01.015
4. IV-Revision
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
1. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
1. Loi fédérale sur l'assurance-invalidité
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Kurz zum Allgemeinen: Der Nationalrat ist uns in den meisten Beschlüssen gefolgt. Mit einer Ausnahme haben wir jetzt keine wesentlichen Differenzen mehr. Ich werde dazu in der Detailberatung kurz Stellung nehmen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Gliederungstitel vor Art. 1a; Art. 1a; Gliederungstitel vor Art. 1b; Art. 1b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre précédant l'art. 1a; art. 1a; titre précédant l'art. 1b; art. 1b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 41 Abs. 2
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 41 al. 2
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 42 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 42 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 59 Abs. 2, 2bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 59 al. 2, 2bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
In diesem Artikel soll die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-Rente geregelt werden. Ihre Kommission hat Ihnen in der ersten Runde den nun vorliegenden Text des Nationalrates vorgeschlagen. Sie sind uns damals nicht gefolgt und haben entschieden, dass die Regelung der Beurteilung dem Bundesrat zu übertragen sei. Aufgrund der Diskussion in unserem Gremium hat die nationalrätliche SGK unseren Kommissionsvorschlag wiederaufgenommen. Der Nationalrat hat sich dem Vorschlag ohne Diskussion angeschlossen.
Demnach soll die organisatorische Verantwortung für die Einrichtung der regionalen ärztlichen Dienste bei den IV-Stellen liegen. Das Anforderungsprofil und die Fachaufsicht sollen aber durch den Bund organisiert werden. Mit diesem Vorschlag wird der kontroversen Materie wie auch all den verschiedenen Bedürfnissen Rechnung getragen. Damit wird ein Schritt zu einer einheitlichen Praxis und zu einer verstärkten Fachaufsicht des Bundes getan, und trotzdem bleibt die Organisationshoheit der IV-Stellen gewahrt.
Wir bitten Sie einstimmig, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 64
Antrag der Kommission
Abs. 2
Die Erfüllung der in Artikel 57 erwähnten Aufgaben durch die IV-Stellen ist vom zuständigen Bundesamt jährlich zu überprüfen. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes.
Abs. 3
Die Führung der Rechnungen der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IV-Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG durch unabhängige, externe, spezialisierte und vom zuständigen Bundesamt zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.
Abs. 4
Die in Absatz 3 erwähnten externen Revisionsstellen dürfen an der administrativen Führung der IV-Stelle oder der Ausgleichskasse nicht beteiligt sein; sie müssen in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.
Art. 64
Proposition de la commission
Al. 2
L'office fédéral compétent examine chaque année l'exécution par les offices AI de leurs tâches selon l'article 57. Il veille à une application uniforme de la loi.
Al. 3
La tenue des comptes des offices AI est, dans le cadre de la révision des caisses de compensation compétentes pour les offices AI selon l'article 68 alinéa 1er LAVS, examinée par des organes de révision indépendants, externes, spécialisés et reconnus par l'office fédéral. L'office fédéral peut, en cas de besoin, procéder lui-même à des révisions complémentaires ou y faire procéder par la Centrale de compensation ou par un organe de révision externe.
Al. 4
Les organes de révision externes cités à l'alinéa 3 ne doivent pas participer à la gestion administrative de l'office AI ou de la caisse de compensation; ils doivent offrir à tous points de vue une garantie absolue pour une exécution irréprochable et objective des révisions et des contrôles.
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier handelt es sich noch um die letzte, aber gewichtigste materielle Differenz. Der Nationalrat hat mit 82 zu 57 Stimmen an seinem Beschluss festgehalten. Er vertritt weiterhin die Meinung, dass die materielle Geschäftsführung der IV-Stellen durch unabhängige, externe und spezialisierte Revisionsstellen zu überprüfen sei.
