99.464
Rehabilitierung der Flüchtlingsretter und der Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
1. Zunächst eine Bemerkung zum Konzept an sich: Zweck dieser Gesetzgebung ist es, Strafurteile aufzuheben, die damals nach den Regeln von Rechtsstaat und Demokratie korrekt zustande gekommen sind, die aus heutiger Sicht zwar immer noch als damals rechtmässig, aber als schwerwiegende Verletzung der Gerechtigkeit empfunden werden. Thema darf ausdrücklich nur sein - das zeigen die Artikel 1, 2 und 7 deutlich -, was in drei Kriterien zum Ausdruck kommt. Es ist lediglich darüber zu befinden, erstens ob damals ein Strafurteil vorlag, zweitens ob dieses Strafurteil aus der Zeit des Nationalsozialismus - also aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Ende des Zweiten Weltkrieges - stammt und drittens ob es um Fluchthelfer geht. Es geht nur um diese drei Kriterien. Es geht nicht um Nachforschungen in der Geschichte. Es ist gestützt auf dieses Gesetz nicht abzuklären, ob dieses Urteil im betreffenden Einzelfall heute als gerecht oder ungerecht erscheint. Alle Fluchthelfer im Sinne von Artikel 2 aus dieser Zeit fallen darunter. Es soll hier kein Revisions- und schon gar kein Rechtsmittelverfahren bezüglich dieser Urteile instradiert werden.
Artikel 1 Absatz 2 sagt deutlich "heute". Ich betone noch einmal: Nicht Thema ist ein Urteil über die Geschichte. Niemand hat sich gestützt auf dieses Gesetz dazu zu äussern, ob die Neutralitätspolitik damals richtig oder falsch war, wie man aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission allenfalls schliessen könnte. Thema ist nicht, ob die Schweiz damals ihrer humanitären Tradition entsprochen hat oder nicht, wie im Nationalrat ausgeführt wurde. Es geht nicht um irgendeine Kritik an der damaligen Justiz, an der ehemaligen Justiz. Unsere Generation darf sich nach Auffassung Ihrer Kommission kein Urteil darüber anmassen, wie die Verhältnisse damals lagen. Es geht weder um "Geistige Landesverteidigung" noch um einen "kritischen Patriotismus". Es geht gerade nicht um unreflektierte, negative Behandlung einer Zeit, als fixe Gegebenheit, ohne Nachdenken über die komplexen Funktionen in der damaligen, politisch extremen Zeit, wie es Peter von Matt ausgedrückt hat. Bei allem Respekt vor der Weltkriegsgeneration darf sich unsere Zeit aber durchaus einen Entscheid über die heutige Beurteilung zutrauen. Schliesslich eine zweite negative Abgrenzung: Nicht Thema dieser Gesetzgebung sind heutige Aktivitäten, etwa von Schleppern und dergleichen. Das zum Zweck der Gesetzgebung.
2. Die anzusprechenden Urteile: Die Parlamentarische Initiative Rechsteiner Paul wollte ursprünglich zwei Kategorien von Verurteilten ansprechen, sowohl die Fluchthelfer aus der Zeit des Nationalsozialismus wie auch die Widerstandskämpfer im Spanischen Bürgerkrieg und in der französischen Résistance. Der Nationalrat hat diese ganze Problematik entscheidend reduziert. Nur die erste Kategorie ist Gegenstand des Mehrheitsantrages. Die zweite Kategorie wird Ihnen dann in der Minderheit zu den Artikeln 1 bis 10 vorgetragen. Das ist aber nicht der Antrag der Mehrheit.
3. Worum geht es in der Sache effektiv? Es geht um die Aufhebung des Schuldspruches, allenfalls auch um gewisse weitere Wirkungen, soweit sie eben noch rückgängig gemacht werden können. Das kann in gewissen Einzelfällen zutreffen; das muss man differenziert abklären. Aber an sich geht es nur noch um die Aufhebung des Schuldspruches und damit dann, und das ist auch der Sinn dieses Gesetzes, um die damit - positiv - verbundene Rehabilitierung im weiteren, üblichen, landläufigen Sinne, nicht im engen Sinne nur des Strafgesetzbuches.
4. Die Kommission hat relativ intensiv über die Frage der Verfassungsmässigkeit dieser Vorlage diskutiert. Es gibt im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte: Man kann sagen, wir stützten uns auf die gleichen verfassungsmässigen Grundlagen, wie es der damalige Gesetzgeber gemacht hat - also beim Vollmachtenregime und bei allen anderen Erlassen entsprechend. Das ist eine denkbare Argumentationsweise. Sie kennen die grosse Diskussion über die Zulässigkeit des Vollmachtenregimes, ich muss sie hier nicht wiederholen. Zweiter Ansatzpunkt kann aber auch Artikel 173 der neuen Bundesverfassung sein. Danach hat die Bundesversammlung unter anderem die Aufgabe und die Befugnis, Begnadigungen auszusprechen und über Amnestien zu entscheiden.
Die Begriffe "Begnadigung" und "Amnestie" haben heute in der Gesetzgebung und in der Praxis einen einigermassen eingegrenzten Sinn. Von Begnadigung spricht man nur dann, wenn es um einen Einzelakt geht - nicht um ein Gesetz wie hier -, mit dem eine rechtskräftige Strafe für diese bestimmte Person oder für diese bestimmte Tat erlassen wird. Das trifft hier nicht zu, das ist keine Begnadigung in diesem engen Sinne. Der Begriff "Amnestie" wird üblicherweise so verwendet, dass es um einen Akt geht, der sich an eine Vielzahl von Tatbeständen richtet und der ex nunc, also von jetzt an, gelten soll. Man kann etwas salopp sagen, mit der Amnestie sei eine "Massenbegnadigung" gemeint. Bei der Amnestie geht es um den Verzicht auf die Strafverfolgung und um den Erlass entsprechender Strafe. Auch das passt hier so nicht.
Wir haben im Strafgesetzbuch noch einen dritten Begriff: die Rehabilitation. Das Strafgesetzbuch hat diesen landläufigen Begriff in den Artikeln 77 bis 79 etwas willkürlich sehr eng verwendet und meint dort die vorzeitige Aufhebung einer Nebenstrafe. Auch das passt hier nicht.
Nun sind wir aber in unserer Aufgabe als Gesetzgeber weder an frühere gesetzliche Definitionen noch an den Sprachgebrauch der Praxis gebunden. Der Gesetzgeber darf im Rahmen der Aufgabe, die ihm die Bundesverfassung überträgt, die Begriffe auch anders brauchen. Er darf Begriffe innovativ, neu gestalten. Man kann also gleichsam, und so darf man argumentieren, aus diesen beiden Ansatzpunkten "Begnadigung" und "Amnestie" - vielleicht noch "Rehabilitation" - als Pars pro toto etwas Neues schaffen. Eine "Rehabilitation" im landläufigen Sinne, im allgemeinen Sinne, eine "Rehabilitation" sui generis, diese Wortwahl findet sich auch in den Akten, und das ist durchaus eine denkbare Grundlage.
5. Zum Instrumentarium: Wir haben im Wesentlichen drei Möglichkeiten. Entweder machen wir ein Gesetz oder nur Einzelakte oder eine Kombination beider Möglichkeiten. Was Ihnen diese Vorlage vorschlägt, ist eine Kombination. Grundsätzlich werden diese Urteile durch das Gesetz aufgehoben; das Wort "sind" in Artikel 3 ist deutlich. Damit ist die Angelegenheit allgemein verbindlich, generell und abstrakt erledigt, ohne weiteres Zutun irgendeiner Kommission.
