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Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben. Bundesgesetz

57030 · Amtliches Bulletin

Vom 1. Juni 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/57030/de/einsatz-elektronischer-mittel-zur-erfullung-von-behordenaufgaben-bundesgesetz

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geschäft: Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben. Bundesgesetz (22.022)

22.022

Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben. Bundesgesetz

Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates ist unter anderem zuständig für Fragen der Digitalisierung, und darum geht es hier. Unsere Kommission hat dieses Gesetz in der Gesamtabstimmung einstimmig zuhanden des Ständerates verabschiedet, die Lösung der Ausgabenbremse bei den einzelnen Bestimmungen ist dabei eingeschlossen.

Worum geht es hier? Es ist unbestritten, dass die Schweiz in verschiedenen Bereichen der digitalen Transformation im internationalen Vergleich nicht besonders gut abschneidet. Das ist bemerkenswert, denn wir sind ein ausgesprochenes Hightech-Land, das in den Innovationsrankings immer auf Spitzenplätzen landet. Dieser kritische Befund trifft insbesondere auch auf die digitale Verwaltung zu. Vor diesem Hintergrund haben Bund und Kantone vor drei Jahren ein gemeinsames Projekt angestossen, welches per 1. Januar 2022 zur neuen Zusammenarbeitsorganisation Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) führte. Bestehende personelle und finanzielle Ressourcen sollen gebündelt und in einer neuen, gemeinsamen Organisation effektiver eingesetzt werden, um den Fortschritt bei der Digitalisierung der Verwaltung zu beschleunigen. Bund und Kantone als gleichberechtigte Träger haben die öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die DVS gemeinsam beschlossen.

Die neue Struktur, das ist klar, startet nicht bei null. So haben Bund, Kantone und Gemeinden in den vergangenen Jahren bereits viele Grundlagen und elektronische Behördenleistungen aufgebaut. Trotzdem: Im internationalen Vergleich kommt bei uns die digitale Transformation in der Verwaltung nur schleppend voran. Die Umsetzung von Prinzipien wie "Once only" bei der Datenverwaltung oder eine weitgehende Automatisierung von administrativen Abläufen können deutlich verbessert werden. Eine stärkere Steuerung der Aktivitäten über die drei Staatsebenen hinweg in einer neuen Organisation ist für Bund und Kantone daher nötig.

Dieser Hintergrund ist für das Verständnis der Vorlage wichtig. Die Kommission hat darum auch eine Vertretung der Konferenz der Kantonsregierungen angehört. Sie konnte feststellen, dass die Kantone klar hinter dieser Vorlage stehen. Damit der Bund in der DVS als Akteur überhaupt richtig handlungsfähig wird, braucht er aber entsprechende Rechtsgrundlagen. Darum geht es bei diesem Gesetz unter anderem. Der formelle Geltungsbereich des Gesetzes kann sich allerdings nur auf die zentrale Bundesverwaltung beziehen. Ein Gesetz, das zu einer Übersteuerung der Kantone durch den Bund führen würde, wäre verfassungswidrig. Für die weitere Zukunft ist aber nicht auszuschliessen, dass dereinst einmal ein Digitalisierungsartikel in der Bundesverfassung zu verankern sein wird, ein Artikel, der Leitplanken für die digitale Aufgabenerfüllung von Bund und Kantonen setzen würde.

Das vorliegende Gesetz schöpft den aktuellen verfassungsmässigen Spielraum aus. In der Vernehmlassung, nicht aber in der Kommission, war umstritten, ob der Bund in Bezug auf den Vollzug von Bundesrecht Vorgaben machen könnte. Aufgrund des Widerstands in der Vernehmlassung hat der Bundesrat diesen Punkt aber zurückgenommen. Es braucht hier somit weiterhin Verständigungslösungen im Rahmen der gemeinsamen Organe der DVS.

Das gemeinsame Verständnis ist von zentraler Bedeutung. Für eine erfolgreiche digitale Transformation braucht es ein Miteinander, nicht ein Gegeneinander. Ich denke, das ist auch im Zuge der Corona-Pandemie deutlich geworden. Von einer verbesserten Zusammenarbeit sollen alle profitieren. Das gemeinsame Verständnis von Standards wird die Arbeit auch in den Kantonen und Gemeinden erleichtern. Negativbeispiele, die das unterstreichen, haben wir genug; denken wir an die gescheiterte E-ID und an die Schwierigkeiten beim elektronischen Patientendossier.

Durch all diese Problembaustellen zieht sich ein roter Faden: Es wurde bis heute zu stark in Sektoren gedacht. Ein Schlüssel für ein funktionierendes elektronisches Patientendossier ist beispielsweise auch eine einfache Identifizierung. Wenn Basisdienste wie Identifizierung und Authentifizierung gemeinsam entwickelt und angeboten werden, können konkrete Anwendungsprobleme rascher und besser gelöst werden. Die Gesellschaft und die Unternehmen wollen letztlich taugliche und sichere digitale Lösungen. Wer im Hintergrund für die Bereitstellung sorgt, ist nicht so entscheidend. Sicher ist aber, dass es ohne Kooperation nicht vorangehen wird. Insellösungen führen zu neuen Schnittstellen, die viel kosten und auch neue Sicherheitsfragen aufwerfen.

Man darf von diesem Gesetz keine Wunder erwarten, aber es ist ein wichtiges Element, damit wir in der digitalen Transformation besser und strukturierter voranschreiten können. Und für den Akteur Bund liefert das EMBAG die notwendige gesetzliche Grundlage. So kann der Bund in der DVS aktiv und handlungsfähig werden. Beispielsweise ist es bis jetzt nicht möglich, der DVS eine eigene Rechtspersönlichkeit zu geben. Der Bund konnte bis anhin nicht einmal eine Aktie von E-Operations Schweiz erwerben. Mit diesem Gesetz wird das alles möglich.

Weitere Regelungspunkte dieses Gesetzes sind unter anderem: die Bereitstellung von IKT-Mitteln durch den Bund, mit entsprechenden Vorgaben durch die Bundeskanzlei, in Artikel 11; die Grundlage für die Beteiligung an E-Operations; die Grundlage für Open-Source-Software in Artikel 9; die Grundlage für Open Government Data in Artikel 10; die Interoperabilitätsplattform in Artikel 14; die Durchführung von Pilotversuchen in Artikel 15; eine Rechtsgrundlage für gemeinsame Beschaffungen.

Es handelt sich hier um ein sogenanntes Querschnittgesetz. Das bedeutet, dass selbstverständlich viele spezialgesetzliche Regelungen zur digitalen Transformation nicht obsolet sind, im Gegenteil: Entsprechende Regelungen werden in Zukunft wohl noch wichtiger und in den einzelnen Spezialerlassen noch zahlreicher enthalten sein.

Wenn Sie erlauben, mache ich bereits jetzt ein paar kurze Hinweise zu den Anpassungen, die Ihre Kommission vorgenommen hat. In der Detailberatung muss ich insbesondere zu Artikel 11 und mutmasslich auch zu Artikel 16a nochmals reden. Sie haben auf der Fahne gesehen: Es liegen keine Minderheitsanträge vor.

Gegenüber der bundesrätlichen Fassung beantragt die Kommission eine Anpassung bei den Grundsätzen. Sie möchte sicherstellen, dass auch Personen, die keinen Zugang zu digitalen Mitteln haben, nicht von der Interaktion mit Behörden ausgeschlossen sind. Diese Anpassung betrifft Artikel 3 Absatz 4 und wurde einstimmig beschlossen.

Dann strebt die Kommission eine Änderung von Artikel 4 Absatz 4 zu den Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen Bund und Gemeinden respektive Gemeindeverbänden an. Neu sollen solche Vereinbarungen nur vorbehältlich der Zustimmung der betroffenen Kantone erfolgen können. Dieser Beschluss erfolgte mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Die Kommission möchte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass die Möglichkeit für die Gemeinden, Zusammenarbeitsvereinbarungen abzuschliessen, eine Frage des kantonalen Rechts ist. Eine potenzielle Übersteuerung der Kantonsebene soll damit vermieden werden.

Bei der Interoperabilitätsplattform hat die Kommission den Handlungsspielraum für den Bundesrat etwas ausgeweitet. Nicht nur das Bundesamt für Statistik, sondern auch eine fachlich zuständige Verwaltungseinheit soll ermächtigt werden können, die Form von Metadaten zu regeln.

Weiter möchte die Kommission neu die Rechtsgrundlage für die einmalige Anschubfinanzierung von Projekten schaffen, die für die digitale Transformation von Gesellschaft und Wirtschaft von hohem öffentlichen Interesse sind. Das ist in Artikel 16a vorgesehen. Diese Bestimmung ist subsidiär, d. h., sie greift nur, wenn keine anderen, in Spezialgesetzen verankerten Förderinstrumente des Bundes zur Verfügung stehen. Selbstverständlich muss die Bestimmung auch verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden. Das ist möglich, denn es handelt sich um eine Kann-Formulierung.

Die mit Bundesbeteiligung erarbeiteten Ergebnisse dürfen frei verwendet werden, d. h., diese Ergebnisse stehen nicht nur den unterstützten Organisationen, sondern auch allen anderen interessierten Akteuren zur Verfügung. Das ist ein Gebot der Wettbewerbsneutralität des Staats. Diese Bestimmung wurde mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen.

Damit sollen die vom Bundesrat und den beiden Kammern unterstützten Motionen 21.4490 und 21.4377 erfüllt werden. Der Vertreter des Bundesrates, Bundeskanzler Walter Thurnherr, hat bei der Beratung dieser Motionen im Rat dargelegt, dass deren Umsetzung sinnvollerweise im EMBAG erfolgen soll. Die Kommission hat den Ball vor diesem Hintergrund aufgenommen und, wie gesagt, die entsprechende Formulierung in Artikel 16a geliefert.

Schliesslich beantragt die Kommission bei den Übergangsbestimmungen im Bereich von Open Government Data, den Verwaltungseinheiten eine Frist von drei Jahren statt, wie vom Bundesrat vorgesehen, eine Frist von fünf Jahren zu gewähren, um die Daten und Ressourcen zugänglich zu machen.

Um die Projekte der DVS zu alimentieren, ist ein Mehrjahresprogramm von 2024 bis 2027 vorgesehen. Die finanzielle Grössenordnung liegt etwa bei 200 Millionen Franken. Die Finanzhilfen werden zu zwei Dritteln vom Bund getragen. Es geht hier um gesamtschweizerische Basisinfrastrukturen. Es ist ein zeitlich befristetes Impulsprogramm. Reine Bundesprojekte, also Projekte ohne kantonales Interesse, werden selbstverständlich vollständig vom Bund übernommen.

Das war meine Berichterstattung; ich habe wie erwähnt zu allen Anträgen gesprochen, die Ihre Kommission Ihnen unterbreitet. Und wie erwähnt werde ich bei Artikel 11 noch einige Ausführungen machen müssen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Ich danke Ihnen, Herr Würth. Das Wort ist nun frei für die Mitglieder der Kommission - es sind allerdings kaum mehr Kommissionsmitglieder anwesend. Wird das Wort aus der Mitte des Rates gewünscht? Ich darf es Herrn Rechsteiner geben.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Trotz des im Moment vielleicht geringen Interesses - es ist ja auch alles unbestritten - möchte ich mich kurz noch zu einem wichtigen Aspekt dieses Gesetzes äussern. Ich hatte ja die Ehre, als Ersatzspieler an einer Sitzung dabei zu sein. Ich meine, dass das Ziel der Digitalisierung auch der öffentlichen Verwaltung insgesamt unbestritten ist. Der Aussage des Kommissionssprechers, dass es hier noch einen grossen Nachholbedarf gibt, ist nichts hinzuzufügen.

Ich möchte aber doch noch auf einen besonderen Aspekt hinweisen, der anerkennenswerterweise von der Kommission in Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes aufgenommen wurde. Es geht um jene, denen im Zuge der Digitalisierung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Die Digitalisierung ist grundsätzlich eine positive Sache, sie hat aber auch Limiten und Grenzen. Das gilt einerseits für den Datenschutz, andererseits dürfen bei der Digitalisierung nicht nur die schnellen, alerten, fixen Menschen im Vordergrund stehen, sondern es muss beachtet werden, dass es auch andere gibt, nämlich solche, die es nicht können oder nicht wollen, vor allem aber nicht können.

Wir dürfen nicht vergessen, dass gemäss Statistiken 10 bis 15 Prozent der Menschen auch in unserem Lande Mühe haben mit dem Lesen und Schreiben und deshalb auch mit den digitalen Mitteln. Wenn es hier um Behördenkontakte geht, ist es wichtig, dass diese Menschen nicht ausgegrenzt werden. Es geht um öffentliche Dienste und öffentliche Dienstleistungen. Diese müssen allen zugänglich sein. Dieser Aspekt ist mit den demokratischen Grundsätzen verbunden und letztlich, wenn man es richtig versteht, auch mit dem verfassungsrechtlich verankerten Öffentlichkeitsprinzip.

Die Botschaft sagt bei der Erläuterung der Grundsätze, dass die Behördendienstleistungen, die öffentlichen Dienstleistungen grundsätzlich allen Menschen zur Verfügung stehen müssen. Es muss eben auch berücksichtigt werden, dass es hier unterschiedliche Bedürfnisse gibt. Das bedeutet, mit anderen Worten ausgedrückt, dass persönliche Behördenkontakte auch analog möglich sein müssen.

In der Kommission wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Justiz festgehalten habe, dass bei der Digitalisierung in der Schweiz, im Unterschied zu verschiedenen EU-Ländern, nicht das Prinzip "Digital only" gelte, sondern das Prinzip "Digital first". Das heisst, es gilt bei digitalen Behördenkontakten keine Ausschliesslichkeit. Verdeutlicht wird das durch die Grundsätze in Artikel 3 des Entwurfes, ergänzt durch den Antrag der Kommission in Absatz 4. Hierbei handelt es sich um ein wichtiges demokratisches Prinzip, und zwar ohne Relativierungen. Dort, wo es um Individuen, um Menschen geht, müssen diese Kontakte auch in analoger Art und Weise möglich sein. Anders verhält es sich möglicherweise bei Unternehmen, da von ihnen mehr verlangt werden darf. Bei ihnen dürfen Kontakte auch nur auf digitalem Weg möglich und vorgesehen sein. Dort verhält es sich also anders.

Wo es um Behördenkontakte geht, ist im Auge zu behalten, dass die Digitalisierung den Menschen, den öffentlichen Interessen dienen muss. Folglich muss das Prinzip jenen Rechnung tragen, die diese Möglichkeiten nicht wollen oder nicht haben.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Das geringe Interesse hier im Saal zeigt es: Es ist eine eher technische Vorlage. Für die Digitalisierung und den Umgang mit entsprechenden Prozessen braucht es eine Rechtsgrundlage für Bund und Kantone, damit wir Klarheit haben, wie das gemacht werden soll. Das Gesetz dient der Erfüllung von Behördenaufgaben. Es werden damit nicht neue Behördenaufgaben kreiert, es wird nichts Neues entworfen, sondern digitale Prozesse sollen den Behörden die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern, und zwar sowohl innerhalb der Bundesverwaltung selbst als auch in der Zusammenarbeit mit den Kantonen.

Das Gesetz regelt insbesondere die Voraussetzungen, die Frage, wie man miteinander umgeht, welche Rechte und welche Pflichten bestehen. Dem Gesetz unterstellt ist grundsätzlich die Bundesverwaltung, weitere Behörden können sich unterstellen lassen; Sie sehen das in Absatz 2 des Gesetzes. Die dezentrale Bundesverwaltung oder Teile davon können mit dem Bundesrat eine Vereinbarung treffen, damit das entsprechend funktioniert. Es regelt also diesen technischen Bereich.

Vielleicht ist dieses Gesetz im Zusammenhang mit der digitalen Verwaltung insgesamt zu sehen. Der Bundesrat hat inzwischen zusammen mit den Kantonen und den Städten die Organisation DVS geschaffen. Dabei treffen sich die drei Staatsebenen regelmässig für Koordinationsaufgaben und sprechen miteinander ab, wie Prozesse digital zwischen den Verwaltungsebenen gestaltet werden können. Vorgesehen ist eine Weiterentwicklung in diesem Bereich. Wir studieren zurzeit die Schaffung einer Verfassungskompetenz, damit in einem späteren Bereich auch Verpflichtungen geschaffen werden können, um digitale Prozesse verbindlich zu machen. Aber darum geht es hier nicht. Hier geht es nur darum, wie innerhalb der Verwaltung bestehende Prozesse ergänzt oder erweitert werden können, indem man digitale Mittel einsetzt.

Ich glaube, es ist eine gute Grundlage. Sie stiess auch auf grosses Interesse bei den Kantonen und Gemeinden, sofern sie einbezogen waren. Wir sind hier mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten unterwegs. Herr Rechsteiner hat darauf hingewiesen: Die Bedürfnisse der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sind zu berücksichtigen. Die Covid-Krise hat dazu geführt, dass sich heute sehr viele Leute in diesem digitalen Bereich bewegen und sich darin zurechtfinden und dass diesbezüglich eine relativ grosse Dynamik entstanden ist. Die Erwartungen an die Verwaltung, gerade jene der Bevölkerung, sind gestiegen. Man möchte auch mit den Verwaltungen von Kantonen und Bund über digitale Prozesse interagieren. Im Grunde schaffen wir hier die Rechtsgrundlagen dafür.

Es ist eine relativ einfache Vorlage, die im Alltag die Klarheit schafft, die manchmal noch nicht vorhanden ist. Herr Würth hat die Vorlage ausführlich erläutert. Ich glaube, es geht dabei am Schluss immer um zwei Dinge. Es geht einerseits um den Datenschutz: Daten von Personen müssen geschützt werden. Das gewährleistet diese Vorlage. Sie ist natürlich nicht die Grundlage dafür, aber der Datenschutz ist ein wesentliches Element, das gegeben sein muss, damit das Vertrauen in digitale Prozesse zunimmt. Andererseits ist die Sicherheit dieser Prozesse eine der Grundanforderungen. Hier haben wir jetzt mit dem ausgebauten Nationalen Zentrum für Cybersicherheit ein Element, das in der Bundesverwaltung und in diesen Prozessen eine recht hohe Sicherheit gewährleisten kann. Wir haben ebenfalls beschlossen, dieses Nationale Zentrum zu einem Bundesamt auszubauen, also die Kompetenzen zu konzentrieren, damit wir entsprechend sicherer auftreten und mehr Sicherheit schaffen können.

Diese beiden Aspekte - der Schutz von Personendaten und die Sicherheit im Umgang mit digitalen Prozessen - ziehen sich hier wie ein roter Faden hindurch. Das sind die wesentlichen Elemente, auch in Zukunft, um das nötige Vertrauen in solche Prozesse zu schaffen.

Ich bitte Sie ebenfalls, auf diese Vorlage einzutreten und ihr dann zuzustimmen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben

Loi fédérale sur l'utilisation des moyens électroniques pour l'exécution des tâches des autorités

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Abs. 1-3, 5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

... sind, und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Bevölkerungsgruppen.

Art. 3

Proposition de la commission

Al. 1-3, 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

... population et tiennent compte des besoins des différents groupes de population.

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

Abs. 1-3, 5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

... abschliessen. Er hört dabei vorgängig die betroffenen Kantone an. Vereinbarungen mit Gemeinden oder Gemeindeorganisationen bedürfen der Zustimmung des betreffenden Kantons.

Art. 4

Proposition de la commission

Al. 1-3, 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

... aux alinéas 1 et 2. Il consulte préalablement les cantons concernés. Les conventions avec des communes ou des organisations communales requièrent l'approbation du canton concerné.

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Ausgabenbremse - Frein aux dépenses

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Ausgabe ... 34 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Das qualifizierte Mehr ist erreicht

La majorité qualifiée est acquise

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Art. 6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Ausgabenbremse - Frein aux dépenses

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Ausgabe ... 35 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Das qualifizierte Mehr ist erreicht

La majorité qualifiée est acquise

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Art. 8-10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Zu Artikel 11 möchte ich hier zuhanden des Amtlichen Bulletins noch einige Ausführungen machen, und zwar aufgrund der Debatte in der Kommission. In Artikel 11 ist die Bereitstellung und Nutzung von IKT-Mitteln von Bundesbehörden geregelt. In der Kommission wurde der Geltungsbereich dieser Bestimmung, aber auch der Geltungsbereich von Artikel 13 und Artikel 12 einlässlich diskutiert, insbesondere die Frage, wieweit Private direkt von diesen Bestimmungen tangiert sind.

Die Interoperabilität beim Einsatz von IKT-Mitteln ist ein Thema der Bundeskanzlei. Hier geht es auch darum, Druck auf die horizontale Harmonisierung zu machen. Aber bei Dritten, also bei Privaten, ist keine direkte Wirkung zu verzeichnen. Das ist das, was hier festzuhalten ist. Es ist also eine Bestimmung, die effektiv für die öffentliche Verwaltung von Bund und Kantonen zentral ist.

Insofern bitte ich Sie hier, diesen Bestimmungen zuzustimmen und diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 12, 13

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 14

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

... Statistik oder die fachlich zuständige Verwaltungseinheit ermächtigen, ...

Art. 14

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

... statistique ou l'unité administrative compétente d'en réglementer ...

Angenommen - Adopté

Art. 15

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 16

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Ausgabenbremse - Frein aux dépenses

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Ausgabe ... 31 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Das qualifizierte Mehr ist erreicht

La majorité qualifiée est acquise

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Art. 16a

Antrag der Kommission

Titel

Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichen Interesse

Abs. 1

Der Bund kann einmalige Finanzhilfen für Projekte von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts vorsehen, soweit diese für die digitale Transformation von Gesellschaft und Wirtschaft von hohem öffentlichen Interesse sind und nicht durch andere Förderinstrumente des Bundes unterstützt werden.

Abs. 2

Die mit der Bundesbeteiligung erarbeiteten Ergebnisse dürfen frei verwendet werden.

Abs. 3

Der Bundesrat regelt den Umfang der Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen.

Art. 16a

Proposition de la commission

Titre

Financement initial visant à encourager des projets de numérisation présentant un grand intérêt public

Al. 1

La Confédération peut apporter des aides financières uniques pour des projets d'organisations de droit public et de droit privé dans la mesure où ceux-ci présentent un grand intérêt public en ce qui concerne la transformation numérique de la société et de l'économie et ne sont pas soutenus par d'autres instruments d'encouragement de la Confédération.

Al. 2

Les travaux élaborés avec la participation de la Confédération peuvent être utilisés librement.

Al. 3

Le Conseil fédéral fixe l'ampleur des aides financières, la nature de subsides ainsi que les exigences que doit satisfaire le bénéficiaire et les prestations qu'il doit fournir.

Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich mache noch zwei, drei Bemerkungen zu dieser Bestimmung: Wie in der Einleitung erwähnt, wurden hier angenommene Motionen umgesetzt. Es ging darum, eine Rechtsgrundlage zu schaffen für digitale Projekte von besonderer Tragweite, von besonderem öffentlichen Interesse. Die Motionen wurden vom Bundesrat nicht bestritten. Im Grunde genommen stellte sich die Frage, ob man die Motionen in diesem Gesetz oder in Spezialgesetzen umsetzen soll.

Wir stellen bei der digitalen Transformation zwei Dinge fest. Erstens läuft der Prozess wesentlich schneller als die Gesetzgebung. Das ist das erste Thema. Zweitens wird das klassische, sektorielle Denken zunehmend einem Stresstest unterzogen. Die Herausforderungen der digitalen Transformation sind typischerweise departements- und sektorübergreifend. Darum ist die Kommission zur Auffassung gekommen, dass es eben gerade darum richtig ist, diese Motionen direkt in diesem Querschnittgesetz umzusetzen. Eine spezialgesetzliche Umsetzung würde sehr lange dauern. Man muss sich vorstellen, dass in jedem Departement verschiedene Spezialgesetze betroffen wären. Wir halten dieses Vorgehen nicht für zielführend. Hinzu kommt, dass wie erwähnt die digitalen Möglichkeiten und Optionen laufend zunehmen. Insofern kann eine flexible Bestimmung in einem Querschnittgesetz sehr gute Dienste leisten.

Sehr wichtig ist, ich habe es einleitend gesagt, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung kommen kann, wenn es keine spezialgesetzliche Bestimmung gibt. Es ist auch sehr wichtig, nochmals zu sagen, dass es sich um eine Kann-Formulierung handelt. Das bedeutet, dass man bei der Anwendung natürlich auch die Verfassungskonformität entsprechend berücksichtigen muss. Ich sage das darum, weil die Frage der verfassungsrechtlichen Aspekte in der Kommission auch eine Rolle spielte.

Schlussendlich sind wir zur Auffassung gekommen, dass das eine taugliche Lösung ist. Selbstverständlich wird der Nationalrat als Zweitrat nochmals darüber befinden. Wir meinen aber, wir sollten diesen Schritt jetzt einmal machen. Es ist nicht nur für die technischen Fragen der digitalen Transformation wichtig. Ich denke auch an die gesellschaftlichen Fragen, die sich stellen, beispielsweise in Hinsicht auf Datensicherheit und Datenethik. Hier haben wir auch verschiedene Initiativen und Aktivitäten. Ich denke an die Swiss Digital Initiative, die auch in einem internationalen Kontext Gutes leistet. Denken Sie an das Digital Trust Label usw. Hier haben wir also eine Grundlage. Damit kann man weiterarbeiten. Natürlich muss man die Anwendung dann auch zielgerichtet vornehmen. Das erwähne ich als Ergänzung zu dem, was ich bereits einleitend gesagt habe.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir haben diesen Artikel nicht vorgesehen; Ihre Kommission hat ihn eingebracht. Wir hätten es eigentlich begrüsst, das spezialgesetzlich zu regeln, weil dieser Artikel den Rahmen des EMBAG, das Sie beraten, sprengt. Es ist aber möglich - das muss ich auch sagen -, das hier zu verankern. Mit Absatz 3 geben Sie dem Bund den Auftrag bzw. die Kompetenz, den Umfang der Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen noch festzulegen. In diesem Sinne ist es eine gesetzliche Grundlage, um in diesem Bereich noch Detailregelungen zu treffen.

Grundsätzlich besteht tatsächlich ein gewisses Bedürfnis; das wird mit diesem Artikel auch anerkannt. Dieses Bedürfnis geht auch auf zwei mehr oder weniger gleichlautende, von National- und Ständerat angenommene Motionen zurück. Damit kann das Problem in diesem Gesetz gelöst werden. Allerdings erfordert die Detailregelung dann noch eine grössere Arbeit und eine Abstimmung auf spezialgesetzliche Regelungen, die bereits bestehen.

So gesehen, können wir mit dem von Ihnen geschaffenen Artikel 16a leben. Wir werden dann in die Verordnung alle diese Dinge hineinpacken, die wir auch in der Kommission besprochen haben und die vielleicht auch noch im Nationalrat zur Sprache kommen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 17

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 18

Antrag der Kommission

Abs. 1

... bis drei Jahre ...

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 18

Proposition de la commission

Al. 1

... les trois ans ...

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Ziff. 1-3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1-3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 33 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)