20.088
DNA-Profil-Gesetz. Änderung
Aebi Andreas · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
Loi fédérale sur l'utilisation de profils d'ADN dans les procédures pénales et sur l'identification de personnes inconnues ou disparues
Art. 2 Abs. 1; 7a; 11 Abs. 4 Bst. c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 al. 1; 7a; 11 al. 4 let. c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 4
Festhalten
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 16
Proposition de la commission
Al. 4
Maintenir
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 2 Art. 258a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(de Quattro, Addor, Cattaneo, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Markwalder, Riniker, Tuena, Walliser)
Zur Aufklärung eines der Verbrechenstatbestände nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Antrag der Minderheit II
(Tuena, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser)
Festhalten
Ch. 2 art. 258a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(de Quattro, Addor, Cattaneo, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Markwalder, Riniker, Tuena, Walliser)
Une recherche en parentèle au sens de l'article 2a de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonnée afin d'élucider l'un des éléments constitutifs du crime visés à l'article 286 alinéa 2 lettre a, si les mesures prises jusqu'alors dans le cadre de l'instruction sont restées sans succès ou si les recherches n'auraient aucune chance d'aboutir ou seraient excessivement difficiles.
Proposition de la minorité II
(Tuena, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser)
Maintenir
Riniker Maja · Mit-F · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Meine Fraktionskollegin Jacqueline de Quattro hat zusammen mit Kollege Tuena die Ehre, für die Berichterstattung in diesem Geschäft im Einsatz zu stehen. Aus diesem Grund habe ich die Verteidigung der Minderheit I (de Quattro) zu den Artikeln 258a und 258b übernommen.
Die Minderheit I anerkennt, dass das Schaffen eines Deliktskataloges sowohl für den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug als auch für die Phänotypisierung unterstützt wird. Die Frage ist nur, wie breit oder eng formuliert dieser Deliktskatalog ausfallen soll. Wenn Sie hier mit der Minderheit I stimmen, dann unterstützen Sie einen vernünftigen Mittelweg. Keinen Deliktskatalog zu bestimmen, wie es die Minderheit II (Tuena) fordert, fand in der Kommission keine Mehrheit. Die Minderheit I fasst hingegen die Inklusion der Straftaten nicht gleichermassen eng, wie es der Ständerat nach seiner ersten Lesung beabsichtigt.
Der Antrag der Minderheit I umfasst eine Liste von Delikten, bei denen schon heute die verdeckte Ermittlung zum Einsatz kommt. Erlauben Sie mir, einige Delikte zu nennen, welche mit der Minderheit I auch eine Phänotypisierung erlauben würden. Die Fassung der Mehrheit würde dies hingegen nicht erlauben. Es sind dies beispielsweise Verbrechen wie die Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführungen, die Förderung der Prostitution, die Brandstiftung mit Vorsatz beziehungsweise mit Gefährdung von Leib und Leben, die vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoffe, die vorsätzliche Verursachung einer Explosion, die vorsätzliche Verunreinigung von Trinkwasser oder die Finanzierung des Terrorismus.
Wollen wir bei einer schweren Straftat mit Freiheitsberaubung und einer Entführung wirklich keine Phänotypisierung zulassen, wenn wir eine DNA-Spur haben, aber keinen Täter? Wollen wir das wirklich? Nein. Wir wissen, dass das Anordnen einer Phänotypisierung sehr restriktiv gehandhabt wird. Das wurde uns ganz klar so gesagt.
La liste de la majorité de la commission exclut des crimes graves tels que la mise en danger de la vie d'autrui, la séquestration et l'enlèvement, l'exploitation de l'activité sexuelle, l'encouragement de la prostitution, l'incendie intentionnel, l'emploi avec dessein délictueux d'explosifs ou de gaz toxiques, l'explosion intentionnelle, la contamination intentionnelle de l'eau potable ou le financement du terrorisme. Selon la minorité I (de Quattro), la poursuite pénale de crimes aussi graves doit être facilitée dans l'intérêt des victimes et de la poursuite pénale.
La minorité I propose donc de soutenir un catalogue de délits plus large. Je vous demande de suivre cette minorité.
Wenn Sie die Minderheit I unterstützen, dann geben Sie uns in den Räten die Chance, mittels dieser Differenz noch einmal über die unterschiedlichen Tatbestände zu diskutieren. Wir sind der Überzeugung, dass es einen Deliktskatalog braucht. Wir sind auch der Überzeugung, dass der Deliktskatalog der Mehrheit sehr eng formuliert ist und durch den einen oder anderen Tatbestand ergänzt werden sollte. Gegen eine Person, die in unserem Land das Leben eines Menschen gefährdet, jemanden der Freiheit beraubt oder vorsätzlich Personen durch Brandstiftung gefährdet, soll durch die Phänotypisierung gezielter ermittelt werden können.
Ich bitte Sie, diesen breiter gefassten Deliktskatalog und die Minderheit I (de Quattro) zu unterstützen.
Aebi Andreas · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Aebi Andreas, V, BE): Das Wort für die Minderheit II (Tuena) hat Herr Hurter. Er spricht auch gleich für seine Fraktion.
Hurter Thomas · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich spreche für die Minderheit II (Tuena) respektive auch für die Fraktion zu diesen beiden Differenzen. Wir haben zwei Differenzen: Die eine betrifft die Löschfristen der DNA-Profile betreffend Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme. Hier hat der Ständerat das Zwangsmassnahmengericht eingeführt. Die zweite Differenz betrifft den Deliktskatalog, der hier eingeführt worden ist.