Das zweite Element dieser Kombination besteht darin, dass man zusätzlich die Möglichkeit schafft, dass in klärungsbedürftigen Einzelfällen eine Kommission, ein Organ, eben diese Klarstellung vornehmen kann. Normalerweise entstehen solche Feststellungsbedürfnisse nach dem Vorlegen eines Gesuches. Allenfalls ist es auch denkbar, dass die Kommission bei ihrer Arbeit gleichsam beiläufig auf weitere Fälle stösst - auf Fälle vor allem, bei denen kein Gesuch vorliegt, bei denen es keinen Gesuchsteller gibt. Damit soll auch gesagt werden, dass es nicht Aufgabe dieser Kommission sein kann, nun sämtliche Urteile zu suchen, die möglicherweise Unklarheiten enthalten; das ist nicht Aufgabe dieser Kommission. Sie soll nach Artikel 11 dieser Vorlage auf ein Gesuch sogar nur eintreten, wenn der Aufwand angemessen ist. Wenn sie dann einmal einen Einzelfallentscheid trifft, ist es nicht ein konstitutiver Entscheid, sondern nur ein Feststellungsentscheid. Artikel 7 Absatz 3 stellt dies klar.
Die Frage, welches Organ das vernünftige sei, wird sinnvollerweise, nachdem nun ein weiterer Antrag vorliegt, bei Artikel 6ff. diskutiert.
6. Der Auftrag dieser Kommission, dieses Verfahrens, ist beschränkt. Zunächst ist er einmal sachlich beschränkt; es geht nur um die Feststellung, ob Urteile heute unter dieses Gesetz fallen. Es geht um keinerlei Aussagen darüber, ob das Urteil damals richtig oder falsch war. Es geht nicht um historische Abklärungen à la Bergier.
Zur zeitlichen Begrenzung: Es geht um Gesuche, die nach Artikel 10 während fünf Jahren, allenfalls mit Verlängerung während acht Jahren eingereicht werden können. Der Bundesrat kann diese Kommission jederzeit aufheben, wenn er die Tätigkeit für beendet hält. Er ist also auch nicht an diese fünf oder acht Jahre gebunden.
Es geht nur um die Aufhebung dieser Urteile, d. h. praktisch um die Aufhebung des Schuldspruches. Es geht um keine Forderungen nach Schadenersatz oder Genugtuung - vergleiche Artikel 16. Es geht nur um die Rehabilitation, die mit dieser Aufhebung verbunden ist. Damit werden auch keine neuen Fristen für Verjährungsforderungen ausgelöst.
Im Zusammenhang damit stellt sich die Frage nach den Kosten. Nach dem Bericht der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen ist mit allenfalls zehn Verfahren pro Jahr zu rechnen. Nach den massgebenden Schätzungen, die gemacht wurden, rechnet man für die Bundesgerichte mit etwa hundert Stunden im Jahr als obere Grenze, hundert Stunden für die nebenamtlichen Kommissionsmitglieder, und man rechnet mit einer Juristen- und einer Sekretariatsstelle im EJPD. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme von einem Betrag von 400 000 Franken als obere Grenze gesprochen.
Wir sind der Zweitrat. Der Nationalrat hat der Initiative mit 104 zu 50 Stimmen Folge gegeben und der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 131 zu 27 Stimmen zugestimmt. Wichtig ist, dass wir heute in der Sache entscheiden.
Frick Bruno · 2VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Gestatten Sie mir, als Nichtkommissionsmitglied das Wort zu ergreifen. Es geht mir um eine Frage, über welche die Botschaft sich ausschweigt und auf welche auch die Diskussion bisher keine klare Antwort gegeben hat. Ich möchte sie aber zuhanden der Materialien klären. Es geht um die Frage des Schadenersatzes.
Wenn heute die Urteile aufgehoben werden - rückwirkend, ex tunc, wie dargestellt ist -, dann war die Verurteilung rechtswidrig. Es kann nun durchaus die Idee aufkommen, dass durch diese Urteile - nämlich durch die Haftstrafe, die Einstellung in bürgerlichen Ehren - allenfalls auch genugtuungsmässig ein Schaden angerichtet wurde, den der Staat zu vergüten hat. Man kann argumentieren, der Schaden sei im Zeitpunkt der damaligen Verurteilung entstanden. Die wäre ex tunc von Anbeginn rechtswidrig, also wäre die Forderung verjährt. Man könnte aber auch argumentieren und sagen: Früher war es rechtmässig, die Rechtswidrigkeit ist erst heute festgestellt worden, also ist der Schaden heute eingetreten, und der Schaden könnte noch geltend gemacht werden.
Ich bin geneigt, davon auszugehen, dass alle bisher der Auffassung waren, es gebe keinen Schadenersatzanspruch. Aber nachdem es in der Botschaft auf Seite 7786 klar heisst, es lasse sich "nicht schätzen, wie viele Personen verurteilt wurden", müssen wir auch davon ausgehen, dass es eine grössere Zahl ist und dass von dieser grösseren Zahl auch einige Personen mit Hilfe der in der Schweiz leicht verfügbaren Anwaltschaft auf die Idee kommen, Schadenersatzforderungen zu stellen. Persönlich und politisch bin ich der Ansicht, dass aufgrund dieser Rehabilitierung keine Schadenersatzforderungen - sei es an die Schweiz, sei es an einzelne Kantone - gestellt werden dürfen. Wir müssen aber diese doch wichtige Frage zu Artikel 12 klar zuhanden der Materialien beantworten, und ich bitte, dass sich Frau Bundesrätin Metzler zu dieser Frage klar äussert.
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Ich bin für Eintreten. Es braucht eine gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Rehabilitierung, also für die Aufhebung des Schuldspruches.
Wenn Sie das Konzept dieser Gesetzesvorlage sehen, ist es so: In Artikel 3 ist es ganz klar, dass Sie mit diesem Gesetz die Strafurteile aufheben; die Urteile sind aufgehoben. Zusätzlich gibt es dann aber noch die Möglichkeit, dass die betroffenen Personen - wenn sie das wünschen - in einem besonderen Feststellungsverfahren feststellen lassen können, ob tatsächlich das an sie ergangene Urteil von dieser Aufhebung betroffen ist. Das ist also eine zusätzliche Möglichkeit. Das ist durchaus richtig.
Aber welche Institution soll nun dieses Feststellungsverfahren durchführen, diese Feststellung machen? Das ist die Frage. Die Vorlage sieht vor, dass wir eine aussen stehende dreiköpfige Kommission beauftragen. In dieser Kommission sollte mindestens ein ausgebildeter Historiker oder eine ausgebildete Historikerin dabei sein.
Meines Erachtens ist es wichtig, dass wir für dieses separate Verfahren - es ist eine Zusatzmöglichkeit - eines wählen, das einfach, prozessökonomisch und frei von allzu starren Regeln ist. Ich bin der Meinung, dass wir dieses Instrument bei den parlamentarischen Kommissionen bereits haben: Es ist die Begnadigungskommission.
Deshalb schlage ich Ihnen mit meinem Antrag vor, dass wir hier nicht mit einem Sonderkredit diese aussen stehende dreigliedrige Kommission, sondern die bestehende Begnadigungskommission unseres Parlamentes als Rehabilitierungskommission beauftragen, solche allfällig eintreffende Gesuche zu prüfen und den Feststellungsentscheid zu fällen.
Wir haben die Begnadigungskommission. Ich zitiere Artikel 11 des Reglementes der Vereinigten Bundesversammlung: "Zur Vorberatung der Begnadigungsgesuche wird eine ständige Kommission bestellt; sie besteht aus neun Mitgliedern des Nationalrates und vier Mitgliedern des Ständerates. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre ...." Das können Sie nachlesen. Wir haben also eine solche Kommission, die gut abgestützt ist. Diese Kommission - das beantrage ich - würde dann in einem Feststellungsverfahren definitiv entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid dieser parlamentarischen Kommission gibt es nicht. Somit schliessen wir auch aus, dass wir uns hier lange Zeit mit dieser Sache befassen müssen, und sorgen dafür, dass diejenigen Personen, welche einen Feststellungsentscheid wollen, rasch einen Feststellungsentscheid haben.
Wenn es sehr viele Gesuche geben sollte, kann diese Begnadigungskommission wie jede parlamentarische Kommission selbstverständlich Experten beiziehen. Sie kann auch hier einen Experten beauftragen, wie dies bei anderen Geschäften möglich wäre, der sich dieser Sache dann näher annehmen würde. Ich habe mich erkundigt: Gibt es viele Gesuche? Das kann mir niemand sagen - man nimmt an, eher nicht, denn viele, sehr viele Personen sind ja verstorben. Dazu kommt ja noch, dass eben bereits von Gesetzes wegen eine Aufhebung des Urteils stattfindet.
Im Sinne eines effizienten und auch prozessökonomischen Verfahrens beantrage ich, meinem System zuzustimmen - also Begnadigungskommission statt der aussen stehenden Kommission.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Bundesrat kann die dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Überlegungen nachvollziehen, und er ist damit einverstanden. Eine Rehabilitierung der Fluchthelfer für Opfer des Nationalsozialismus rechtfertigt sich insbesondere darum, weil es vielen unter ihnen ein echtes Anliegen war, Menschen in Not zu helfen. Dafür nahmen sie gesellschaftliche Missbilligung in Kauf oder gerieten selbst in materielle Not.
Ich möchte hier wie bereits im Nationalrat anfügen, was der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Bericht der Bergier-Kommission erklärt hat. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Schweiz in dieser dunklen Epoche der Menschheitsgeschichte ihrer humanitären Tradition nicht in dem Masse entsprochen hat, wie sie dies hätte tun können. Die Folgen der damals getroffenen Entscheide sind durch nichts wettzumachen, und ich erinnere an die 1995 vom damaligen Bundespräsidenten vorgenommene Entschuldigung. In diesem Lichte kommt dem Verhalten der Flüchtlingshelfer in jener Zeit eine besondere Bedeutung zu, der wir heutigen Generationen auch nur in Dankbarkeit und Ehrfurcht begegnen können.
Allerdings ist für den Bundesrat sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass mit der angestrebten Rehabilitierung die Tätigkeit der damaligen Fluchthelfer aus heutiger Sicht gewürdigt wird. Es geht ausdrücklich nicht darum, die Justiz in den Dreissiger- und Vierzigerjahren zu kritisieren, die das damals geltende Recht angewendet und ausgelegt hat. Herr Pfisterer hat bereits ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Es ist deshalb nur konsequent - und ich komme damit zur Frage von Herrn Frick -, dass aus dieser Rehabilitierung auch keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung abgeleitet werden kann. Es wird mit dieser Vorlage keine zusätzlichen Anspruchsmöglichkeiten geben. Soweit gestützt auf das heute geltende Recht allfällige Ansprüche bestehen würden, bleiben diese von dieser Vorlage unberührt.
Aus diesen Gründen ersucht Sie der Bundesrat, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus
Loi fédérale sur l'annulation des jugements pénaux prononcés contre des personnes qui, à l'époque du nazisme, ont aidé des victimes des persécutions à fuir
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Abs. 1
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung von Urteilen gegen Personen, die aufgrund ihres Widerstandes gegen den Nationalsozialismus und den Faschismus verurteilt worden sind, sowie die Rehabilitierung dieser Personen.
Art. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Al. 1
.... contre des personnes qui ont été condamnées pour avoir résisté au nazisme et au fascisme, ainsi que la réhabilitation de ces personnes.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Je crois qu'il est important que nous ayons dans ce Conseil une discussion sur l'étendue de ce processus de réhabilitation. En fait, on doit admettre que ce processus de réhabilitation ne vise pas à remettre en cause l'illicéité des comportements qui ont conduit à des condamnations, mais remet en cause le jugement sur la faute qu'on a considérée à l'époque comme réalisée. C'est vrai que cet exercice n'est pas évident. Il me paraît que, compte tenu de l'ampleur de la barbarie à laquelle cette faute s'opposait, l'exercice est néanmoins nécessaire.
La question que pose la proposition de la minorité est de savoir si cette reconsidération de la faute doit simplement se limiter à celles et ceux qui ont aidé des réfugiés, ou si cette reconsidération de la faute peut aussi s'étendre à toutes celles et tous ceux qui ont engagé leur vie pour combattre le fascisme et le nazisme, en particulier dans l'armée républicaine espagnole et dans la Résistance française.
Pour s'opposer à cette extension, on invoque surtout un argument. On dit en substance: hier, il était interdit de s'engager dans des armées étrangères et, aujourd'hui encore, il est interdit de s'engager dans des armées étrangères; et on ne peut dès lors pas, aujourd'hui, permettre la réhabilitation pour un comportement qui reste, aujourd'hui encore, punissable.
Cette argumentation suscite quand même deux remarques.
D'abord, aujourd'hui aussi, il reste punissable de faire passer des gens en Suisse, à moins qu'on puisse se prévaloir d'un mobile honorable et, à ce moment-là, on réintervient sur l'appréciation qu'on porte s'agissant du mobile honorable. Dans les travaux de la commission, M. Schweiger a évoqué la question qui se poserait si on devait apprécier le comportement de quelqu'un qui aurait aidé un Tutsi à venir en Suisse au moment où la communauté tutsi se faisait persécuter par la communauté hutu.
Aujourd'hui donc, sous le principe même de l'illicéité, il est interdit de faire passer des étrangers en Suisse, à moins qu'on ait un mobile honorable. Et aujourd'hui, on considère qu'à l'égard de ce qui s'est passé pendant la Seconde Guerre mondiale, les personnes qui étaient les passeurs avaient des mobiles honorables.
L'argumentation, sous cet angle, ne paraît pas forcément plus convaincante selon qu'on examine le comportement du passeur ou le comportement de celui ou de celle qui se sont engagés dans la Résistance espagnole ou dans la Résistance française.
Mais surtout, s'agissant de la Résistance française, ce n'est pas dès le début du conflit, ce n'est pas dès le mois de juin 1940 que la Résistance française a été considérée comme une armée étrangère, mais plutôt à la fin de la guerre, lorsque la victoire des forces alliées semblait évidente. De nombreuses personnes en Suisse se sont engagées pour combattre le fascisme et le nazisme dans l'armée républicaine espagnole ou dans la Résistance française, avant que ces actions et ces mouvements de résistance soient considérés comme étant véritablement des armées. Aussi, si effectivement notre regard doit se porter sur la faute et non pas sur l'illicéité, la minorité considère qu'il n'y a pas de distinction à faire entre ceux qui se sont investis dans le passage de la frontière ou ceux qui, au contraire, ont pris sur eux de passer la frontière pour aller en France ou en Espagne combattre le fascisme et le nazisme. Eux aussi méritent de bénéficier du regard différent qu'on porte aujourd'hui sur leur attitude, du sentiment de justice qui nous conduit à reconsidérer leur engagement et à admettre que celui-ci était parfaitement noble et honorable. Eux aussi doivent bénéficier de la procédure de réhabilitation que ce projet permet d'instaurer.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Kollege Studer hat durchschimmern lassen, dass diese Frage in der Diskussion der Kommission relativ umstritten war: die Gleichstellung der Kämpfer in Spanien und der französischen Résistance einerseits und der Flüchtlingshelfer in der Schweiz andererseits. Für mich persönlich besteht zwischen diesen beiden Kategorien ein rechtlich gesehen erheblicher Unterschied.