Ihre Kommission hat sich aufgrund der Diskussion im Nationalrat noch einmal ausführlich mit der Thematik auseinander gesetzt. Dabei wurde die Meinung vertreten, dass eine transparentere Lösung, die klarer aufzeigt, dass es sich um zwei Arten der Prüfung handelt, von Nutzen sein könnte. Die Verwaltung hat in der Folge einen Vorschlag vorgelegt, der eine transparentere Ausgangslage erlaubt.
Nach gewalteter Diskussion empfiehlt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, dass die Überprüfung der Leistungsansprüche, d. h. die Bemessung der Invalidität und des Assistenzbedarfs gemäss Artikel 57, vom zuständigen Bundesamt zu überprüfen ist. Die Rechnungsprüfung hingegen soll weiterhin durch private, spezialisierte Treuhandgesellschaften vorgenommen werden.
Nochmals: Bei der materiellen Prüfung wird untersucht, ob die dezentralen Entscheidungsstellen die Weisungen, Verordnungen und Gesetze einhalten, ob man z. B. den Bericht eines Psychiaters richtigerweise akzeptiert hat, ob also eine Rente zu Recht zugesprochen worden ist oder ob eine berufliche Eingliederung noch möglich gewesen wäre. Dabei sind immer medizinische und psychologische Fragen zu prüfen, die grösstenteils dem Ermessen unterliegen. Dabei besteht die Aufgabe des Aufsichtsorgans in erster Linie darin, zu beurteilen, ob die Entscheide nachvollziehbar dokumentiert sind, ob das Ermessen der 26 IV-Stellen einheitlich angewendet wird und sich innerhalb einer gewissen gesamtschweizerischen Bandbreite bewegt.
Dies, so Ihre Kommission, bedingt eine einzige Instanz der Überprüfung. Die Dossierüberprüfung erfolgt in Bern, die Prüfungen dauern bei einer kleineren bis mittleren IV-Stelle eine Woche, bei den grossen zwei Wochen. Neben dieser materiellen Geschäftsprüfung erfolgen auch Prüfungen des Zahlungsverkehrs. Die IV-Stellen lösen mit ihren Entscheiden Zahlungen von rund 5 Milliarden Franken aus; mit den beruflichen Eingliederungen sind es gar 6 Milliarden Franken. Der Zahlungsverkehr wird über die Ausgleichskassen des Kantons abgewickelt. Sie untersuchen, ob eine Verfügung vorliegt, die Auszahlung richtig erfolgt und die Buchhaltung auch geprüft wird. Diese Überprüfung wird bereits heute von privaten Treuhandgesellschaften vorgenommen. Die entsprechenden Regelungen finden sich im AHV-Gesetz. Damit die gewünschte Transparenz geschaffen werden kann, wurde die Regelung aus dem AHV-Gesetz in Artikel 24 des IV-Gesetzes eingebaut. In Absatz 2 von Artikel 64 geht es um die materielle Prüfung, in den Absätzen 3 und 4 ist die Prüfung der Rechnung der IV-Stellen geregelt.
Ich bitte Sie nochmals im Namen der einstimmigen Kommission, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich habe schon in der ersten Runde gegen die Lösung der SGK opponiert. Ich muss Ihnen sagen, dass ich zusammen mit den IV-Stellen auch mit der neuen Lösung, wie sie nun von der SGK in Artikel 64 mit den Absätzen 2, 3 und 4 beantragt wird, nicht zufrieden bin. Warum? Der Antrag der SGK bringt in diesem Bereich keine Änderung, sondern verkommt inhaltlich dazu, dass der eigentliche Versicherungsteil, und um den geht es mir, eben nicht einer externen Überprüfung geöffnet wird. Das ist der entscheidende Fehler auch des neuen Antrages. Es geht ja nicht um die Führung der Rechnung der IV-Stellen, sondern um die Prüfung der spezifischen, materiellen und in Gesetz, Verordnungen und Weisungen klar geregelten Aufgaben der IV-Stellen.
