilligung nicht zulässig. Diese Einschränkung verwesentlicht das Beschwerderecht und verhindert gleichzeitig Missbräuche durch reine Behinderungsbeschwerden bei Wiederholungen und Erneuerungen.
Deshalb bitte ich Sie: Kommen Sie auf diese "Kompromissbrücke", und unterstützen Sie die Minderheit I.
Wandfluh Hansruedi · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie, die Minderheit II zu unterstützen und am Entscheid des Nationalrates festzuhalten, Artikel 25 zu streichen. Ich bedaure, dass der Ständerat nicht auf unsere Linie eingeschwenkt ist, ja, ich bin enttäuscht darüber, dass er unser Anliegen nicht einmal diskutiert und es einstimmig abgelehnt hat.
Ich weiss, dass es im Rahmen der Differenzbereinigung nicht angebracht ist, nochmals vertieft auf die materielle Diskussion einzugehen. Ich möchte hier nur kurz nochmals das Hauptargument für die Ablehnung des Verbandsbeschwerderechtes darlegen.
Im Zusammenhang mit der Gentechnik ist es das Anliegen unseres Antrages, dass wir es tunlichst unterlassen sollten, ein neues Sonderrecht zu schaffen, ein Recht, das es ausgewählten ideellen Organisationen zugesteht, behördliche Entscheide anzufechten und Rechtsmittel zu ergreifen, ohne dass die Einsprecher selber oder die Mehrheit ihrer Mitglieder direkt betroffen wären. Dass private Nonprofitorganisationen über die Interessen der Umwelt mitwachen, ist nicht falsch; dass Umweltschutzorganisationen aber über das Privileg der selbstständigen Verbandsbeschwerde verfügen - ein Beschwerderecht, ohne dass sie direkt betroffen sind -, ist nicht gerechtfertigt. Dieses Recht haben auch die landwirtschaftlichen Organisationen beispielsweise nicht. Angesichts der ausgebauten Umweltgesetzgebung wäre das selbstständige Verbandsbeschwerderecht ein Misstrauensvotum gegenüber den Behörden, welche diese Gesetze vollziehen, und das verdienen unsere Behörden nicht.
Das Gentechnikgesetz, wie es jetzt im Entstehen begriffen ist, sieht für jeden Schritt des Inverkehrbringens der GVO-Produkte strenge Anforderungen vor: Die Würde der Kreatur, die Artenvielfalt und alle möglichen und unmöglichen, aber irgendwie vorstellbaren Auswirkungen auf die Umwelt oder auf das ökologische Gleichgewicht sind darin erfasst. Wenn wir das Verbandsbeschwerderecht hier drin lassen, droht es den Zweck des Gesetzes zu unterlaufen. Ich erinnere an Artikel 1, egal, welche Variante schliesslich in einer allfälligen Einigungskonferenz zum Tragen kommt: die ständerätliche Variante, nach welcher die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Gentechnologie zu ermöglichen ist, oder die heute beschlossene nationalrätliche Variante, nach welcher der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie Rechnung zu tragen ist.
Die Gefahr ist gross, dass aus der Gen-Lex ein Verhinderungsgesetz wird, wie sich das verschiedene Kreise wünschen, denn nach der Formulierung des Ständerates in Artikel 25 wäre nicht nur das Saatgut betroffen, sondern auch Lebensmittel, Futtermittel, Heilmittel und Impfstoffe; Kollege Randegger hat das explizit dargelegt. Es ist ein Angriff auf unseren Forschungsstandort, und das haben wir nicht zuzulassen. Es entspricht insbesondere auch nicht dem Willen, den das Schweizervolk anlässlich der Genschutz-Initiative 1998 zum Ausdruck gebracht hat.
Ich bitte Sie deshalb, den Volkswillen zu respektieren und den Antrag der Minderheit II auf Streichen des Artikels 25 zu unterstützen. Geben wir dem Ständerat doch die Möglichkeit, diese Thematik überhaupt noch zu debattieren. Wenn ich mich jetzt noch als Fraktionssprecher der SVP äussere, kann ich sagen, dass die SVP-Fraktion grossmehrheitlich die Minderheit II unterstützt.
Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · Christlichdemokratische Fraktion
Wieder einmal sprechen wir über das Verbandsbeschwerderecht. Ich glaube, Herr Randegger hat vorhin die Fahne nicht genau angeschaut, auf der ich seinen Namen zweimal finde. Er hat zwar gesagt, er sei nicht mehr für die Abschaffung des Verbandsbeschwerderechtes, aber ich finde ihn klar und deutlich unter der Minderheit II, die eben das Verbandsbeschwerderecht abschaffen will. Bitte spielen Sie doch nicht mit doppelten Karten, sondern seien Sie ehrlich und sagen Sie, was Sie wirklich wollen.
