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Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Gestatten Sie mir, dass ich zuerst zum Status quo der heutigen Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen spreche. Bei Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als Pauschalertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Die Vorlage ist zurückzuführen auf die Motion 12.3814, "Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern", die verlangte, dass bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen der Säule 3b die Rückkaufssumme zu Lebzeiten und die Prämienrückgewähr nach Todesfall gemäss tatsächlichem Ertragsanteil besteuert werden.
Sie sehen aufgrund der Geschäftsnummer, dass es sich hier um ein relativ altes Anliegen handelt. Gestützt auf einen Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, änderte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates am 18. Juni 2018 den Wortlaut der Motion und beantragte eine für den Vollzug einfachere Lösung, die rasch umgesetzt werden kann. Beide Räte stimmten in der Folge dem abgeänderten Motionswortlaut zu, worauf die Motion in der Frühjahrssession 2019 angenommen wurde. Der Bundesrat sandte am 3. April 2021 eine Vorlage in die Vernehmlassung. Praktisch alle Teilnehmenden haben das Problem und den Handlungsbedarf anerkannt und dieser Bundesratsvorlage zugestimmt.
Die jetzt zu behandelnde Botschaft des Bundesrates sieht vor, dass bei Leibrentenversicherungen der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung neu in Abhängigkeit vom Höchstzinssatz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht berechnet wird. Allfällige Überschussleistungen sollen zu 70 Prozent steuerbar sein. Bei Leibrenten und Verpfründungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt. Zudem werden die Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach Verrechnungssteuergesetz neu vom Versicherer jährlich via Eidgenössische Steuerverwaltung den kantonalen Steuerbehörden gemeldet, was die Kontrollmöglichkeit der Kantone verbessert.
In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen ist festgehalten, dass sich im Jahr 2019, basierend auf der heutigen Datengrundlage, Mindereinnahmen von rund 45 Millionen Franken ergeben hätten. Davon wären etwa 35 Millionen Franken auf die Kantone und die Gemeinden sowie rund 10 Millionen Franken auf den Bund entfallen. Die finanziellen Auswirkungen hängen von den Anlagebedingungen ab, weshalb sich längerfristig Mehr- oder Mindereinnahmen ergeben können. Im Jahr 2019 hätten sich, grob geschätzt, Mindereinnahmen von gesamthaft 45 Millionen Franken ergeben, ich habe das schon erwähnt. So weit zum Inhalt der Vorlage.
Ihre Kommission hat dieses Geschäft anlässlich der Sitzung vom 14. Januar erstmals behandelt, ist einstimmig darauf eingetreten und hat ihm in der Gesamtabstimmung ebenfalls einstimmig zugestimmt. An der Sitzung vom 3. Februar befasste sich die Kommission ein zweites Mal mit der Vorlage. In der Zwischenzeit stellte die Steuerverwaltung fest, dass es Artikel 72zbis in den Übergangsbestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes nicht mehr braucht. Der Grund liegt darin, dass seit dem 1. Januar 2022 Artikel 72 Absatz 1 StHG sämtliche Umsetzungsfristen für Kantone einheitlich regelt. Um diesem neuen Faktum entsprechen zu können, wurde der WAK-Präsident beauftragt, dies mit dem vorliegenden Einzelantrag in der nun vorliegenden Gesetzgebung anzupassen und ex post in die Vorlage aufzunehmen.
Ich ersuche Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und ihr sowie dem vorliegenden Einzelantrag zuzustimmen. Zudem beantragen sowohl der Bundesrat als auch die Kommission, die Motion 12.3814 als erledigt zu betrachten und abzuschreiben.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es ist eigentlich eine technische Anpassung, die wir Ihnen vorschlagen, und sie geht, wie bereits erwähnt wurde, auf eine Motion aus dem Jahr 2012 zurück. Um was geht es?
40 Prozent der bezahlten Leibrenten aus der Säule 3b können ja von den Steuern abgezogen werden. Wenn die Leistung dann ausbezahlt wird, besteht sie eigentlich im Grunde genommen aus zwei Teilen. Zum einen wird das als Vorsorge einbezahlte Kapital zurückerstattet, dazu ein Zinsanteil, weil die entsprechenden Anlagen ja rentiert haben. Bis jetzt haben wir eine pauschale Lösung. Man rechnet, dass 60 Prozent der erstatteten Leistung einbezahltes Kapital sind und 40 Prozent Zinserträge, die sich in der Zwischenzeit ergeben haben. Diese Pauschalisierung, die wir bis jetzt haben - 60 Prozent Kapital, das rückerstattet wird, und 40 Prozent Vermögensertrag -, stimmt schon länger nicht mehr, weil die Zinsen tief sind. Das war der Grund für diese Motion. Mit der Anpassung, die wir jetzt vorschlagen, rücken wir von der Pauschalisierung ab und berechnen den künftigen Ertrag aufgrund der Anlagen. Das ist das Konstrukt.
In der Vergangenheit haben der Bund und die Kantone eigentlich zu viel Steuern bezogen, weil der Anteil des Kapitalertrags pauschal zu hoch berechnet wurde. Mit dieser Flexibilisierung gehen wir auf die künftigen Anlagemöglichkeiten ein und haben damit auch eine Lösung, die sich am Kapitalmarkt orientieren kann. Mit der Flexibilisierung verlieren wir Steuereinnahmen, wobei es eigentlich kein Verlust ist. Denn wenn wir ehrlich sind, haben wir diese Kapitalerträge in der Vergangenheit wohl zu hoch besteuert. Mit dieser Anpassung werden wir in Zukunft der Realität näher kommen.
Das war damals der Grund für die Motion aus dem Jahr 2012. Das Problem besteht also schon länger und hat sich mit den Negativzinsen noch weiter verschärft. Man hat nach Lösungen gesucht, die jedoch als zu kompliziert galten. Jetzt haben wir eine Lösung, die ich immer noch nicht ganz verstehe, wenn ich ehrlich bin. Es ist eine komplizierte mathematische Formel. Das merken Sie, wenn Sie den Gesetzestext anschauen. Offenbar ist es aber jetzt diejenige Lösung, mit der Versicherungsmathematiker und Steuerbehörden umgehen können und die im Endeffekt dazu führt, dass anstelle eines pauschalen Betrags, der sich als zu hoch erwiesen hat, dann wirklich der reale Wertzuwachs besteuert wird.
Ich bitte Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten. Der Einzelantrag des Kommissionspräsidenten ist im Laufe der Beratung entstanden und entspricht auch unseren Vorstellungen. Wenn Sie ihm zustimmen, haben wir auch diese Differenz noch bereinigt. Wie gesagt, es ist eine technische Anpassung an die effektiven Verhältnisse, mit einer flexiblen Formel, die es ermöglicht, dass in Zukunft korrekt besteuert wird.
Die dritte Säule und die Leibrente sind ja eigentlich Konstrukte, die von uns begrüsst werden. Die Leibrente hat aber keine so grosse Bedeutung mehr; das müssen wir auch sehen. Es sind noch etwa 1,2 Milliarden Franken pro Jahr, die an solchen Renten ausbezahlt werden. Mit der obligatorischen zweiten Säule hat die Leibrente etwas an Bedeutung verloren. Aber es ist richtig und korrekt, wenn wir die Erträge daraus beim Leistungsbezug korrekt berechnen.
Ich bitte Sie in dem Sinn, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen
Loi fédérale sur l'imposition des rentes viagères et des formes de prévoyance similaires
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ziff. 1 Art. 22 Abs. 3; 33 Abs. 1 Bst. b; 127 Abs. 1 Bst. c; Ziff. 2 Art. 7 Abs. 2; 9 Abs. 2 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I introduction; ch. 1 art. 22 al. 3; 33 al. 1 let. b; 127 al. 1 let. c; ch. 2 art. 7 al. 2; 9 al. 2 let. b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 72zbis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Kuprecht
Streichen
Schriftliche Begründung
Ab 1. Januar 2022 regelt Artikel 72 Absatz 1 StHG, dass den Kantonen für die Umsetzung aller Änderungen im StHG in der Regel eine Frist von zwei Jahren zu gewähren ist. Somit entfällt die bisher bei jeder Änderung separat erlassene Übergangsbestimmung. Der Bundesrat wird, nachdem das Parlament die Vorlage zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen verabschiedet hat, die FDK bezüglich des Zeitpunkts des Inkrafttretens konsultieren.
Ch. 2 art. 72zbis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Kuprecht
Biffer
Angenommen gemäss Antrag Kuprecht
Adopté selon la proposition Kuprecht
Ziff. 3 Art. 19 Abs. 3, 4; Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 3 art. 19 al. 3, 4; ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 41 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... Stimmen
Dagegen ... Stimmen
(Einstimmigkeit)
(Enthaltungen)