19.3734
Mängel im Chemikalienrecht beseitigen zur Stärkung des Werkplatzes Schweiz
Aebi Andreas · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Antrag der Mehrheit
Annahme der modifizierten Motion
Antrag der Minderheit
(Schneider Schüttel, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Munz, Nordmann, Roth Franziska, Suter)
Ablehnung der Motion
Proposition de la majorité
Adopter la motion modifiée
Proposition de la minorité
(Schneider Schüttel, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Munz, Nordmann, Roth Franziska, Suter)
Rejeter la motion
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.
Vincenz-Stauffacher Susanne · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz die Verwendung von besonders besorgniserregenden chemischen Stoffen stark eingeschränkt ist, soll mit der Motion 19.3734 chemisch-pharmazeutischen Unternehmen ermöglicht werden, diese Stoffe in geschlossenen Systemen weiterverwenden zu dürfen. Zudem soll die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung nicht mehr direkt auf das EU-Recht Bezug nehmen.
Die Motion wurde im Juni 2019 von Ständerat Martin Schmid eingereicht. Nachdem die vorberatende WAK-S diese mit 7 zu 6 Stimmen zur Ablehnung empfohlen hatte, hiess der Ständerat sie in der Frühjahrssession 2021 mit 27 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung gut.
Ihre UREK-N hat das Geschäft am 20. Mai 2021 und am 21. Juni 2021 beraten. Es lag ihr ein Antrag des Bundesrates auf Abänderung des Motionstextes vor. Dementsprechend sollte Ziffer 2 der Motion zum EU-Bezug ganz gestrichen und Ziffer 1 dahingehend abgeändert werden, dass die Ausnahmeregelung nur für die Herstellung von Arzneimitteln gelten würde. Zudem müssten die Unternehmen von sich aus nachweisen, dass sie die Stoffe ausschliesslich in geschlossenen Systemen verwenden. Im Rahmen der Diskussion zu den Konsequenzen von Ziffer 2 - folgerichtig wäre das eine Totalrevision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - und den Auswirkungen auf die Beseitigung von Handelshemmnissen bzw. über die sinn- und zweckmässige Abgrenzung, welche Stoffe von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung erfasst sein sollen, wurde ein Sistierungsantrag aus der Mitte der Kommission angenommen, verbunden mit dem Auftrag an die Verwaltung, auf der Basis des bundesrätlichen Abänderungstextes einen neuen Vorschlag mit einem risikobasierten Ansatz zu unterbreiten, allenfalls kombiniert mit einer Meldepflicht.
Die Verwaltung hat der UREK-N anlässlich von deren Sitzung vom 21. Juni 2021 eine entsprechende Neuformulierung vorgelegt, dies ganz im Sinne des erteilten Auftrages. Damit wurde der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung gegenüber dem Änderungsantrag des Bundesrates von Arzneimitteln auf Chemikalien und Heilmittel erweitert.
Zudem wurde die wichtigste Voraussetzung für eine Ausnahme dahingehend präzisiert, dass die Verwendung ohne Emissionen in die Umwelt und ohne Exposition von Menschen erfolgen muss. Damit soll das bestehende Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausdrücklich erhalten bleiben.
Sodann sieht die Neufassung des Motionstextes eine Pflicht des Unternehmens zur Meldung an die gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des Bundes und zur Nachweiserbringung vor. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörden Kenntnis erhalten, welche Unternehmen für welche Stoffe und für welche Verwendungen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen. Auf Basis der eingereichten Meldeunterlagen prüfen dann diese Stellen, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt. Im Rahmen der kommissionsinternen Diskussion wurde die Neuformulierung aus der Mitte der Kommission als Antrag übernommen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vorgabe, die Verwendung habe ausschliesslich in einem geschlossenen System ohne Emissionen in die Umwelt und ohne Exposition von Menschen zu erfolgen, ein ambitiöses Ziel sei, dafür aber die Bedenken zur Erhaltung des Schutzniveaus aufnehme.
Ein weiterer Antrag verlangte die Zustimmung zur ursprünglichen Version des Ständerates, ein anderer die Ablehnung der Motion. Der Antrag auf Ablehnung wurde damit begründet, dass die vorgeschlagene Neuregelung das bestehende Schutzniveau für die Arbeitnehmenden, die Bevölkerung und die Umwelt bedrohe. Die Umsetzung der Motion würde die Substitutionspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe unterlaufen. Zudem bestehe bereits die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Ein vierter Antrag betraf die Befristung.
Schlussendlich wurde wie folgt bereinigt: Der Beschluss des Ständerates unterlag gegenüber dem Abänderungsantrag des Bundesrates mit 15 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Dieser wiederum unterlag der Neuformulierung mit 20 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Neuformulierung wurde in der Folge mit einem Passus mit angemessener Befristung ergänzt, und zwar mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen. In der Folge wurde die Motion in dieser bereinigten Fassung mit 16 zu 9 Stimmen angenommen.
Namens der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie um Annahme der Motion mit geändertem Wortlaut.
Bulliard-Marbach Christine · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Lors de sa séance du 21 juin 2021, votre commission a examiné la motion du conseiller aux Etats Martin Schmid demandant une modification de la législation sur les produits chimiques concernant l'utilisation de substances extrêmement préoccupantes.
La motion charge le Conseil fédéral de modifier l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques. La motion dans sa version initiale demande que les substances chimiques dangereuses puissent à l'avenir être utilisées dans des systèmes fermés au sein de l'industrie chimique et pharmaceutique à titre d'exception. En outre, la référence directe au droit européen sur les produits chimiques à l'annexe 1.17 de l'ordonnance susmentionnée doit être supprimée.
En mars 2021, le Conseil des Etats a adopté la motion par 27 voix contre 14 et 1 abstention.
Aujourd'hui, les entreprises de l'industrie chimique et pharmaceutique en Suisse sont tenues de remplacer les substances chimiques considérées comme particulièrement dangereuses dans leurs processus de production. Il s'agit notamment des substances hautement cancérigènes, mutagènes ou toxiques pour la reproduction. Si le remplacement d'une de ces substances n'est pas possible, les autorités fédérales peuvent aujourd'hui déjà, sur demande, accorder une dérogation pour la poursuite de son utilisation. Cette réglementation date de 2012. A cette époque, l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques avait été adaptée dans le but d'harmoniser le droit suisse avec le droit européen. Mais en 2015, l'objectif d'une adhésion de la Suisse au règlement européen sur les produits chimiques, Reach, a été abandonné.
Dans ce contexte, l'auteur de la motion est d'avis qu'un développement autonome du droit suisse pour les produits chimiques est pertinent et qu'il peut contribuer à renforcer la place industrielle suisse. L'objectif de sa motion est donc que les substances classées comme dangereuses puissent quand même être utilisées en Suisse sous certaines conditions.
Cette dérogation ne s'appliquerait qu'aux substances qui servent de matière première dans les réactions chimiques pour la fabrication d'autres produits.
La CEATE-N a examiné cet objet en détail et a élaboré, en collaboration avec l'administration, une nouvelle formulation du texte de la motion. Le texte original a été modifié en cinq points.
Le premier point concerne le champ d'application. La dérogation ne devrait s'appliquer qu'aux substances destinées à la fabrication de produits chimiques et thérapeutiques et non, comme initialement formulé, à toutes les substances présentant des propriétés préoccupantes.
Deuxièmement, les conditions de dérogation ont été précisées par la commission. L'utilisation de ces substances ne doit ni générer des émissions dans l'environnement ni exposer la population. Le niveau élevé de protection actuelle est ainsi maintenu.
Troisièmement, votre commission a décidé que les entreprises qui entendent utiliser cette dérogation sont tenues d'en faire la déclaration à l'administration fédérale. L'administration doit ensuite vérifier si les entreprises remplissent les conditions requises pour bénéficier de la dérogation. De plus, l'administration doit tenir un registre de toutes les décisions et autorisations afin de garantir une transparence et un contrôle accru.
Quatrièmement, la commission s'est prononcée en faveur d'un maintien d'une durée limitée appropriée. Il convient de renoncer à lever les délais des dérogations.
Cinquièmement, la commission a refusé de supprimer les références au droit européen. Elle est convaincue que la législation suisse sur les produits chimiques doit être alignée sur celle de l'Union européenne.
J'en viens à la proposition de la commission. Avec ces différents amendements, la commission soutient en principe les demandes exprimées dans la motion qui visent à autoriser les substances dangereuses dans des systèmes fermés au sein de l'industrie chimique et pharmaceutique. Contrairement au texte original de la motion, la CEATE a toutefois considérablement restreint le champ d'application du nouveau règlement de dérogation. Votre commission conclut que la motion, sous cette forme révisée, mérite d'être soutenue et propose son adoption par 16 voix contre 9.
Une minorité, par contre, propose le rejet de la motion.
Elle prévient que la modification des ordonnances portera atteinte à l'obligation de remplacer les substances dangereuses et elle exprime des préoccupations quant à un éventuel danger pour l'homme et l'environnement.
Au nom de la majorité de la commission, je vous invite à voter en faveur de la motion.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Namens der Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen die Ablehnung der Motion.
Ich weiss, die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) kommt recht technisch daher, und es hilft nicht unbedingt, dass wir sie heute, am zweitletzten Tag der Session, behandeln müssen. Vielen von Ihnen ist die Tragweite unseres Entscheides möglicherweise gar nicht bewusst.
Der heute geltende Anhang 1.17 der ChemRRV regelt die besonders besorgniserregenden Stoffe. Man liest etwa auch von SVHC, das sind "substances of very high concern". Wie es der Titel schon sagt, geht es bei der ChemRRV darum, das Risiko zu minimieren. Bei diesen besonders besorgniserregenden Stoffen handelt es sich um die gefährlichsten Chemikalien überhaupt, welche die Arbeits- und Konsumentenwelt und die Umwelt kennen. Das Ziel der aktuellen Regulierung ist es, diese gefährlichsten Stoffe durch weniger gefährliche zu ersetzen. Falls die Anwendung aus sozioökonomischen Gründen nicht verboten werden kann, so soll zumindest die sichere Anwendung dieser Stoffe über ein Zulassungsverfahren gewährleistet werden. Die erteilten Zulassungen sind dabei immer befristet.
Die mit der Motion angestrebte Neuregelung würde den weiteren Einsatz von sehr gefährlichen Stoffen ermöglichen. Es sind nicht einfach Chemikalien, sondern es sollen krebserregende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische, also fortpflanzungsgefährdende Stoffe weiterverwendet werden können. Das sind Stoffe wie sechswertiges Chrom, das in Elektro- oder Elektronikgeräten vorkommt, oder Trichlorethylen, das in Textilwaschmitteln oder Reinigungsmitteln, die mit Abwasser abgeleitet werden, verboten werden soll.
Vereinfacht gesagt: Gemäss der geltenden Regelung müssen diese Stoffe ersetzt werden. Wenn Sie der Motion zustimmen, können sie weiterverwendet werden.
Wir sind überzeugt, dass die heutigen Regelungen vollumfänglich genügen, da, wie erwähnt, schon heute Ausnahmen möglich sind. Wenn für einen Stoff ein Ersatz fehlt, können die Bundesbehörden auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die weitere Verwendung dieses Stoffes erteilen. Bis heute haben sich in der Praxis keine Probleme ergeben. In der Kommissionssitzung wurde uns auch erklärt, dass sich die Substitutionspflicht, die Pflicht zum Ersatz dieser gefährlichen Stoffe, bewährt hat. Wieso also jetzt davon abweichen und damit erneut Gefahren für die Umwelt, die Arbeitnehmenden oder Konsumentinnen und Konsumenten schaffen?
Besteht ein grosses Bedürfnis? Nein! Auf meine Frage in der Kommission hin wurde bestätigt, dass in den letzten Jahren nur wenige Gesuche eingereicht worden waren. Insgesamt stehen auf der Liste 54 Produkte. Bislang gingen sechs Anträge für eine Ausnahmebewilligung ein; vier davon wurden bisher bewilligt. Das Problem der Einschränkung dieser Stoffe scheint also nicht so gross zu sein.
Zudem hätte die Umsetzung der Motion insbesondere im Vollzug einen grossen zusätzlichen Aufwand für die Kantone zur Folge. Diese müssten nämlich kontrollieren, ob die Bedingungen für die Ausnahmen, also die Verwendung des Stoffes in einem geschlossenen System und das Nichtvorhandensein des Produkts im Endprodukt, von den Firmen eingehalten werden.
Die Annahme der Motion hätte nebst diesem Zusatzaufwand für die Kantone und der potenziellen Umweltgefährdung auch zur Folge, dass die Schweiz keine Veranlassung mehr hätte, beim Ersatz von problematischen Rohstoffen mit der ausländischen Konkurrenz Schritt zu halten. Innovationen würden so gebremst, die langfristige Konkurrenzfähigkeit infrage gestellt.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen wirklich eindringlich, die Minderheit zu unterstützen und die Motion abzulehnen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Das heute geltende Recht besagt, dass bestimmte besonders gefährliche Chemikalien mittelfristig durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren ersetzt werden müssen. Mit seiner Motion möchte Herr Ständerat Schmid erreichen, dass diese Stoffe innerhalb der chemisch-pharmazeutischen Industrie unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet weiterverwendet werden können.
Seit 2012 haben wir eine Regelung, die besagt, dass bei besonders besorgniserregenden Stoffen die Vorschriften des EU-Rechts übernommen werden sollen. Damit soll in der Schweiz ein gleichwertiges Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht werden; zudem sollen auch Handelshemmnisse mit der EU vermieden werden.
Die heute geltende Regelung erlaubt es der chemisch-pharmazeutischen Industrie, gefährliche Stoffe zu verwenden, wenn diese für die Produktionsverfahren notwendig sind. Die damit verbundenen Risiken müssen aber angemessen beherrscht werden. Wenn für einen solchen Stoff ein Ersatz fehlt, erteilen die Bundesbehörden auf ein begründetes Gesuch hin eine befristete Ausnahmebewilligung. Mit dem heute bestehenden Recht gibt es also genügend Spielraum.
Ich kann Ihnen das anhand ganz konkreter Zahlen aufzeigen: Seit dem Jahr 2012, als die Vorschriften in Kraft gesetzt wurden, ist die Liste der geregelten Stoffe von ursprünglich 14 auf 54 erweitert worden. Bisher haben die Bundesbehörden nur gerade sechs Gesuche auf eine Ausnahmebewilligung erhalten, und von diesen sechs Gesuchen auf eine Ausnahmebewilligung wurden deren fünf bewilligt; ein Gesuch ist noch in Prüfung.
Das ist eigentlich die beste Bestätigung dafür, dass die heute geltende Praxis bestens funktioniert. Es fällt einem eigentlich fast ein wenig schwer, herauszufinden, wo das Problem liegt. Wie gesagt, die Praxis hat sich bewährt.
Ihre vorberatende Kommission hat die Motion von Herrn Ständerat Schmid, die im Ständerat entgegen der Empfehlung der zuständigen Kommission für Wirtschaft und Abgaben durchgekommen ist, nun abgeändert, indem sie die ständerätliche Version etwas einschränkt. Im Gegensatz zur ursprünglichen Motion würde diese abgeänderte Fassung keinen einschneidenden Eingriff in das Schweizer Chemikalienrecht bewirken. Sie stellt auch die Fortsetzung der bisherigen Praxis des Bundesrates nicht infrage, wonach das Schweizer Chemikalienrecht nach Möglichkeit auf jenes der EU abgestimmt wird.
Allerdings würde auch mit dieser Änderung der Gesundheits- und Umweltschutz geschwächt. Mit der heutigen Regelung muss die Branche, wo immer möglich, nach einem Ersatz für diese besonders gefährlichen Stoffe suchen. Wenn ich "besonders gefährliche Stoffe" sage, dann ist das nicht irgendetwas, sondern es sind Stoffe, die krebserregend sind, Stoffe, die die DNA verändern, oder Stoffe, die die Fortpflanzung beeinträchtigen können. Es gibt also sehr gute Gründe, warum die Industrie jeweils nach einer Alternative suchen muss, bevor eine allfällige Ausnahmebewilligung erteilt wird. Mit der Annahme der abgeänderten Motion wird diese austarierte Regelung eben doch auch eingeschränkt.
Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat auch die angepasste Motion ab. Es ist klar: Wenn der Bundesrat wählen muss, dann bevorzugt er natürlich die abgeschwächte Form, für die sich Ihre Kommissionsmehrheit entschieden hat.
Wie die WAK-S und Ihre Kommissionsminderheit beantragt aber auch der Bundesrat, diese Motion abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 109 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 62 Stimmen
(1 Enthaltung)