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Stellung von einfachen Bundesbeschlüssen nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung
Nussbaumer Eric · 2VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die Bundesversammlung beschliesst mit referendumsfähigen oder einfachen Bundesbeschlüssen. Nur mit Bundesbeschlüssen ist und wird die Bundesversammlung zu dem, wozu unsere Verfassung sie bestimmt hat. Wir sind die gewählte oberste Gewalt in unserem Staat, unter dem Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen. Doch wir stehen nicht unter dem Vorbehalt der bundesrätlichen Verweigerung, einfache Bundesbeschlüsse auszuführen, die in beiden Kammern gutgeheissen wurden. Leider macht sich bei unserem Bundesrat das Verständnis breit, dass einzelne einfache Bundesbeschlüsse keine wegweisenden oder verbindlichen Entscheide der Bundesversammlung seien und daher, einfach mit einer Erklärung seitens der Exekutive, nicht ausgeführt werden müssten.
Es ist staatspolitisch und rechtsstaatlich problematisch, was sich der Bundesrat im Zusammenhang mit einfachen Bundesbeschlüssen im Bereich der Grundsätze und des Planungswesens erlaubt. Die Legislaturziele werden in beiden Kammern diskutiert, bereinigt und mit einfachem Bundesbeschluss beschlossen. Dem Bundesrat ist das egal, so scheint es angesichts der ersten Stellungnahme zu diesem Postulat. Denn er vertritt die Interpretation, dass er bei Grundsatz- und Planungsbeschlüssen jederzeit in jeder Dimension abweichen dürfe, wenn er die Abweichung nur begründe. Der Bundesrat versteht das Abweichen auch als Recht, ganze Elemente von Bundesbeschlüssen nicht auszuführen.
Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind parlamentarische Vorentscheide, die festlegen, dass bestimmte Ziele durch die Exekutive anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind. Wenn wir sie als einfachen Bundesbeschluss beschliessen, sollen sie Kraft entfalten. Der Bundesrat missachtet mit dem Trick der nachträglichen ablehnenden Erklärung die Kraft von einfachen Bundesbeschlüssen. Mit seiner Informationspflicht kann der Bundesrat trotz klarer Planungs- und Grundsatzbeschlüsse des Parlamentes eigentlich machen, was er will.
Ich verlange mit meinem Postulat eine staatspolitisch sorgfältige Auslegung der Kompetenz der Bundesversammlung, den Bundesrat auf politische Ziele zu verpflichten. Wenn die Bundesversammlung unter Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse mit einem einfachen Bundesbeschluss solche Ziele beschliesst, dann ist es kaum nachvollziehbar, dass der Bundesrat sie mit einer einfachen schriftlichen Erklärung ausser Kraft setzen kann. Zumindest müsste er der Bundesversammlung das Recht gewähren, die Revision von grundsätzlichen Zielen auch in einem einfachen Bundesbeschluss festzuhalten.
Die im Postulat erwähnten, von der Bundesversammlung bestätigten Ziele zu einem Rahmenabkommen mit der EU hat der Bundesrat ohne jegliche Debatte mit der Bundesversammlung fallengelassen. Dies sei hier nur beispielhaft erwähnt. Die Antwort des Bundesrates auf das Postulat zeigt aber, dass die Mitentscheidungsbefugnisse der Bundesversammlung von unserer Exekutive als eher unbedeutend eingestuft werden. Ich werde daher prüfen, ob eine Motion eingereicht werden muss, um das Parlamentsgesetz entsprechend zu ändern.
Vorerst bitte ich Sie aber, das Postulat anzunehmen und deutlich zu machen, dass das Abweichen von bedeutenden Planungs- und Grundsatzbeschlüssen nicht ohne erneute Debatte und Entscheidungsfindung im Parlament erfolgen sollte. Denn es ist das Wesen und die Aufgabe des obersten politischen Organs in unserem Staatswesen, dass es mit Bundesbeschlüssen die Gesetzgebung bestimmt und auch wichtige Grundsatz- und Planungsbeschlüsse fasst oder sie bei Bedarf auch abändert und revidiert.
Cassis Ignazio · BPR-M · Bundesrat · Tessin
Das Postulat Nussbaumer beauftragt den Bundesrat, einfache Bundesbeschlüsse nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung einzuordnen. Insbesondere soll der Bundesrat klären, ob er solche Beschlüsse ohne erneute Botschaft an die Bundesversammlung missachten kann.
Gemäss der Bundesverfassung plant und koordiniert der Bundesrat die staatlichen Tätigkeiten, während die Bundesversammlung bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mitwirkt. Die Mitwirkung der Bundesversammlung an der Planung wird in Artikel 28 des Parlamentsgesetzes konkretisiert. Diese Bestimmung sieht unter anderem die Möglichkeit vor, dass das Parlament Planungsbeschlüsse in der Form des einfachen Bundesbeschlusses erlässt. Sie stellt zudem klar, dass der Bundesrat von einem solchen einfachen Bundesbeschluss über die Planung abweichen darf, wenn er dies begründet. Das gilt auch, wenn sich das im einfachen Bundesbeschluss enthaltene Ziel im Legislaturprogramm wiederfindet. In diesem Fall muss der Bundesrat begründen, warum das Ziel nicht erreicht wurde. Der Bundesrat hat also lediglich eine Informationspflicht; er ist nicht verpflichtet, der Bundesversammlung eine Botschaft zu unterbreiten, um von einem einfachen Bundesbeschluss über die Planung abzuweichen.
Dans le cas de l'accord institutionnel, le Conseil fédéral a rempli son obligation d'exposer les motifs de sa décision, notamment en publiant le Rapport relatif aux négociations sur un accord-cadre institutionnel entre la Suisse et l'Union européenne. Dans ce rapport, le Conseil fédéral a exposé de manière détaillée les raisons qui l'ont conduit, après avoir consulté les Commissions de politique extérieure et les cantons, à ne pas conclure l'accord institutionnel. Au vu de la clarté de la situation légale, il n'apparaît pas opportun au Conseil fédéral d'approfondir la question posée par le postulat.
Pour cette raison, le Conseil fédéral vous propose de rejeter ce postulat.
Abstimmung
Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Postulates ... 84 Stimmen
Dagegen ... 100 Stimmen
(0 Enthaltungen)