Man muss sich heute fragen, ob das, was lange währt, endlich gut wird, denn seit 43 Jahren hat das BSV das Instrument der Geschäftsprüfung in den Händen. Leider müssen wir heute feststellen, dass in wichtigen Kernfragen keine Aussagen über das Funktionieren der IV vorhanden sind. Wir freuen uns, also ich freue mich, dass sich der National- als Erstrat zweimal, und jeweils mit überaus klaren Mehrheiten, für eine moderne, jährliche, spezialisierte und unabhängige Revision ausgesprochen hat. Die Anerkennung der entsprechenden Revisionsstelle durch das BSV und der Erlass von Revisionskriterien garantieren eine professionelle Prüfung und bringen eine standardisierte Qualitätssicherung.
Die bei sämtlichen anderen Sozialversicherungen längst bewährten Elemente sollten endlich auch in den Sonderfall IV Eingang finden. Da die Kantone für die IV-Stellen haften, haben sich auch 18 Kantone - das dürfen wir nicht vergessen - in der Vernehmlassung explizit für die genannte Lösung ausgesprochen.
Deshalb beantrage ich Ihnen - ich habe es nicht schriftlich getan, aber ich glaube, der Antrag ist verständlich -, dem Nationalrat zu folgen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Büttiker beantragt, bei Absatz 2 dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Damit würden die Absätze 3 und 4 hinfällig.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich habe grosses Verständnis für den Antrag Büttiker. Weshalb? Wir haben in unseren Diskussionen insbesondere eines festgestellt, dass nämlich das Verhältnis zwischen dem BSV und den IV-Stellen nicht zum Besten steht. Hier ist klar viel Sand im Getriebe feststellbar, und das ist kein guter Zustand. Trotzdem bitte ich Sie, bei der Fassung der Kommission zu bleiben. Sehen Sie, wir sollten hier das Kind nicht mit dem Bade ausschütten. Es geht darum, das Verhältnis zwischen der Aufsichtsinstanz und den beaufsichtigten IV-Stellen zu verbessern. Es kann aber schlussendlich nicht darum gehen, die Aufsicht und die Geschäftsprüfung zu trennen. Das BSV wird auch nach dem neuen Vorschlag in der Aufsichtsfunktion belassen. Wie soll es diese Aufsicht durchführen, wenn es die Geschäfte nicht überprüfen kann? Ich kann mir das nicht vorstellen.
Es ist machbar - und das haben wir ja nun auch vorgeschlagen -, dass die Rechnungsprüfung an eine unabhängige Revisionsinstanz ausgelagert wird. Das gibt es, das ist nichts Neues, das machen wir auch bei den Ausgleichskassen, bei der AHV. Das scheint mir die zweckmässige Lösung zu sein. Aber die Überprüfung aller einzelnen Geschäftsabläufe ist primär eine Aufsichtsfunktion. Die können wir wohl kaum dem BSV einfach wegnehmen. Das wird keine gute Lösung sein.
Ich bitte Sie, mit der Kommission so zu verbleiben, aber ich bitte Sie auch um etwas anderes, nämlich dass das BSV, dass dieses Bundesamt hier inskünftig für ein besseres Klima sorgt. Es geht nicht an, dass unter den Ebenen hier nur noch Streit herrscht. Es müssen wieder einvernehmliche Lösungen gefunden werden. Das Vertrauen muss wiederhergestellt werden. Es könnte beispielsweise auch dadurch gefördert werden, dass nicht alle jährlichen Überprüfungen nach Artikel 64 Absatz 2 so erfolgen, dass tonnenweise Papier und Dossiers mit der Paketpost nach Bern geschickt werden - ich übertreibe etwas -, sondern die Inspektionen dann eben auch persönlich, vor Ort vorgenommen werden.
Ein Antrag, dass die jährlichen Überprüfungen in der Regel bei den IV-Stellen erfolgen sollten, hat keine Mehrheit in der Kommission gefunden. Ich nehme ihn jetzt auch nicht auf. Aber ich habe dort die Zusicherung erhalten - die klingt mir noch im Ohr -, dass dies in der Praxis doch in diese Richtung entwickelt werde. Ich bitte darum, dass das dann tatsächlich auch erfolgen wird.