In diesem Sinne kann man auch den Minderheitsantrag I nicht unterstützen - denn was soll das überhaupt heissen, eine "erstmalige Bewilligung"? Ich habe in der Kommission gesagt, das sei ein Pleonasmus - das ist anscheinend ein schwieriges Fremdwort -, ein "weisser Schimmel". Jede Bewilligung erfolgt ja am Anfang eines Prozesses und ist darum erstmalig. Es macht keinen Sinn, dieses Wort noch hineinzunehmen und komplizierte Texte in das Gesetz hineinzuschreiben. Das Verbandsbeschwerderecht kommt mir wie ein Grippevirus vor, der hier in diesem Rat immer wieder die Leute ergreift: Meistens werden sie wieder kuriert; ich hoffe, auch heute ist das wieder der Fall. Dabei verkennen die chronischen Gegner, wie sorgfältig und verantwortungsvoll die Umweltorganisationen mit diesem Mittel umgehen. Heiner Studer hat es bereits erwähnt: Es sind sehr wenige Beschwerden; genau genommen sind 1,4 Prozent aller Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen Verbandsbeschwerden - aber sie sind sehr erfolgreich: 63 Prozent haben Erfolg vor den Gerichten. Das heisst, dass sie sinnvoll, sorgfältig und nutzreich eingesetzt werden.
Sie haben bemerkt, dass der Ständerat einstimmig für das Verbandsbeschwerderecht ist. Sogar Ständerat Hans Hofmann von der SVP des Kantons Zürich, der ja auch keine Gelegenheit auslässt, hier irgendwo aktiv zu werden, hat diesem Verbandsbeschwerderecht in der Gen-Lex zugestimmt. Es ist ein wesentlicher Teil unserer schweizerischen Gesetzgebung; wenn wir dieses Recht abschaffen wollen, dann brauchen wir viel mehr Kontrollinstanzen. Das entspricht ja auch nicht unserem schweizerischen Willen und wäre zudem viel teurer; es käme auch einem Polizeistaat viel näher. Es ist sinnvoller, wenn auf freiwilliger Ebene eine Kontrolle durch die Bevölkerung und die entsprechenden legitimierten Verbände stattfindet.
Die CVP-Fraktion unterstützt den Ständerat und damit die Mehrheit.
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hoch geachtete Kollegin, in Bezug auf die beiden Karten haben Sie mir nicht ganz genau zugehört. Ich habe gesagt, ich böte Ihnen mit dem Kompromissvorschlag eine Chance - dann würde ich nicht ablehnen.
Und dann haben Sie von "Pleonasmus" gesprochen. Ich bitte Sie nicht, uns zu erklären, was das ist, aber wenn Sie das mit der erstmaligen Bewilligung nicht verstanden haben, haben wir ein Problem. Erklären Sie uns bitte, wie dann die Bewilligungen für das Aussäen von Saatgut oder von genetisch verändertem Saatgut erteilt werden. Sind diese an eine zeitliche Limite gebunden, oder sind sie zeitlich unbefristet?
Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · Christlichdemokratische Fraktion
Ich bin keine Fachfrau im Ausstellen von Bewilligungen, aber es würde sich dann einfach um eine Verlängerung handeln. Vielleicht weiss Herr Bundesrat Leuenberger genau, wie die Bewilligungsbehörden das dann handhaben werden.
Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Um die letzten Fragen zu erörtern, Frau Riklin: Artikel 11 Gentechnikgesetz sagt ganz klar, dass Bewilligungen regelmässig erneuert werden müssen. Eine Erneuerung ist keine Verlängerung; wir haben das in der Kommission diskutiert. Auch Herr Professor Schweizer hat gesagt, dass dann wieder ein neues Verbandsbeschwerderecht möglich wäre. Ob es hundertprozentig so ist, weiss man ja nie, wenn zwei Juristen sprechen.
Das vom Ständerat neu eingeführte Verbandsbeschwerderecht beschränkt sich auf das Inverkehrbringen und gilt nicht für Tätigkeiten im geschlossenen System und nicht für Freisetzungsversuche. Aufgrund des aktuellen Beispiels des Freisetzungsversuches der ETH Zürich möchte ich aber nochmals aufzeigen, wie widersprüchlich die Haltung der Organisationen, insbesondere auch der grünen Partei, in Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht ist: Anlässlich der Diskussion über die Initiative haben sie ganz klar gesagt, dass sie die Forschung nicht verhindern wollen - gerade hier wird dieses Experiment aber durch das Vorgehen verhindert.
Nur kurz nochmals die Fakten, die aufzeigen, wie das geschehen ist: Am 15. November 2000 stellte die ETH Zürich das Gesuch für die Durchführung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch verändertem Weizen. Das Buwal lehnte das Gesuch am 10. Oktober 2001 - also beinahe ein Jahr später - erstinstanzlich ab. Sie kennen die Entscheidungsfindung, die Risikobeurteilung und den interdisziplinären Beurteilungsprozess: Die Fachkommissionen haben das Gegenteil gesagt, sie wurden aber ignoriert.
Die ETH Zürich hat dann beim UVEK gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Buwal eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht. Im Rahmen dieses Entscheidfindungsprozesses prüfte das UVEK nochmals sämtliche Risikoaspekte und hob den Ablehnungsentscheid des Buwal auf. Das UVEK kam dann zum Beschluss, dass der kleinparzellige Freisetzungsversuch hinreichend beschrieben, gut gesichert und ungefährlich sei; 2002, wieder ein Jahr später, hob es den Entscheid des Buwal auf. Das UVEK stellte die grundsätzliche Zulassung des Versuchsprojektes fest. Das Gesuch wurde dann an das Buwal zurückgewiesen, mit der Aufforderung, über Auflagen und Bedingungen zu entscheiden.
Gegen diesen klar begründeten Entscheid des UVEK wurde von niemandem Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Greenpeace, grüne Partei und alle anderen schätzten die Erfolgsaussichten wahrscheinlich als zu gering ein. Der Entscheid erhielt Rechtskraft. Erst jetzt, nach einer weiteren Verzögerung, erliess das Buwal am 20. Dezember 2002 die Zulassungsverfügung. Gegen diese neue Verfügung erhoben Greenpeace, grüne Partei und weitere Organisationen wiederum Beschwerde beim UVEK. Sie verlangen vom UVEK, dass es die Zulassung des Versuchs verweigert. Begründet wird dies unter anderem damit - Sie können es im Internet nachlesen -, dass Steuergelder nur für die biologische Landwirtschaft und keinesfalls für die gentechnische Forschung auszugeben seien, dass dem Nord-Süd-Konflikt Rechnung zu tragen und dass die Produktion der gentechnikfreien Landwirtschaft zu schützen sei.
Konkrete Anhaltspunkte über eine Gefährdung werden in dieser Beschwerde nicht erhoben. Dennoch: Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, und ist sie einmal weitergezogen, wird die Aussaat verhindert und kann nicht erfolgen, bevor über die Beschwerde, der aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, entschieden ist. Sie ersehen also aus dieser Darstellung, dass das Verbandsbeschwerderecht, das eigentlich das Recht ist, eine Gefährdung zu verhindern, hier missbraucht wird, um politische Ziele zu erreichen. Eine Streichung, wie sie jetzt beispielsweise die Minderheit Wandfluh beantragt, würde aber keineswegs das Mitwirkungsrecht und das Beschwerderecht verhindern.
Ich nehme an, Sie wissen, dass das Bewilligungsverfahren für die Inverkehrbringung von GVO und die Freisetzungsverordnung die Mitwirkung aller interessierten Kreise vorsieht. Gemäss Artikel 23 dieser Verordnung müssen die Umweltdaten von Bewilligungsgesuchen im Bundesblatt angezeigt werden, und alle nicht vertraulichen Akten müssen während 30 Tagen aufgelegt werden. Jede Einzelperson und jeder Verband hat gemäss Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Beschwerderecht, soweit die betroffene Person und eine Mehrheit der Verbandsmitglieder durch die angeführte Verfügung besonders berührt sind. Die Streichung des Verbandsbeschwerderechtes gemäss Minderheit Wandfluh würde also nicht verhindern, dass eine Beschwerde erhoben werden kann. So viel zur Klarstellung.
Im Vergleich zu einem Verbandsbeschwerderecht, wie es der Ständerat eingefügt hat, würde das Erheben einer Beschwerde zwar erschwert, aber es würde nicht verhindert. Daher wäre der Antrag der Minderheit Wandfluh die klarste Lösung. Wenn Sie aber eine Kompromisslösung wollen, so ist es ganz klar, dass dann eine Präzisierung erfolgen muss. Wir haben über den Begriff "erstmalige Bewilligung" bereits diskutiert. Es ist kein Pleonasmus und auch kein weisser Schimmel, Frau Riklin, denn wie ich erwähnt habe, muss die Bewilligung eben regelmässig überprüft werden. Auch wenn eine andere Verwendung erfolgt, beispielsweise in Heilmitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln, ist jedes Mal wieder eine Bewilligung erforderlich; die Zulassung eines Impfstoffes beispielsweise könnte in Zukunft mit einer Verbandsbeschwerde angefochten werden, wie Herr Randegger bereits erwähnt hat.
Es muss also präzisiert werden, dass die erstmalige Verwendung mit einer Verbandsbeschwerde angefochten werden kann, und auch das Wort "bestimmungsgemäss" gibt eine Präzisierung, die wir in diesem Gesetzestext eben brauchen. Wenn wir diese Differenz geschaffen haben, kann der Ständerat nochmals entscheiden, welche Formulierung jetzt erfolgen muss. Wir sind der Meinung, dass diese Einschränkung korrekt ist und auch der Glaubwürdigkeit der Verbandsbeschwerde dient, damit diese nicht wieder als politisches Mittel angefochten wird, sondern damit sie ein Rechtsmittel ist, um eine Gefährdung zu verhüten - aber nicht, um zu verhindern.
Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich erlaube mir, Ihnen nochmals ganz kurz die Geschichte dieses Artikels in Erinnerung zu rufen. Die Kommission des Nationalrates wollte das Verbandsbeschwerderecht auf die Konsumentenorganisationen und auf bäuerliche Organisationen ausweiten; mit dieser Kommissionsmehrheitsmeinung kamen wir in den Rat. Kein einziges Mitglied der Kommission setzte sich für die Abschaffung des Verbandsbeschwerderechtes in diesem Gesetz ein.
Mit einem Überraschungscoup, wenn ich das so nennen darf, wurde dann in diesem Rat das Verbandsbeschwerderecht abgeschafft. Der Ständerat zeigte sich überrascht und - wie richtig gesagt wurde - debattierte auch nicht lange darüber. Er hat unseren Entscheid nicht verstanden und einstimmig die Vorgaben des Bundesrates übernommen. Jetzt gibt es hier also wieder einen Versuch, das Verbandsbeschwerderecht noch einmal abzuschaffen oder ein bisschen zu disziplinieren.
Ich möchte mich zuerst zur Minderheit I von Herrn Randegger äussern: Hier wird von "erstmaliger Bewilligung" gesprochen, und es gilt nur für GVO, die unmittelbar in der Umwelt verwendet werden. Diese beiden Korrekturen oder Disziplinierungsversuche machen keinen Sinn. Wir haben im Haftpflichtrecht des Gentechnikgesetzes den Bewilligungsinhaber definiert; wir haben gesagt, was darunter zu verstehen ist. Wenn nun eine Bewilligung nach 10 Jahren überprüft wird, ist das kein Anlass für ein erneutes Verbandsbeschwerderecht. Nur wenn neue Erkenntnisse und dann auch neue Vorschriften kommen, gilt das als neue Bewilligung, und dann wäre ja auch wieder ein Verbandsbeschwerderecht möglich.
Zur "bestimmungsgemässen Verwendung in der Umwelt" haben die Experten deutsch und deutlich gesagt, dass das nicht für Heilmittel, nicht für Futtermittel, nicht für Lebensmittel gilt. Frau Heberlein, das Beispiel vom Weizen, das Sie vorher so ausführlich zitiert haben, ist ein Freisetzungsversuch. Der ist auch nicht vom Verbandsbeschwerderecht betroffen, das wir hier formuliert haben. In der Diskussion über das Moratorium, das ja jetzt im Gentechnikgesetz abgelehnt wurde, haben wir ausführlich über die Begriffe gesprochen. Wir haben in Tabellen aufgezeigt, was die bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt bedeutet und was sie nicht bedeutet. Wenn wir jetzt willkürliche Änderungen vornehmen, wird die Konsequenz die sein, dass man nachher nur weniger Klarheit hat, aber dadurch werden das Gesetz und die Bestimmung nicht verbessert. Manchmal kann ja der Versuch, an etwas noch herumzukitten, mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit II abzulehnen. Diese hat im Ständerat keine Chance; das wurde uns deutlich vorgeführt. Mit diesem Antrag hätte die Umwelt keine Anwältin, die handlungsfähig ist. Die Minderheit I bitte ich Sie deshalb abzulehnen, weil sie mehr Verwirrung als Klarheit schafft.
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Wir legiferieren in einem Bereich, der sensibel ist, der auch Gefährdungspotenziale von erheblichem Ausmass enthält. Es ist sehr vernünftig und in unserem Rechtssystem üblich, dass gegenüber Gefährdungspotenzialen, die möglich sind, die geschaffen werden, auf der anderen Seite entsprechende Haftungsbestimmungen oder eben entsprechende Instrumente geschaffen werden, mit denen solche allfälligen Gefährdungen besser in den Griff zu bekommen sind. Das Beschwerderecht ist eines dieser Instrumente. Hier ist es als Gegenstück zur Möglichkeit allfälliger Gefährdungen und Probleme eingeführt worden, die sich aus der Verwendung und Inverkehrbringung von solchen Produkten ergeben könnten.
Das Beschwerderecht basiert nicht darauf, dass es nur einzelne direkt betroffene Nachbarn oder Grundeigentümer sind, die sich gegen gefährliche Situationen wehren können, sondern dass man sich darauf verlässt, dass es Organisationen gibt, welche vertiefte Kenntnisse aufweisen und spezielle Zusammenhänge erkennen, die auf ein bestimmtes Problem sensibilisiert und darauf spezialisiert sind, diese Probleme in ihrer ganzen Breite zu erkennen. Das erspart dem Bund, wie wir gehört haben, eine intensivere Kontrolle und Überwachung - nicht nur dem Bund, sondern auch den Kantonen und Gemeinden. Das hat den Vorteil, dass Probleme, Fragen und Schwierigkeiten noch zur rechten Zeit auf den Tisch kommen und nicht erst dann, wenn es zu spät ist. Wenn es zu spät ist - das haben wir in verschiedenen Fällen schmerzlich erlebt, wo gegen Umweltgesetze verstossen worden ist, wo gegen die vernünftigen Leitplanken des Wirtschaftens verstossen worden ist -, mussten Gefahren nachher mit riesigen Schwierigkeiten und grossen finanziellen Aufwendungen beseitigt werden.
Es macht also einen tieferen Sinn, und es passt genau in die Ordnung, die wir auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene sinnvoll aufgebaut haben. Frau Heberlein hat ein Beispiel gebracht, wie durch diese Einsprachen, durch die Wahrnehmung der Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten ein Projekt verzögert worden ist. Ich verstehe, dass das Schwierigkeiten macht und dass es Probleme gibt - das wollen wir nicht wegdiskutieren. Aber in verschiedenen Fällen, und zwar in der Mehrheit der Fälle, sind diese Verzögerungen notwendig geworden, damit eine Überprüfung gemacht werden konnte.
Sie haben es heute mehrfach gehört:
In zwei Dritteln aller Fälle, die bis ans Bundesgericht gegangen sind, sind diese Überprüfungen absolut notwendig und unerlässlich gewesen. Unerlässlich sind sie deswegen gewesen, weil sie eine Notbremse gegen falsche Entscheide der Behörden gewesen sind. Diese konnten nur noch auf diesem Weg korrigiert werden; nur auf diesem Weg konnte ein korrekter Rechtszustand wieder eingeführt werden. Gerade Sie auf der bürgerlichen Seite betonen ja immer die Rechtsstaatlichkeit. Das Beschwerderecht hilft, und zwar in zwei von drei Fällen, Unrecht wieder zu Recht zu machen, sicherzustellen, dass das Recht wieder durchschlägt.
In diesem Sinne verstehe ich gewisse Einwände, die heute gemacht worden sind. Ich könnte Ihnen aber jede Menge Beispiele aufzählen, bei denen von der anderen Seite ebenso hartnäckig und unter Ausschöpfung der legalen Rechtsmittel irgendwelche Dinge verzögert worden sind. Denken Sie nur an die ganze Verkehrsberuhigung in Zürich, bei der während fünf bis zehn Jahren gewisse Anordnungen, die heute endlich in Kraft sind, verzögert worden sind - nicht von linken, nicht von grünen Kreisen, sondern von den Kreisen auf der rechten Seite.
Das Verbandsbeschwerderecht steht heute nicht in seiner Gesamtheit zur Diskussion. Es ist in diesem Zusammenhang zu diskutieren. Es ist bereits gesagt worden, ich wiederhole es: In diesem Zusammenhang ist es völlig problemlos; es ist unverdächtig. Es geht nicht auf jene Bauvorhaben aus, die vielleicht gewisse Kolleginnen und Kollegen in diesem Saal hier im Auge haben, die einmal durch das Verbandsbeschwerderecht in anderer Hinsicht vereitelt worden sind.
Ich bitte Sie mit der Kommissionsmehrheit, diesem Beschwerderecht, das der Ständerat eingeführt hat, zuzustimmen und diese Differenz zum Ständerat auszuräumen.
Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Die Grünen unterstützen die Mehrheit der Kommission und sprechen sich daher für eine Verbandsbeschwerdemöglichkeit auch im Gentechnikgesetz aus. Da das Gentechnikgesetz aus dem Umweltschutzgesetz herausgebrochen wird, ist es klar, dass die Verbandsbeschwerdemöglichkeit auch in dieses Gesetz hineingehört. Wir bitten Sie, hier kein Exempel zu statuieren.