Bei der ersten Differenz bitte ich Sie, wie die Mehrheit der Kommission an unserem Beschluss festzuhalten: Ein Zwangsmassnahmengericht, wie es der Ständerat fordert, wird nicht geschaffen. Wir sind der Meinung, dass das keinen Mehrwert bringt, dass das sogar einen Mehraufwand bedeutet, dass die Rechtsmittel schon heute verfügbar sind respektive dass der Rechtsschutz nicht verbessert werden muss. Inhaltlich sind wir sogar der Meinung, dass sich das Zwangsmassnahmengericht noch einarbeiten müsste. Summa summarum kann man sagen, dass dieses Zwangsmassnahmengericht keinen Mehrwert schafft, im Gegenteil, es schafft einen Mehraufwand. Deshalb bitten wir Sie hier, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, dem Ständerat nicht zu folgen.
Beim Deliktskatalog bitte ich Sie, der Minderheit II (Tuena) zuzustimmen, die keinen Deliktskatalog will. Wir sind erstens der Meinung, dass die Grundrechte nach wie vor gewahrt bleiben. Zweitens ist ein Deliktskatalog immer abschliessend oder nicht vollständig, je nachdem, wie Sie das anschauen. Weiter haben wir einige Zuschriften von Staatsanwälten erhalten, die gesagt haben, dass ein Deliktskatalog nicht optimal sei. Schlussendlich - last, but not least - hat der Ständerat den Deliktskatalog der verdeckten Ermittlung genommen und gewisse Dinge herausgestrichen. Ich muss Ihnen sagen, dieser Deliktskatalog ist nun tatsächlich unvollständig. Ich habe hier eine Kopie dieses Katalogs: Zum Beispiel ist Pornografie nicht dabei, die vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoff ist nicht dabei, die vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs mit wissentlicher Gefährdung vieler Menschen an Leib und Leben ist nicht dabei. Deshalb muss ich sagen, dass dieser Deliktskatalog einfach unvollständig ist. Daher sollten Sie ihn entsprechend ablehnen.
Ich fasse zusammen, und ich gehe davon aus, dass die Mehrheiten hier im Saal klar sind: Wenn Sie einen Deliktskatalog wollen, was wir von der SVP-Fraktion nicht begrüssen, dann bitte ich Sie zumindest, dem Minderheitsantrag I (de Quattro) zuzustimmen, damit wir das noch einmal anschauen können. Denn der Weg des Ständerates ist hier definitiv nicht der Königsweg.
Ich bitte Sie, wie gesagt, bei der ersten Differenz der Mehrheit der vorberatenden Kommission und bei der zweiten Differenz der Minderheit II (Tuena) oder allenfalls der Minderheit I (de Quattro) zu folgen.
Schlatter Marionna · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Wir beschäftigen uns heute erneut mit dem DNA-Profil-Gesetz, das es der Polizei ermöglichen soll, neue genetische Fahndungsmethoden wie die Phänotypisierung oder den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug anzuwenden.
Der Nationalrat hat dieses Geschäft als Erstrat beraten. Wir haben im Zuge der Beratung in der Sicherheitspolitischen Kommission diverse Verbesserungsanträge gestellt. Das Gesetz muss aus unserer Sicht verbessert werden. Der Einblick in den innersten Kern der DNA, die codierten Sequenzen, tangiert die Grundrechte in schwerster Weise. Dieser Fahndungsmethode muss deshalb ein enger gesetzlicher Rahmen vorgegeben werden.
Unsere Anträge blieben in der Kommission chancenlos, ebenso unser Antrag auf Nichteintreten auf die Gesetzesvorlage. Selbstverständlich wollen auch wir Grünen schwere Gewaltverbrechen mit oberster Priorität aufklären. Wir haben immer signalisiert, dass wir dafür Hand bieten würden und die Motion Vitali, auf die diese Gesetzesänderung ursprünglich zurückgeht, unterstützen.
Bei dieser Gesetzesberatung zeigt sich die volle Qualität unseres Zweikammersystems. So konnte die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen dieses Gesetz ebenfalls beraten. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zeigte sich wesentlich grundrechtssensibler. Sie beantragte dem Ständerat wesentliche Änderungen am Entwurf, die im Kern unsere Hauptkritik aufnehmen, wonach die Phänotypisierung und der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nur bei schweren Verbrechen Anwendung finden sollten. Der Ständerat folgte seiner Kommission deutlich.
Ich wiederhole an dieser Stelle gerne noch einmal, wie für uns ein enger rechtlicher Rahmen auszusehen hat. Die Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht, auch bezüglich der Aufbewahrung der DNA-Profile, sowie die explizit gesetzlich verankerte Subsidiarität sind für uns wesentliche Punkte. In diesen Punkten ist die Vorlage aus unserer Sicht nach wie vor ungenügend. Der Kern der Vorlage aber, der auch über unsere abschliessende Zustimmung entscheiden wird, betrifft die Frage, ob das Parlament bereit ist, einen einschränkenden Deliktskatalog im Gesetz zu verankern. "Einschränkend" bedeutet, dass der Straftatenkatalog auf schwerwiegend gewalttätige Straftaten beschränkt ist, so, wie es auch die Motion Vitali gefordert hat. Diesem Wunsch ist der Ständerat nachgekommen, weshalb wir bei den Artikeln 258a und 258b der Strafprozessordnung der Version des Ständerates folgen werden. Ebenso unterstützen wir die Streichung der Aufbewahrung des DNA-Profils im Falle eines Suizids.
Zum Schluss möchte ich noch eine allgemeine Bemerkung anfügen. Auch wenn wir uns heute entscheiden, den Anwendungsbereich der Fahndungsmethoden im Gesetz einzuschränken, bedeutet das keineswegs, dass dem Gesetz die Zähne gezogen werden. Denn bei Delikten wie Diebstahl oder Kreditkartenmissbrauch würden die Methoden so oder so kaum angewandt, wie dies vonseiten der Bundesrätin mehrfach betont wurde. Es ist schlicht nicht notwendig, Grundrechte auf Vorrat einzuschränken.
Ich bitte Sie, bei allen verbleibenden Differenzen der Version des Ständerates zu folgen.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Wir befinden uns in der Differenzbereinigung. Wir haben noch einige wenige Differenzen zu beraten, die uns hier vom Ständerat und von Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission her weiter beschäftigen. Grundsätzlich geht es eigentlich nur noch um eine wichtige Frage, nämlich: In welchen Fällen darf die Phänotypisierung angewendet werden? Hier liegen mittlerweile eigentlich zwei Konzepte vor, die mehrheitlich darauf abstellen, dass es einen Katalog dazu geben soll, bei welchen Straftaten die Phänotypisierung angewendet werden soll.
Sie haben vorhin gehört, dass mit der Minderheit I (de Quattro) quasi noch Delikte erfasst würden, die im Katalog gemäss Ständerat fehlen würden. Das ist natürlich insofern nicht ganz korrekt, als bei Straftaten in der Regel immer mehrere Dinge zusammenkommen. Es besteht eine echte Konkurrenz zwischen verschiedenen Straftaten, die mehrere Straftatbestände erfüllen. Damit besteht meistens die Möglichkeit, auch einen anderen Straftatbestand herbeizuziehen. Deshalb sind beispielsweise, wenn der Straftatbestand der Pornografie nicht erfasst ist, selbstverständlich alle Straftaten im Zusammenhang mit Pädophilie usw. erfasst. Zudem sind natürlich alle schweren Straftaten, insbesondere Körperverletzungen und ähnliche Dinge, erfasst; durch die direkte Konkurrenz sind sie eben auch erfasst.
Für uns Grünliberale war von Anfang an klar, dass diese Möglichkeit der Phänotypisierung und die ganze DNA-Problematik weitere Instrumente sind, welche die Strafverfolgung bei der Aufklärung von Straftaten heranziehen können soll. Es ist wichtig, dass man das tun kann. Es ist aber auch wichtig, dass es in klaren Grenzen abläuft. Es soll nicht einfach der Weg dazu eröffnet werden, für die Aufklärung jeder kleinsten Sachbeschädigung dann quasi DNA-Verfolgungen aufzunehmen oder allenfalls sogar eine Phänotypisierung einzuleiten. Denn eine Phänotypisierung führt ab einer gewissen Stufe einfach auch dazu, dass dann spezielle Datenbanken gefüllt werden mit Daten beispielsweise zu Menschen mit Migrationshintergrund oder solchen, die bestimmten Ethnien angehören. Es ist prinzipiell immer ein Problem, wenn dann solche Datenbanken gefüllt und aus diesen heraus quasi wieder Daten gezogen werden, um Kriminalistik respektive Aufklärung im Zusammenhang mit Delikten zu betreiben.
Im Grossen und Ganzen sind wir aber zufrieden, weil in diesem Gesetz unsere Hauptforderungen aufgenommen worden sind. Ich bitte Sie deshalb im Namen der grünliberalen Fraktion, überall dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, also sozusagen den Sack zuzumachen und das DNA-Profil-Gesetz so zu verabschieden.
Glanzmann-Hunkeler Ida · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir sind überzeugt, dass wir mit der Differenzbereinigung in Bezug auf das DNA-Gesetz einen Schritt weiterkommen. Der Ständerat hat einige wichtige Punkte aus unseren Diskussionen ergänzt. In unserer Kommissionssitzung konnten wir eine konstruktive Diskussion führen.
Zur Erinnerung: Das Gesetz basiert auf der Motion unseres verstorbenen Nationalratskollegen Albert Vitali, der damit die Grundlage schaffen wollte, den tragischen Vergewaltigungsfall von Emmen aufzuklären. Aus diesem Grund ist es in der Mitte-Fraktion unbestritten, dass die Phänotypisierung eingeführt werden soll.
Die Änderung der Artikel 258a und 258b der Strafprozessordnung gab in der Kommission viel zu diskutieren. Der Ständerat war hier einstimmig der Meinung, dass ein Deliktskatalog eingefügt werden soll. Er diskutierte dann aber ganz besonders über die Grösse dieses Katalogs und beschloss schlussendlich, den Katalog eng zu fassen. Es stellte sich die Frage, ob dieser Katalog vollständig sei oder ob man sich auf einen schon bestehenden Katalog berufen solle.
Bei der Beratung in der Fraktion plädierte eine Minderheit der Mitte-Fraktion für die Minderheit I (de Quattro) mit dem Deliktskatalog, den Ständerat Jositsch schon im Ständerat forderte. Allerdings findet die Mehrheit unserer Fraktion, dass der Beschluss des Ständerates in dieser Frage zu unterstützen sei. Wir sind überzeugt, dass mit diesem Katalog eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Frage geschaffen wird, wann genau die Phänotypisierung anzuwenden sei. Somit wird dem Grundsatz, dass dieser bei schweren Verbrechen anwendbar sei, Rechnung getragen. Für die Anwendung des Gesetzes herrscht somit Klarheit in der Frage, wann und wo eine erweiterte DNA-Analyse anwendbar ist.
Festzuhalten ist schlussendlich, dass eine Phänotypisierung kein Beweismittel ist, sondern immer ein Ermittlungsmittel bleibt. Die Diskussion zum Deliktskatalog bezieht sich auch auf den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug.
Die Mitte-Fraktion unterstützt somit bei den Artikeln 258a und 258b die Mehrheit und lehnt die Anträge der beiden Minderheiten ab.
Marti Min Li · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Wir befinden uns an einem entscheidenden Punkt dieser Differenzbereinigung, nämlich bei der Frage des Deliktskatalogs. An dieser Stelle möchte ich noch einmal kurz ausführen, worum es hier eigentlich geht. Ich habe schon in der Eintretensdebatte gesagt, dass die Phänotypisierung, welche mit diesem Gesetz neu ermöglicht werden soll, kein Wundermittel sei. Man erhofft sich davon, dass sie einen Beitrag zur Aufklärung von Verbrechen leisten kann. Aber man muss sich bewusst sein, dass das nur in sehr seltenen Fällen der Fall sein wird. Meine Vorrednerin hat es ausgeführt: Bei der Phänotypisierung geht es nicht um ein Beweismittel, sondern um Hinweise zur Fahndung, zu einem Täterprofil. Dabei geht es um Wahrscheinlichkeiten, die bekanntlich keine Gewissheiten liefern.
Es geht hier um die Einführung einer neuen Technologie, wobei neue Technologien immer mit Chancen und Risiken verbunden sind. Zu den Chancen: Häufig wird gesagt, man erhoffe sich, damit Fälle, die heute nicht aufgeklärt werden können, aufklären zu können, indem neue Hinweise gefunden werden. Das Risiko ist - dies eine Kehrseite davon -, dass man sich vielleicht zu viele Hoffnungen macht, die nicht alle erfüllt werden können. Ebenso problematisch könnte bei der Phänotypisierung die Frage der Diskriminierung sein. Zu dieser kommt es nicht automatisch. In einer Mehrheitsgesellschaft birgt das Mittel der Phänotypisierung aber die Gefahr, dass es nur dann erfolgreich angewendet werden kann, wenn es sich um Minderheiten handelt.
Wir dürfen auch nicht vergessen, dass es sich hier um Eingriffe in die Grundrechte handelt. Ich sehe unsere Aufgabe darin, eine Balance zwischen den Anliegen der Strafverfolgungsbehörden und der Wahrung und dem Schutz der Grundrechte zu finden. Der Ständerat hat sich Mühe gegeben, bei seiner Beratung ebendiese Balance zu suchen. Er hat sie insbesondere bei der Frage des Deliktskatalogs gefunden. Er hat beschlossen, sowohl beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug wie auch bei der Phänotypisierung eine Einschränkung mittels eines Deliktskatalogs vorzunehmen.
Wir dürfen nicht vergessen, dass in der Motion Vitali, die diese Gesetzesrevision ausgelöst hat, nur von schweren Verbrechen gegen die körperliche Integrität und von Mord die Rede war, nicht von einem grossen Katalog von Verbrechen.
Dieser Punkt des Deliktskatalogs war für die SP-Fraktion immer sehr wesentlich. Wir sagten schon in der Eintretensdebatte, dass wir dieser Vorlage nicht ohne Einschränkungen würden zustimmen können. Wir sind froh, dass der Ständerat hier einen sinnvollen Kompromiss gefunden hat. In einigen Punkten geht uns die Fassung des Ständerates zu wenig weit. Insbesondere die Bestimmung, dass der Bundesrat auch weitere Merkmale aufnehmen kann, wenn sich die Technologie weiterentwickelt, finden wir nach wie vor problematisch.
Im Sinne einer Abwägung können wir aber mit der Fassung leben, wie sie der Ständerat beschlossen hat und die Mehrheit unserer Kommission beantragt. Wir werden also alle Minderheitsanträge ablehnen und dem Ständerat bzw. der Mehrheit folgen. Wir bitten Sie, dies ebenfalls zu tun.
Riniker Maja · Mit-F · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Seitens der FDP-Liberalen Fraktion nehme ich nun noch Stellung zu den zwei verbleibenden Differenzen in diesem Geschäft. Es geht zum einen um die Frage des Deliktskatalogs, zum andern um die Frage der Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts.
Lassen Sie mich etwas klarstellen: Seitens des Staates sind wir es jedem einzelnen Opfer einer schweren Straftat schuldig, alles zu unternehmen, bevor wir einen Fall ungeklärt lassen. Das ist unsere Überzeugung. Auch für die Angehörigen eines Opfers in einem ungeklärten Fall dürfte es einfacher sein, sich damit abzufinden, wenn sie die Gewissheit haben, dass alle heute zweckdienlichen Ermittlungsansätze angewendet wurden, um den Fall aufzuklären. Diesbezüglich dürfen wir keinen Täterschutz betreiben.
Mit der Motion Vitali wurde der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, "damit der Strafverfolgungsbehörde erlaubt wird, Täter von schwerwiegend gewalttätigen Straftaten wie beispielsweise Mord oder Vergewaltigung durch die Auswertung der codierenden Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter zu verfolgen".
Ich bitte insbesondere die Kolleginnen und Kollegen der Grünen, der GLP und auch der SP, die den eng gefassten Deliktskatalog wünschen, sich nochmals den Text der Motion vor Augen zu führen. Es wird nicht nur sehr eng gefasst darüber gesprochen, sondern es geht wirklich darum, dass die Wörter "beispielsweise Mord oder Vergewaltigung" genannt werden. Wenn wir uns hier einen etwas breiter formulierten Deliktskatalog wünschen und einen solchen auch als sinnvoll erachten, liegen wir damit nicht falsch. Es geht "beispielsweise" um Mord und Vergewaltigung.
Wir haben es bei der Begründung der Minderheit I (de Quattro) gehört, dass in der aktuellen Version des Ständerates bzw. in jener der Mehrheit der vorberatenden Kommission des Nationalrates diverse Delikte fehlen, darunter Verbrechen wie die Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, die Förderung der Prostitution oder auch die Brandstiftung mit Vorsatz bzw. mit Gefährdung von Leib und Leben. Diese Delikte sind im aktuellen Katalog gemäss Antrag der Mehrheit nicht enthalten. Wollen wir bei einer schweren Straftat mit Freiheitsberaubung wirklich keine Täterermittlung auf diese Art vornehmen, auch wenn wir eine DNA-Spur haben? Stellen Sie sich vor, in der Region, in der Sie wohnen, geht ein Brandstifter um und fackelt in einer Serie Haus um Haus ab. Wir haben zwar eine DNA-Spur, wir wissen, ob es ein Mann oder eine Frau ist, aber wir können den Kreis der verdächtigen Personen nicht weiter eingrenzen.
Ich bitte Sie deshalb, die Mehrheit I (de Quattro) gemeinsam zu unterstützen, damit wir uns noch einmal eingehend über den Deliktskatalog unterhalten können. Wir hätten die Differenz zum Ständerat dann geschaffen und könnten das noch einmal diskutieren.
Nun verbleibt noch die Begründung zur zweiten Differenz bezüglich der Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts: Hier folgen wir der Mehrheit der Kommission und halten am geltenden Recht fest. Wir haben uns in der Kommission erklären lassen, dass die freigesprochene Person bei einem Freispruch gegen den Entscheid des Staatsanwaltes Berufung einlegen kann. Der Rechtsschutz ist gegeben. Es wurde ebenfalls klar und deutlich gesagt, dass bei einer Einstellung und Nichtanhandnahme eines Verfahrens der Staatsanwalt eine Verfügung erstellt. Auch dagegen kann bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt werden. Aus diesen Gründen sind wir ganz klar der Meinung, dass es kein Zwangsmassnahmengericht braucht, welches über die Aufbewahrung der DNA-Profile entscheidet.
Ich fasse zusammen: Wir unterstützen bezüglich des Deliktskatalogs die Minderheit I. Im Bereich des Zwangsmassnahmengerichts bei Artikel 16 Absatz 4 folgen wir der Mehrheit respektive dem Entwurf des Bundesrates.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich spreche zunächst zur ersten Differenz betreffend den Deliktskatalog. Mit dem Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission sowie den zwei Minderheitsanträgen liegen Ihnen eigentlich eine umfassende Auslegeordnung und auch verschiedene Optionen zu dieser Frage vor. Wie man sich hier letztlich entscheidet, ist auch eine politische Frage.
Ich möchte aus Sicht des Bundesrates kurz auf die drei Varianten eingehen. Die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission unterstützt die Lösung des Ständerates bzw. die Lösung, die dort eine Mehrheit gefunden hat, also einen neuen, spezifisch zugeschnittenen Deliktskatalog. Man könnte sagen, dass dieser Deliktskatalog - so wurde jetzt auch hier vorne argumentiert - wahrscheinlich dem Gehalt der Motion Vitali 15.4150 am nächsten kommt. Der verstorbene Motionär hat seinen Vorstoss ja nicht entlang rechtlicher Kriterien formuliert, sondern er hat in seinem Vorstoss geschrieben, dass es um schwere Delikte gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität geht. Dieser eng gefasste Katalog von Delikten ist aber der Realität der Verbrechensbekämpfung gegenüberzustellen.
Die Minderheit II (Tuena) plädiert für Festhalten am Entwurf des Bundesrates. Ich bedanke mich einmal mehr bei Nationalrat Tuena für seine Bundesratstreue. Es ist nicht das erste Mal, dass wir wahrscheinlich gemeinsam in der Minderheit sein werden. Aber man muss hier auch etwas die Realität sehen. Der Ständerat hat sich einstimmig für einen Deliktskatalog ausgesprochen. Wenn Sie so wollen, basierte der Entwurf des Bundesrates faktisch auch auf einem Deliktskatalog. Dieser ging einfach von einem Mindeststrafmass von drei Jahren aus. Diese Art von Deliktskatalog ist einfach nicht ausformuliert, setzt aber am Strafmass an. Ich denke, dass das Festhalten an der Lösung des Bundesrates letztlich keine Mehrheit finden wird.
Damit präsentiert sich der Antrag der Minderheit I (de Quattro) als Kompromisslösung. Der Minderheitsantrag I sieht zwar für die Anordnung eines Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug oder für eine Phänotypisierung auch einen Deliktskatalog vor, aber hier wird auf einen solchen verwiesen, der bereits in der Strafprozessordnung existiert, nämlich jener zur verdeckten Ermittlung. Das war auch der Vorschlag der Verwaltung, der dann von Ständerat Jositsch übernommen wurde. Aber im Ständerat war das Abstimmungsverhältnis bei dieser Frage relativ klar. Ich möchte Ihnen trotzdem beliebt machen, bei Artikel 258a der Minderheit I (de Quattro) zu folgen.
Ich komme nun noch zur Frage der Anordnungskompetenz bei der Nichtlöschung von DNA-Profilen in den Fällen von Freispruch sowie Einstellung des Verfahrens und Nichtanhandnahme gemäss Artikel 16 Absatz 4 des DNA-Profil-Gesetzes. Hier soll gemäss Ständerat in allen Fällen eine richterliche Behörde entscheiden, nämlich das urteilende Gericht oder das Zwangsmassnahmengericht.
Die Entscheide auf Freispruch werden sowieso immer vom Gericht gefällt. Hier ist die verlangte gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer verlängerten Profilaufbewahrung bereits gegeben. Wenn die betroffene Person mit dem Entscheid des Gerichtes nicht einverstanden ist, dann kann sie dagegen Berufung einlegen. Die Regelung gemäss Ständerat bringt somit insoweit eine Neuerung, als er eine gerichtliche Behörde für diejenigen Fälle vorsieht, bei denen die Staatsanwaltschaft eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme verfügt. Das - Nationalrat Hurter hat es gesagt - gäbe dann schon einen bürokratischen Mehraufwand. Ein Zwangsmassnahmengericht muss sich bei der Einstellung eines Falles, bei dem die Staatsanwaltschaft verfahrensleitende Behörde ist, oder bei einer Nichtanhandnahme einarbeiten. Ich erkenne im Beschluss des Ständerates auch keinen Mehrwert für den Rechtsschutz des Täters. Ich erinnere auch daran, dass uns gerade die Kantone bei der Revision der Strafprozessordnung, die in Ihrem Rat hängig ist, gebeten haben, keine Massnahmen zu treffen, die für die Kantone einen Mehraufwand bedeuten würden. Die Version des Ständerates würde aber einen Mehraufwand bedeuten.
Ich möchte Sie bitten, bei Artikel 16 Absatz 4 des DNA-Profil-Gesetzes dem Antrag Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen, die Fassung des Bundesrates zu unterstützen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen.
Tuena Mauro · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Am 4. Dezember 2020 brachte der Bundesrat den Entwurf für dieses DNA-Profil-Gesetz ein. Ihre Sicherheitspolitische Kommission beriet dieses Gesetz als Kommission des Erstrates sehr intensiv mit verschiedenen Anhörungen und machte Vorschläge. Der Rat unterstützte diese Vorschläge am 4. Mai 2021 mehrheitlich. Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen wirbelte diese Vorschläge dann durcheinander - ich sage es einmal so. Der Ständerat fasste dann am 22. September Beschluss und schaffte grundsätzlich vier Differenzen zum Nationalrat. Heute sprechen wir allerdings nur noch über zwei Differenzen, weil aus Ihrer vorberatenden Sicherheitspolitischen Kommission bei zwei Differenzen keine Minderheitsanträge eingereicht wurden.
Ich möchte am Rande doch noch Folgendes erwähnen: Neben den vier Differenzen gibt es noch zwei redaktionelle Änderungen. Das wird dann vielleicht meine Kollegin in der französischen Sprache erwähnen; sie betreffen lediglich die französische Sprache. Sie sind redaktioneller Natur und daher nicht von Bedeutung.
Das heisst, wir befinden uns heute in der zweiten Runde, sprich in der ersten Runde der Differenzbereinigung; das wurde gesagt. Ich glaube, die grösste Differenz - auch das wurde gesagt - betrifft diesen Deliktskatalog, der im Ständerat tatsächlich einstimmig verabschiedet worden ist und in unserer Sicherheitspolitischen Kommission einiges an Diskussionen ausgelöst hat. Die Frage war, ob er vollständig ist, ob man einen eigenen Deliktskatalog kreieren will oder ob man auf die Variante einer Minderheit - es ist die Minderheit Jositsch im Ständerat - einschwenken will.
Wir beraten heute die Anträge zweier Minderheiten. Einen eigenen Deliktskatalog haben wir nicht geschaffen. Die Mehrheit will den jetzt vorliegenden ständerätlichen Deliktskatalog. Die Minderheit I (de Quattro), vertreten durch Frau Riniker, will einen erweiterten Deliktskatalog. Dieser entspricht der Variante der Minderheit Jositsch im Ständerat.
Erlauben Sie mir als Kommissionssprecher, noch kurz die Fahne durchzugehen. In Artikel 7a ist die Kommission auf die Fassung des Ständerates eingeschwenkt; hier besteht keine Differenz mehr, es gab keine Minderheitsanträge.
Bei Artikel 16 muss man unterscheiden: Bei Absatz 4 hält die Kommission an der Version des Nationalrates fest; es ist die erste Differenz, die geblieben ist. Bei Absatz 5 beschloss Ihre Kommission, auf die Fassung des Ständerates einzuschwenken. Auch hier gab es keine Minderheit.
Ich habe es vorhin gesagt: Die grössten Diskussionen fanden im Zusammenhang mit dem Deliktskatalog statt. Es gab unterschiedliche Meinungen, wie die ursprüngliche Motion Vitali zu erfüllen sei und welche Delikte in einen solchen Katalog gehören. Wir haben vorhin Beispiele genannt. Eine Mehrheit ist mit dem Katalog, so wie er jetzt aufgelistet ist, zufrieden. Eine Minderheit fragt sich tatsächlich, ob zum Beispiel eine Gefährdung des Lebens oder - ich habe hier noch weitere - die Förderung der Prostitution, Pornografie, Brandstiftung mit Vorsatz bzw. mit Gefährdung von Leib und Leben nicht auch in einen solchen Deliktskatalog gehören. Die Mehrheit der Sicherheitspolitischen Kommission empfiehlt Ihnen, bei diesem Deliktskatalog, wie er ursprünglich vorlag und wie er nun auch im Gesetz drin ist, zu bleiben und den Antrag der Minderheit I (de Quattro) abzulehnen.
Ich möchte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit bitten, den Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung des Rates zuzustimmen und das DNA-Profil-Gesetz entsprechend zu verabschieden.
de Quattro Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Suite aux modifications que le Conseil des Etats a apportées à la révision de la loi sur les profils d'ADN lors de la session d'automne 2021, votre commission a procédé à un nouvel examen du projet en date du 12 octobre dernier. La commission propose de se rallier en grande partie aux décisions du Conseil des Etats. Il subsiste toutefois deux divergences majeures.
Rappelons que le profil d'ADN établi à partir d'un prélèvement sur une personne précise, ou alors à partir d'une trace prélevée sur le lieu de l'infraction, est un instrument connu, indispensable de la poursuite pénale, et ce depuis une trentaine d'années déjà. Certains parmi vous semblent découvrir l'existence dudit instrument.
Aujourd'hui, le Conseil fédéral veut simplement étendre les possibilités de recourir au profilage en inscrivant dans la loi les nouvelles connaissances scientifiques que nous avons dans ce domaine. Une des techniques particulièrement utiles pour traquer les criminels est le phénotypage. Cette technique permet d'utiliser plus d'informations obtenues à partir d'une trace d'ADN, ce qui permet de mieux cibler les investigations tout en améliorant la sécurité de la population. Le phénotypage est connu et a fait ses preuves dans d'autres pays, par exemple aux Etats-Unis ou, plus près de chez nous, aux Pays-Bas.
Savez-vous qu'aujourd'hui seul le sexe de l'auteur présumé peut être déterminé, et encore uniquement dans certains cas? La méthode du phénotypage favorise un ciblage plus rapide du cercle des coupables possibles, ce qui permet également d'exclure les innocents beaucoup plus rapidement. Ce n'est pas un remède miracle, nous le savons, et ce n'est même pas un moyen de preuve à lui tout seul, mais c'est une technique qui vient s'ajouter aux déclarations d'un témoin par exemple, aux images de vidéosurveillance ou à d'autres éléments de preuve. Cela permet surtout de donner une direction à une enquête lorsque celle-ci est au point mort.
Fort de ces arguments, notre conseil a approuvé en mai dernier, par 125 voix contre 54 et 12 abstentions, le projet de modification de la loi sur les profils d'ADN. Le Conseil des Etats a adopté la réforme à l'unanimité, mais, à l'issue des débats, deux divergences majeures sont apparues entre les deux conseils.
Le premier concerne l'effacement des profils d'ADN en cas d'acquittement, d'ordonnance de classement ou de non-entrée en matière. Votre commission s'oppose, par 17 voix contre 4 et 4 abstentions, à la disposition adoptée par le Conseil des Etats, selon laquelle les profils ne peuvent être conservés et utilisés que sur décision du tribunal des mesures de contrainte.
La commission vous recommande de maintenir la décision de notre conseil et de suivre ainsi la position du Conseil fédéral. Pourquoi? Selon le projet du Conseil fédéral et le droit en vigueur, la décision d'effacement des profils d'ADN appartient au ministère public. Nous avons donc trois cas. L'acquittement est de toute façon prononcé par un tribunal, mais le Conseil des Etats veut introduire une compétence judiciaire aussi en cas de classement ou de non-entrée en matière. D'accord, mais quel en est l'avantage? L'attribution d'une compétence à une autorité judiciaire n'a de sens que si elle permet une amélioration de la protection juridique, ce qui n'est le cas que si le juge, compte tenu des circonstances de l'espèce, dispose d'une liberté d'appréciation qui lui permet de faire la pesée des intérêts entre les droits individuels de la personne concernée et les intérêts de la poursuite pénale.
D'abord, dans le cas d'espèce, on ne voit pas quelle serait la marge d'appréciation du juge et encore moins l'amélioration juridique pour le prévenu. Le procureur qui est en charge de la poursuite pénale connaît parfaitement tous les détails de l'affaire, tandis que le tribunal des mesures de contrainte ou le président de la cour de cassation militaire ne les connaissent pas. Ensuite, je rappelle que dans le cadre de la procédure de consultation de la présente loi, les cantons ont exhorté la Confédération à ne pas compliquer inutilement les procédures et à ne pas les alourdir, en tout cas pas s'il n'y a pas de plus-value. Là, il n'y en aurait pas.
Ensuite, il est bon de rappeler un détail: avec l'adoption de la nouvelle loi sur le casier judiciaire, l'article 354 révisé du code pénal entrera en vigueur. Cette disposition prévoit que les règles de suppression des profils d'ADN s'appliqueront à l'avenir également aux empreintes digitales. Si l'on suit donc la version du Conseil des Etats, le tribunal des mesures de contrainte devrait également se pencher sur les demandes de radiation des empreintes digitales. Y voyez-vous une logique? Cette exigence est clairement excessive.
Pour toutes ces raisons, la commission vous propose, par 17 voix contre 4 et 4 abstentions, d'en rester à la version du Conseil fédéral et donc de maintenir la décision de notre conseil.
La deuxième divergence porte sur les fameuses listes - nous en avons déjà parlé en détail. Je rappelle simplement qu'après un large débat, la commission a décidé, par 18 voix contre 6 et 1 abstention, de se rallier à la décision du Conseil des Etats et de recommander l'établissement d'un catalogue d'infractions. Le Conseil des Etats souhaite restreindre l'usage de la méthode aux crimes graves et violents contre la vie et l'intégrité corporelle, avec quelques exceptions étendues à d'autres infractions graves, comme le brigandage, tout cela dans le souci de ne pas porter atteinte aux droits fondamentaux.
Comme le Conseil des Etats, la majorité de votre commission estime que le phénotypage doit être réservé aux enquêtes de grande envergure, pour des crimes graves. En outre, la recherche en parentèle ne devrait intervenir qu'à titre subsidiaire et, donc, n'entrer en ligne de compte que si les mesures prises ou les recherches sont restées sans succès.
Restent donc ici deux minorités. La minorité II (Tuena) propose de maintenir la version du Conseil fédéral et de ne pas établir de catalogue des délits. Elle estime que l'introduction d'un catalogue restreint l'efficacité de la loi. Elle se fonde en particulier sur la demande des ministères publics de renoncer à une telle liste, qui rendrait la poursuite pénale trop complexe et moins efficace.
La commission a rejeté, par 18 voix contre 6 et 1 abstention, la proposition développée par la minorité II (Tuena). La minorité I (de Quattro) est celle que j'ai défendue en commission. C'est une solution de compromis allant vers une liste d'infractions plus étendue que celle du Conseil des Etats, en intégrant des crimes graves, comme la mise en danger de la vie d'autrui, la séquestration, l'enlèvement ou l'incendie intentionnel. Mme Riniker l'a expliqué en détail.
En conclusion, la commission vous recommande de vous rallier à la décision du Conseil des Etats et de rejeter les minorités I et II.
Aebi Andreas · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Aebi Andreas, V, BE): Wir stimmen über die zwei Minderheitsanträge ab. Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 2 Artikel 258b und Ziffer 3 Artikel 73w und 73x.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 80 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 133 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 53 Stimmen
(1 Enthaltung)
Aebi Andreas · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 2 Art. 258b
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(de Quattro, Addor, Cattaneo, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Markwalder, Riniker, Tuena, Walliser)
Zur Aufklärung eines der Verbrechenstatbestände nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2b DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 angeordnet werden.
Antrag der Minderheit II
(Tuena, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser)
Festhalten
Ch. 2 art. 258b
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(de Quattro, Addor, Cattaneo, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Markwalder, Riniker, Tuena, Walliser)
Un phénotypage au sens de l'article 2b de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonné afin d'élucider l'un des éléments constitutifs du crime visés à l'article 286 alinéa 2 lettre a.
Proposition de la minorité II
(Tuena, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser)
Maintenir
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 393 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 2 art. 393 al. 1 let. c
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 73w
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(de Quattro, Addor, Cattaneo, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Markwalder, Riniker, Tuena, Walliser)
Zur Aufklärung eines der Verbrechenstatbestände nach Artikel 70 Absatz 2 sowie einer Straftat nach Artikel 153 und 154 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Antrag der Minderheit II
(Tuena, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser)
Festhalten
Ch. 3 art. 73w
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(de Quattro, Addor, Cattaneo, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Markwalder, Riniker, Tuena, Walliser)
Pour éclaircissement des éléments constitutifs d'un crime selon l'article 70 alinéa 2 comme d'une infraction selon les articles 153 et 154 du code pénal militaire du 13 juin 1927, une recherche en parentèle au sens de l'article 2a de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonnée, si les mesures prises jusqu'alors dans le cadre de l'instruction sont restées sans succès ou si les recherches n'auraient aucune chance d'aboutir ou seraient excessivement difficiles.
Proposition de la minorité II
(Tuena, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser)
Maintenir
Ziff. 3 Art. 73x
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(de Quattro, Addor, Cattaneo, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Markwalder, Riniker, Tuena, Walliser)
Zur Aufklärung eines der Verbrechenstatbestände nach Artikel 70 Absatz 2 sowie einer Straftat nach Artikel 153 und 154 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2b DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 angeordnet werden.
Antrag der Minderheit II
(Tuena, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser)
Festhalten
Ch. 3 art. 73x
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(de Quattro, Addor, Cattaneo, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Markwalder, Riniker, Tuena, Walliser)
Pour éclaircissement des éléments constitutifs d'un crime selon l'article 70 alinéa 2 comme d'une infraction selon les articles 153 et 154 du code pénal militaire du 13 juin 1927, un phénotypage au sens de l'article 2b de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonné.
Proposition de la minorité II
(Tuena, Gafner, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser)
Maintenir
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité