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Verbesserter Opferschutz bei Antragsdelikten
Masshardt Nadine · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Stellen Sie sich vor, Sie sitzen in einem weitgehend leeren Zug, während Sie von einer Person im gegenüberliegenden Abteil, die sich völlig entblösst, sexuell belästigt werden. Vermutlich wollen Sie wegen dieser Straftat Anzeige erstatten, schliesslich handelt es sich dabei um kein Offizialdelikt, sondern eben um ein Antragsdelikt. Die Polizei nimmt Ihre Anzeige entgegen, klärt Sie aber gleichzeitig darüber auf, dass eine Anzeigeerstattung dazu führen kann, dass die angezeigte Person Ihre Identität erfährt. Sie wollen natürlich nicht, dass eine Person, die Sie zuerst sexuell belästigt hat, anschliessend auch noch Ihren Namen erfährt. Sie verzichten anschliessend auf eine Anzeige. Das ist kein fiktives Beispiel. Diese Geschichte wurde mir so zugetragen.
Das ist für uns als gesetzgebende Gewalt natürlich ein unhaltbarer Zustand. Opfer sollen nicht aus Angst, dass ihre Identität der angezeigten Person enthüllt wird, vor einer Anzeige zurückschrecken. Der Bundesrat sieht das ähnlich. In seiner Stellungnahme zum Postulat Fehr Jacqueline 09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung", schreibt der Bundesrat, dass viele Opfer aus Angst vor dem Täter oder der Täterin auf eine Anzeige verzichten und dass dieser Wert in der Schweiz besonders hoch ist.
Es ist also gemäss meinem Postulat zu prüfen, wie der Staat seine Rolle hier wahrnehmen und die Identität des Opfers besser schützen kann. Eine Möglichkeit wäre dabei die Einführung anonymer Anzeigen bei Antragsdelikten. Da dies jedoch die Rechte der angezeigten Person einschränken würde, gilt es eben auch, andere Möglichkeiten zu prüfen. Genau dies verlange ich mit diesem Postulat.
Eine solche Prüfung ist für den Opferschutz von grosser Bedeutung, weshalb ich Sie bitte, das Postulat anzunehmen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Die geltende Strafprozessordnung erlaubt es jeder Person, eine Straftat bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige kann auch anonym sein. Der Strafantrag hingegen, der bei Antragsdelikten, wie z. B. sexueller Belästigung, Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens ist, kann nicht anonym gestellt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss die Gültigkeit des Strafantrages prüfen können. Dafür muss sie die Identität der strafantragstellenden Person zwingend kennen.
Die Strafprozessordnung sieht aber diverse Schutzmassnahmen während des Strafverfahrens vor, die für alle Verfahrensbeteiligten gelten. So kann die Verfahrensleitung z. B. einem Opfer, das am Strafverfahren mitwirkt, die Wahrung der Anonymität zusichern; dann wird seine Identität nicht offengelegt. Diese Geheimhaltung ist allerdings eine einschneidende Massnahme, und sie zieht auch eine schwere Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person nach sich. Die Zusicherung der Anonymität kommt deshalb nur unter strikten Voraussetzungen in Betracht und muss durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Auch bei Antragsdelikten kann die Anonymität zugesichert werden, wenn eine erhebliche Gefährdung besteht.
Der Bundesrat bittet Sie, das Postulat abzulehnen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass weder im Rahmen der Evaluation des Opferhilfegesetzes noch im Rahmen der momentan laufenden Revision der Strafprozessordnung zu irgendeinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, dass die Strafprozessordnung in dieser Hinsicht geändert werden muss.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Postulates ... 64 Stimmen
Dagegen ... 103 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Schluss der Sitzung um 18.45 Uhr
La séance est levée à 18 h 45