Die Umweltschutzorganisationen setzen ihr Beschwerderecht sparsam ein. Lediglich 1 von 100 Beschwerden bei kantonalen Verwaltungsgerichten stammt von Verbänden, die 99 anderen kommen von privater Seite; denken Sie an die vielen Nachbarstreitigkeiten. Weiter ist festzuhalten, dass die Einsprachen der Umweltschutzverbände eine hohe Erfolgsquote haben. Auch dies zeigt, dass die Klagen durchaus berechtigt sind. Vor Bundesgericht gewinnen diese Verbände durchschnittlich in zwei von drei Fällen.
Noch etwas zur demokratischen Legitimierung, die Herr Wandfluh diesen Verbänden abspricht: Die demokratische Legitimierung dieser Anwälte für Natur und Umwelt ist durch ihre weit über 100 000 Mitglieder in der ganzen Schweiz, die auch die Möglichkeit haben, an Generalversammlungen mitzubestimmen, gegeben.
Es wird also seriöse Arbeit gemacht. Darum stellen auch die Autoren eines Berichts zu einer durchgeführten Evaluation fest: "Das Verbandsbeschwerderecht stellt ein wirksames Instrument dar, um den Schutz der Umwelt in Genehmigungsverfahren zu realisieren. Alternativen zum Verbandsbeschwerderecht mit einer ebenso grossen Wirksamkeit sind durchwegs aufwendiger." Denken Sie daran, wie viel es kosten würde, unsere Verwaltung so aufzustocken, um diese Kontrollfunktion, die hier effizient an Private übergeben wurde, ebenfalls so effizient wahrzunehmen.
Bevor ich schliesse, möchte ich noch etwas zum Vorwurf im Zusammenhang von Verbandsbeschwerderecht und Freisetzungsversuchen mit Gentech-Weizen der ETH in Lindau sagen. Ich möchte festhalten, dass das, was dort im Moment mit Einsprachen gemacht wird, ein Nachbarschaftsrecht ist. Es sind Private, die Einsprache erhoben haben - mit Unterstützung von Organisationen, das ist richtig. Aber es hat nichts mit dem Verbandsbeschwerderecht zu tun, das genau in diesem Fall eben gar nicht greifen kann, und das möchten Sie ja. Aber dann bitte ich Sie: Ziehen Sie es nicht in diesen Fall hinein, und versuchen Sie nicht, das Verbandsbeschwerderecht mit diesem Fall in Lindau zu diskreditieren. Denn genau dort geht es eben um Nachbarschaftsrecht, also um Privatrecht. Das möchte ich deutlich festhalten.
Die Grünen möchten Ihnen also beantragen, die Minderheiten I und II abzulehnen und wie der Ständerat auch im Gentechnikgesetz für ein Verbandsbeschwerderecht einzustehen.
Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Aufgrund der Debatte ist es wichtig, dass wir kurz etwas zu den Konsequenzen des Antrages der Minderheit I (Randegger) sagen. Die Debatte war so kontrovers, dass ich glaube, dass die wenigsten wissen, welches die Folgen wären, auch wenn sie eine Meinung haben.
Ich versuche es so zu sagen: Es geht in diesem Zusammenhang um das Inverkehrbringen eines gentechnisch veränderten Organismus. Es ist die Kompetenz des Bundesrates, bei dieser Bewilligung über die Frist zu entscheiden; ob das zehn Jahre sind oder etwas anderes, ist Sache der Exekutive. Das ist auch nicht das Problem. Die Frage ist: Wenn vom Bundesrat eine Bewilligung erteilt wurde, muss die Überprüfung stattfinden, wenn diese Frist abläuft. Nun kann es aber aus dieser Überprüfung zwei Folgerungen geben, weil ja geklärt werden muss, ob sich die Rahmenbedingungen minimal, kaum oder wesentlich verändert haben. Wenn sich die Rahmenbedingungen, gerade auch die Erkenntnisse der Wissenschaft, in der Zwischenzeit kaum verändert haben, wird es keine neue Bewilligung sein - was Kollege Randegger möglicherweise befürchtet -, sondern dann wird es eben eine Verlängerung sein; aber diese Abklärung ist wichtig. Sobald aber die Veränderung beim neuen Entscheid ein gewisses Ausmass annimmt, dann ist es eine neue Bewilligung, sind es neue Rahmenbedingungen, ist es ein anderer Inhalt.
Es ist doch nicht logisch, dass bei einer Bewilligung, die früher erteilt wurde, das Beschwerderecht galt, dieses jetzt bei der neuen Bewilligung unter anderen Rahmenbedingungen aber nicht mehr gelten soll. Deshalb ist der Antrag der Minderheit Randegger eben kein Kompromiss. Aber ich möchte klar sagen: Es wird Fälle geben - das haben wir auch in den Gesprächen mit den Fachleuten in der Kommission gehört -, in denen die Fortsetzung der Bewilligung keine neue Bewilligung ist, sondern eine Verlängerung. Es wird die Aufgabe der bundesrätlichen Verordnung sein, das zu präzisieren, wenn die Gen-Lex angenommen ist. Von daher gesehen geht es hier doch um die zentrale Frage, ob in diesem Zusammenhang das Verbandsbeschwerderecht richtig ist oder nicht.
Kurz zu Kollege Wandfluh: Seine Argumente bezogen sich ganz generell auf das Verbandsbeschwerderecht und nicht auf diesen Zusammenhang. Ich bin vor allem erstaunt, Kollege Wandfluh, über die Aussage, man müsse einfach Vertrauen in die Behörden haben und im Rechtsstaat nicht noch so und so viele Rechtsmittel anbieten. Aber es ist im Rechtsstaat doch gerade wesentlich, dass wir einerseits auf allen Stufen Behörden wählen, ihnen ein Grundvertrauen entgegenbringen - viele hier im Saal sitzen auch in Kommunalbehörden und anderen Behörden -, andererseits aber dann auch ein Misstrauen haben. Es braucht im Staat Rechtsmittel, dass eben auch solche Behördenentscheide überprüft werden können. Das sollen eben nicht nur die direkt Betroffenen tun dürfen, sondern im ideellen Bereich braucht es die Organisationen, die das stellvertretend tun, weil es die Umwelt nicht selber tun kann.
Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, hier dem Ständerat zuzustimmen.
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Kollege Studer, können Sie uns erklären, aufgrund welcher Rechtsgrundlage vermieden werden kann, dass gegen eine Verlängerung der Bewilligung Verbandsbeschwerde erhoben werden kann?
Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Ich bin der folgenden Auffassung: Aufgrund unserer vorliegenden Gesetzgebung muss der Bundesrat die Verordnung formulieren, und im Rahmen dieser Verordnung muss er die Kriterien festlegen, wann es wieder eine neue Bewilligung braucht oder wann aufgrund der Beschaffenheit eine Verlängerung angezeigt ist. Ich meine, gerade diese Debatte zeigt doch, dass hier bei der Verordnung Klärungsbedarf herrscht. Aber das kann man voll und ganz tun, wenn man bei Artikel 25 dem Beschluss des Ständerates zustimmt.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Bundesrat hat diese Verbandsbeschwerde in seinem Entwurf ja nicht vorgesehen. Aber als der Ständerat sie in die Vorlage aufgenommen hat, haben wir sie unterstützt, und schon das letzte Mal, als Sie zum ersten Mal darüber beraten und sie nachher abgelehnt haben, habe ich im Namen des Bundesrates die Fassung des Ständerates unterstützt. Es ist ja interessant, dass der Ständerat gleichzeitig in anderen Gesetzen die Verbandsbeschwerde einschränken wollte - nicht völlig streichen, aber doch einschränken. Der gleiche Ständerat hat sie hier ausdrücklich eingeführt, gegen den Entwurf des Bundesrates.
Wir meinen, er habe das zu Recht getan, weil das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen eben doch grosse Umweltbeeinträchtigungen zur Folge haben kann. Es geht also um eine gewichtige Sache, und es gibt in diesem Verfahren keine privaten Beschwerdeführer. Das heisst also: Irgendjemand sollte eigentlich als Anwalt - in diesem Falle der Umwelt - auftreten und beispielsweise überprüfen lassen können, ob die Stellungnahme der Ethikkommission für die Gentechnologie im ausserhumanen Bereich richtig angewendet oder übernommen worden ist oder nicht.
Es ist ja auch so, dass das Verbandsbeschwerderecht ein Institut ist, das in unserem Recht nun schon seit langer Zeit verankert ist. Es wird zwar zum Teil angefeindet - je nachdem, wo man im einzelnen Fall gerade steht -, aber Untersuchungen haben uns gezeigt, dass sich das Verbandsbeschwerderecht bewährt hat, dass es zu einer Schärfung der Verantwortung bei der Anwendung des Gesetzes führt und dass die Verbandsbeschwerde nicht missbräuchlich verwendet wird. Diesbezüglich gibt es ja schon den Riegel, dass die Beschwerdelegitimierten, wenn sie missbräuchlich vorgehen, ihre Beschwerdelegitimation verlieren. Es gibt ja eine Liste des Bundesrates, wer überhaupt zu einer solchen Beschwerde legitimiert ist. Sollte es vorkommen, dass hier einfach auf Zeit gespielt wird, dass getrölt wird, dann entziehen wir diese Beschwerdelegitimation. Deswegen haben wir es eigentlich nicht erlebt, dass trölerisch vorgegangen worden wäre.