Es wäre wohl auch sachdienlich, wenn sich unsere Geschäftsprüfungskommission hier gelegentlich der Verhältnisse annehmen würde; ich bitte sie darum.
Slongo Marianne · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Offensichtlich führt dieser umstrittene Artikel zu einigen Missverständnissen. Neu schlägt unsere vorberatende Kommission eine Aufteilung nach fachlicher und finanzieller Revision vor. Diese Unterscheidung ist gerade für eine Sozialversicherung nicht sinnvoll.
Es werden oft die Begriffe "Aufsicht" und "Geschäftsprüfung" verwechselt. Die Aufsicht über alle Sozialversicherungen, also auch die IV, kommt klar dem Bundesrat zu. Dies bedeutet - Sie finden das im ATSG, Artikel 76 Absätze 1 und 2, unter dem Titel "Aufsichtsbehörde" -: "Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht. In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an."
Die Geschäftsprüfung ist also lediglich ein Mittel dieser Aufsicht. Dieses Aufsichtsmittel wird, mit Ausnahme der IV, für alle Sozialversicherungen durch unabhängige, externe und spezialisierte Revisionsstellen ausgeübt. Auch viele Kantonsregierungen und viele IV-Stellen sind für diese externe und unabhängige Revision. Es geht also nicht um Sonderinteressen von privaten Revisionsgesellschaften, sondern um eine sachgerechte und unabhängige Kontrolle.
Durch den Erlass von Revisionsanweisungen kann das Bundesamt konkret steuern. Zudem haben wir mit Artikel 59 klar entschieden, dass die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bei den IV-Stellen, sondern bei den so genannten neuen regionalen ärztlichen Diensten erfolgen soll.
Diese Aufgabenteilung ist eindeutig und klar. Die Geschäftsprüfungen der IV-Stellen und der erwähnten regionalen ärztlichen Dienste sind also zwei Paar Schuhe. Es ist sachgerecht, dass das Bundesamt jährlich die Erfüllung der regionalen Dienste und nachfolgend die Behebung der festgestellten Mängel prüft. Die vom Nationalrat vorgesehene externe Geschäftsprüfung befasst sich also nicht mit medizinischen Fragen, sondern - analog den anderen Sozialversicherungen - mit klassischen Versicherungsfragen wie z. B.: Sind die Vergleichseinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades korrekt eruiert und begründet? Oder: Sind die ökonomischen Gleichgewichtsfaktoren bei einem Umschulungsentscheid richtig festgestellt und quantifiziert? Diese Beispiele dokumentieren, dass die von der Kommission vorgesehene Unterscheidung zwischen finanzieller und fachlicher Aufsicht mehr Probleme schafft als löst.
Gemäss Antrag Büttiker muss die unabhängige, externe und spezialisierte Revisionsstelle vom zuständigen Bundesamt anerkannt werden. Es ist dieses Bundesamt, welches klare Revisionsanweisungen für standardisierte, verifizierte, professionelle und unabhängige Prüfungen erteilt. Dadurch sind die einheitliche Anwendung sowie transparente Qualitätskriterien dieser externen Revision analog der AHV und den anderen Sozialwerken gewährleistet. Wir wollen keinen Sonderfall IV, wir wollen mehr Transparenz und eine klare Kompetenzregelung. Aufsichtsaufgaben und Kontrollfunktion müssen entflochten werden. Ich unterstütze diesen Weg.
Couchepin Pascal · BPR-M · Bundesrat · Wallis
Je crois que c'est un article qui a une certaine importance, autant par l'esprit qui est derrière cette proposition que par son contenu même. Nous savons tous que l'assurance-invalidité a de très gros problèmes de financement. L'AI a près de 5 milliards de francs de dettes, et on parlera tout à l'heure des moyens de combler ce trou. Ce qu'il faut absolument éviter, c'est que le trou se creuse encore au cours des années prochaines. En tous les cas, il faut éviter qu'il se creuse au rythme de ces dernières années.
Dans la 4e révision de l'AI qui vous a été soumise, et que vous avez approuvée jusqu'à maintenant, il y a quelques mesures qui vont dans le sens d'une meilleure maîtrise des coûts et d'une responsabilisation de l'OFAS; il y a l'introduction des services médicaux régionaux interdisciplinaires; je crois que c'est une bonne chose. Et tout d'un coup, ici, on a le sentiment qu'on revient à l'ancien système et qu'on veut continuer ce qui a fait une partie des difficultés de l'AI, à savoir que ceux qui paient ne sont pas les mêmes que ceux qui prennent les décisions. Les décisions de l'AI sont prises au niveau d'organisations cantonales, et c'est l'AI fédérale qui paie. Alors, un des buts de la 4e révision, c'est d'essayer de combler ce trou entre la responsabilité pour la décision et la responsabilité pour le paiement à travers le recours aux services médicaux interdisciplinaires. Ici, nous voulons aussi avoir la possibilité de mieux contrôler, et de contrôler directement, et de manière uniforme sur l'ensemble de la Suisse, les activités des offices.
Or, la proposition Büttiker, soutenue par l'un ou l'autre d'entre vous, va dans l'autre sens. Cette proposition tend à maintenir le statu quo, à maintenir la possibilité d'avoir des gens qui sont indépendants de l'OFAS pour contrôler les offices AI. A la fin, c'est quand même nous qui sommes responsables! Alors, j'en appelle à la logique. Si vous voulez nous rendre responsables, il faut nous donner les moyens de l'être, et pas dire à la première étape déjà: "On veut en rester à l'ancien système. Vous êtes responsables, mais on ne vous donne pas les moyens de contrôle."
M. Stähelin a dit quelque chose qui me semble relever du bon sens. Comme on l'a dit en commission, il est évident qu'il faudra contrôler les offices régionaux par l'envoi des dossiers à Berne, mais aussi périodiquement par le contact direct sur place avec les services cantonaux de l'AI. Nous ne voulions pas, et la commission nous a suivis, que l'on introduise une clause disant que le contrôle doit se faire systématiquement sur place. Je crois que ce ne serait pas un bon système celui dans lequel des "missi dominici" seraient envoyés périodiquement dans les provinces de l'empire pour contrôler les offices AI. Ces gens passeraient une semaine ou quinze jours à l'hôtel - avec des soirées libres! - et contrôleraient pendant la journée l'office AI.
Il faut qu'il y ait un mélange intelligent entre le contact personnel, comme le souhaite M. Stähelin, et l'efficacité administrative qui commande de ne pas être sur place pour contrôler tous les dossiers, mais seulement une partie d'entre eux. Je confirme ce qui a été dit en commission à M. Stähelin: le fait que sa proposition ait été rejetée ne signifie en aucun cas qu'on ne doive pas aller sur place. Au contraire, on doit aller sur place, mais il ne faut pas en faire une règle générale, ni dans un sens ni dans l'autre.
Pour le reste, je crois qu'il vous faut choisir: ou bien vous voulez nous confier plus de responsabilités, ce qui vous permettra de nous critiquer davantage si nous ne réussissons pas, lentement, à ramener le bateau dans des eaux plus paisibles; ou bien vous renoncez à nous donner des moyens supplémentaires, et dans ce cas-là nous renonçons à la responsabilité politique.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 33 Stimmen
Für den Antrag Büttiker .... 8 Stimmen
Art. 68quater Titel, Abs. 1, 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 68quater titre, al. 1, 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat inhaltlich unserer Lösung zugestimmt, Pilotversuche zur Stärkung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung zuzulassen. Er hat lediglich Absatz 1bis in die Übergangsbestimmungen versetzt.
Wir können uns dem hier anschliessen. Das heisst: Wir stimmen hier dem nationalrätlichen Beschluss zu, und in den Übergangsbestimmungen folgen wir dann ebenfalls dem Nationalrat.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Bst. abis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II let. abis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté