21.4206
Kinder, die durch Samenspende erzeugt werden, sollen ab Vollendung des 4. Lebensjahrs die Möglichkeit haben, ihren leiblichen Vater kennenzulernen
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Kinder, die durch Samenspende gezeugt wurden, sollen ab Vollendung des vierten Lebensjahrs die Möglichkeit haben, ihren leiblichen Vater kennenzulernen. Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und d sowie Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung so zu ändern, dass ein Kind bereits im Kindergartenalter, also nach Vollendung des vierten Lebensjahrs, die Möglichkeit hat, vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen Angaben über die Identität des Samenspenders und seine äussere Erscheinung zu erhalten.
Mit der Annahme der "Ehe für alle" wurde die Samenspende massiv ausgebaut. Es werden viele vaterlose Kinder gezeugt. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Kinder den Samenspender erst nach vollendetem 18. Lebensjahr kennenlernen dürfen. Da es für die Identitätsfindung der Kinder erwiesenermassen sehr wichtig ist, den leiblichen Vater zu kennen, also zu wissen, wie er aussieht, welchen Beruf er ausübt, wie und wo er lebt usw., dürfen dem Kind diese Informationen nicht bis ins Erwachsenenalter vorenthalten werden.
Im Kindergartenalter werden die Kinder, welche durch eine Samenspende gezeugt wurden, damit konfrontiert, dass die anderen Kinder alle eine Mutter und einen Vater haben. Kommt der Wunsch auf, den leiblichen Vater kennenzulernen, muss dies bereits ab Vollendung des vierten Lebensjahrs möglich sein. Wenn das Kind keine entsprechenden Fragen stellt, es sich also noch nicht in der Phase der Identitätsfindung befindet, kann natürlich zugewartet werden, und die Bekanntgabe des Erzeugers kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Diese geforderte Regelung führt zur Entlastung der Mütter. Damit können sie den Kindern helfen, ihren leiblichen Vater, also ihre Wurzeln, wenn gewünscht kennenzulernen, bevor sie das 18. Lebensjahr erreicht haben. Trotzdem wird es nach wie vor die Entscheidung der Mütter und/oder Erziehungsberechtigten sein, wann für die Kinder der richtige Zeitpunkt ist, mehr über den Erzeuger zu erfahren.
Laut Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung, aber auch gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention muss den Kindern das Recht garantiert werden, die eigene Abstammung und Identität zu kennen. So heisst es im UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes in Artikel 7 Absatz 1: "Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden."
Durch die kleine Änderung wird für die meisten Beteiligten, insbesondere für die Kinder, die oft nicht einfache Situation verbessert. Übrigens wurde gestern dieses Thema in der "Rundschau" behandelt. Betroffene erzählten, wie wichtig es für sie gewesen wäre, wenn sie ihren Erzeuger früher hätten kennenlernen dürfen.
Um den Leidensweg der betroffenen Kinder zu minimieren, bitte ich Sie, meine Motion anzunehmen.
Giacometti Anna · Mit-F · Nationalrat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Geschätzte Kollegin, können Sie mir sagen, wie Sie einem vierjährigen Kind erklären, was eine Samenspende ist?
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe vorhin ausgeführt, warum man die Möglichkeit dazu haben muss - aber es ist kein Obligatorium. Das heisst natürlich nicht, dass man einem Kind sagt, wer sein leiblicher Vater ist, sobald man die Möglichkeit dazu hat. Aber wenn die Identitätsfindung kommt - sie kommt vor dem Alter von 18 Jahren -, möchte man wissen: Wer ist meine Mutter, wer ist mein Vater? Das möchte jeder Mensch wissen. Wenn Sie die Betroffenen fragen, sagen alle, sie hätten es viel früher wissen wollen. Dass das wahrscheinlich nicht schon mit fünf Jahren der Fall ist, kann gut sein, ist aber kein Problem. Von dem Zeitpunkt an, wo der Leidensdruck da ist, muss einfach für die Eltern oder die Mütter die Möglichkeit bestehen, dem Kind zu sagen: "Ja, du hast einen Vater", und ihm auch sagen zu können, wer der Vater ist, damit das Kind dessen Identität kennt. Ich habe nie gesagt, dass das im Alter von vier oder fünf Jahren sein muss, sondern dass dann, wenn die Fragen des Kindes kommen und der Leidensdruck des Kindes entsteht, für die Mütter und für das Kind die Möglichkeit bestehen soll, zu erfahren, wer der Vater ist. In der gestrigen "Rundschau" haben die Betroffenen genau das gesagt. Sie wären sehr froh gewesen, es früher zu wissen - vielleicht auch erst mit 10 oder 14 Jahren, aber nicht so spät.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Bundesrat · Jura
Effectivement, comme le mentionne l'auteure de la motion, Mme Geissbühler, le droit de connaître ses origines, de connaître ses racines, est un droit absolu qui est d'ailleurs reconnu à partir de 18 ans. Le Conseil fédéral est d'avis qu'une révision de la loi fédérale sur la procréation médicalement assistée n'est pas nécessaire, car le droit souhaité existe en quelque sorte déjà dans le cadre du droit en vigueur. L'article 27 alinéa 2 de cette loi permet en effet déjà à un enfant mineur d'obtenir en tout temps toutes les données relatives au donneur, pour autant qu'il y ait un intérêt digne de protection pour l'enfant. Je crois qu'il y a lieu de faire confiance au couple parental pour savoir à partir de quel moment cela a du sens de dire à l'enfant qui est le donneur de sperme ou qui est le géniteur.
Cette restriction est nécessaire et ne doit en aucun cas être levée. Elle implique notamment l'obligation d'examiner si la communication de l'information sur le donneur de sperme est conforme à l'intérêt de l'enfant, dans le cas particulier. Il est clair qu'il n'est pas obligatoire de le dire à partir de 4 ans. C'est quand même très particulier de dire que, parce qu'on entre à l'école enfantine, on devrait régler cette situation compliquée par rapport à la connaissance du donneur de sperme. Je crois que c'est une réponse erronée. Je n'ai pas regardé "Rundschau", mais je ne pense pas que c'est la réponse adaptée.
Le Conseil fédéral estime que l'objectif de la motion est déjà atteint, sachant qu'il est possible de donner cette information lorsque l'intérêt supérieur de l'enfant est pris en considération.
Dès lors, il vous propose de rejeter la motion.
Abstimmung
Präsidentin (Riniker Maja, zweite Vizepräsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 47 Stimmen
Dagegen ... 130 Stimmen
(9 Enthaltungen)