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Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten

54226 · Amtliches Bulletin

Vom 22. Sept. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/54226/de/das-spritzen-von-hyaluronsaure-und-botox-gehort-in-die-hand-von-arztinnen-und-arzten

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geschäft: Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten (19.4167)

19.4167

Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten

Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es ist schon zwei Jahre her, seit ich diese Motion eingereicht habe. Damals ging ein offener Brief dreier Fachgesellschaften an die verantwortlichen Gesundheitsbehörden der Schweiz. Absender des Briefes waren die Schweizerische Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie und die Schweizerische Gesellschaft für Ästhetische Medizin. In diesem Brief wurde auf ein gravierendes Problem bezüglich einer Gesundheitsgefährdung aufmerksam gemacht, da das Spritzen von Hyaluronsäure durch Kosmetikerinnen und andere nicht medizinisch ausgebildete Personen einen Boom erlebt. Es geht dabei beispielsweise um Faltenspritzen und Lippenvergrösserungen. Dabei ist es nicht medizinisch ausgebildeten Personen verboten, Substanzen zu spritzen, die länger als dreissig Tage im Körper verweilen. Nach der Beurteilung der Fachärzte werden auf dem Schweizer Markt jedoch keine Hyaluronsäure-Produkte angeboten, welche weniger als dreissig Tage im Körper verbleiben. Es ist folglich davon auszugehen, dass diese Produkte von medizinisch nicht ausgebildeten Personen vorschriftswidrig appliziert werden.

Ärztinnen und Ärzte werden zunehmend mit gravierenden Komplikationen nach nicht fachgerechtem Spritzen durch nicht medizinisch ausgebildete Personen konfrontiert. Das führt von Infekten und Hautinfekten bis hin zu Erblindungen. Komplikationen müssen dann von Ärzten behandelt werden. Diese rechnen ihre Leistungen nach Tarmed-Tarif über die Krankenkassen ab. Das heisst, Folgekosten gehen nicht zulasten der pfuschenden Anbieter, sondern zulasten der Solidargemeinschaft der Prämienzahlenden.

Dass der Bundesrat in diesem Bereich keinen Handlungsbedarf sieht, ist schlicht unverständlich. Es gibt einzelne Kantone, die erkannt haben, dass bezüglich solch riskanter kosmetischer Behandlungen und Eingriffe Regelungsbedarf besteht. Sie haben entsprechende Weisungen erlassen. Kantonal unterschiedliche Regelungen machen in diesem Bereich aber einfach keinen Sinn, weil die Risiken von gesundheitlichen Beeinträchtigungen kantonal nicht unterschiedlich eingeschätzt und geregelt werden dürfen.

Die Person, welche solche Injektionen ausführt, muss den Aufbau der Hautschichten, den regulären und atypischen Verlauf der Blutgefässe, die Anatomie der Fettgewebskomponenten und der verschiedenen Gesichtsmuskeln sowie die Wechselwirkungen beim Vorliegen von Hautkrankheiten kennen. Für solche Behandlungen ist daher medizinisches Fachwissen unabdingbar. Risikobehaftete Behandlungen sollten gesamtschweizerisch ausschliesslich von medizinischem Fachpersonal und von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Dazu braucht es eine klare Regulierung auf Bundesebene. In den umliegenden Ländern wie Deutschland oder Frankreich gilt ein generelles Spritzverbot für Kosmetikerinnen und nicht medizinisch ausgebildete Personen.

Wenn der Bundesrat in seiner ablehnenden Beantwortung der Motion schreibt, dass die geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen einen ausreichenden Schutz der Patientinnen und Patienten darstellen, stimmt das schlicht nicht. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, um das Spritzen von Hyaluronsäure in medizinische Hände zu geben, Pfuschereien zu verhindern, den betroffenen Personen Leid zu ersparen und unnötige Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vermeiden.

Deshalb bitte ich Sie, dieser Motion zuzustimmen.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Les préparations qui visent à atténuer les rides ne peuvent pas être utilisées ou ne peuvent l'être que de façon très restreinte par les cosméticiennes et les cosméticiens. J'aimerais souligner par exemple qu'ils ne sont pas autorisés à utiliser des préparations à base de toxine botulique, qui sont aussi l'objet de la motion. Il leur est par contre possible d'administrer des préparations injectables, mais uniquement s'il peut être prouvé qu'elles ne restent dans l'organisme que moins de trente jours. Les autres substances qui restent dans l'organisme pendant plus de trente jours ne peuvent être utilisées que sous le contrôle direct et la responsabilité d'un médecin.

Le Conseil fédéral est donc de l'avis que les dispositions légales actuelles sont suffisantes pour une utilisation sûre et propose donc de rejeter la motion.

Abstimmung

Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 96 Stimmen

Dagegen ... 92 Stimmen

(4 Enthaltungen)