Dieser Unterschied besteht im Folgenden: Der Unrechtsgehalt, den man damals den Flüchtlingshelfern vorgeworfen hat, ist in der Zwischenzeit durch eine Änderung der schweizerischen Rechtsetzung und Rechtspraxis völlig umgekehrt worden, und zwar deshalb, weil der Grundsatz des Non-refoulement Bestandteil des schweizerischen Rechtes geworden ist. Also, wenn heute jemand Flüchtlinge bei sich verbirgt, kann er sich weder direkt noch indirekt auf dieses Rehabilitierungsgesetz berufen, indem er sagt: Ich mache ja an sich das Gleiche, was die damals während des Zweiten Weltkrieges gemacht haben. Denn der Unterschied besteht darin, dass er heute davon ausgehen kann, dass der Staat denjenigen Grundsatz, der Grundlage seines moralischen Handelns sein könnte, eben selbst respektiert. In diesem Grundsatz besteht zwischen der heutigen rechtlichen Situation und der damaligen rechtlichen Situation ein wesentlicher Unterschied.
Anders ist es bei den Kämpfern für die Résistance und für die spanische Republik. Auch heute noch ist es nicht gestattet, in fremden Armeen, ob diese nun offizielle Armeen oder Bürgerkriegsarmeen oder was auch immer sind, mitzukämpfen; auch dann, wenn die Sache derjenigen Partei, die für oder gegen etwas kämpft, als absolut ehrenwert betrachtet wird und es möglicherweise auch ehrenwert ist. Trotzdem sagt die schweizerische Gesetzgebung unabhängig davon, welche ethische und moralische Position in einem bestimmten Krieg eine Rolle spielt: Wir erlauben es nach unserer Gesetzgebung nicht, dass ein Schweizer sich daran beteiligt.
Wenn wir diesen Rehabilitierungsbeschluss auf die Spanienkämpfer und die Mitwirkenden bei der Résistance ausdehnen würden, wäre gegenüber jemandem, der heute in einer fremden Armee mitwirkt, schlechterdings nicht mehr argumentierbar, warum er das heute nicht machen darf, das für früher aber als rechtmässig erklärt worden ist. Diese unterschiedliche Situation auch der Rechtslage hat es notwendig erscheinen lassen, dass man eine unterschiedliche Behandlung der Flüchtlingshelfer auf der einen Seite und der Widerstandskämpfer in Spanien und Frankreich auf der anderen Seite vorsieht und dass man demzufolge auch mit Bezug auf die Rehabilitierungsfrage eine unterschiedliche Wertung vornimmt.
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zunächst noch eine Bemerkung zu Artikel 1 Absatz 2. Ich glaube, ich bringe die Meinung in der Kommission deutlich zum Ausdruck, wenn ich ganz klar betone, dass es nicht Aufgabe dieses Gesetzes ist - oder eines Organs, das gestützt auf dieses Gesetz entscheidet -, sich zur Frage zu äussern, ob die Schweiz ihre humanitäre Tradition damals wahrnahm oder nicht. Dieses Urteil soll nicht gefällt werden, sonst wäre die Kommission dieser Vorlage nicht gefolgt. Das muss ich zuhanden der Materialien deutlich sagen.
Jetzt zum Antrag der Minderheit Studer Jean. Ihre Kommission hat den Antrag mit 8 zu 2 Stimmen abgelehnt. Ich bitte Sie, Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen, und zwar, weil erstens die Sach- und Rechtslage eine andere ist als damals und weil zweitens dahinter urschweizerische Überzeugungen stehen, die darin ihren Ausdruck finden. Es geht nicht um ein moralisches Urteil, sondern es geht um diese Haltung. Ich verweise bei dieser Rechtslage noch einmal deutlich auf Artikel 94 des Militärstrafgesetzbuches: "Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Gefängnis bestraft"; es folgen Zusatzabsätze. Das ist eine alte Bestimmung, die damals galt und immer noch gilt. Das ist entscheidend: Das Verbot, in fremde Militärdienste einzutreten, gilt noch immer. Hier ist ein Unterschied zur Situation, auf die Herr Studer angespielt hat. Heute geht es um die innere Sicherheit des Landes, damals ging es um das Verhältnis nach aussen, zu den nationalsozialistischen Mächten.
Hinter diesem Artikel 94 liegt die uralte Erkenntnis dieses Landes, dass wir uns von fremden Militärdiensten distanzieren sollen. Das Verbot wurde vom neuen Bundesstaat mühsam eingeführt, und an diesem Grundpfeiler historischer Erfahrung wollte Ihre Kommission mit aller Klarheit festhalten. Wenn uns die Geschichte eines lehrt, ist es, dass wir dieses Verbot durchhalten müssen. Ich bitte Sie, das auch heute zu tun.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
In Ergänzung zu den Ausführungen Ihres Kommissionssprechers möchte ich noch einmal erwähnen, dass der Bundesrat die Spanienkämpfer und die Kämpfer der französischen Résistance politisch und moralisch bereits rehabilitiert hat. Er hat auch entsprechende Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse gegeben. Aber ich möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die aktive Teilnahme am Kampf gegen ein Unrechtsregime rechtlich ganz anders zu bewerten ist als die Fluchthilfe zugunsten der Opfer des Nationalsozialismus.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es sich bei der Abstimmung über den Antrag der Minderheit zu Absatz 1 um einen Systementscheid handelt und dass über die weiteren Anträge der gleichen Minderheit in dieser Abstimmung entschieden wird.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 22 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 5 Stimmen
Art. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Abs. 1
Widerstandskämpferinnen und -kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund ihres einmaligen oder wiederholten Widerstandes gegen die Regime des Nationalsozialismus und des Faschismus verurteilt worden sind.
Abs. 1bis
Widerstandskämpferinnen und -kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus sind insbesondere:
a. Personen, die im Spanischen Bürgerkrieg für die Sache der Republik kämpften;
b. Personen, welche die französische Résistance unterstützten;
c. Personen, die verfolgten Menschen zur Flucht verhalfen oder Flüchtlinge beherbergten, ohne sie den Behörden zu melden.
Abs. 2
Nicht als Widerstandskämpferinnen und -kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus gelten Personen, welche verfolgte Menschen anlässlich der Fluchthilfe ausgenützt, im Stich gelassen oder danach denunziert haben.
Art. 2
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Al. 1
Au sens de la présente loi, on entend par résistants au nazisme et au fascisme les personnes qui ont été condamnées pour avoir commis un ou plusieurs actes de résistance à ces régimes.
Al. 1bis
Sont notamment des résistants au nazisme et au fascisme:
a. les combattants de la guerre d'Espagne qui ont servi la cause républicaine;
b. les personnes qui ont aidé la résistance française;
c. les personnes qui ont aidé des victimes des persécutions à fuir ou ont hébergé des fugitifs sans les annoncer aux autorités.
Al. 2
Ne sont pas considérées comme des résistants au nazisme et au fascisme, les personnes qui ont exploité la détresse des victimes des persécutions lors de leur fuite, les ont abandonnées ou les ont ensuite dénoncées.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 3
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Sämtliche rechtskräftige Urteile der Militärjustiz sowie ziviler Strafgerichte des Bundes und der Kantone gegen Widerstandskämpferinnen und -kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus im Sinne von Artikel 1 und 2 sind aufgehoben.
Art. 3
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Les jugements entrés en force prononcées par la justice militaire ainsi que les tribunaux pénaux fédéraux ou cantonaux contre des résistants au nazisme et au fascisme au sens des articles 1 et 2 sont annulés.
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ein Hinweis auf den Schluss von Artikel 3, wo es "sind aufgehoben" heisst. Das heisst: von Gesetzes wegen, bei Inkrafttreten dieser Norm. Der Entscheid der Kommission gemäss Artikel 6ff. ist nichts als eine Feststellung, eine Klarstellung ohne konstitutive Bedeutung.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 4
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Alle Widerstandskämpferinnen und -kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus im Sinne von Artikel 1 und 2 sind vollständig rehabilitiert.
Art. 4
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Les résistants au nazisme et au fascisme au sens des articles 1 et 2 sont réhabilités de plein droit.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Abs. 1
Der Bundesrat setzt eine unabhängige Kommission zur Rehabilitierung der Widerstandskämpferinnen und -kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus (Kommission) ein.
Antrag Wicki
Streichen
(vgl. Art. 7 und 12bis)
Art. 6
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Al. 1
Le Conseil fédéral institue une commission indépendante pour la réhabilitation des résistants au nazisme et au fascisme (commission).
Proposition Wicki
Biffer
(voir art. 7 et 12bis)
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Ich habe es beim Eintreten gesagt: Ich möchte anstelle dieser aussen stehenden neuen Kommission mit einem Apparat die Begnadigungskommission als Rehabilitierungskommission eingesetzt haben. Wie Herr Pfisterer soeben gesagt hat, steht in Artikel 3, dass diese Urteile von Gesetzes wegen aufgehoben werden. Das andere ist nur noch eine Zusatzmöglichkeit: Der Betroffene oder dessen Angehörige können vorstellig werden, dass namentlich auch das Urteil, das sie betrifft, aufgehoben werde.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Der Antrag Wicki umfasst ein Konzept. Er betrifft die Artikel 6 bis 8, den Titel des 4. Abschnittes sowie die Artikel 12bis, 14 und 15.
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zunächst ist festzuhalten, dass das, was Herr Wicki vorschlägt, eine Möglichkeit ist, die im Laufe dieses Verfahrens auch diskutiert wurde. Wir müssen uns selbstverständlich damit auseinander setzen. Allerdings müsste über Artikel 12bis Absatz 3 des Antrages Wicki noch speziell diskutiert werden, ebenso über Artikel 12bis Absatz 4. Das gehört nach meinem Verständnis nicht notwendig ins Konzept hinein.
Welches Organ soll zuständig sein? Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Im Laufe des Verfahrens wurden die Alternativen diskutiert,
1. ob das EJPD, also das Departement, darüber entscheiden soll;
2. ob die Begnadigungskommission des Parlamentes die richtige Stelle sei;
3. ob eine spezielle Kommission zu begründen sei. Dafür gab es so etwas wie zwei Varianten: eine spezielle Kommission des Parlamentes - das ist ungefähr der Weg, den uns Herr Wicki vorschlägt, allerdings eleganter - oder eine spezielle Kommission, die der Bundesrat einsetzt.
Auch diskutiert, aber relativ rasch verworfen wurde die Frage, ob ein Gericht die richtige Instanz sei. Ein Gericht ist nach meiner Auffassung - obwohl die Kommission das nicht im Einzelnen diskutiert hat; für sie war das klar - nicht geeignet, Feststellungen dieser Art ausserhalb der Rechtsmittelverfahren, ausserhalb der Revision zu treffen. An einer Stelle heisst es sogar, das sei für ein Gericht unzumutbar. Wenn Sie Artikel 7 Absatz 3 betrachten, so sehen Sie, dass das derartige Ermessenskriterien sind, dass man hier schlecht ein Gericht einsetzen kann. Das dürfte so vernünftig sein.
Zur Begnadigungskommission: Gegen den Antrag Wicki sprechen meines Erachtens mindestens vier Bedenken. Aufgrund dieser Bedenken bin ich der Meinung - obwohl dieser Antrag in der Kommission nicht vorgelegen hat -, wir sollten dem Antrag der Kommission folgen, dem Beschluss des Nationalrates.
1. Sachlich geht es bei diesem Entscheid eben gerade nicht um eine Begnadigung, eben gerade nicht um eine Gnade, also nicht um das, was die Begnadigungskommission normalerweise macht. Es geht nicht um den Erlass einer rechtskräftigen Strafe. Es geht nicht um eine Gesamtbeurteilung der Verhältnisse des Verurteilten, seiner Beweggründe usw. Das ist gerade nicht Gegenstand dieses Entscheides; es geht wie eingangs dargestellt nur um die blosse Prüfung der erwähnten drei Kriterien. Es geht - noch einmal - insbesondere nicht um die persönliche Würdigung der Verhältnisse. Wir dürfen also nicht jemanden einsetzen, der sich ins Jahre 1942 zurückversetzt und überlegt, ob damals richtig entschieden worden sei oder nicht. Es geht um etwas anderes: um die Rehabilitation aus heutiger Sicht - Artikel 1 Absatz 2.
2. Ich habe Bedenken, ob jetzt dieser Vorschlag für diese Kommission zu einer parlamentswürdigen Lösung führe. Sie müsste ein Verfahren mit Anhörung durchführen. Das kostet einmal erhebliche Zeit, ist an sich artfremd und belastet im Übrigen das Parlament. Wir müssen sehen, das könnte eine zusätzliche Belastung geben, auch wenn ich sie nicht übertreiben möchte: Die Akten sprechen von etwa zehn Verfahren pro Jahr, aber immerhin.
3. Es besteht eine gewisse Gefahr, dass diese Verfahren, wenn sie in der Hand einer politischen, parlamentarischen Kommission liegen, politisiert werden. Das ist kein "souveräner, letztlich politischer Gnadenerlass". Das ist es eben gerade nicht, sondern ein rechtlich stark eingegrenzter Einzelakt.
4. Damit greife ich auf den Artikel 12bis Absatz 4 vor - Herr Wicki hat dieses Problem natürlich gesehen -, auf das Problem des Weiterzuges nach Strassburg. Mindestens ist es nicht ausgeschlossen, dass irgendeinmal jemand versucht, in Strassburg eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid der Parlamentskommission einzureichen. Man kann argumentieren, das sei ein so genannt "zivilrechtliches" Verfahren im Sinne von Artikel 6 EMRK. So von vornherein falsch ist dieses Argument nicht, und darüber müsste dann ja Strassburg entscheiden - so oder anders - und nicht wir. Wir hätten damit mindestens einmal ein derartiges Verfahren, und das ist keine erfreuliche Perspektive. Das Bundesgesetz kann das nicht ausschliessen, das ist ja völlig klar. Dieser Artikel 12bis Absatz 4 kann das nicht ausschliessen, das hätten wir so oder anders.
Was Ihnen die Kommission wie der Nationalrat vorschlägt, ist eine Lösung, wie wir hoffen, auf möglichst kleinem Feuer, das ist der Sinn der Übung: nur eine Bundesratskommission, möglichst unpolitisch - das liegt in der Hand des Bundesrates -, ein Verwaltungsorgan mit nur drei Mitgliedern, möglichst eines davon ein Historiker oder eine Historikerin, sodass man nicht noch Experten beiziehen muss, sondern dass man das sparen kann, das Verfahren vereinfachen kann, zugeschnitten auf die sehr beschränkte Aufgabe dieser Rehabilitation. Das ist der Weg, den Ihnen die Mehrheit vorschlägt.
Ich bitte Sie, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Je crois que le rapporteur a raison. En fait, la proposition Wicki me paraît créer une dangereuse confusion d'une part entre les pouvoirs, et d'autre part entre ce que propose ce projet et la grâce.
En fait, la réhabilitation que prévoit ce projet a quand même un contenu un peu judiciaire. En effet, la commission chargée de se prononcer doit examiner si les conditions des articles 1er et 2 sont réalisées, appliquer des règles de droit - c'est d'ailleurs également ce que propose M. Wicki à son article 12bis alinéa 1er -, bref, faire un travail qui s'apparente quand même plus au travail d'une autorité judiciaire ou d'une commission administrative - comme on en connaît maintenant tout plein - qu'au travail du Parlement. Et il ne me semble pas sans danger de confier au Parlement des activités qui relèvent plutôt d'une autorité de nature judiciaire.
Je crois qu'il est aussi dangereux de commencer à faire des confusions entre la grâce et cette réhabilitation. La grâce est une décision qui est la démonstration de ce qu'on appelle en français "le fait du prince". C'est oui, c'est non. Et je n'ai rien besoin de dire d'autre que oui ou non, je n'ai pas besoin de motiver ma grâce, et je peux dire oui pour tout plein de raisons qui n'ont peut-être rien à voir avec le droit, avec la justice, mais c'est mon fait du prince. Or, c'est pas du tout ce que souhaite le projet de loi qui vous est présenté. Je crois que, d'une certaine manière, on dénaturerait et la grâce et la réhabilitation si, finalement, on confiait cette compétence à la Commission des grâces.
C'est pourquoi, même dans l'immédiateté de la réflexion que suscite la proposition Wicki, je suis enclin à vous inviter à soutenir la proposition de la majorité.
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Herr Pfisterer hat in vier Punkten Bedenken angemeldet:
1. Er sagt, sachlich gehe es nicht um Begnadigung. Das ist selbstverständlich. Das sagen wir auch. Die Begnadigungskommission wird hier als Rehabilitationskommission eingesetzt. Wir haben eine Kommission; die soll jetzt rehabilitieren und die Abklärungen machen. Ich muss Ihnen sagen: Sehen Sie sich die Zusammensetzung der Begnadigungskommission des Parlamentes an - das sind qualifizierte Leute. Es ist auch die Aufgabe der Begnadigungskommission - in der Form der Begnadigungskommission -, den Sachverhalt abzuklären und auf die Personen einzugehen. Das ist genau das, was dann bei dieser Rehabilitationskommission passieren muss.
2. Herr Pfisterer hat gesagt, es brauche dann Anhörungen usw. Das ist nichts Neues für eine parlamentarische Kommission. In der Geschäftsprüfungsdelegation z. B., der ich angehöre, oder auch in der Geschäftsprüfungskommission führen wir Anhörungen durch. Da ist man sich im Klaren, wie man das machen muss. Ich möchte sagen, was ich bereits vorher betont habe: Diese Kommission kann durchaus einen Experten beiziehen, wenn sie wirklich ein historisches Problem hat. Das kommt wahrscheinlich immer noch billiger, als für einige Jahre eine Dreierkommission mit einem ausgebildeten Historiker oder einer ausgebildeten Historikerin anzustellen.
3. Zur Gefahr der Verpolitisierung: Die Begnadigungskommission hat doch in all den letzten Jahren und Jahrzehnten gezeigt, dass sie bei den Begnadigungen durchaus nicht politisiert. Sie kann da von der Politik abstrahieren. Ich glaube, das ist deshalb genau die richtige Kommission.
4. Zum Drohfinger in Bezug auf Strassburg: Inwiefern das Verfahren einen zivilrechtlichen Charakter aufweisen soll, weiss ich nicht; ich bin nur ein gewöhnlicher Jurist. (Heiterkeit) Wenn gesagt wird, das könnte dann hier eine Rolle spielen und man könnte ein solches Verfahren dann nach Strassburg ziehen: Diesen Drohfinger in Bezug auf Strassburg, dieses Risiko würde ich in Kauf nehmen. Ich gehe davon aus, dass die Begnadigungskommission solche Fälle, die dann unterbreitet werden, grosszügig behandelt und es so gar keine Veranlassung gibt, auf den Gedanken zu kommen, man müsse noch die Richter von Strassburg beiziehen.
Alles in allem: Wählen Sie den einfacheren Modus, die Begnadigungskommission als Rehabilitationskommission.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Auch das Bundesamt für Justiz hatte seinerzeit diese Variante mit der Begnadigungskommission als Rehabilitierungskommission vorgeschlagen. Insofern stimme auch ich grundsätzlich diesem Ansinnen von Herrn Wicki zu. Die Anträge bestechen auch durch ihre Einfachheit und ihre Prägnanz.
Allerdings geht es nicht darum, hier mit dem Drohfinger auf Strassburg zu verweisen, sondern Ihr Rat muss sich bewusst sein, dass die Ausführungen von Herrn Pfisterer zur Frage der Kompatibilität mit der EMRK durchaus etwas für sich haben. Wenn man die entsprechenden Entscheide hier im Parlament fällt, muss man wissen, dass dieses Risiko besteht.
Wenn Sie den Anträgen Wicki folgten, würden Sie eine Differenz zum Nationalrat schaffen, sodass sich der Nationalrat noch einmal mit dieser Frage befassen könnte. Ich bitte Sie aber auch, die Beratung dieser Vorlage jetzt nicht ins Unendliche zu verzögern, damit sie baldmöglichst zu Ende geführt werden kann.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Wicki .... 18 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 9 Stimmen
Art. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Wicki
Titel
Begnadigungskommission als Rehabilitierungskommission
Abs. 1
Streichen
Abs. 2
Die Begnadigungskommission der Bundesversammlung als Rehabilitierungskommission prüft und entscheidet auf Gesuch hin oder ....
Abs. 3
Soweit notwendig, kann die Kommission weitere Einzelheiten des Verfahrens regeln.
Abs. 4
Streichen
Art. 7
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Wicki
Titre
Commission des grâces avec les tâches comme commission de réhabilitation
Al. 1
Biffer
Al. 2
La commission des grâces de l'Assemblée fédérale examine et constate en tant que commission de réhabilitation sur demande ou d'office ....
Al. 3
Si nécessaire, la commission peut réglementer d'autres modalités de la procédure.
Al. 4
Biffer
Angenommen gemäss Antrag Wicki
Adopté selon la proposition Wicki
Art. 8; 4. Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Wicki
Streichen
Art. 8; section 4 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Wicki
Biffer
Angenommen gemäss Antrag Wicki
Adopté selon la proposition Wicki
Art. 9
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
....
b. von einer Organisation mit Sitz in der Schweiz und schweizerisch beherrscht, die sich .... widmet. Die Organisation ist nicht berechtigt, ein Gesuch gegen den Willen der verurteilten Person oder, nach deren Tod, gegen den Willen einer oder eines Angehörigen zu stellen.
Art. 9
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
....
b. une organisation ayant son siège en Suisse et qui est sous contrôle suisse, qui se consacre à la défense des droits de l'homme ou à la mise à jour de l'histoire suisse à l'époque du nazisme. L'organisation n'a toutefois pas qualité pour déposer une demande contre la volonté de la personne condamnée ou, après sa mort, contre la volonté d'un de ses proches.
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Kommission beantragt Ihnen bei Artikel 9 Änderungen gegenüber dem Beschluss des Nationalrates, die kurz zu begründen sind:
Zunächst einmal geht es um die Frage, welche Organisationen diese Gesuche einreichen können. Ihre Kommission hat hier eine Einschränkung beschlossen und beantragt Ihnen, ihr zu folgen. Nur Organisationen mit Sitz in der Schweiz und nur Organisationen, die schweizerisch beherrscht sind, sollen Gesuche einreichen können, und zwar geht es bei der Beherrschung nicht nur um das quantitative, sondern auch um das qualitative Element. Wir wollen damit auch Pseudo- oder Scheinorganisationen erfassen, die sich zum Beispiel von amerikanischen Anwälten leiten lassen. In diese Organisationen sind auch Stiftungen und andere Formen eingeschlossen, das muss klar sein. Es kommt auch nicht darauf an, wer diese Organisationen finanziert. Aber eine ausländische Finanzierung einer Organisation, die nur noch ihrer Fassade nach schweizerisch ist, darf unter dieser Form nicht abgedeckt werden. Dabei ist klar, dass auch Ausländer Anzeigen machen, Papiere schicken und Petitionen einreichen können.
Die zweite Änderung - im zweiten Teil von Litera b - zielt darauf ab, zu verhindern, dass Gesuche von solchen Organisationen gegen den Willen der betroffenen Privaten eingereicht werden. Es soll so verhindert werden, dass zum Beispiel Private missbräuchlich verwendet werden.
Man versucht damit also einzugrenzen und gegen ausländische Einflüsse abzuschirmen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
.... entschuldbar sind, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Antrag der Minderheit
(Studer Jean, Berger, Brunner Christiane)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
.... sont excusables, mais au plus tard dans un délai de huit ans à partir de l'entrée en vigueur de la présente loi.
Proposition de la minorité
(Studer Jean, Berger, Brunner Christiane)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
La question qui se pose ici est de savoir si on doit fixer un temps limité au-delà duquel aucune demande ne peut être déposée ou si, à part fixer un temps limité, on peut dans certaines circonstances admettre qu'après ce délai, une demande puisse être déposée parce que des motifs rendent ce retard excusable.
Les condamnations dont on parle ici datent d'une soixantaine d'années, et on peut tout à fait imaginer que la personne qui aurait été l'objet d'une telle condamnation n'en ait pas parlé auprès de son entourage et que l'existence d'une telle condamnation puisse tout d'un coup apparaître aux yeux de la famille après son décès, au moment où l'on range des affaires administratives ou par ouï-dire au sein de la famille. Et c'est bien parce qu'on a considéré que tout n'était pas déjà su aujourd'hui qu'on a, dans un premier temps, fixé un certain délai pour déposer une demande. Mais ce qui n'est pas su aujourd'hui peut ne pas forcément l'être non plus dans ce délai.
Je trouve un peu singulier que notre Parlement ait finalement attendu plus de soixante ans avant de mettre en place une procédure de réhabilitation et que ce même Parlement dise maintenant: "Ecoutez, Mesdames et Messieurs qui avez été condamnés, vous n'avez à disposition que cinq ans", ou que huit ans dans la version de la majorité, "pour demander votre réhabilitation, et après, même si on peut comprendre que vous n'ayez pas été au courant de cette condamnation, eh bien, c'est terminé." En limitant ainsi la possibilité, pour une personne qui n'aurait connaissance que tardivement de la condamnation, de demander une réhabilitation à laquelle elle aurait manifestement droit, je crois qu'on fait un exercice qui n'est pas heureux.
Dans toutes les situations où on fixe des délais, on tient généralement compte de motifs qui peuvent rendre un retard excusable. Je ne comprendrais donc pas que cette généralité du retard excusable ne puisse pas être reprise ici, ce d'autant plus qu'un certain nombre d'années se sont écoulées et qu'il est parfaitement compréhensible que des choses ait été oubliées depuis, de telle sorte que, de notre côté, le législateur devrait faire preuve aussi d'un peu d'humilité à l'égard des personnes qui peuvent ne pas avoir, tout d'un coup, saisi le premier, et seul délai, qui leur ait été offert pour être réhabilitées.
Je vous invite dès lors pour cette raison à suivre le Conseil national.
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zunächst einmal die Begründung in der Sache und dann eine Frage:
Zur Begründung: Die Kommission ging davon aus, eine sachlich beschränkte Aktion vorzuschlagen. Sie hat diese Aktion sachlich, vor allem in den Kriterien, auf die Artikel 1 und 2 begrenzt, und sie hat die Aktion zeitlich begrenzt. Diese fünf Jahre waren bereits im Gesetzentwurf drin. Bei Absatz 2 wurde versucht, durch den Zusatz, den wir Ihnen vorschlagen, auch bei diesen Verlängerungen eine zeitliche Grenze zu setzen. Das ist nach wie vor vernünftig. Man soll in absehbarer Zeit wissen: Die Übung ist durchgezogen, und das ist erledigt. Diese Auffassung steht dahinter.
Zur Frage: Im Konzept von Herrn Wicki - wenn ich ihm die Frage stellen darf - ist offenbar Artikel 7 Absatz 1 gestrichen; er kommt nicht mehr vor. Das war natürlich ein Ausgangsprinzip. Wir gingen davon aus, und der Nationalrat ging davon aus, dass irgendjemand den wesentlichen Inhalt dieser Vorlage öffentlich bekannt gibt, also den Leuten, die möglicherweise angesprochen sind, sagt: Jetzt kommt das - und jetzt müsst ihr euch melden. Wenn man das in Artikel 7 Absatz 1 streicht - so, wie ich Ihren Antrag lese, Kollege Wicki -, dann habe ich mindestens Mühe, den Äusserungen von Herrn Studer zu widersprechen. Diese Problematik lag in der Kommission natürlich nicht vor, weil wir den Antrag Wicki nicht hatten.
Das Problem liesse sich elegant lösen, wenn Herr Wicki bei Artikel 12bis als Absatz 1 den Absatz 1 von Artikel 7 aufnehmen würde; sonst muss ich das dann machen. Darf ich Herrn Wicki diese Frage stellen?
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Ich betrachte es als selbstverständlich, dass diese Kommission - sie hat die Kompetenzen - via Medien orientiert und erklärt, was sie macht und dass das Bundesgesetz gilt. Das Bundesgesetz wird im Übrigen wie ein anderes Gesetz publiziert. Die Medien werden sicher auch darüber berichten, was unsere Räte beschliessen. Wenn wie gesagt die Kommission die Auffassung hat, das sei noch ungenügend, dann können Sie sicher Inserate starten, wie das die Kommission hier wahrscheinlich vorgesehen hätte.
Meines Erachtens ist also eine spezielle Bestimmung überflüssig, aber die Aufgabe ist gegeben.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Antrag Wicki führt auch in diesem Zusammenhang zu weiteren Diskussionen. Gerade unter dem Aspekt, dass mit dem Antrag Wicki diese Differenz geschaffen wurde, und indem nun noch eine Differenz geschaffen wird, sehe ich die Möglichkeit, das Ganze im Nationalrat noch einmal zu diskutieren. Auch ohne die Befristung auf acht Jahre hätte die Möglichkeit bestanden, diese Kommission nicht auf endlose Zeit im Einsatz zu haben. Mit dem Konzept Wicki wird aber Artikel 8 gestrichen, gemäss dem der Bundesrat die Kommission hätte aufheben können. Insofern stellen sich diese Fragen schon.
Aus meiner Sicht ist es nicht zwingend, dass man diese acht Jahre als Begrenzung aufnimmt. Insofern würde ich der Minderheit zustimmen. Aber im ganzen Kontext, denke ich, ist es richtig, wenn man die Differenzen schafft und noch einmal im Gesamtzusammenhang diese Fragen diskutieren kann.
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Danke für diese beiden Antworten. Soweit es möglich ist, die Gedankengänge der Kommission fortzuführen, neige ich jetzt immer noch zur Auffassung, dass man hier der Mehrheit folgt und den Minderheitsantrag Studer Jean ablehnt, dass man dann aber bei Artikel 12bis die Frage der Bekanntmachung diskutiert, die jetzt auch Herr Wicki angesprochen hat.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Pfisterer, kann ich davon ausgehen, dass ich etwas Richtiges sage, wenn ich dem Nationalrat auf diese Art und Weise mitteile, dass bei einem im Plenum erfolgten Systemwechsel die Schwesterkommission automatisch die Zustimmung gibt, auch Artikel, die formell keine Differenz mehr aufweisen, im Differenzbereinigungsverfahren allenfalls zu überprüfen?
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Von mir aus ja, aber ich bin natürlich nicht die Kommission allein.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Wir gehen davon aus, dass die nationalrätliche Kommission frei wäre, Differenzen aufzugreifen, die sich aus dem Systemwechsel ergeben.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Je retire ma proposition de minorité; comme ça, nous reprendrons l'examen du tout.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 11, 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 12bis
Antrag Wicki
Titel
Entscheid
Abs. 1
Die Kommission trifft ihren Entscheid nach Recht und Billigkeit und in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles.
Abs. 2
Stellt sie fest, dass ein konkretes Strafurteil unter die Artikel 1 und 2 fällt, so macht sie das Dispositiv des Entscheides in geeigneter Weise bekannt. Die Bekanntmachung darf nicht ohne Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erfolgen.
Abs. 3
Die Aufhebung der Strafurteile tritt mit dem Feststellungsentscheid der Kommission ein.
Abs. 4
Die Entscheide der Kommission sind letztinstanzlich.
Art. 12bis
Proposition Wicki
Titre
Décision
Al. 1
La commission décide selon les règles du droit et de l'équité et en tenant compte des circonstances du cas particulier.
Al. 2
Si elle constate qu'un jugement pénal concret tombe sous le coup des articles 1 et 2, elle publie le dispositif de la décision de manière appropriée. La publication est subordonnée au consentement du requérant.
Al. 3
L'annulation des jugements entre en vigueur avec la décision de constatation de la commission.
Al. 4
Les décisions de la commission sont sans appel.
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zu Absatz 1 möchte ich zuhanden des Erstrates bemerken, dass die Frage von Artikel 7 Absatz 1, die Bekanntmachung, zu prüfen sei. Bei Absatz 2 wäre damit systembedingt auch eine Anmerkung zu machen: Es ist zu prüfen, ob Artikel 7 Absatz 3 wirklich zu streichen sei.
Die Bestimmung in Absatz 3, wie sie Herr Wicki beantragt, ist so meines Erachtens nicht systemkonform. Das ist kein konstitutiver Entscheid. Es ist eben gerade nicht so, dass mit dem Feststellungsentscheid irgendetwas passiert, sondern Artikel 3 sagt, die Urteile seien von Gesetzes wegen aufgehoben. Jetzt kann man nicht eine zweite Aufhebung machen. Man kann nur sagen: Diese Aufhebung nach Gesetz - Artikel 3 - muss man noch erklären. Das ist der Sinn des Feststellungsentscheides. So geht das nicht. Der Absatz 4 von Artikel 7 war richtig.
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Ich bin mit dieser Streichung durchaus einverstanden, wenn das Dargelegte im Sinn des Ganzen ist.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben den Absatz 3 somit gestrichen, und Absatz 4 ist jetzt zu Absatz 3 geworden.
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Absatz 4 gemäss Antrag Wicki bitte ich, das im Erstrat zu überprüfen. Damit wir uns keine Illusionen machen: Wir können in diesem Gesetz sagen, was wir wollen, die Strassburger Konvention gilt dennoch.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Die Bemerkungen von Herrn Pfisterer zu Artikel 12bis sind zuhanden der Kommission des Erstrates zu Protokoll gegeben.
Angenommen gemäss modifiziertem Antrag Wicki
Adopté selon la proposition Wicki modifiée
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 14, 15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Wicki
Streichen
Art. 14, 15
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Wicki
Biffer
Angenommen gemäss Antrag Wicki
Adopté selon la proposition Wicki
Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Jetzt habe ich, glaube ich, mindestens noch eine Antwort an Herrn Frick zu erteilen und zusätzlich noch etwas zu bemerken.
Herr Frick hat zunächst die Frage gestellt, ob wir überhaupt abschätzen könnten, was auf uns zukomme. Das ist natürlich so, da hat er Recht; darum macht man ja eben ein Gesetz und nicht nur ein Einzelaktverfahren. Das Gesetz besagt generell, dass diese Urteile aufgehoben "sind". Damit haben wir nicht genau im Griff, wie viele Fälle das sind. Das ist durchaus richtig.
Zweite Bemerkung: Mit diesem Gesetz werden die Urteile von damals nicht als rechtswidrig erklärt. Ich muss das deutlich sagen, zum x-ten Mal: Sie sind rechtmässig zustande gekommen, die sind nach allen Regeln von Rechtsstaat und Demokratie korrekt zustande gekommen und bleiben auch nach diesem Gesetz rechtmässig. Da ändert sich nichts daran. Es wird mit diesem Gesetz nach meiner Auffassung nie begründet werden können, ein Urteil sei falsch - damals oder heute. Wir sagen nur, es werde heute als ungerecht empfunden - das Gesetz sagt "empfunden" -, deshalb finde eine "Rehabilitation" statt. Das ist eine Erklärung des Schweizervolkes durch seine Gesetzgeber, man respektiere das Verhalten der damaligen Fluchthelferinnen und Fluchthelfer. Nur das ist gemeint, und kein Urteil über den Unrechtsgehalt; das muss, glaube ich, deutlich unterstrichen werden.
Darum schliesst Artikel 16 folgerichtig Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen aus. Aus diesem Gesetz kann man keine Entschädigungs- oder Genugtuungsforderungen ableiten. Weder im Hinblick auf Schaden aus Strafen und Nebenstrafen noch hinsichtlich indirekter Folgen der Strafurteile - das sagt man ausdrücklich - kann man etwas ableiten. Es wird auch nichts über die allfällige Haftung für rechtmässiges Staatsverhalten gesagt; auch das ist durchaus kein Thema. Und man kann sich schliesslich ebenso wenig auf Artikel 3 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK berufen: Es ist kein Fehlurteil im Sinne des Konventionsrechtes. Es liegen keine neuen Tatsachen vor, die Anlass gäben zu sagen, das Urteil sei falsch und deshalb müsse jetzt entschädigt werden. Auch hier gibt es keinen Entschädigungsanspruch "whatsoever" - Ende!
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 26 Stimmen
(Einstimmigkeit)