20.078
Versicherungsaufsichtsgesetz. Änderung
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
Loi fédérale sur la surveillance des entreprises d'assurance
Art. 9c
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Ettlin Erich, Michel, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9c
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Ettlin Erich, Michel, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat zwei Ziele, wenn Sie so wollen. Beide Ziele dienen dem Schutz der Versicherten, dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
Auf der einen Seite soll mit der Änderung ein Sanierungsrecht im Versicherungsbereich eingeführt werden. Ein solches Sanierungsrecht existiert heute nicht. Heute fällt eine Versicherungsunternehmung in Konkurs, mit allen Folgen für die Versicherten, etwa mit der Folge, dass Verträge nicht mehr weiterlaufen können. Jetzt wird ein Sanierungsrecht eingeführt, und da stellen sich verschiedene Fragen: Nach welchen Regeln müssen entsprechende Massnahmen getroffen werden?. Das ist die eine Seite. Das ist Gläubigerschutz, wenn Sie so wollen. Wir kommen heute auch nochmals darauf zurück.
Auf der anderen Seite soll eine Lücke im Versicherungsbereich gefüllt werden, indem die sogenannten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, man nennt sie auch Versicherungsbroker, in das Aufsichtssystem eingefügt werden sollen, dem die Versicherer bereits seit Jahrzehnten unterstehen. Hier soll insbesondere eine Ombudspflicht eingeführt werden. Die Versicherungsbroker sollen also auch einer Ombudspflicht unterstehen, damit die Versicherten, die Konsumentinnen und Konsumenten, die Möglichkeit haben, sich an eine Ombudsstelle zu wenden, wenn sie sich von ihrer Versicherungsbrokerin oder ihrem Versicherungsbroker falsch beraten fühlen.
Wir sind in der Differenzbereinigung. Der Nationalrat ist in weiten Bereichen den ständerätlichen Beschlüssen gefolgt, und es verbleiben heute noch vier Differenzen. Zwei Differenzen sind in der Kommission diskussionslos bereinigt worden, und bei zwei Differenzen - wir werden es sehen - gab es einige Diskussionen. Sie führten in beiden Fällen zu relativ knappen Entscheiden.
Ich beginne, wenn ich darf, Herr Präsident, mit der ersten Differenz. Das ist die Differenz bei Artikel 9c. Sie finden diesen in der deutschen Fahne auf Seite 2. Ihre Kommission beantragt Ihnen hier mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, an der Position des Bundesrates und des Ständerates festzuhalten.
Worum geht es? Es geht um zwei Dinge: Es geht um internationale Versicherer und Versicherungsgruppen. Die Frage ist, welche Standards für diese Unternehmungen und letztlich auch für den Gläubigerschutz gelten sollen. Bundesrat und Ständerat möchten die Formulierung - Sie sehen das links auf Seite 2, bei Artikel 9c -, dass der Bundesrat zur Erfüllung internationaler Kapitalstandards, ergänzend zu den Vorschriften zur Solvabilität nach Schweizer Recht, also gemäss Schweizer Solvenztest, auch andere Standards akzeptieren kann. Der Nationalrat möchte, dass es nicht nur "ergänzend" heisst, sondern "ergänzend oder alternativ". Das bedeutet also, wenn jetzt von möglichen künftigen internationalen Standards die Rede ist, die heute noch nicht existieren und auch nur vielleicht kommen: Bei internationalen Gruppen sollen in der Schweiz Standards angewendet werden dürfen, die den schweizerischen Standard nicht nur ergänzen, sondern auch ersetzen können - anstelle des wahrscheinlich schärferen schweizerischen Standards.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mehrheitlich, der Version des Bundesrates zu folgen, also am Beschluss des Ständerates festzuhalten, aus der Überlegung, dass dies im Interesse der Versicherten ist und dass es nicht im Interesse der Versicherten sein kann, wenn internationale Gruppen gegenüber schweizerischen Versicherern einen Marktvorteil bekommen. Die Finma hat ausgeführt, dass auch eine einheitliche Beurteilung nicht mehr möglich sei, wenn mögliche künftige ausländische Standards hier den schweizerischen Standard ersetzen könnten. Die Finma hat auch ausgeführt, dass es wahrscheinlich noch Jahre dauern werde, bis ein Alternativstandard auf internationaler Ebene zustande komme, und dass ein solcher Standard sehr wahrscheinlich eine tiefere Wertigkeit als der schweizerische haben werde. Laut Finma könnte es zu einer Marktverzerrung führen, wenn der Bundesrat hier im Sinne einer Kann-Vorschrift die Möglichkeit erhielte, die Standards für diese Unternehmungen zu ersetzen.
Die zweite Frage betrifft den zweiten Teil der Formulierung, das ist in der gleichen Differenzkonzeption enthalten: Der Bundesrat möchte, dass auch internationale Versicherungsunternehmungen - also nicht nur Versicherungsgruppen - unter diese Regelung fallen. Der Nationalrat möchte, dass nur Gruppen darunterfallen, einheitliche Unternehmungen internationaler Art hingegen nicht.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, in dieser relativ komplizierten Frage festzuhalten und damit dem Bundesrat zu folgen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Wie der Kommissions- und Mehrheitssprecher richtig ausgeführt hat, beantrage ich Ihnen mit der Minderheit, hier dem Nationalrat zu folgen.
Mit der Norm, und ich glaube, das ist unbestritten, wird die Grundlage für die Einführung der Insurance Capital Standards geschaffen; Kollege Bischof hat zu Recht darauf hingewiesen. Das ist ein zukünftiger Standard, der die Kapitalunterlegung, eben auch im internationalen Bereich, bei den Versicherungen festlegen wird. Dieser Standard ist noch nicht bekannt. Insoweit besteht also Einigkeit zwischen Mehrheit und Minderheit.
Weil man diesen Standard eben noch nicht kennt, kann man aus meiner Sicht auch die Auswirkungen noch nicht beurteilen. Deshalb habe ich mich auch darüber gewundert, wie man vonseiten der Finma heute schon sagen kann, was die Auswirkungen des Standards sind, wo er doch noch nicht bekannt ist. Mir persönlich und der Minderheit geht es darum, dass der Bundesrat für den Fall, dass einmal ein solcher Standard etabliert wird, die Kompetenz erhält, ohne Gesetzesänderung die bestmögliche Regelung zu treffen.
Da gesagt wird, dass diese Regelung des Nationalrates zu einer Schlechterbehandlung der nationalen Versicherungen führen würde, möchte ich hier meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Verwaltungsrat der Swiss Life. Ich glaube nicht, dass ich mich als Verwaltungsrat des grössten schweizerischen Versicherers dafür einsetzen würde, dass eine Regelung ins Gesetz aufgenommen wird, die die nationalen Versicherer benachteiligt. Mir geht es darum, dass der Versicherungsplatz Schweiz auch für internationale Versicherungen gestärkt wird, dass wir in diesem Sinne auch keine Wettbewerbsnachteile gegenüber Europa haben und dass wir dem Bundesrat - und da verstehe ich schlicht nicht, warum die Mehrheit dagegen ist - die Kompetenz geben, in Kenntnis der dannzumaligen Verhältnisse die bestmögliche Regelung zu treffen. Es geht nur darum, dass der Bundesrat diese Kompetenz erhält.
Ich möchte Sie daran erinnern, dass Sie in vielen anderen Fällen eine solche Kompetenzerteilung damit begründen, dass Sie sagen: Wenn absehbar ist, dass eine Gesetzesänderung kommt, geben wir doch dem Bundesrat Kriterien mit auf den Weg, damit er dannzumal die Situation regeln kann. Wir werden beim OECD-Besteuerungsprojekt ähnliche Themen haben. Die Grundsätze sind noch nicht bekannt. Wenn wir im Sommer oder Herbst darüber diskutieren, wie wir das Projekt umsetzen, werden wir auch in Kauf nehmen müssen, dass wir gewisse Dinge einfach dem Bundesrat überlassen müssen, damit er sie auf der Grundlage eines internationalen Vergleichs umsetzt. Ich bin überzeugt, dass der Bundesrat keine Lösung treffen wird, welche die schweizerischen Versicherer oder auch die Schweizer Versicherungsnehmer benachteiligt. Er legt das Gesetz ja in diesem Sinne aus. Wenn der internationale Standard nicht kommt, dann passiert auch nichts.
Deshalb bin ich der festen Überzeugung, dass der nationalrätliche Ansatz, der eine Kann-Formulierung enthält, richtig ist. Es geht um die Zuweisung einer Kompetenz an den Bundesrat, nicht an die Aufsichtsbehörde. Deshalb glaube ich immer noch, dass es der richtige Ansatz ist, wenn wir hier im Rahmen der Differenzbereinigung dem Nationalrat folgen und diese Differenz, im Vertrauen auf den Bundesrat, bereinigen.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Nur kurz: Das Problem der Formulierung des Nationalrates bzw. jetzt der Minderheit Schmid Martin ist das Wort "alternativ". Dass andere Standards kommen werden, ist gut und recht, aber das Problem ist: Wo ist das Minimum gesetzt, wann sind die Solvabilitätsvorschriften einzuhalten? Es gelten halt diese Standards. Es ist ja immer möglich, etwas - gemäss dem Entwurf des Bundesrates - "ergänzend" zu berücksichtigen. Aber "alternativ" kann am Schluss, wenn es nicht einfach ergänzend ist, ja nur "weniger" heissen. Und das ist nicht der Sinn dieser Gesetzgebung.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, beim Bundesrat zu bleiben, so wie es der Kommissionssprecher namens der Kommissionsmehrheit auch ausgeführt hat.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Vorab ist festzuhalten, dass sowohl der Entwurf des Bundesrates als auch der Beschluss des Nationalrates bzw. der Minderheitsantrag Schmid Martin eine Kann-Formulierung vorsehen. Beide Versionen enthalten eine Kann-Formulierung und geben dem Bundesrat entsprechende Kompetenzen für die spätere Umsetzung.
Wenn man die Differenz etwas analysiert, dann könnte man vielleicht sagen: Der Bundesrat konzentriert sich darauf, den jetzigen Standard im Gesetz abzubilden, und sagt, was in Bezug auf die Kapitalstandards aktuell gilt. Den Minderheitsantrag Schmid Martin und den Beschluss des Nationalrates könnte man positiv beurteilen und sagen: Sie schauen in die nächste Geländekammer. Sie nehmen eine mögliche Entwicklung vorweg und schaffen die Möglichkeit, dass die Wettbewerbsfähigkeit auch in einem veränderten Umfeld erhalten werden kann; dies unter Berücksichtigung möglicher Unsicherheiten, die wir nicht kennen, denn es gibt im Moment gemäss Finma keinen Hinweis darauf, dass sich kurzfristig etwas ändert. Das ist vielleicht der Unterschied: das festzulegen und ins Gesetz zu schreiben, was jetzt gilt, wie es der Bundesrat vorsieht, oder bereits eine mögliche Entwicklung in die Bestimmung aufzunehmen, wie es die Minderheit Schmid Martin beantragt.
Der Bundesrat ist zu seinem Entwurf gekommen, weil er die Folgen des Begriffs "alternativ" noch nicht abschätzen kann. Es muss aber nicht zwingend sein, wie es Herr Rechsteiner sagte, dass "alternativ" weniger Kapital bedeutet. Es wäre einfach eine andere Form. Ich glaube nicht, dass der Bundesrat dann die Standards unterbietet, sondern es wäre ein alternatives Konzept.
Der Bundesrat geht davon aus, dass mit seiner Lösung der Vergleich der Kapitalsituation auf der internationalen Ebene gewährleistet ist, weil wir uns dann auf diesem internationalen Feld auf vergleichbarer Ebene bewegen. Ein alternatives Konzept, das noch nicht steht, lehnt die Finma ab. Sie sagt, dass dann die Kontrolle erschwert würde.
Der Antrag auf Festhalten wurde im Nationalrat relativ gut unterstützt. Sie haben daher politisch zu entscheiden, ob Sie eher in die nächste Geländekammer schauen und dem Bundesrat entsprechend das Vertrauen aussprechen wollen oder - das ist die Haltung des Bundesrates - ob Sie die Standards, die wir kennen, jetzt regeln und entsprechend festschreiben wollen. Wenn die Standards dann einmal ändern, müsste man das im Gesetz allenfalls wieder aufnehmen und eine erweiterte Möglichkeit schaffen. Das ist eigentlich der Unterschied. Politisch ist die Differenz wahrscheinlich nicht so gross, weil der Bundesrat in jedem Fall die Kompetenz hat, neue Standards aufzunehmen. Im Moment gelten die Bestimmungen, wie wir sie kennen. Mit dem Antrag der Minderheit Schmid Martin hätte der Bundesrat dann auch in zehn Jahren die Möglichkeit, auf neue Erkenntnisse zu reagieren.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 26 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 17 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 22a Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22a al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bei Artikel 22a Absatz 2 besteht eine Differenz zum Nationalrat. Es geht um die Festlegung von Kriterien. Ich gehe hier nicht in die Details. Die Kommission ist an sich der Meinung, dass die Lösung des Ständerates und des Bundesrates eigentlich die bessere, klarere ist.
Die Kommission hat aber im Sinne der Differenzbereinigung entschieden, sich dem Nationalrat anzuschliessen, und beantragt Ihnen dies heute einstimmig. Es gibt keine Minderheit.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 41 Abs. 2 Bst. e; 45 Abs. 1 Bst. f
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Thorens Goumaz, Herzog Eva, Rechsteiner Paul, Zanetti Roberto)
Festhalten
Art. 41 al. 2 let. e; 45 al. 1 let. f
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Thorens Goumaz, Herzog Eva, Rechsteiner Paul, Zanetti Roberto)
Maintenir
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Ich meine, dass die Abstimmung über diese Bestimmungen erst weiter hinten, beim 7a. Kapitel, Artikel 82 bis 83c, erfolgt. Ist das richtig, Herr Berichterstatter? - Sie nicken.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier geht es nicht nur um Artikel 41 Absatz 2, sondern auch um die Artikel 45, 82 bis 83c, 90a und um Artikel 199 Absatz 2 Buchstaben d und e der Zivilprozessordnung.
Es geht hier um die wahrscheinlich umstrittenste noch verbliebene Frage bei diesem Gesetz. Ihre Kommission hat sich hier zunächst vom Bundesrat und von der Finma orientieren lassen, um zu wissen, worum es überhaupt geht, um es mal so zu sagen. Ihre Kommission hat nachher entschieden, und zwar wieder mit einem relativ knappen Verhältnis von 7 zu 5 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen. Worum geht es?
Es geht um die sogenannten Versicherungsbroker, die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Die Versicherungsbroker sind - wie auch die Versicherungsgesellschaften, die Versicherer - Teil dieses Gesetzes. Mit dem Gesetz soll gemäss dem Entwurf des Bundesrates eine Ombudspflicht auch für die Versicherungsbroker eingeführt werden.
Heute haben wir die Situation, dass im Bereich der Versicherer ein bewährtes System funktioniert. Es gibt dort zwei Ombudsstellen, eine Ombudsstelle für den Bereich Privatversicherungen und Suva und eine Ombudsstelle für den Bereich Krankenversicherungen. Diese Ombudsstellen funktionieren heute gut, und sie decken auch über 97 Prozent ihres Marktes ab. Das heisst, in diesen Bereichen haben die Konsumentinnen und Konsumenten, die Versicherten in diesem Land, einen guten und einen qualitativ hochstehenden Zugang zu Ombudsstellen. Dies gilt gemäss Bundesrat und Finma nicht für die sogenannten unabhängigen Broker. Unabhängige Broker sind nicht von einem Versicherer abhängig; es sind Broker, die in einem Treueverhältnis zum Kunden, zur Kundin stehen. Von diesen Brokern gibt es in der Schweiz heute ungefähr 8000 - es gibt 8000 freie Broker. Ein Viertel dieser freien Broker, also etwa 2000, gehören einer privaten Organisation an, der Swiss Insurance Brokers Association (Siba). Drei Viertel der freien Broker sind nirgends organisiert.
Der Bundesrat möchte nun eine Ombudspflicht für diese 8000 Broker einführen, d. h., er möchte eigentlich ein ähnliches System einführen, wie es heute für die Kranken- und Privatversicherer gilt. Das würde heissen, dass die privaten Broker, wenn sie das möchten, eine private Ombudsstelle schaffen könnten. Diese Ombudsstelle müsste dann noch gewisse Voraussetzungen erfüllen. Sie müsste beim Eidgenössischen Finanzdepartement registriert werden, der freie Zugang der Versicherten müsste gewährleistet werden, und es müssten gewisse Mindestvorgaben erfüllt werden, eben so, wie es heute bei den Ombudsstellen im Versicherungsbereich geregelt ist.
Die Frage, die sich in der Kommission gestellt hat und die sich auch heute für Sie stellt, ist folgende: Soll diese Ombudspflicht so eingeführt werden, wie es der Bundesrat vorsieht, also mit einer Pflicht für die freien Broker? Oder soll es gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit bei der Freiwilligkeit bleiben, sollen also die 8000 Broker die Möglichkeit haben zu entscheiden, ob sie sich einer Ombudsstelle unterstellen möchten oder nicht?
Die Siba hat im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens angekündigt, dass sie plane, eine eigene Ombudsstelle zu errichten. Die Siba deckt mit ihren Mitgliedern allerdings, wie gesagt, nur einen Viertel des Marktes ab, und die Ombudsstelle existiert heute noch nicht.
Ihre Kommission hat sich mit 7 zu 5 Stimmen dafür entschieden, das Modell der Freiwilligkeit beizubehalten, den Versicherungsbrokern einen gewissen Vertrauensvorschuss zu geben und anzunehmen, dass sie wirklich eine Ombudsstelle schaffen werden, im Wissen, dass es eine freiwillige Ombudsstelle wäre, im Gegensatz zu den existierenden Ombudsstellen im Bereich der Suva und der Krankenversicherer.
Der Entscheid fiel mit 7 zu 5 Stimmen; es gibt eine Minderheit.
Thorens Goumaz Adèle · Mit-F · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Je vous explique volontiers la position de la minorité de la commission sur ce point.
Comme l'a dit le rapporteur au début de nos discussions, le but de cette loi, c'est la protection des assurés et des clients des assurances. La point central est la protection des assurés, la protection des clients, la protection des consommateurs.
Je ne vais refaire le débat de fond en expliquant ce que sont les organes de médiation. Je crois que l'ensemble de la commission reconnaît l'utilité de ces organes dans les liens entre les assurances et leurs clients. Il s'agit principalement de la question de savoir si on veut que les organes de médiation soient inscrits dans la loi et forment donc une exigence pour l'ensemble de la branche ou si on veut continuer, comme cela a été le cas jusqu'à maintenant, avec des organes de médiation qui ont le mérite d'exister, mais qui sont volontaires et qui ne sont pour le moment pas présents dans l'ensemble de la branche et donc qui ne permettent pas à l'ensemble des clients, des assurés, de bénéficier de ces prestations.
Le Conseil fédéral propose d'inscrire ces organes de médiation dans la loi. Notre conseil, jusqu'ici, a suivi le Conseil fédéral. Il y a eu un changement de position lors de la dernière séance. Jusqu'à présent, j'ai eu l'occasion de représenter la majorité de la commission; maintenant, je représente la minorité, mais cela reste la position du Conseil fédéral. Nous avons entendu le rapporteur de la commission.
Les courtiers indépendants en assurance ne sont pour le moment pas concernés par ce type d'organe. La situation est très problématique puisque ces courtiers en assurance sont nombreux, et on constate qu'il y a des problèmes entre ces courtiers et leurs clients, qui mériteraient eux de pouvoir bénéficier d'un instrument comme les organes de médiation. Ces courtiers en assurance sont environ 8000 dans notre pays. 2000 d'entre eux sont affiliés à une organisation qui a maintenant, sous la pression du Parlement et du Conseil fédéral, proposé de créer sur une base volontaire un tel organe de médiation.
Malheureusement, cette association ne comporte que 2000 membres sur les 8000. Cela signifie qu'une solution volontaire laisserait sur le carreau les assurés, les clients de 6000 de ces courtiers, qui n'auraient pas accès à un organe de médiation. C'est pour cela qu'au nom de la minorité et au nom du Conseil fédéral, je vous recommande de maintenir notre décision d'inscrire l'organe de médiation dans la loi, car cela étendrait le champ d'application de la loi à l'ensemble de la branche et des courtiers.
En commission, il a été question de la situation des organes de médiation qui existent dans d'autres secteurs d'assurance. Il y en a qui fonctionnent déjà depuis plusieurs décennies et qui fonctionnent très bien. Que se passera-t-il pour ces autres organes de médiation existant sur une base volontaire? L'administration nous a confirmé qu'ils pourront continuer de travailler. De ce point de vue, le fait qu'ils soient désormais inscrits dans la loi ne change rien pour eux. Ils devront simplement se faire reconnaître, agréer au niveau fédéral par l'administration compétente. Ils devront prouver qu'ils effectuent correctement leur travail. Je pense que ce n'est pas un souci, parce qu'il y a des standards, et que ces organes ont très bien fonctionné jusqu'à maintenant. De plus, ils devront garantir l'accès à leurs prestations. Ce serait une des exigences à remplir suite à leur inscription dans la loi. Répétons que ce ne serait pas problématique pour les organes de médiation qui existent déjà.
Je tiens à souligner le fait que dans d'autres secteurs comparables, notamment le secteur bancaire, le système proposé par le Conseil fédéral, que je défends dans le cadre de cette minorité, existe et fonctionne bien. Finalement, cela reviendrait tout simplement à mettre fin à une exception admise jusqu'à maintenant dans le domaine des assurances. Cela mettrait ces organes en conformité par rapport aux autres pratiques dans d'autres branches, qui donnent tout à fait satisfaction.
Je vous recommande dès lors de maintenir la divergence avec le Conseil national, de suivre le Conseil fédéral et donc d'inscrire dans la loi l'existence d'organes de médiation pour garantir, c'est l'objectif de la loi, une meilleure protection des assurés et des clients.
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe mich bereits bei der Behandlung dieses Geschäfts in der Wintersession dazu geäussert und einen Antrag auf Streichung gestellt, wie dies bereits der Nationalrat beschlossen hat und wie es ihm seine Kommission für die Differenzbereinigung wieder beantragt hat. Der Nationalrat ist diesem Antrag auch jetzt wieder gefolgt.
Wie auch andere Votanten festgestellt haben, besitzt die Privatassekuranz sowie die Suva im Sinne einer Selbstregulierung bereits seit fünfzig Jahren eine unabhängige Ombudsstelle. Sie funktioniert einwandfrei und wird durch die Versicherungswirtschaft auch finanziert. 97 Prozent des Versicherungsmarktes sind damit abgedeckt. Wir reden jetzt also noch von 3 Prozent des Marktes, die noch keinen Zugang zu einer Ombudsstelle haben. Dabei geht es vor allem um die Schaffung einer Ombudsstelle für die ungebundenen Versicherungsvermittler, für die Makler und Broker, die im Prinzip meistens nur von der Industrie oder vom Gewerbe in Anspruch genommen werden.
Sie ist aus meiner Sicht von dieser Branchenorganisation und im Auftrag der Aufsichtsbehörde selbst aufzubauen. Die Branche ist meines Wissens auch bereit, diesen Selbstregulierungsauftrag wahrzunehmen. Eine gesetzliche Notwendigkeit für die Einführung dieser Ombudsstelle erachte ich als völlig unnötig. Sie kann in der zu revidierenden Aufsichtsverordnung auch umfassend abgebildet werden. Lassen wir, was während fünfzig Jahren bestens funktioniert hat, auch weiterhin bestehen, und geben wir den Verbänden der ungebundenen Vermittler, Makler und Broker die Chance, diese Aufgabe zu übernehmen und ihr nachzukommen, so wie das die Privatassekuranz und die Suva über Jahrzehnte nachweislich getan haben.
Ich unterstütze deshalb hier den Mehrheitsantrag und ersuche Sie, diesem Antrag ebenfalls zuzustimmen. Eine weitere Differenz wäre somit erledigt, und es besteht die Chance, dieses Geschäft abschliessen und die Änderung baldmöglichst in Kraft setzen zu können, nicht zuletzt auch zugunsten der Versicherten.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte nur noch kurz etwas erwidern auf das Votum von Kollege Kuprecht, der jetzt noch die Kühnheit hatte, die Bemerkung zu machen, dass es keinen Ombudsmann im Interesse der Versicherten brauche. Der Bundesrat schlägt im Rahmen dieser Gesetzgebung eine Ombudsstelle vor; dies tut er aufgrund der Konsultation, weil im Bereich der Broker die Situation im Argen liegt, was wiederum ein Nachteil für die Versicherten ist.
Es ist so: Bei den Versicherungen selber greift deren Ombudsstelle. Da wird gegenüber heute nichts geändert; es bleibt so wie im Bankenbereich. Da gibt es eine bewährte Lösung, da wird keine neue, erschwerende Regulierung eingeführt, da sind die Dinge am Laufen. Bei den Brokern ist das aber nicht der Fall. Es ist auch in der Kommission gesagt worden: Von einem Verband der nicht gebundenen Broker ist versprochen worden, dass man einen Ombudsmann einsetzen will. Aber, das ist auch festgehalten worden, nur eine Minderheit der ungebundenen Broker würde davon erfasst. 70 Prozent der ungebundenen Broker würden von dieser neuen Lösung, die es noch nicht einmal gibt, nicht erfasst.
Am Schluss ist der Fall recht einfach: Es geht bei der Schaffung dieser Ombudsstelle darum, die Interessen der Versicherten, der Konsumentinnen und der Konsumenten zu wahren. Es liegt im Interesse der Versicherten, der Konsumentinnen und Konsumenten, auf so eine unbürokratische Ombudsstelle zurückgreifen zu können, eine solche zur Verfügung zu haben. Es ist sicher nicht im Sinne dieser Gesetzgebung, jene ungebundenen Broker zu schützen, die sich keiner solchen Lösung unterstellen wollen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, hier festzuhalten bzw. dem Bundesrat zu folgen.
Michel Matthias · Mit-M · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion
Mit nur 24 zu 20 Stimmen hat unser Rat in der letzten Session der Fassung des Bundesrates zugestimmt. Der Nationalrat hält nun, wir haben es gehört, zum zweiten Mal an der Streichung dieses Kapitels über die Ombudsstellen fest. Ich bitte Sie, diese Differenz im Sinne des Antrages der Mehrheit unserer WAK zu bereinigen und somit dem Nationalrat zu folgen. Wenn die Differenz bestehen bleiben würde, wenn man die Bestimmungen drinbehalten wollte, müsste man ehrlicherweise auch eine ordentliche Detailberatung machen. Es sind ungefähr vierzig Absätze, die es da noch zu beraten gäbe - das einfach als Hinweis.
Ich möchte noch auf zwei, drei Aspekte hinweisen, die noch nicht erwähnt worden sind. Selber bin ich vom Wert der Mediations- und Ombudsverfahren stark überzeugt. Ich präsidiere die vorerwähnte Stiftung "Ombudsman" der Privatversicherungen und der Suva. Damit ist auch meine Interessenbindung offengelegt. Selber habe ich vor rund zwanzig Jahren eine Mediationsausbildung gemacht. Ich war Schlichter für Arbeitsrecht im Kanton Zug. Deshalb habe ich einige Erfahrung.
Meine Erfahrung ist: Mediations- und Ombudsverfahren sind dann zielführend, wenn sie freiwillig sind - hier geht es um eine Pflicht -, und vor allem dann, wenn die unerfahrenen Rechtsuchenden schnell, unbürokratisch und niederschwellig an ein Verfahren kommen und dieses schnell bewältigt werden kann. Aus dieser Erfahrung heraus meine ich, dass die jetzt vorgesehene Regulierung des gesamten Marktes in vierzig Absätzen überschiessend ist und die erwähnte Unkompliziertheit und Niederschwelligkeit bestehender Ombudsverfahren gefährdet. Ich komme darauf zurück.
Erstens sagt man - das wurde, das ist ja schön, auch heute wieder erwähnt -, dass die bestehenden Ombudsstellen der Versicherungen und Krankenkassen sehr gut funktionieren würden. Wegen ihnen braucht man die Regulierung nicht. Aber sie werden jetzt von einer Regulierung erfasst. Diese ist neu. Wenn man das Gefühl haben sollte, es werde jetzt eine bestehende Regelung einfach noch ergänzt, eine Lücke für die Unabhängigen geschlossen, dann wäre das falsch. Bisher war das Ombudswesen im Privatversicherungsbereich nicht geregelt. Das Problem ist jetzt, dass es eben auch für uns, für die funktionierenden Ombudsstellen, unerwünschte Folgen gibt.
Der Bund führt neue Regulierungen ein, Rapportierungspflichten für die Ombudsstellen, Informationspflichten, Zusammenarbeitspflichten. Der Bund muss kontrollieren, ob die bisher klaglos funktionierenden Ombudsstellen - ich zitiere den Gesetzentwurf - "unparteiisch, transparent und effizient" arbeiten. Wir legen dann Statistiken vor, wie viele Fälle wir behandelt und in welchen Fällen wir wie schnell und wie gehandelt haben. Die Umsetzung dieser Anforderungen wird dann wahrscheinlich von der Aufsicht überprüft. Es gibt also neue Aufsichtsinstrumente, neue Verfahren, eine Beschäftigung des Staates. Das ist neu für alle Ombudsstellen, auch für die bestehenden.
Und jetzt kommt das Schwierigste, das irgendwie unter dem Radar durchgeht: Die Schlussbestimmungen enthalten noch Änderungen der Zivilprozessordnung, einerseits in Artikel 199 Absatz 2 Buchstabe d ZPO und andererseits mit dem Verweis auf Artikel 82b Absatz 2 VAG. Das Schlichtungsverfahren kann neu Teil eines Zivilprozesses werden, nämlich dann, wenn man statt zum Friedensrichter zur Ombudsstelle geht, was neu eben möglich ist. Damit wird dieses Ombudsverfahren aber zum ersten Schritt in den Zivilprozess.
Wenn ich als Beklagter in einem Zivilprozess bei einem Friedensrichter oder bei der Ombudsstelle meinen Anwalt mitnehmen will, dann ist das nachvollziehbar. Aber heute funktionieren unsere Verfahren eben deshalb auch schnell, kostenlos und niederschwellig, weil wir keine professionelle Rechtsschutzversicherung, keine Anwälte und Anwältinnen im Verfahren haben. Das wird so auch akzeptiert. Nun habe ich aber Angst - und es hat mir noch niemand sagen können, dass dies dann nicht der Fall sei -, dass wir dann in Zukunft auf Stufe Ombudsverfahren ein Anwaltsbusiness haben. Damit wird es aufwendiger, komplizierter, teurer, also genau das Gegenteil von dem, was man eigentlich will.
Noch ein zweiter Punkt: Wenn man diese negativen Folgen in Kauf nehmen will, dann geht es noch um die berühmte Lücke bei der ungebundenen Vermittlung von Versicherungen, die nun ins Recht gefasst werden sollen. Sie werden auch unbestrittenermassen ins Recht gefasst: Es gibt in den Artikeln 41 und 44 eine Reihe von Verpflichtungen zum Missbrauchsschutz, die jetzt unbestrittenermassen beschlossen werden. Die Vermittlungspersonen dürfen nur tätig werden, wenn sie sich registrieren lassen. Die Registrierung setzt einen guten Ruf, eine ausgewiesene Ausbildung, einen Nachweis der Erfahrung und der Fähigkeiten sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung voraus. Die Versicherungsunternehmen ihrerseits dürfen nur mit registrierten Brokern, also mit solchen, die alle diese Voraussetzungen erfüllen, zusammenarbeiten. Damit ist präventiv ein grosser Kundenschutz verbunden.
Drittens noch zur Haftpflichtversicherung: Man tut jetzt so, als ob die Kunden den Brokern schutzlos ausgeliefert seien. Doch haben 50 Prozent der Haushalte eine Rechtsschutzversicherung, die ihnen dann auch hilft. Für den Rest muss man sich vergegenwärtigen, dass die Broker haftpflichtversichert sind; sie müssen, gestützt auf das Gesetz, eine Haftpflichtversicherung haben. Die allermeisten Probleme, die Kunden haben, enden in finanziellen Ansprüchen. Damit ist automatisch die Haftpflichtversicherung der Broker involviert, und diese Haftpflichtversicherungen wiederum - wir haben es gehört - sind bei Ombudsstellen angeschlossen. Der Zugang zu den Ombudsstellen ist also auch über die Versicherung der Broker gegeben.
Fazit: Ich habe es erwähnt, ich empfinde die Regelung, die für die ganze Branche und auch für die klaglos ablaufenden Verfahren vorgeschlagen wird, als überflüssig und überschiessend. Und bei den unabhängigen Brokern, so meine ich, gibt es kaum mehr eine echte Lücke, denn diese wird durch strenge präventive Vorschriften für die Versicherungsvermittler geschlossen. Der Kundenschutz ist einerseits durch die behördliche Aufsicht nachgelagert gewährt. Wenn zum Beispiel Broker ihre Aufsichtspflichten, Informationspflichten, Dokumentationspflichten nicht erfüllen, kommt die Aufsicht. Andererseits gibt es den Zugang über die Haftpflichtversicherungen, die Ombudsstellen angeschlossen sind. Echter Handlungsbedarf scheint mir eigentlich nicht mehr gegeben zu sein.
Ich bitte Sie somit, gemäss "Vom Geist der Gesetze", also nach "De l'Esprit des Lois" von Montesquieu, zu handeln, der bekanntlich gesagt hat: "Lorsqu'une loi n'est pas nécessaire, il est nécessaire de ne pas faire de loi." Also: "Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen" - das zuhanden der jungen Auszubildenden auf der Tribüne -, "dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen."
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Mehrheit der WAK zustimmen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Überlegungen des Bundesrates, Ihnen diese Ombudsstellen vorzuschlagen, zielen darauf ab, die gesamte Finanzbranche mit Ombudsstellen abzudecken. Das macht aus unserer Sicht grundsätzlich Sinn, denn damit würden überall die gleichen Regeln gelten und auch die gleichen Instrumente zur Verfügung stehen.
In der ganzen bisherigen Diskussion wie auch in der Vernehmlassung war die Ombudsstelle immer wieder umstritten. Die Diskussion, die wir auch heute führen, haben wir bei der Entstehung dieses Gesetzes schon verschiedentlich geführt. Vorab ging die Opposition vom Ombudsmann der Privatversicherungen aus. Er ist der Meinung, in diesem Bereich sei alles abgedeckt und es gebe keine Lücke. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Ombudsmann der Privatversicherungen durch die neue Lösung, die wir vorschlagen, in seiner Tätigkeit nicht eingeschränkt wird; das bleibt unverändert.
Der Grund für unseren Entwurf sind die vom Kommissionssprecher angeführten unabhängigen Broker. In der Schweiz haben wir rund 8000 Broker. Das sind Versicherungsvermittler, also Verkäufer von Versicherungsprodukten, die durch keine Ombudsstelle erfasst sind. Die Organisation dieser unabhängigen Broker ist die Swiss Insurance Brokers Association. Die Siba hat einen Marktanteil von etwa 25 Prozent, d. h., von den 8000 unabhängigen Brokern sind etwa deren 2000 organisiert. Die Siba will sich einer Ombudsstelle anschliessen. Als noch ungeregelte Lücke verbleiben somit 6000 unabhängige Broker, sprich Verkäufer von Versicherungsprodukten.
Mit ihren Überlegungen sagen sowohl die Mehrheit im Nationalrat wie auch die Minderheit Ihrer Kommission, dass der Vertreiber eines Produkts grundsätzlich nicht haftbar ist, verkauft er doch einfach nur ein Produkt; damit würde die Ombudsstelle im Versicherungsbereich letztlich auf die Versicherungsunternehmen zurückgreifen. Für den Nationalrat und die Minderheit Ihrer Kommission scheint das Problem gelöst, zumal der Verkäufer keine Ombudsstelle brauche.
Wir gehen jedoch davon aus, dass für den Versicherungsnehmer, für denjenigen also, der eine Versicherung abschliesst, der Versicherungsvermittler der unmittelbare Gesprächspartner ist. Daher meinen wir, dass dieser Verkäufer quasi die Rolle des Versicherers, also des Herstellers des Produkts, wahrnimmt. Diese Lücke möchten wir schliessen.
Es ist so, wie es Herr Michel ausgeführt hat. Es gibt natürlich jetzt auch einen administrativen Bereich, den wir regeln. Es ist nicht auszuschliessen, dass hier Mehraufwand entsteht. Ich würde ihn nicht ganz so dramatisch sehen, wie er soeben geschildert wurde. Aber es muss ja dann geregelt werden, damit die entsprechende Rechtssicherheit besteht. Also ist eigentlich die politische Frage zu entscheiden, ob es für diese unabhängigen Broker, die vom Versicherungsnehmer nicht nur als Verkäufer, sondern auch als diejenigen wahrgenommen werden, die das Produkt präsentieren, eine Ombudsstelle braucht, damit die versicherten Personen in diesem Bereich eine Ombudsstelle haben, oder ob es genügt, dass dann die Ombudsstelle der Privatversicherungen ins Spiel kommt, weil der Broker nur ein Verkäufer ist. Man kann beide Überlegungen machen. Der Bundesrat ging davon aus, dass wir diese Lücke schliessen, damit wir im ganzen Bereich überall Ombudsstellen haben, an die sich die Leute entsprechend wenden können.
Der Nachteil dieser Lösung ist vielleicht der erhöhte Aufwand. Aber ich glaube, wenn wir aus Sicht des Versicherten schauen, ist es richtig, dass der Versicherte eine Anlaufstelle hat. Diese würden wir schaffen, wenn Sie sich für die Lösung entscheiden würden, die der Bundesrat Ihnen vorschlägt und die durch verschiedene Gesetzesartikel geht.
Wir empfehlen Ihnen also, in dieser Frage dem Bundesrat zu folgen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir entscheiden über diese Bestimmungen beim 7a. Kapitel, Artikel 82 bis 83c.
Art. 51a
Antrag der Kommission
Abs. 2bis Einleitung, Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar.
Art. 51a
Proposition de la commission
Al. 2bis introduction, let. a
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Les dispositions relatives à la procédure concordataire (art. 293 à 336 de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite [LP et sur l'obligation d'aviser le juge (art. 716a al. 1 ch. 7, 725a al. 3, 725b al. 3 et 728c al. 3 CO) ne s'appliquent pas aux entreprises d'assurance.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bei diesem Antrag handelt es sich um eine reine Präzisierung. Diese geht auf einen Vorschlag der Verwaltung zurück. Materiell wird keine Änderung vorgenommen. Der betreffende Entscheid fiel einstimmig. Es gibt keine Minderheit.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir haben in dieser Frage versucht, die Präzisierung vorzunehmen, die im Nationalrat gefordert wurde. Es geht eigentlich um die Frage, wer beim Insolvenzverfahren zuständig ist. Formell ist es keine Änderung, es ist aber zusammen mit Ihrer Kommission und der Verwaltung so präzisiert worden, dass jetzt Klarheit besteht.
Ich bitte Sie, wie Ihre Kommission dem so zuzustimmen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 52d Abs. 4 Bst. a, abis; 54ater
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 52d al. 4 let. a, abis; 54ater
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
7a. Kapitel Titel; Art. 82; 82a; 82b; Gliederungstitel vor Art. 82c; Art. 82c-82f; Gliederungstitel vor Art. 82g; Art. 82g-82i; Gliederungstitel vor Art. 83; Art. 83; 83a-83c; 90a Abs. 5; Ziff. II Ziff. 2 Art. 199 Abs. 2 Bst. d, e
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Thorens Goumaz, Herzog Eva, Rechsteiner Paul, Zanetti Roberto)
Festhalten
Chapitre 7a titre; art. 82; 82a; 82b; titre précédant l'art. 82c; art. 82c-82f; titre précédant l'art. 82g; art. 82g-82i; titre précédant l'art. 83; art. 83; 83a-83c; 90a al. 5; ch. II ch. 2 art. 199 al. 2 let. d, e
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Thorens Goumaz, Herzog Eva, Rechsteiner Paul, Zanetti Roberto)
Maintenir
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag der Mehrheit und der Antrag der Minderheit sind bei Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f begründet und diskutiert worden. Es gibt keine Wortmeldungen mehr. Wir kommen daher zur Abstimmung.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Diese Abstimmung gilt, wie bereits gesagt, auch für Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f.