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Arbeitsausbeutung als Straftatbestand
Streiff-Feller Marianne · Mit-F · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Mit meiner Motion beauftrage ich den Bundesrat, das Strafgesetzbuch um einen Tatbestand der Arbeitsausbeutung zu ergänzen. Dabei soll der Begriff "Arbeitsausbeutung" klar definiert, die real existierenden Ausbeutungssituationen erfasst und den Motiven der Ausbeutenden Rechnung getragen werden.
Arbeitsausbeutung kommt auch in der Schweiz vor. Diese Form des Missbrauchs spielt sich oft in einer Grauzone ab. Aufgrund der besonders grossen Vulnerabilität der Opfer, die sich regelmässig in einer Zwangs- oder Notsituation befinden, stellt die Verhinderung und Aufdeckung von Arbeitsausbeutung eine grosse Herausforderung dar. Ausbeuterische Arbeitsverhältnisse sind in einigen Branchen zur geduldeten und lukrativen Realität geworden; die Dunkelziffer ist hoch. Die aktuell geltenden rechtlichen Instrumente erfassen einen erheblichen Teil der Ausbeutungssituationen nicht. Weshalb? Weil die Konzeption dieser Instrumente der Realität hinterherhinkt. Zur Realität gehört beispielsweise die Tatsache, dass die wirtschaftliche Ausweglosigkeit im Herkunftsland Menschen dazu treibt oder sogar zwingt, sich auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse einzulassen.
Früher war vor allem der Menschenhandel für Ausbeutung in Arbeitsverhältnissen verantwortlich. In diesem Setting werden Menschen unter Zwang in ausbeuterische Arbeitssituationen gebracht. Da konnte der Tatbestand des Menschenhandels, Artikel 182 StGB, angewendet werden. Heute kommen diese Leute häufig aus wirtschaftlicher Not heraus hierher, wo sie "freiwillig" vielfach unter prekären Arbeitsbedingungen zu Löhnen arbeiten, die nicht selten nur einem Zehntel der hiesigen Mindestlöhne entsprechen.
Die Arbeitgeber können nicht belangt werden. Alternative Tatbestände wie Wucher, Artikel 157 StGB, laufen ins Leere, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass die Ausbeutenden die persönliche Schwächesituation der Opfer kannten. Somit entfällt die Strafbarkeit komplett.
Ein eigener Straftatbestand "Arbeitsausbeutung", wie ihn meine Motion verlangt, wirkt der fatalen Bagatellisierung entgegen und macht klar: Die Schweiz duldet keine Arbeitsausbeutung. Ein klar definierter Straftatbestand erleichtert die Ermittlungsarbeit und Beweisführung. Richtig ausgestaltet, wird demnach die Mitwirkungsbereitschaft der Opfer bei der Täterverfolgung gefördert. Das trägt dazu bei, dass sklavereiähnliche Ausbeutung als Unrecht anerkannt wird.
Keinesfalls soll die Massnahme tiefe Löhne oder Branchen kriminalisieren, in denen hoher Lohndruck herrscht. Ein Straftatbestand der Arbeitsausbeutung - den übrigens viele europäische Länder kennen - muss auf Personen zielen, die gar nicht daran interessiert sind, nach tarifpartnerschaftlichen Regeln zu spielen. Er muss also gezielt auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten sein, in denen sich Subunternehmer oder Arbeitgebende an krass unterbezahlter Arbeit bereichern. Der Straftatbestand der Arbeitsausbeutung ergänzt das System der flankierenden Massnahmen, indem krasse Lohnunterschreitungen als das behandelt werden, was sie tatsächlich sind: strafwürdig.
Ich erinnere daran, dass auch der zweite Greta-Report von 2019 die Schweiz ausdrücklich auffordert, die Ausbeutung der Arbeitskraft ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.
Der Bundesrat verspricht in seiner ablehnenden Stellungnahme zum Vorstoss, die Situation weiterhin aufmerksam verfolgen zu wollen und sie auch bei der anstehenden ...
Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich habe Sie für die Abstimmung in den Saal gerufen. Sie wissen aber, dass Sie, wenn Sie den Saal betreten, etwas leiser sein dürfen. Denn hier spricht eigentlich nur diejenige Person, die gerade das Wort hat. Das wäre im Moment Frau Streiff.
Streiff-Feller Marianne · Mit-F · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Bundesrat verspricht in seiner ablehnenden Antwort zum Vorstoss, die Situation weiterhin aufmerksam verfolgen zu wollen und sie auch bei der anstehenden Evaluation des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel zu berücksichtigen. Das ist gut, aber zu wenig.
Ich bitte Sie deshalb, meine Motion anzunehmen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Bundesrat lehnt einen gesonderten Straftatbestand in dieser Frage ab. Wir sind der Meinung, dass das Strafgesetzbuch hier ausreichende Grundlagen bietet. Beispielsweise gibt es den Straftatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft. Wenn es nicht um Menschenhandel geht, können andere Straftatbestände wie Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung oder Freiheitsberaubung sowie Betrug und Wucher anwendbar sein. Der Straftatbestand des Menschenhandels betrifft Artikel 182 StGB. Daneben gibt es das Entsendegesetz, es gibt das Arbeitsgesetz, es gibt das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit.
Der Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel wurde in der Zwischenzeit ausgewertet. Das hat natürlich auch damit zu tun, dass wir hier eine zeitliche Verschiebung zwischen der Einreichung der Motion und ihrer Behandlung haben. Der dritte Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel wird einen Fokus auf die Ausbeutung der Arbeitskraft richten.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (Greta) keine ausdrückliche Strafbestimmung für Ausbeutung der Arbeitskraft ohne Nennung der Elemente von Menschenhandel verlangt. Wir sind hier in der Schweiz von unserem Strafgesetzbuch her mit dieser ganzen Gesetzgebung konform, die hier angesprochen ist.
Der Bundesrat bittet Sie, die Motion abzulehnen.
Abstimmung
Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Bevor wir über den Vorstoss abstimmen, möchte ich unserer geschätzten Ratskollegin Regula Rytz und unserer geschätzten Weibelin Andrea Hänni ganz herzlich zu einem runden und zu einem halbrunden Geburtstag gratulieren. (Beifall)
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 101 Stimmen
Dagegen ... 80 Stimmen
(8 Enthaltungen)
Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr
La séance est levée à 12 h 55