Wir ersuchen Sie also, mit der Mehrheit Ihrer Kommission zu stimmen.
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Bundesrat, der Fraktionssprecher hat vorhin ausgeführt, dass nach seiner Interpretation eine Verlängerung der Bewilligung für die Aussaat von gentechnisch veränderten Organismen - also von Saatgut - nicht mehr der Verbandsbeschwerde unterstehen würde und dass das in der Verordnung so festgehalten werden soll.
Können Sie uns jetzt in Ihrer Funktion als zuständiger Departementschef Auskunft geben, ob das der Fall sein wird oder ob eine Verlängerung einer Bewilligung wieder einsprachefähig ist?
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich möchte dazu zwei Dinge sagen. Zunächst einmal Folgendes:
In Artikel 11 des Gesetzes können Sie lesen: "Bewilligungen sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können oder nicht." Das hat eine Verfügung zur Folge. Eine solche Verfügung ist meines Erachtens anfechtbar, wenn dadurch ein eigener Antrag abgelehnt wird.
Ich habe mich aber zu Ihrem Antrag nicht geäussert - das haben Sie vielleicht gemerkt -, ich habe nur zum Grundsatz gesprochen. Ich betrachte Ihren Ansatz - als ich vorher von Filigranarbeit gesprochen habe, habe ich das keineswegs pejorativ gemeint - als eine Modifizierung, über welche man unterschiedlicher Meinung sein kann. Und ich denke, der Bundesrat muss sich nicht zu allem und jedem dezidiert äussern, umso weniger, als er Ihren Antrag als Gesamtkollegium noch nicht überprüfen durfte. Da habe ich mich jetzt einfach zurückgehalten. Aber der Bundesrat hat sich zum Grundsatz der Verbandsbeschwerde geäussert; er hat darüber beraten, und er unterstützt sie. Ich kann nicht im Namen des Gesamtbundesrates für oder gegen den Antrag der Minderheit I (Randegger) sprechen.
Christen Yves · P-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 87 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 81 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 92 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 77 Stimmen
Art. 27 Abs. 1, 1bis, 1ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 27 al. 1, 1bis, 1ter
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Regelung der Haftpflicht ist einer der Pfeiler der ganzen Gen-Lex-Vorlage. Diese war denn auch in den ganzen bisherigen Beratungen sehr umstritten. Im Nationalrat fiel - Sie erinnern sich - nach langem Hin und Her ein sehr knapper Entscheid gegen eine durchgehende Gefährdungshaftung.
Der Ständerat hat sich nun gestützt darauf noch einmal intensiv mit diesen Artikeln befasst und uns eine überarbeitete Lösung präsentiert. Diese sieht wie folgt aus: Wir haben eine durchgehende Gefährdungshaftung für geschlossene Systeme, für Freisetzungsversuche und für landwirtschaftliche Produkte. Für nichtlandwirtschaftliche Produkte haben wir für die Inverkehrbringung nur eine verschärfte Produktehaftpflicht; immerhin haben wir - da hat sich der Ständerat uns angeschlossen - eine durchgehende Kanalisierung auf die bewilligungs- bzw. meldepflichtige Person.
Der Ständerat hat diese Regelung korrekt und gut durchgezogen, die Mängel und Fehler des Schnellschusses im Nationalrat behoben und die Bestimmungen so geändert, dass nicht mehr nur ein reines Landwirtschaftsprivileg besteht. Es profitieren von dieser Regelung auch die Konsumentinnen und Konsumenten, was gerade auch aus Sicht des Konsumentenschutzes, dem unser Rat ja bereits bei der ersten Beratung dieser Vorlage grosses Gewicht beigemessen hat, wichtig ist. Wir haben damit zwar nach wie vor die unschöne Situation, dass wir unterschiedliche Regelungen haben - das ist rein rechtlich nicht einleuchtend -, aber die Ablehnung einer durchgehenden Gefährdungshaftung ist letztlich eben ein politischer Entscheid, den Ihre Kommission zu akzeptieren hatte.
Fazit: Der Beschluss des Ständerates ist sicher nicht das Ideal einer haftpflichtrechtlichen Regelung, aber er ist eine valable Lösung und im Moment wohl das Optimum dessen, was politisch möglich ist.
Die WBK des Nationalrates beantragt Ihnen deshalb ohne Gegenstimmen, bei den Artikeln 27 und 30 dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.
Christen Yves · P-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 29a Abs. 2; 31 Abs. 1 Bst. ebis; 32bis; Anhang 2 Ziff. 3a Art. 59abis Abs. 1bis, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 29a al. 2; 31 al. 1 let. ebis; 32bis; annexe 2 ch. 3a art. 59abis al. 1bis, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté