21.047
Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Bundesgesetz
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)
Loi relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables (Modification de la loi sur l'énergie et de la loi sur l'approvisionnement en électricité)
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Wir setzen die Differenzbereinigung bei Ziffer 2 Artikel 9bis Absatz 2 fort. Über den Antrag der Minderheit Mazzone zur Einleitung von Absatz 2 haben wir bereits entschieden.
Abs. 2 Bst. a0, a - Al. 2 let. a0, a
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich heute sehr viele Erklärungen zuhanden des Amtlichen Bulletins hier abgeben muss, weil der Zweitrat natürlich Kenntnis haben muss von unseren Überlegungen. Zu diesem Artikel ist zu sagen, dass Ihre Kommission die Planungspflicht für Speicherwasserkraftwerke weiter vereinfachen möchte und hier nur auf der Durchführung eines Richtplanverfahrens nach Artikel 8 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes besteht. Es gibt keine Minderheiten.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Bundesrat Rösti verzichtet auf ein Votum.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2 Bst. b-d - Al. 2 let. b-d
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich ergreife kurz das Wort zu Artikel 9bis Absatz 2 Buchstabe d. Dort hat der Nationalrat eingeführt, dass "zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft vorzusehen" sind. Wir haben das dann in der Kommission diskutiert. Was bedeutet das: zusätzlich zu einem heute definierten gesetzlichen Niveau? Die Antwort war, dass dieses "zusätzlich" sich daraus ableite, dass sich die Teilnehmer des runden Tischs dort bei den einzelnen Wasserkraftprojekten eben auch in Bezug auf die Ausgleichsmassnahmen geeinigt hätten und dass dort diese zusätzlichen Massnahmen für das einzelne Werk festgelegt worden seien. Es wäre gesetzgeberisch ungenügend, wenn man das so festlegen würde und nicht zu den Materialien gäbe, was die Idee ist, weil "zusätzlich" nach oben und nach unten offen ist.
Deshalb möchte ich den Bundesrat hier einfach bitten, das zu bestätigen, weil das in den Verordnungen dann so auszuführen sein wird. Für diejenigen Projekte, für die eben keine zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen vorgesehen sind, gibt es auch keine. Das betraf also nur einzelne, spezifische Projekte. Ich habe dann in der Kommission darauf verzichtet, hier eine konkretere Formulierung einzubringen, um nicht wieder eine Differenz zu schaffen. Aber aus meiner Sicht muss ich einfach sagen: Diese Gesetzgebung genügt unseren Anforderungen qualitativ eigentlich nicht.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich kann bestätigen, dass das eine Diskussion am runden Tisch war. Man hat gesagt: Als Entgegenkommen dafür, dass die Produktion in der Güterabwägung vor den Schutz gestellt wird und dass diese Projekte grundsätzlich gebaut werden sollen, kann in einem verhältnismässigen Rahmen noch über Ausgleichsmassnahmen diskutiert werden. Im Detail kann ich Ihnen natürlich nicht sagen, was das dann pro Projekt heisst. Ich kann aber bestätigen, dass es nicht über das hinausgehen wird, was am runden Tisch besprochen wurde.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2bis - Al. 2bis
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier hat Ihre Kommission nun einen wichtigen Entscheid gefällt. Entgegen dem Nationalrat hat sie für die Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse festgelegt, dass der Bedarf dieser Werke grundsätzlich ausgewiesen ist, dass sie standortgebunden sind und das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen vorgeht. Ansonsten würde sich bei der Planung von solchen Werken gegenüber dem heutigen Rechtszustand natürlich nichts ändern, und es würde auch keine Mehrproduktion stattfinden.
In den Beratungen des Nationalrates wurde mit 97 zu 89 Stimmen bei 7 Enthaltungen überraschend ein Antrag der Kommission des Nationalrates nicht angenommen, gemäss dem für Solar- und Windkraftanlagen ausserhalb von Objekten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz die entsprechenden Planungserleichterungen zu erteilen wären. Die Kommission des Ständerates hat das nun korrigiert. Es gibt hierzu keine Minderheit, und wir hoffen, dass Sie diesem Antrag zustimmen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 3 - Al. 3
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Kommission hat hier eine Änderung vorgenommen, dergestalt, dass der Bundesrat die Liste, welche am runden Tisch erstellt wurde, regelmässig überprüft, aber dies nicht mittels Bundesbeschluss machen muss. So, wie ich Herrn Kollege Hefti jetzt verstehe, möchte er, dass eine Überprüfung der Liste erstmals nach zwei Jahren erfolgt. Das heisst, es wäre eine gewisse Planungssicherheit für die ersten zwei Jahre gegeben. Ich überlasse es aber Kollege Hefti, das zu begründen, und werde mich anschliessend eventuell noch einmal melden.
Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich mit der Elektrizitätswirtschaft verbunden bin und dem Verwaltungsrat der Kraftwerke Zervreila AG angehöre.
Bei Artikel 9bis Absatz 3 geht es um die sogenannte Liste des runden Tisches oder, in der Sprache des Gesetzes, um den Anhang 1. Es geht auch darum, was mit der Liste der Projekte gemäss dem Anhang 1 geschieht. Der Anhang spricht dann allerdings von Vorhaben. Hinweise, was damit geschehen soll, finden sich bereits in dem uns vorliegenden Text: dass der Bundesrat diese Liste regelmässig überprüft und dass der Bundesrat bei Bedarf oder wenn Projekte aus diesem Anhang nicht realisiert werden, Ergänzungen der Liste vorschlägt.
Mein Einzelantrag zielt nun darauf ab, verbindlich einen Startpunkt für diese regelmässige Überprüfung festzulegen. Es ist nämlich so, und Sie haben es letzte Woche von Herrn Kollege Fässler gehört, dass es unter diesen fünfzehn Vorhaben solche gibt, die wohl nie realisiert werden können. Es lagen dem runden Tisch aber mehr als diese fünfzehn Vorhaben vor, und unter diesen gibt es solche, die möglicherweise bessere Realisierungschancen haben als einige der gelisteten. Der Einzelantrag will einen Zeitpunkt für den Start dieser regelmässigen Überprüfung festlegen, das gibt mehr Rechtssicherheit.
Darüber hinaus bleibt der Bundesrat frei, ob er in jährlichen Schritten weiterfahren will, allenfalls zweijährlich, oder je nach Lage einmal nur ein Jahr und ein anderes Mal zwei Jahre zuwarten will. Einzig, aber immerhin, soll der Start dieser vorgeschriebenen, regelmässigen Überprüfung im Gesetz festgelegt werden.
Ich bitte Sie, dem zuzustimmen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Frage, die sich bei diesem Antrag stellt, ist: Könnte es sein, dass der Bundesrat bereits vor diesen zwei Jahren sieht, dass einzelne Werke nicht realisierbar sind? Dann hätten wir hier eigentlich eine zeitliche Beschränkung nach hinten. Wenn es aber so ist, dass diese Planungen zuerst eine Vorlaufzeit brauchen und auch eine entsprechende seriöse Abklärung, ist diesem Einzelantrag Hefti nichts entgegenzusetzen. Allerdings gehe ich davon aus, dass der Bundesrat so oder so regelmässig diese Listen überprüfen wird und sich daher das Problem nicht so akut stellt.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich schliesse mich den Worten des Kommissionssprechers an. Wir können sehr gut mit dem Einzelantrag Hefti leben. Es heisst ja, dass wir nicht noch lange warten, sondern möglichst in zwei Jahren kommen sollen. Ich kann bestätigen, dass natürlich die Absicht besteht, sowieso zu kommen. Hier steht jetzt einfach noch, wann das erwartet wird - das gibt auch etwas Druck. In zwei Jahren sehen wir sicher, wie der Stand der Projekte ist, und können das dem Rat entsprechend vorlegen. Es ist richtig: Wir sind ursprünglich von 33 Projekten ausgegangen, aus denen dann diese 15 ausgewählt wurden.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hefti ... 40 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 0 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Abs. 4, 5 - Al. 4, 5
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 9d Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 9d al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 12 Abs. 3
Antrag der Kommission
Bst. bbis-d
Festhalten
Bst. f, h
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Bst. i
i. Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach Artikel 15 und 19 EnG und die Kosten nach Artikel 15.
Ch. 2 art. 12 al. 3
Proposition de la commission
Let. bbis-d
Maintenir
Let. f, h
Adhérer à la décision du Conseil national
Let. i
les coûts des renforcements de réseau nécessaires pour l'injection d'énergie électrique provenant d'installations visées aux articles 15 et 19 LEne et les coûts visés à l'article 15.
Bst. bbis-d - Let. bbis-d
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Diese Bestimmungen hängen mit der Nichtliberalisierung oder Liberalisierung des Messwesens zusammen; wir werden bei Artikel 17 darüber entscheiden. Die Kommission möchte das Messwesen nicht liberalisieren. In diesem Sinne müssten dann auch diese Bestimmungen entsprechend dem Antrag der Kommission gestrichen werden. Falls dann aber entgegen der Position unserer Kommission das Messwesen trotzdem liberalisiert würde, müsste man diesen Artikel entsprechend dem Nationalrat verabschieden.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Bst. f, h - Let. f, h
Angenommen - Adopté
Bst. i - Let. i
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir fällen später Entscheide betreffend die Kosten der Netzverstärkung. Falls Sie der Vorlage gemäss den Anträgen Ihrer Kommission zustimmen, ist es sinnvoll und notwendig, dass diese Kosten auch separat ausgewiesen werden, damit die notwendige Transparenz über das Ausmass dieser Kosten klar ist. Daher bitte ich Sie, hier dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Herr Bundesrat verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 14
Antrag der Mehrheit
Abs. 3 Bst. e
e. ... Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und ...
Antrag der Minderheit
(Fässler Daniel, Bischof, Reichmuth, Rieder)
Abs. 3ter, 3quater
Festhalten
Abs. 3quinques, 3sexies
Streichen
Ch. 2 art. 14
Proposition de la majorité
Al. 3 let. e
e. ... de réseau et d'une utilisation de l'électricité efficaces et prévoir des incitations ...
Proposition de la minorité
(Fässler Daniel, Bischof, Reichmuth, Rieder)
Al. 3ter, 3quater
Maintenir
Al. 3quinques, 3sexies
Biffer
Abs. 3 Bst. e - Al. 3 let. e
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
In der Fassung des Nationalrates wird beim Netznutzungsentgelt nur mehr die Komponente der effizienten Netzinfrastruktur aufgenommen, nicht aber die der effizienten Elektrizitätsverwendung. Der Ständerat ist der Ansicht, dass die beiden Komponenten der effizienten Netzinfrastruktur und der effizienten Elektrizitätsverwendung eine Einheit darstellen. Die Fassung des Nationalrates zielt auf eine Implementierung intelligenter effizienter Netze und damit auf einen Leistungstarif ab. Damit wäre die effiziente Energieverwendung nicht mehr zentrales Element. Aus Sicht des Ständerates wäre es bei der Fassung des Nationalrates inskünftig schwierig, die Vorgaben der Stromversorgungsverordnung zu erfüllen. Mit unserer Fassung würde sichergestellt, dass auch zukünftig Arbeitstarife im Netzentgelt vorgesehen werden können. Es gibt keine Minderheit.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Bundesrat Rösti verzichtet auf ein Votum.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 3ter-3sexies - Al. 3ter-3sexies
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es ist ein Entscheid, der über mehrere Absätze geht. Es geht um die Befreiung vom Netznutzungsentgelt für Betreiber von Speichern mit Endverbrauch und damit auch um die Definition des Endverbrauchs gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVG, welchen wir eingangs der Debatte noch offengelassen haben.
Der Nationalrat und die Mehrheit der Kommission haben Bestimmungen eingeführt, welche Konsumenten von Energie, die diese in ihren kleinen Speichern zwischenspeichern und dann ins Netz zurückgeben, vom Netznutzungsentgelt befreien. Dies fördert insbesondere die Elektromobilität, aber auch die Fotovoltaikanlagen. Das ist aber nur die eine Seite der Medaille. Wenn nun eine sehr grosse Anzahl von Strombezügern vom Netznutzungsentgelt befreit werden, ihre Energie in kleinen Speichern speichern und nach Gutdünken wieder ins Netz zurückgeben, allenfalls noch zu einem Zeitpunkt, in dem das Netz die Energie gar nicht aufnehmen kann und auch nicht benötigt, dann ist das eine Bevorzugung dieser Bevölkerungsgruppe. Die Kosten dafür müssen dann sonst wie und sonst wem belastet werden, vermutlich insbesondere auch der Mehrheit der Mieter in der Schweiz. Es wird offensichtlich zu einer gewissen Entsolidarisierung bei den Netznutzungsentgelten kommen.
Die Mehrheit der Kommission will die Speicher ohne Endverbrauch vom Netznutzungsentgelt mit gewissen Rahmenbeschränkungen befreien. Der Nationalrat geht hier zu weit. Wer einen Speicher mit Endverbrauch unterhält, der erhält für den Strom, den er aus dem Netz bezieht, zwischenspeichert und später wieder zurückspeist, eine Rückerstattung, und zwar zum Netztarif zum Zeitpunkt des Bezugs. Der Nationalrat geht hier wahrscheinlich von der Annahme aus, dass zukünftig eine sehr grosse Anzahl unserer Bevölkerung eine solche Speicherkapazität ausweist. Die Mehrheit der Kommission möchte diesen Schritt jetzt vollziehen. Die Minderheit der Kommission sieht hier Schwierigkeiten für die Netzbetreiber und Kosten auf den Konsumenten zukommen. In der Abstimmung wurde der Entscheid zugunsten der Fassung des Nationalrates mit 7 zu 4 Stimmen gefällt.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir haben letztes Jahr in der ersten Beratungsrunde und auch heute vor einer Woche vor allem darüber gesprochen, welche Massnahmen zu treffen sind, um die erneuerbare Stromproduktion auszubauen. Doch die Frage, was dies kostet und wer für diese Kosten aufzukommen hat, wurde weitgehend ausgeblendet.
Die Fördermassnahmen kosten. Finanziert werden sie durch alle Endverbraucher, und zwar über einen Zuschlag auf den Strompreis. Dieser ist aktuell auf maximal 2,3 Rappen pro Kilowattstunde begrenzt. Damit werden heute jedes Jahr rund 1,4 Milliarden Franken als Fördermittel zur Verfügung gestellt. Ich mache die Prognose, dass dies nicht ausreichen wird, um die festgelegten Ausbauziele innert den dafür vorgesehenen Fristen zu erreichen. Es ist daher absehbar, dass die Stromkunden künftig stärker zur Kasse gebeten werden müssen.
Der Umbau hin zu einer dezentralen Produktion stellt auch die Verteilnetzbetreiber vor sehr grosse Herausforderungen. Gemäss einer Notiz des Bundesamtes für Energie vom 24. April dieses Jahres besteht für den Erhalt und den Ausbau der Verteilnetzinfrastruktur schon beim Szenario "Weiter wie bisher" ein Investitionsbedarf von 45 Milliarden Franken. Wird der mit diesem Gesetz angestrebte Zubaupfad bei der Fotovoltaik berücksichtigt, fallen zusätzliche 37 Milliarden Franken an. Diese Kosten muss jemand bezahlen, nämlich die gebundenen Stromkunden im betreffenden Netzgebiet: Privathaushalte und KMU müssen diese Kosten über das Netznutzungsentgelt berappen.
In Artikel 15 des Energiegesetzes haben wir festgelegt, dass die rund 600 Netzbetreiber der Schweiz in ihrem Netzgebiet die ihnen angebotene Elektrizität zu einem harmonisierten Preis vergüten müssen. Das sind grosse Stromunternehmen wie das EWZ, das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, es sind aber auch kleine. Ich nehme ein Beispiel aus meinem Kanton: die Elektra Oberegg mit rund 1000 Strombezügern. Bei Anlagen mit einer Leistung bis zu 150 Kilowatt wird den Stromproduzenten gesetzlich eine Minimalvergütung garantiert, und diese Minimalvergütung ist auch dann zu leisten, wenn der übernommene Strom, beispielsweise von einer Fotovoltaikanlage, zum Zeitpunkt der Lieferung nicht benötigt wird, nicht viel oder gar nichts wert ist und letztlich nur das Verteilnetz belastet.
Die mit dem Ausbau der Verteilnetzinfrastruktur verbundenen Kosten von geschätzt total 37 Milliarden Franken haben die gebundenen Kunden im betreffenden Verteilnetz zu bezahlen, also Privathaushalte und KMU. Was es für diese Strombezüger konkret heisst, wenn bei der Fotovoltaik bis 2050 der angestrebte Ausbau realisiert werden kann, kann niemand beziffern.
Die Entsolidarisierung innerhalb eines Verteilnetzes geht aber noch weiter: Schliessen sich die Erzeuger von Fotovoltaikanlagen zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammen - dies regeln wir dann später in den Artikeln 17bbis a und 17bbis b des Stromversorgungsgesetzes, dazu gibt es jetzt einen Einzelantrag Engler -, können sie für die Inanspruchnahme des Verteilnetzes einen reduzierten Netznutzungstarif beanspruchen. Die Kosten für die Verteilnetzbetreiber reduzieren sich deswegen nicht, für diese Kosten müssen aber nicht mehr alle Strombezüger gleich aufkommen. Es findet auch hier eine Umverteilung zulasten der normalen Strombezüger und zugunsten der Stromproduzenten statt.
Um die Frage der Kostenehrlichkeit und -solidarität geht es auch hier, in Artikel 14 Absatz 3ter folgende; damit komme ich zur Differenz. Der Grundsatz ist klar: Wer aus dem Verteilnetz Strom bezieht, hat für die Ausspeisung von Strom und damit für die Benutzung des Verteilnetzes ein Netznutzungsentgelt zu bezahlen. Das Entgelt hat sich gemäss Absatz 1 an den anrechenbaren Kosten sowie an den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu orientieren bzw. darf diese nicht übersteigen. Dabei gilt das Prinzip gemäss Gesetz, dass die Kosten solidarisch auf alle Strombezüger im betreffenden Verteilnetz verteilt werden, nach Massgabe der bezogenen Strommenge.
Unser Rat hat in der ersten Beratungsrunde in Abweichung vom Entwurf des Bundesrates entschieden, Speicheranlagen ohne Endverbrauch sowie Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas bis Ende 2030 vom Netznutzungsentgelt zu befreien. Danach soll diese Privilegierung nur noch für jene Zeit gelten, in der solche Anlagen netzdienlich, d. h. verteilnetzdienlich oder systemdienlich, eingesetzt werden. Damit hat unser Rat das Ziel verfolgt, Wasserspeicherkraftwerke zu fördern.
Der Nationalrat hat den Ball nun aufgenommen und das System ausgeweitet. Nach dem Willen des Nationalrates und der Mehrheit unserer Kommission sollen auch Betreiber von Speichern mit Endverbrauch teilweise vom Netznutzungsentgelt befreit werden, nämlich für jene Strommenge, die aus dem Netz bezogen, gespeichert und danach wieder in das Verteilnetz zurückgespeist wird, und dies mit einer Entschädigung, die in vielen Fällen über dem Wert des Stromes zum Zeitpunkt der Rückspeisung liegen wird.
Dieser Ansatz, ich gebe es zu, ist auf den ersten Blick bestechend. Vor allem Elektromobile können künftig eine wichtige dezentrale Speicherfunktion übernehmen. Das Problem ist nur, dass weder stationäre Batteriespeicher noch Fahrzeugbatterien einen Beitrag zur nötigen Bereitstellung von Winterstrom leisten können. Sie können für den Tagesausgleich sinnvoll sein. Werden solche Speicher entsprechend betrieben, können sie helfen, die Leistungsflüsse im Verteilnetz zu begrenzen und die Spannung im Normbereich zu halten.
Damit die Speicher diesen verteilnetzdienlichen Einsatz leisten, müssen sie aber gemäss den Vorgaben des Netzbetreibers betrieben werden, entweder durch eine direkte Steuerung oder durch die richtigen Anreize bei den Netznutzungstarifen. Die nötige Verteilnetzdienlichkeit wird mit dem Modell des Nationalrates nicht erreicht, im Gegenteil. Fällt das Netznutzungsentgelt und damit die Anreizwirkung des Netznutzungstarifs teilweise weg, wird das Verteilnetz nicht entlastet, sondern in vielen Teilen zusätzlich belastet. Das ist auf den ersten Blick nicht zu beanstanden, nur: Die Verursachergerechtigkeit beim Netznutzungsentgelt wird damit unterlaufen. Und auch hier gilt, dass die teilweise Befreiung vom Netznutzungsentgelt von Speichern mit Endverbrauch zu einer Entsolidarisierung zugunsten von Besitzern eines Elektromobils und zulasten jener Strombezüger führt, die kein Auto haben oder sich kein Elektromobil leisten können. Diese Ungleichbehandlung in der Netzkostentragung und die damit verbundene Quersubventionierung geht zulasten der normalen Stromkunden, das werden vor allem KMU und Mieter sein. Das ist ungerecht und auch unsozial.
Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Swissgrid unserem Rat in einer Stellungnahme vom 26. Mai empfiehlt, der Minderheit zu folgen. Gemäss Einschätzung von Swissgrid ist der vom Nationalrat vorgesehene Rückerstattungsmechanismus mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden und technisch voraussichtlich nur schwer bis überhaupt nicht umsetzbar, da es kaum möglich sei, im Nachhinein zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt und damit zu welchem Netznutzungstarif ein Bezug zum Laden des Speichers stattgefunden hat.
Sie sind aus all diesen Überlegungen gut beraten, in diesem Punkt eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen. Der Nationalrat hat dann die Möglichkeit, andere Modelle zu prüfen. Im Vordergrund sollte ein Modell stehen, mit dem über die Netznutzungstarife Anreize für einen verteilnetzdienlichen Einsatz solcher Speicher gesetzt werden.
Ich bitte Sie in diesem Sinn, die Minderheit zu unterstützen.
Müller Damian · Mit-M · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion
Ich bitte Sie, hier mit der Mehrheit zu gehen. Die Lösung, für die sich der Nationalrat ausgesprochen hat, ist überaus sinnvoll und ein guter Kompromiss. Dieser besticht insbesondere dadurch, dass Speicherbetreiber eben nur dann entlastet werden, wenn sie zur Versorgungssicherheit beitragen. Denn es wird nur ein Anteil des Netzentgeltes für genau denjenigen Strom zurückerstattet, der wieder ins Netz eingespiesen wird, und zwar nur für Strom, der zuvor aus dem Netz bezogen wurde.
Mehrere Autobatterien können so zusammengefasst als Schwarmspeicher einen stündlichen oder tagweisen Ausgleich im Netz schaffen. Speicher, die mit Wasserstoff oder synthetischen Gasen funktionieren, können sogar als saisonale Speicher eingesetzt werden. Das heisst: Im Sommer kann beispielsweise mit überschüssigem Strom Wasserstoff bereitgestellt werden, der im Winter zur Bereitstellung von Strom genutzt wird. Genau diese Umlagerung in den Winter werden wir eben auch vermehrt brauchen.
Nun gibt es Bedenken, dass die Kosten für die Netznutzung zunehmend ungerecht verteilt werden und dass beispielsweise eine Entsolidarisierung stattfindet. Dem ist entgegenzuhalten: Auf dem gesamten Strom, der in einem Speicher zwischengespeichert wurde, wird Netzentgelt bezahlt. Der Anteil, der gespeichert und nachweislich wieder eingespeist wurde, wird nicht doppelt bezahlt. Es ist etwas wie bei der Mehrwertsteuer: Der oder die Letzte in der Kette zahlt, der Zwischenhandel kann seinen Anteil zurückfordern. Das hat unter anderem auch eine HSG-Studie von Professorin Merla Kubli belegt. Aus ökonomischen Gründen werden Speicherbetreiber Strom aus dem Netz beziehen, wenn dieser günstig ist, d. h., wenn es viel davon im Netz hat. Umgekehrt werden sie Strom einspeisen, wenn Strom knapp ist, d. h., wenn die Preise etwas höher sind. Dies führt dann automatisch zum gewünschten Ausgleich im Netz.
Durch die Tatsache, dass die Speicherbetreibenden den Nachweis für den zwischengespeicherten Strom erbringen und auch die damit zusammenhängenden Kosten tragen müssen, ergibt die Ermöglichung dieser Beiträge an die Netzstabilität auch für die Netzbetreiber kaum Aufwand.
Ich bitte Sie also eindringlich, hier mit der Mehrheit zu gehen, da wir dieses System auch gegenüber dem Nationalrat nochmals verfeinert haben.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich würde Ihnen gerne namens des Bundesrates die Haltung der Mehrheit beliebt machen. Wir sind der Auffassung, dass man die Netzkosten mit dem Antrag der Mehrheit eben verringern könnte. Herr Ständerat Fässler hat richtig die sehr hohen Kosten - Kosten in Milliardenhöhe - erwähnt, die uns aus der Erstellung vieler neuer erneuerbarer Stromproduktionsquellen entstehen. Diese ist nötig, und deshalb ist jede Entlastung, die mit intelligenten Systemen getätigt werden kann, natürlich von grossem Nutzen. Wir stellen uns vor, dass alle Speicherungen, die getätigt werden können, beispielsweise über Autobatterien, das Netz letztlich entlasten sollen. Die Entsolidarisierung - davon wurde jetzt verschiedentlich gesprochen - sehen wir nicht, denn für sämtlichen Strom, der eingespiesen wird, ist das Netznutzungsentgelt geschuldet. Es betrifft nur die Differenz, sodass keine Doppelzahlung entsteht. Was also wieder zurück ins Netz geht, das wird dann entlastet. Ich denke, man sollte diesen Versuch hier jetzt machen. Gerade die Autobranche ist sehr daran interessiert, dass man diesem bidirektionalen Laden eine Chance gibt.
Was die möglichen administrativen Kosten anbelangt, habe ich sehr wohl gehört, dass wir hier über den Verordnungsweg sicher unser Augenmerk darauf legen sollen, dass es nicht unmöglich kompliziert wird. Aber ich denke - mindestens meine Fachleute bestätigen das -, dass wir hier einen Weg finden werden. Ich glaube, es ist eine innovative Lösung, die zeitgemäss ist, der wir eine Chance geben sollten und die letztlich - nochmals - die Netzkosten eher entlasten sollte, sodass dann nicht von einer Entsolidarisierung gesprochen werden müsste.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
(1 Enthaltung)
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 2 Art. 14a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 14a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier geht es nur um eine Umplatzierung innerhalb des Gesetzes: Artikel 4a wurde vom Nationalrat zu Artikel 14a umplatziert. Die Kommission des Ständerates hat hierzu keinerlei Anträge.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1bis
Ebenfalls als anrechenbare Netzkosten gelten die Kapitalkosten für Anschlussverstärkung von der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt, die notwendig werden zur Einspeisung von Elektrizität aus Produktionsanlagen von erneuerbaren Energien mit einer Anschlussleistung von über 50 kW. Die Kosten sind Teil der Kosten des Übertragungsnetzes. Der Bundesrat kann ein Maximum der anrechenbaren Kosten pro kW der Anlage festlegen. Allenfalls verbleibende nicht anrechenbare Netzanschlusskosten sind durch den Produzenten zu tragen.
Abs. 3 Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3bis Bst. a
Festhalten
Ch. 2 art. 15
Proposition de la commission
Al. 1bis
Sont également considérés comme coûts de réseau imputables les coûts de capital pour les renforcements de raccordement, des limites de la parcelle jusqu'au point de raccordement, qui sont nécessaires à l'injection d'électricité issue d'installations de production d'énergies renouvelables d'une puissance de raccordement supérieure à 50 kW. Les coûts font partie des coûts du réseau de transport. Le Conseil fédéral peut fixer un maximum de coûts imputables par kW de l'installation. Les éventuels coûts de raccordement au réseau non imputables restants sont à la charge des producteurs.
Al. 3 let. b
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3bis let. a
Maintenir
Abs. 1bis - Al. 1bis
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es geht um die Definition der anrechenbaren Netzkosten, welche dann auch abgewälzt werden können. Der Nationalrat möchte in Artikel 15 Absatz 1bis die Erschliessungskosten um die Kosten der Leitungen erweitern, die nicht zum öffentlichen Netz gehören und die bisher nicht in den Netzkosten aufgetaucht sind. Hierfür hat er eine Untergrenze von 50 Kilowatt eingeführt.
Der Ständerat hat nun in seiner Fassung das Ganze präzisiert und eingeschränkt, damit es nicht ins Unermessliche ausufert. In der Fassung des Ständerates werden alle Kosten für Anschlussverstärkung von der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt, die notwendig werden zur Einspeisung von Elektrizität aus Produktionsanlagen von erneuerbaren Energien mit einer Anschlussleistung von über 50 Kilowatt, zu den anrechenbaren Kosten gezählt und auf die Kosten des Übertragungsnetzes überwälzt. In der Fassung des Ständerates sind die entsprechenden Kosten via Swissgrid Teil der Kosten des Übertragungsnetzes. Deshalb gibt es einen Zusatz der Kommission des Ständerates, wonach der Bundesrat ein Maximum bei den anrechenbaren Kosten pro Kilowatt der Anlage festlegen kann. Ansonsten hätten wir natürlich damit zu rechnen, dass auf dem Buckel der Stromkonsumenten auch Produktionsanlagen mit horrenden Erschliessungskosten gebaut würden, ohne dass die Produktion dieser Anlagen auch nur im Geringsten zur Stromversorgungssicherheit beitragen würde.
Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Es gibt keinen Minderheitsantrag, und ich verlange auch keine Abstimmung. Der Bundesrat war ursprünglich anderer Meinung, ich sage dies einfach zuhanden der Materialien. Wir denken, hier findet eine gewisse Entsolidarisierung statt. Aber in beiden Räten scheint eine Mehrheit in diese Richtung gehen zu wollen; ich sage das nur, damit das noch deponiert ist.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 Bst. b - Al. 3 let. b
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier schliesst sich Ihre Kommission dem Bundesrat und dem Nationalrat an. Es geht um die Kapitalkostenberechnung, den Weighted Average Cost of Capital (WACC). Ihre Kommission verzichtet auf die Variante des Ständerates.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Herr Bundesrat verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Abs. 3bis Bst. a - Al. 3bis let. a
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir übernehmen die Variante des Bundesrates und streichen die Kostenübernahme für Sensibilisierungsmassnahmen im Bereich der Verbrauchsreduktion. Es gibt keine Minderheiten.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Bundesrat Rösti verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 15a Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 15a titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 15abis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 15abis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bevor wir über einen wichtigen Entscheid beraten, nämlich über die Netzkosten der Zukunft, möchte ich als Überblick kurz eine Zusammenfassung der Netzkostenstudie des BFE geben, die sich auch auf unsere Entscheide und deren Kostenfolgen stützt.
Es geht um den Investitionsbedarf im Verteilnetz von 2021 bis 2050. Wir haben drei Grundszenarien erhalten: Im Szenario "Weiter wie bisher" würden wir nichts ändern. Bis 2050 würden uns die Investitionen im Netzbereich 45 Milliarden Franken kosten. Zur Erreichung des Netto-null-Ziels bis 2050 - das ist das Szenario "Zero Basis" - würden zusätzliche Kosten von 30 Milliarden Franken anfallen, d. h. insgesamt 75 Milliarden Franken bis 2050. Wenn wir die ständerätlichen Entscheide für den Ausbau der Fotovoltaikanlagen im Mantelerlass mitberechnen - das ist das dritte Szenario -, kommen wir auf 82 Milliarden Franken Netzkosten bis 2050.
Natürlich hätten diese Szenarien mit dem Entscheid der ständerätlichen Kommission, die gesamten Netzkosten zu solidarisieren und an Swissgrid anzuhängen, auch Folgen für die Netztarife. Die Berechnungen für die Netztarife sind folgende: Auf der Netzebene 5 käme es mit dem Szenario "Weiter wie bisher" zu einer Kostensteigerung um 27 Prozent, mit dem Szenario "Zero Basis" zu einer um 133 Prozent und mit dem Fotovoltaikausbau gemäss Mantelerlass zu einer um 165 Prozent. Auf der Netzebene 7 würden die Kosten mit dem Szenario "Weiter wie bisher" um 27 Prozent steigen, mit dem Szenario "Zero Basis" um 63 Prozent und mit dem Fotovoltaikausbau gemäss Mantelerlass um 70 Prozent. Das heisst, es wird in Zukunft bei den Netzkosten mit sehr grossen Änderungen gerechnet werden müssen.
Dies zur Einleitung. Ansonsten habe ich zu diesem Artikel keine Bemerkungen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Wir haben die grossen Zahlen gehört. Vielleicht muss schon immer auch gesagt werden, dass sowieso 45 Milliarden Franken benötigt werden, einfach auch aufgrund der Erneuerungen. Das relativiert vielleicht die grosse Zahlenbasis etwas. Sonst schliesse ich mich der Kommission an.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 15b
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
... Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, werden diese Kosten in die Tarife ...
Abs. 3
... und bedarf für Anlagen mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher einer Bewilligung der ElCom.
Abs. 4
Netzverstärkungen für Anlagen mit Anschluss an das Niederspannungsnetz werden mit einem Pauschalbetrag je kW installierter Leistung abgegolten. Der Bundesrat legt die Höhe der Abgeltung angelehnt an die durchschnittlichen Netzverstärkungskosten fest.
Antrag der Minderheit
(Noser)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Streichen
Ch. 2 art. 15b
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
... d'une installation produisant de l'électricité à partir d'énergies renouvelables ...
Al. 3
... et requiert une autorisation de l'ElCom pour les installations raccordées au réseau de tension moyenne et supérieure.
Al. 4
Les renforcements de réseau pour les installations raccordées au réseau de basse tension sont indemnisés par un montant forfaitaire par kW de puissance installée. Le Conseil fédéral fixe le montant de l'indemnité en se basant sur les coûts moyens de renforcement du réseau.
Proposition de la minorité
(Noser)
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich berichte über die Absätze 1, 2 und 4, bei denen es eine Mehrheit und eine Minderheit gibt, in globo. Wie bereits gesagt: Die Kommission liess sich darüber orientieren, dass im Rahmen des Mantelerlasses bis 2050 notwendig werdende Netzverstärkungskosten von maximal 82 Milliarden Franken auf den Konsumenten zukommen. Die Netzverstärkung hat natürlich zusammen mit den Elementen der Verbrauchskomponenten, das betrifft die Elektromobilität, und der Produktionskomponenten, das betrifft insbesondere Fotovoltaikanlagen, sehr grosse Bedeutung.
Sie haben hier eine Mehrheit und eine Minderheit. Die Mehrheit möchte die Gesamtkosten nun voll und ganz Swissgrid anhängen, dies aus dem einfachen Grund, dass es ansonsten in der Schweiz so sein könnte, dass lokale Netzbetreiber diese Kosten übernehmen müssten, was zu starken Ungleichbehandlungen und Belastungen der Bevölkerung innerhalb der Schweiz führen könnte. Es wurde in der Kommission erwähnt, dass für die Landbevölkerung mit Zusatzkosten von 120 bis 150 Prozent gerechnet werden könnte. Für Grossstädte würde sich dies weit günstiger errechnen.
Die gesamte Netzverstärkung wird nun durch Swissgrid über die Netznutzungsgebühr abgewälzt. Bei grösseren Anlagen braucht es für die Bewilligung der Netzverstärkung eine entsprechende Zustimmung der Elcom. Das ist der erste Hebel, der eingesetzt wurde. Netzverstärkungen für Anlagen mit Anschluss an die Niederspannungsnetze werden nach dem Mehrheitsentscheid mit einem Pauschalbetrag abgegolten. Das ist ein zweiter Hebel, mit dem wir eine Grenze setzen. Hierbei hat der Bundesrat die Kompetenz, die Höhe der Abgeltung festzulegen. Das ist der dritte Hebel, die dritte Schwelle, die die Kommission hinzugefügt hat.
Die Mehrheit der Kommission möchte verhindern, dass es hier bei den Kosten ausufert und dass es mit der Fassung des Nationalrates zu unüberbrückbaren Kostendifferenzen innerhalb der Schweiz und innerhalb von Regionen kommen könnte. Die Minderheit möchte die Fassung des Nationalrates übernehmen; ich gehe davon aus, dass der Minderheitsvertreter - es ist eine Minderheit mit nur einer Person - seine Position selbst begründen kann.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Der Mehrheitssprecher hat es schon gesagt: Es ist eine sehr, sehr kleine Minderheit - ich bin allein in dieser Minderheit. Trotzdem fühle ich mich sehr gut vertreten, steht doch der Bundesrat ebenfalls auf meiner Seite. Es ist also eine gewichtige Minderheit.
Es gibt noch einen zweiten Grund, warum ich mich motiviert gefühlt habe, diesen Minderheitsantrag zu stellen: Sie haben beim vorherigen Artikel sowohl von Herrn Fässler wie auch vom Kommissionssprecher Zahlen gehört, es wurden 30, 40, 50, 60, 70, 80 Milliarden Franken genannt. Mit diesem Artikel werden diese Beiträge umverteilt, ohne dass sie je in einer Vernehmlassung gewesen wären, ohne dass man je etwas dazu gemacht hätte. Das sind Hausnummern in der Grössenordnung des Bundeshaushaltes, Beiträge, die wir hier einfach umverteilen, anders allozieren, ohne dass wir eigentlich genau wissen, was wir tun.
Sie haben den Mehrheitssprecher gehört, der sagt: Es ist so, dass in ländlichen Gegenden höchstwahrscheinlich mehr Netzverstärkungen nötig sind als in städtischen Zentren wie Bern, Genf oder Zürich. Das stimmt wahrscheinlich. Wenn Sie dann aber Köniz, einen Vorort von Bern, oder einen Vorort von Zürich dazurechnen, stimmt das nicht mehr. Das heisst, wenn man die Agglomeration in die Berechnung mit einbezieht, ist die Aussage falsch. Dann weiss man es einfach nicht mehr. Es könnte auch sein, dass die Agglomerationen mehr Netzverstärkungen brauchen als ländliche Gegenden; dann wäre es wieder eine andere Umverteilung. Ich sage nicht, dass das, was ich gemacht habe, richtig sei. Tatsache ist, dass keiner hier im Rat weiss, wie diese Umverteilungen wirklich gehen werden. Und wir sprechen hier von Umverteilungen in zweistelliger Milliardenhöhe.
Es ist richtig, dass die Kommission die eine oder andere Grenze eingebaut hat. Das respektiere ich. Es ist aber auch richtig, dass nicht gesagt wurde, dass der Bundesrat die Netzverstärkungen zu einem Preis festlegen kann, der tiefer als die effektiven Kosten ist. Bei dieser Grenze, dieser Bremse, wird der Bundesrat so unter Druck kommen, dass ich Herrn Rösti begreife, wenn er das nicht will. Er wird die Durchschnittskosten nehmen und sie dann auf die Netzverstärkung anwenden müssen. Das heisst also: Genau an dieser Bremse zweifle ich ziemlich.
Nun, ich habe Ihnen gesagt, es ist nicht ganz klar: Läuft hier eine Umverteilung vom Land in die Agglomeration, von der Agglomeration aufs Land, von der Stadt aufs Land? Das ist unklar. Aber etwas, das habe ich in der Kommissionsberatung mehrmals gesagt, ist sonnenklar: Es ist eine Umverteilung vom Hauseigentümer zum Mieter - das ist klar. Der Mieter kann nicht von den Investitionsbeiträgen für Solardächer, für Anschlussleistungen usw. profitieren; davon hat er gar nichts. Aber die Netzkosten, die daraus erfolgen, bezahlt er. Also ist klar, dass es eine einzige Umverteilung ist, eine Umverteilung vom Hauseigentümer zum Mieter. Alle werden höhere Netzentgelte zahlen. Aber die Hauseigentümer haben natürlich die Möglichkeit, mit geschicktem Handeln ihre Kosten zu reduzieren. Ich persönlich bin wirklich der Ansicht, man sollte jetzt bei einer solchen grossen Zahl wirklich detaillierter vorgehen.
Es gibt noch einen zweiten, einen physikalischen Punkt, den ich etwas zu erklären versuche, der aber sehr schwierig ist. Hier wird gesagt: Netzverstärkungen, die wegen erneuerbaren Energien nötig sind, werden von Swissgrid bezahlt. Netzverstärkungen, die nötig sind, weil der Verbrauch im Netz steigt, werden nach wie vor nach dem alten Mechanismus entgolten; das heisst, das muss das lokale Netz selber zahlen. In der Realität können Sie nicht sagen, warum eine Netzverstärkung nötig ist - das ist nicht möglich. Ist es nötig, weil der Nachbar ein Solardach aufgebaut hat oder weil ich ein Elektroauto gekauft habe? Diese Frage können Sie nicht beantworten. Wenn ich also das eine nicht bezahlen muss, das andere aber bezahlen muss, ist klar, wie diese Frage beantwortet wird. Jedes Netz wird sagen, der Netzausbau sei wegen des Solarausbaus nötig. Das ist ja die Logik der ganzen Geschichte. Auch hier haben wir nichts eingebaut.
Der Nationalrat hat mit der Festlegung einer Grenze eigentlich eine kluge Entscheidung getroffen. Er hat nämlich gesagt: Wenn eine Anlage eine gewisse Grösse hat, also zur überregionalen Produktion dient, dann sollen die Netzverstärkungskosten schweizweit solidarisiert werden. Wenn die Anlage eine Grösse hat, die eigentlich nur von regionaler Bedeutung ist und zur regionalen Versorgung beiträgt, soll die Region auch die Kosten selber bezahlen. Das ist das Konzept des Nationalrates. Das ist meiner Ansicht nach eine schlüssige Sache.
Da ich jetzt zum letzten Mal zu diesem Gesetz rede, möchte ich Ihnen noch eine kurze persönliche Bilanz mitgeben: Die Netzbetreiber haben bei diesem Gesetz eigentlich alles bekommen - komplett alles, einfach alles. Wir haben alles herausgestrichen. Wenn der Einzelantrag Engler auch noch angenommen wird, haben sie definitiv alles bekommen. Sie müssen wissen, was das bedeutet: eine Kostenfolge von 50 bis 80 Milliarden Franken - wir haben viele Zahlen gehört - und eine staatlich garantierte Rendite von 7 Prozent auf den Investitionen.
Wir haben bei der Stromproduktion einiges geregelt, aber es gibt für die Netzbetreiber noch sehr viel Hoffnung, insbesondere weil die Beschleunigungsvorlage fehlt. Wenn die dann griffig ist, dann gibt es etwas weniger Hoffnung und mehr Facts. Kommt die Beschleunigungsvorlage nicht - verzeihen Sie mir, Herr Bundesrat Rösti -, dann gibt es sehr viel Hoffnung aufseiten der Produktion, aber nicht unbedingt eine sichere Produktion.
Was wir hier auch beschlossen haben, ist eine 100-prozentige Kostensteigerung für den Konsumenten, für die Wirtschaft. Es gibt 100 Prozent mehr Kosten für die Wirtschaft und für die Konsumenten, ohne dass garantiert ist, dass die Energie günstig ist, ohne dass wir Versorgungssicherheit geschaffen haben. Das ist alles nicht klar, aber wir haben 100 Prozent mehr Kosten beschlossen. Ich würde mir als Konsument und als Vertreter der Wirtschaft überlegen, ob ich dieses Gesetz unterstützen möchte. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine gute Abstimmung.
Stark Jakob · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In der Frage des Netzausbaus und der Netzverstärkung müssen wir in einer gewissen Weise den Mut zum Risiko haben. Wie haben wir doch darüber geschmunzelt, dass es in Deutschland nicht möglich war, den Strom von den Windkraftanlagen in der Nord- und in der Ostsee in den Süden zu transportieren. In Deutschland gab es Probleme damit, das Netz auszubauen - so, wie wir das in der Schweiz ebenfalls noch sehen werden. Deshalb verlangen wir jetzt eine grosszügige Regelung, die diese Netzausbau- und Netzverstärkungskosten über alle Netze solidarisiert. Das kann man schon nochmals näher anschauen, Herr Noser, aber dann müssen wir eine Differenz zum Nationalrat schaffen, und das machen wir.
Zwei Sachen möchte ich Ihnen auch noch sagen. Wir haben heute schon einen Beschluss gefasst, indem wir den Minderheitsantrag Fässler Daniel abgelehnt haben. Der Minderheitsantrag Fässler Daniel und der Antrag Engler, der noch kommen wird, muten den Endverteilern mehr Kosten, mehr Aufwand zu. Mit dieser Bestimmung werden wir die Endverteiler entlasten und die Beiträge an den Netzausbau, an die Netzverstärkung über alle Netzebenen solidarisieren. So wird das einigermassen ausgeglichen sein. Ich möchte Ihnen aber vor allem sagen, dass wir angesichts dieser Herausforderungen auch ein gewisses Risiko eingehen müssen. Wir können nicht alles auf den letzten Heller - auf Franken und Rappen - berechnen. Dieses Risiko können und müssen wir eingehen.
Ich möchte Sie bitten, mit der Mehrheit zu stimmen.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Nach dem Votum von Kollege Noser konnte man den Eindruck bekommen, es gehe hier bei dieser Abstimmung um irgendeine Kostenverteilung zwischen Netzbetreibern und Konsumenten. Das ist nicht der Fall. Zwar geht es hier um die Frage der Kostenverteilung, aber nicht zwischen Konsumenten und Netzbetreibern, sondern zwischen Stadt und Land.
Wir sprechen von einem Kostenblock. Herr Noser sagt, dass wir nicht wissen, was das Ganze kostet. Wir wissen schon, was das Ganze kostet. Zu diesen Netzverstärkungen gibt es einen Bericht des Bundesamtes für Energie vom 24. April 2023. Der Basisbetrag, der Herr Bundesrat hat es vorhin gesagt, liegt bei 45 Milliarden Franken. Zusätzlich bringt das Netto-null-Ziel Kosten von 30 Milliarden Franken mit sich, und alle bisherigen Beschlüsse von National- und Ständerat kosten zusätzlich 37 Milliarden Franken. Unter dem Strich ergibt das zusammengezählt 102 Milliarden Franken - 102 Milliarden Franken! Wir sind uns hier seit Corona ja grosse Zahlen gewöhnt, aber jetzt sind wir bei Beträgen in dreistelliger Milliardenhöhe. Ich zweifle diese Zahlen nicht an. Ich kann sie nicht überprüfen, aber ich gehe davon aus, dass sie stimmen.
Jetzt kann man darüber diskutieren, ob es richtig ist, dass wir so viel Geld aufwenden - das machen wir bei diesem Gesetz. Ich gehe davon aus, dass es richtig ist. Wenn es richtig ist, dann müssen wir uns ehrlich die Frage stellen: Wer zahlt diese Geschichte? Die Version des Nationalrates ist eine einfache Lösung. Gemäss dem erwähnten Bericht wird es in den Grossstädten zusätzliche Kosten von etwa 40 Prozent geben, in den nicht grossstädtischen Regionen zusätzliche Kosten von - Achtung! - 120 bis 150 Prozent.
Jetzt wäre es korrekt, wenn man sagen könnte, dass die Landbevölkerung, die das Ganze bezahlen muss, auch die gesamte zusätzliche Energie, die produziert wird, konsumieren wird. Dem ist aber nicht so. Die grossstädtischen Zentren verbrauchen mindestens gleich viel Energie wie die Landbevölkerung. Deshalb ist der Antrag der Mehrheit, dass man hier eine gesamtschweizerische Solidarisierung vornimmt, aus Sicht der Konsumenten die einzig richtige Lösung. Es kann doch nicht sein, dass einfach die ländliche Bevölkerung - dort werden eben die grossen Netzkosten anfallen, nicht in den Städten, denn in den Grossstädten bestehen diese Netze schon - die ganzen Kosten tragen muss.
Die Mehrheit schlägt Ihnen diese Solidarisierung vor und dann eine Pauschalisierung. Das ist Absatz 4. Eine Pauschalisierung schlägt sie vor, weil das bei der Berechnung eine Vereinfachung bringt. Bisher haben wir ein Individualberechnungssystem. Für jeden einzelnen Anschluss wird ein individuelles Bewilligungsverfahren durchgeführt. Dann gibt es einfach im heutigen System dort, wo Pauschalisierungen bestehen, Hunderte von Ausnahmen. Der Antrag der Mehrheit sagt nun: Pauschalisierung. Das heisst also zunächst einmal: Im Bereich der Mittelspannung bleibt alles, wie es heute ist. Dort sind Anschlüsse grösserer Projekte weiterhin individuell zu bewilligen. Aber beim Niederspannungsnetz, von dem wir jetzt sprechen - und hier fallen die hohen Kosten an, die dann auf die Konsumenten abgewälzt werden -, soll eine Pauschale ausbezahlt werden, und zwar eigentlich unabhängig davon, ob individuell ein Verstärkungsbedarf besteht. Das ist eine einfache Lösung. Damit erreichen Sie mit wenigen Mitteln, dass die Kosten, die anfallen, bei kleinen Projekten ohne aufwendige Individualverfahren getragen werden. Bei grossen Projekten braucht es dann wieder die Individualisierung. Aber das ist dann nur noch eine kleine Zahl von Projekten.
Ich bin auch nicht sicher, ob die Lösung der Mehrheit der Weisheit letzter Schluss ist. Unter dem Strich ist sie aber jedenfalls die wesentlich bessere, wirtschaftlich effizientere und föderalistisch gerechtere Lösung als die nicht ausgegorene Lösung des Nationalrates.
Ich bitte Sie, hier eine Differenz zu schaffen und der Mehrheit zu folgen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe Ihnen ja eingangs die verlässlichen Kosten dargelegt, von denen wir eben wissen, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit von den Konsumenten zu tragen sind. Ich verstehe Kollege Noser schon - ich war in dieser Kommission auch schon einmal in einer Mehrheit -, er weint den Entscheidungen der ersten Lesung nach. Das mache ich auch manchmal. Aber jetzt haben wir das Gesetz weiterentwickelt. Wir haben Mehrheiten, die einen anderen Weg gegangen sind. Das muss man akzeptieren.
Im Rahmen dieses Konzeptes müssen wir nun schauen, wie wir die Kosten verteilen. Es werden enorme Kosten auf uns zukommen. Wenn Sie diese nicht solidarisieren und aufgrund unserer Entscheide, wie wir die zukünftige Stromversorgungssicherheit der Schweiz festlegen wollen, nicht auf die gesamte Bevölkerung abwälzen, dann werden Sie einfach gewisse Bevölkerungsteile benachteiligen und andere bevorzugen.
Ich warne Sie hier davor, von der Mehrheit abzurücken. Es schleckt keine Geiss weg, dass die Mehrproduktion in der Schweiz nicht in den Grossstädten erfolgen wird, sondern im ländlichen Raum. Wenn Sie diese Solidarisierung hier jetzt nicht wollen, dann werden Sie später an anderen Orten Probleme kriegen, nämlich bei der Produktion.
Ich bitte Sie hier dringend, der Mehrheit zu folgen. In der ersten Lesung wurden Entscheide gefällt, deren Konsequenzen Sie jetzt auf dem Tisch haben.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Herr Noser hat es bereits gesagt: Der Bundesrat steht hier auf der Seite der Minderheit, weil die Minderheit ja nicht einfach sagt, sie wolle absolut keine Solidarisierung. Sie setzt einfach eine untere Grenze fest. Ob die Grenze von 5 Megawatt richtig ist, kann man vielleicht diskutieren. Aber bei der Netzverstärkung entstehen Kosten. Ich glaube, es ist grundsätzlich sehr wichtig, dass hier ein Anreiz entsteht, die Netze auszubauen. Sonst werden wir es nicht schaffen, oder wir haben dann irgendwo Anlagen und keine Netze; das dürfen wir nicht tun. Aber bei den sowieso entstehenden Milliardenkosten sollten wir doch ein System schaffen, das Anreize zu Einsparungen bietet und dort für Einsparungen sorgt, wo sie möglich sind.
Wir haben hier einfach Angst - das ist mehr auch eine fachliche Sicht -, dass mit einer Solidarisierung der Netzkosten dezentral kleine Anlagen gebaut werden. Wenn wir eine untere Grenze festlegen, bedeutet das, dass die Verteilnetzbetreiber entweder kleinere Anlagen dort bauen, wo bereits ein Netz vorhanden ist, womit weniger Netzverstärkungskosten entstehen, oder dass sie dann eben gerade eine grössere Anlage bauen, und dann werden die Kosten ja solidarisiert. Das ist eigentlich das, was der Antrag der Minderheit Noser hier bedeutet.
Wir haben vorhin beim bidirektionalen Laden von höheren Kosten gesprochen. Hier hätten wir, glaube ich, einen grösseren Hebel.
Aber es ist tatsächlich so, das wurde natürlich richtig gesagt: Am Schluss geht es um die Frage der Kosten für die Verteilnetzbetreiber und der Netzkosten insgesamt. Das ist die Frage, und hier scheinen die Mehrheiten offenbar relativ klar zu sein.
Ich gestatte mir trotzdem, allgemein zu sagen, dass die Frage immer ist: Ist das Glas halb voll oder halb leer? Für mich ist es im Moment halb voll oder sogar noch etwas mehr. Aber selbstverständlich, Herr Ständerat Noser, der Beweis muss noch erbracht werden, dass dann investiert wird und diese Investitionen nicht wieder mit Beschwerden bekämpft werden. Hier sind wir, glaube ich, im Moment in einer Güterabwägung, deren Stand nicht so schlecht ist. Die Frage ist immer, was die nächstbessere Alternative ist. Nachdem wir jetzt fünf Jahre diskutiert haben, wäre es gut, wenn wir hier zum Abschluss kämen. Ich habe immer noch die Hoffnung, dass das am Schluss ohne Volksabstimmung der Fall sein könnte.
Abstimmung
Abs. 2-4 - Al. 2-4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 37 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 4 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 2 Art. 15c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 15c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier handelt es sich um eine Verschiebung einer Bestimmung. Der bisherige Artikel 15a mit neuer Sachüberschrift und Absatz 1 wird nun hier in Artikel 15c wieder aufgenommen. Die Kommission des Ständerates hat keine Bemerkung dazu.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Herr Bundesrat verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17a
Antrag der Kommission
Titel, Abs. 2-5
Festhalten
Ch. 2 art. 17a
Proposition de la commission
Titre, al. 2-5
Maintenir
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir werden nur einmal zum Messwesen und von Steuersystemen sprechen. Im Grundsatz geht es hier um die Frage: Soll das Messwesen in der Schweiz liberalisiert werden, ja oder nein? Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hält an Ihrem Entscheid aus der ersten Lesung fest: Sie möchte keine Liberalisierung des Messwesens. Es gibt auch keine Minderheit bei diesen Bestimmungen.
In der Schweiz existiert ein Messsystem, das hervorragend funktioniert. Das Messwesen ist beim Netzbetreiber angeschlossen. Eine Liberalisierung würde im Ergebnis kostentreibend wirken und wäre daher unverhältnismässig und kontraproduktiv. Wir haben bereits genügend Kostentreiber in diesem Gesetz beschlossen.
Für die Kundinnen sind die Messkosten, gemessen am Gesamtkostenbereich des Netzes, eigentlich marginal. Würden wir hier das Messwesen liberalisieren, so könnte der Messanbieter durch die Kundin und den Kunden frei gewählt werden. Dies führte dann dazu, dass in einer Region eine Vielzahl von Messanbietern ihre Angebote abgeben könnten. Das führte im Endeffekt zu einer riesigen Anzahl neuer Schnittstellen mit dem Netzbetreiber und natürlich auch zu entsprechenden Mehrkosten. Die ausländischen Liberalisierungsbemühungen - insbesondere in Deutschland konnte man das beobachten - führten im Grossen und Ganzen zu Mehrkosten und nicht zu Fortschritten. Das Schweizer Messsystem ist absolut zeitgemäss und kostengemäss.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Öffnung des Messwesens hier abgelehnt wird, erachten aber Ihren Antrag als eine valable Alternative, indem ein besserer Zugang zu den Daten gewährt wird. Ich glaube, das ist eine sinnvolle Lösung. Ich verlange keine Abstimmung.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17abis; 17ater
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 2 art. 17abis; 17ater
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17aquater
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3 Bst. a
...
a. der Übermittlung von Messdaten, einschliesslich des Zugangs zu den eigenen Messdaten und deren Qualität;
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 6
Ist der Zugang zu den eigenen Messdaten mit dem vom Netzbetreiber eingesetzten intelligenten Messsystem nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form möglich, haben Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber Anspruch, das Messsystem auf dessen Kosten, für die der Bundesrat eine Obergrenze festlegt, durch einen zusätzlichen Elektrizitätszähler zu ergänzen. Diese Kosten sind keine anrechenbaren Messkosten des Netzbetreibers. Die Zählerergänzung bedarf einer Bewilligung der Elcom und setzt voraus, dass diese dem Netzbetreiber vorgängig eine Frist von 30 Tagen zur Behebung der bestehenden Mängel eingeräumt hat.
Ch. 2 art. 17aquater
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3 let. a
...
a. à la transmission des données de mesure, y compris l'accès à ses propres données de mesure et leur qualité;
Al. 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 6
Si le système de mesure intelligent mis en place par le gestionnaire de réseau ne permet pas d'accéder aux propres données de mesure sous la forme prescrite, le consommateur final, le producteur et l'exploitant de stockage ont le droit de compléter le système de mesure par un compteur d'électricité supplémentaire, aux frais du gestionnaire de réseau, pour lesquels le Conseil fédéral fixe une limite maximale. Ces coûts ne sont pas des coûts de mesure imputables. L'ajout d'un compteur nécessite une autorisation de l'Elcom et présuppose que celle-ci ait préalablement accordé au gestionnaire de réseau un délai de 30 jours pour remédier aux défauts existants.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier übernimmt Ihre Kommission den bisherigen Artikel 17a und verbessert ihn durch einen Vorschlag der Verwaltung, wonach die Mindestanforderungen an die intelligenten Messsysteme erhöht werden. Diese müssen neben der Übermittlung von Messdaten, einschliesslich des Zugangs zu den eigenen Messdaten, deren Qualität gewährleisten.
In den Absätzen 4 und 5 übernehmen wir die Fassung des Nationalrates, wo nun die Anforderungen an die intelligenten Messsysteme mit kundenfreundlicheren Übersichten über die Daten des Verbrauchs eingefügt werden und die Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber ihre Messdaten im Moment der Erfassung in einem üblichen Datenformat abrufen können.
In Absatz 6 ist zudem nun der Fall geregelt, dass der Netzbetreiber den Zugang zu den Messdaten nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermöglicht. Dann haben Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber den Anspruch, dass ein Messsystem auf Kosten des Netzbetreibers selbst eingesetzt werden kann, allerdings mit einer Bewilligung der Elcom. Es gibt keine Minderheit. Gemäss Absatz 6 hat der Endkunde insbesondere ein Anrecht darauf, einen nicht wunschgemäss funktionierenden Zähler, der nicht die von einem intelligenten Messsystem erwarteten Daten liefert, innerhalb von 30 Tagen durch ein neues Gerät ersetzen zu lassen. Damit wird hier nun der Einführung von intelligenten Messsystemen Nachdruck verliehen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Bundesrat Rösti verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 17b
Antrag der Kommission
2b. Abschnitt: Steuer- und Regelsysteme sowie Flexibilität
Ch. 2 titre précédant l'art. 17b
Proposition de la commission
Section 2 b Systèmes de commande et de réglage, flexibilité
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17b Abs. 3
Antrag der Kommission
... Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und den Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern Ansprüche auf Installation eines intelligenten Steuer- und Regelsystems durch den Verteilnetzbetreiber einräumen.
Ch. 2 art. 17b al. 3
Proposition de la commission
... sont installés. Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions et accorder aux consommateurs finaux, aux producteurs et aux gestionnaires de stockage des droits à l'installation d'un système de contrôle et de régulation intelligent par le gestionnaire de réseau de distribution.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ihre Kommission hat in Absatz 3 eine neue Bestimmung eingefügt, wonach der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann, gemäss welchen dem Endverbraucher ein Anspruch auf die Installation intelligenter Steuer- und Regelsysteme durch den Netzbetreiber eingeräumt wird. Auch mit dieser Bestimmung will man Fortschritte erzielen beim Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme, die ja schlussendlich auch zu Effizienzgewinnen führen sollen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Herr Bundesrat verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 17bbis
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 2 titre précédant l'art. 17bbis
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17bbis
Antrag der Kommission
Abs. 1
... von Elektrizität nutzen lässt. Wer Flexibilität nutzen will, erschliesst sich die Nutzung durch Vertrag.
Abs. 2
... mit den Flexibilitätsinhabern diskriminierungsfreie Verträge ab, einschliesslich Vergütung.
Abs. 2bis
Der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen durch die Verteilnetzbetreiber ist in Abweichung von Artikel 17b Absatz 3 für bestehende Flexibilitäten möglich, solange die Flexibilitätsinhaber diesen Einsatz nicht untersagen. Der Bundesrat regelt, wie die Verteilnetzbetreiber die Flexibilitätsinhaber über diesen Einsatz informieren und die Modalitäten für ein Untersagen. Zeigt sich, dass die Zugriffsmöglichkeiten der Verteilnetzbetreiber und deren effektive Flexibilitätsnutzung dazu beitragen, dass das Potenzial für andere Flexibilitätsnutzungen nur wenig erschlossen ist, so kann der Bundesrat, auch zulasten der Verteilnetzbetreiber, Massnahmen für die bessere Erschliessung dieses Potenzials vorsehen, insbesondere eine Beschränkung der Abweichung von Artikel 17b Absatz 3 oder geeignete Vermarktungsformen für Flexibilität. Der Bundesrat erstattet darüber jährlich Bericht.
Abs. 3 Einleitung
Festhalten
Abs. 3 Bst. a
a. Abregelung eines bestimmten Anteils der Einspeisung am Anschlusspunkt;
...
Abs. 4
... gegen den Willen des Flexibilitätsinhabers. Die Verteilnetzbetreiber orientieren die ElCom ...
Abs. 5
... auf die Absätze 2bis, 3 und 4.
Ch. 2 art. 17bbis
Proposition de la commission
Al. 1
... et à l'exploitant de stockage concernés (détenteurs de flexibilité). Quiconque veut utiliser cette flexibilité peut y avoir accès par contrat.
Al. 2
... des contrats non discriminatoires, incluant leur rétribution.
Al. 2bis
L'utilisation de systèmes de commande et de réglage intelligents par le gestionnaire d'un réseau est possible, en dérogation à l'article 17b alinéa 3 à des fins de flexibilité, tant que les détenteurs de la flexibilité ne l'interdisent pas. Le Conseil fédéral détermine la manière dont les gestionnaires de réseau doivent informer les détenteurs de la flexibilité de l'utilisation de ces systèmes ainsi que les modalités de leur interdiction. S'il s'avère que les possibilités d'accès des gestionnaires de réseaux et l'utilisation effective de la flexibilité contribuent à ce que le potentiel en vue d'autres utilisations de la flexibilité soit peu exploité, le Conseil fédéral peut prendre des mesures à l'encontre des gestionnaires de réseaux pour que ce potentiel soit mieux exploité, notamment en limitant les dérogations à l'article 17b alinéa 3 ou en prévoyant des formes de commercialisation appropriées pour la flexibilité. Il présente chaque année un rapport à ce sujet.
Al. 3 introduction
Maintenir
Al. 3 let. a
a. ajustement d'une part déterminée de l'injection au point de raccordement;
...
Al. 4
... détenus par des tiers ou si le détenteur de flexibilité s'y oppose. Les gestionnaires de réseau réinforment chaque année l'ElCom ...
Al. 5
... relatives aux alinéas 2bis, 3 et 4.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ihre Kommission weicht hier vom Beschluss des Nationalrates ab. Ihre Kommission schlägt Ihnen hier eine Verstärkung der Steuer- und Regelsysteme und damit eine grössere Nutzung von verbrauchsseitiger Flexibilität vor. Für den Netzbetreiber besteht dabei immer das Eingriffsrecht, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. Der Markt kann aber ausserhalb dieser Gewährleistung der Netzsicherheit die verbrauchsseitige Flexibilität optimal nutzen. Dies ist insbesondere natürlich bei den Potenzialen von Elektrofahrzeugen und Wärmepumpen möglich.
Der Nationalrat ging hier aus unserer Sicht zu weit. Er hatte die Absicht, den Verteilnetzbetreibern das Recht zu geben, brachliegende Flexibilität zu nutzen. Die Entwicklung dieser Flexibilitätsmärkte braucht aber eine gewisse Zeit. Um zu verhindern, dass auf längere Sicht die innovativen Elektrizitätswerke abgewürgt werden, hat Ihre Kommission die Fassung des Nationalrates ergänzt. Der Bundesrat hat gemäss Absatz 2bis Eingriffsmöglichkeiten. Er regelt, wie die Verteilnetzbetreiber die Flexibilitätsinhaber über diesen Einsatz informieren, und die Modalitäten für ein Untersagen sind auch geregelt.
Die Fassung wurde einstimmig verabschiedet. Es gibt keine Minderheiten.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Herr Bundesrat verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17bbis a
Antrag der Kommission
Abs. 2 Bst. c, 3-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2bis
Der Bundesrat legt die zulässige geografische Ausdehnung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und damit die erforderliche örtliche Nähe der Teilnehmer fest. Die Ausdehnung kann maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen.
Antrag Engler
Streichen
Ch. 2 art. 17bbis a
Proposition de la commission
Al. 2 let. c, 3-5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2bis
Le Conseil fédéral détermine l'étendue géographique autorisée d'une communauté électrique locale et, ce faisant, la proximité géographique requise des membres. L'étendue ne peut excéder le territoire d'une commune.
Proposition Engler
Biffer
Ziff. 2 Art. 17bbis b
Antrag der Kommission
Abs. 2, 3, 5-5ter, 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Für die Inanspruchnahme des Verteilnetzes können die Teilnehmer der Gemeinschaft einen reduzierten Netznutzungstarif beanspruchen mit einem Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität. Der Abschlag beträgt maximal 60 Prozent des sonst üblichen Tarifs. Der Bundesrat legt, abgestuft für die verschiedenen netztopologischen Konfigurationen von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften, die Höhe des Abschlags fest, und zwar je tiefer je mehr Netzebenen bei der betreffenden Konfiguration involviert sind.
Antrag Engler
Streichen
Ch. 2 art. 17bbis b
Proposition de la commission
Al. 2, 3, 5-5ter, 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Pour l'utilisation du réseau de distribution, les membres d'une communauté électrique peuvent prétendre à un tarif d'utilisation du réseau réduit assorti d'une réduction pour le soutirage d'électricité autoproduite. Cette réduction s'élève au maximum à 60 pour cent du tarif usuel. Le Conseil fédéral en fixe le montant sur la base des différentes configurations topologiques des communautés électriques locales, de sorte que ce montant diminue à mesure que le nombre de niveaux de réseau impliqués dans la configuration concernée est élevé.
Proposition Engler
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es geht um die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften. Diese wurden in der Kommission sehr kontrovers diskutiert, aber schlussendlich wurde dem jetzigen Antrag der Kommissionsmehrheit mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Es gibt keine Minderheit. Den Einzelantrag Engler wird Herr Engler selbst begründen.
Im Bereich der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften wird eine neue Möglichkeit für die Konsumentinnen und Konsumenten eröffnet. Mit dieser Möglichkeit können Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbarer Energie und Speicherbetreiber sich zu lokalen Gemeinschaften zusammenschliessen und die von ihnen erzeugte Energie im Kreise dieser Gemeinschaft absetzen. Solche lokalen Elektrizitätsgemeinschaften gibt es bereits im Ausland. Sie haben natürlich nicht nur den Vorteil, dass sie den selbst produzierten Strom selbst verbrauchen - unter dem Motto: Aus der Region, für die Region -, sondern sie erhalten auch noch, und darin liegt die Förderung dieses Instrumentes, einen Abschlag von 40 bis 60 Prozent auf die Netznutzungsentgeltung. Sie müssen daher für die Netznutzung nur eine Art Versicherungsprämie bezahlen, nämlich für den Fall, dass ihr System nicht funktioniert und der Netzbetreiber sie versorgen muss. In diesem Punkt liegt denn auch die grosse Kritik am System: Es bestehen gegenwärtig keine Erfahrungen mit diesem Instrument, auch wenn erste Pilotbetriebe bereits angelaufen sind.
Ich bitte dann auch den Einzelantragsteller, seine Position zu begründen.
Die Kommission beantragt Ihnen, ihren Anträgen zu diesen lokalen Elektrizitätsgemeinschaften zuzustimmen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Sie erinnern sich, wir haben gestern lange über die Regulierungsfolgen, die Regulierungsfolgekosten diskutiert, über die das Parlament eine gewisse Gewissheit haben möchte, bevor es über Gesetze entscheidet. Diese Vorlage ist das Beispiel für eine Blindflugvorlage, weil im Bereich der Netzkosten niemand darüber Auskunft geben kann, was das letztendlich kosten wird und wie diese Kosten verteilt werden. Man lebt nach dem Prinzip "Jemand bezahlt es am Schluss dann schon".
Sie erinnern sich vielleicht, am Anfang der 2000er-Jahre stand die Strommarktöffnung auf der politischen Agenda. Diese Strommarktöffnung scheiterte am Widerstand der Elektrizitätswerke, und zwar der lokalen Elektrizitätswerke, der Verteiler. Im Nachhinein muss man sagen: Zum Glück haben sie sich damals gewehrt. Um meine Interessenbindung offenzulegen: Ich bin im Verwaltungsrat eines Gemeindeelektrizitätswerks, also nicht im Verwaltungsrat des EWZ oder eines grossen Stromkonzerns, sondern eines Gemeindeelektrizitätswerks. Dieses hat als Hauptaufgabe den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des Stromnetzes - als Herz der Stromversorgungssicherheit unserer Bevölkerung, der Wirtschaft und auch der Haushalte. Unter diesen Vorzeichen sehe ich dem, was das Parlament im Bereich der Netze neu zu regulieren im Begriff ist, schon mit grossen Zweifeln entgegen.
Die Frage der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften ist nur ein Puzzlestück daraus. Effizienzmassnahmen im Netz, die Verantwortlichkeiten der Lieferanten, die Rückvergütung des eingespiesenen Stroms aus Fotovoltaikanlagen und jetzt diese lokalen Elektrizitätsgemeinschaften - alle Themen betreffen das Netz. Sie sind sehr technisch, und umso mehr erstaunt es mich, wie "grobschlächtig" das Parlament über diesen Bereich hinweggeht. Wenn Sie, Herr Bundesrat, weiterhin die Hoffnung haben wollen, es gehe am Schluss ohne Referendum, tun wir gut daran, ein Augenmerk darauf zu richten, was wir dem Netz aufbürden und wie wir die dabei entstehenden Kosten verteilen.
Ich habe heute viel von Mieterschutz gehört. Es wurde gesagt, die Mieter bezahlten den Vermögenden die Erstellung von Fotovoltaikanlagen, indem die Netzkosten bei ihnen zurückbleiben und sie dafür aufkommen müssen. Kollege Fässler hat es eigentlich gut auf den Punkt gebracht: Die Entsolidarisierung kann man so weit treiben, dass am Schluss nur noch die Mieter, die Pächter und gewisse Stockwerkeigentümer den Betrieb des Stromnetzes finanzieren.
Nun zum Vorhaben, lokale Elektrizitätsgemeinschaften zu schaffen: Nebst den bisherigen Eigenverbrauchsgemeinschaften und dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch wird mit der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft ein drittes Eigenverbrauchskonstrukt geschaffen, und das über die Leitungen der Verteilnetze und auch über den Ort der Produktion hinaus. Nur schon die Gliederung dieser Bestimmung zeigt auf, wie unsicher der Gesetzgeber unterwegs ist. Dass man hier unsicher ist, begreife ich dann wiederum. Die Umsetzung ist nicht geklärt, das Ganze ist nicht umsetzungsreif, über die Kostenfolgen, die man nicht kennt, habe ich schon gesprochen, und ich bin auch der Meinung, der Nutzen ist nicht hinterfragt.
Natürlich gibt es Branchen, die ein Interesse daran haben, autonome Inseln der Stromproduktion und der Stromverteilung zu schaffen. Ihnen ist es auch gleich, wer es bezahlt; ihre Rechnungen werden bezahlt. Uns als Vertreterinnen und Vertretern der Kantone kann es aber nicht egal sein, wenn das auf Kosten einer bestimmten Bevölkerungsschicht geschieht. Wir sind daran, eine Zweiklassen-Netzgesellschaft zu schaffen: diejenigen, die das Netz bezahlen, und diejenigen, die vom Netz profitieren. Deshalb möchte ich Sie bitten, die Bestimmungen für diesen neu geschaffenen Zusammenschluss aus der Gesetzesvorlage herauszustreichen. Immerhin hatte der Bundesrat dieses neue Instrument gar nicht vorgesehen, es kam sogar über den Ständerat in die Gesetzgebung hinein, und es ist die letzte Chance, die wir jetzt haben, diesen Fehler rückgängig zu machen.
Die Einführung eines solchen virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch verspricht eine Entlastung des Netzes. Stimmt das? Ich habe versucht, in den Unterlagen der Kommission, soweit sie für mich als Nichtkommissionsmitglied zugänglich sind, Aufschluss darüber zu bekommen, wie tief das hinterfragt worden ist. Die Kosten sind sowieso nicht ausgewiesen, aber wie tief ist der Nutzen hinterfragt worden? Ich stellte fest, dass das Prinzip gilt: Wir glauben einfach einmal daran, dass es so ist, ohne dass eine substanzielle Abklärung dafür vorliegt.
Das Ganze ist nicht reif. Virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch oder jetzt lokale Energiegemeinschaften verfügen bekanntlich über eigene Produktionsanlagen, in aller Regel Fotovoltaikanlagen, und verkaufen die produzierte Energie innerhalb des jeweiligen virtuellen Zusammenschlusses. Für den Transport ihrer selbst produzierten Energie über das öffentliche Verteilnetz sollen sie im Vergleich zu Verbrauchern, die ihren Strom am freien Markt oder in der Grundversorgung beziehen, weniger Netzentgelt zahlen.
Jetzt wird die Idee in den Raum gestellt, dass die virtuellen Energiegemeinschaften dem Netz sogar nützen würden, da der Strom - ich habe vorhin gehört: Strom "aus der Region, für die Region" - in der Nähe der Produktion verbraucht würde und entsprechend nicht weit transportiert werden müsse. Das ist eine eigenartige Auffassung von physikalischen Gesetzen - als könnte man den Strom so abgrenzen, dass er das übergeordnete Netz überhaupt nicht beanspruchen müsste. Der Netzausbau richtet sich aber nach der angeschlossenen Verbrauchs- bzw. Erzeugungskapazität, also nach dem Durchmesser der Leitung, nicht nach dem Konsum oder der Nähe einer Produktionsanlage.
Auch die Mitglieder von lokalen Energiegemeinschaften haben durch ihren Anschluss an das öffentliche Netz die Möglichkeit, sich jederzeit zu hundert Prozent ausserhalb ihrer Energiegemeinschaft zu versorgen respektive Strom in das Netz einzuspeisen. Die Teilnehmer einer solchen lokalen Energiegemeinschaft haben somit gar keinen Anreiz, ihren Anschluss bzw. ihre Leistung zu verkleinern. Letzteres gelingt nur bei einer Veränderung des Tarifsystems hin zu einem rein leistungsbasierten Netztarifsystem. Nun könnte ich Ihnen auch aufzeigen, dass die Förderwirkung solcher lokaler Energiegemeinschaften für Fotovoltaikanlagen höchst fragwürdig ist. Es muss also hinterfragt werden, ob das so überhaupt aufgeht.
Zusammenfassend meine ich, dass die Zeit dafür nicht reif ist. Es wurde durch den Kommissionssprecher gesagt, es würden Pilotversuche mit solchen lokalen Elektrizitätsgemeinschaften durchgeführt. Wenn Pilotversuche dafür gemacht werden, dann werden Sie mir nicht weismachen können, dass das in der Breite umsetzungsreif ist, ohne die völlig unterschiedlichen Strukturen unserer Elektrizitätswerke zu berücksichtigen. Wir kennen ganz grosse Elektrizitätswerke - das der Stadt Zürich -, wir kennen kleine Elektrizitätswerke auf dem Land, und Sie setzen voraus, dass das jetzt für alle funktionieren soll und funktionieren muss, was in Pilotversuchen ausgetestet wird.
Wir machen uns, wenn das scheitert und wenn das die lokalen Elektrizitätswerke überfordert, mitschuldig, an einem Gesetz mitgewirkt zu haben, das in der Umsetzung gar nicht möglich und stark von Brancheninteressen unterstützt ist. Ich bitte Sie also, diesen Fehler nicht zu machen und für die Weiterbearbeitung der Gesetzgebung auszuweisen, was das kostet und wer das bezahlt. Das habe ich bis heute aus der Kommission von niemandem gehört. Im Gegenteil, die Kommissionsmitglieder haben selber Zweifel daran, ob sie richtig unterwegs sind. Mit der Streichung der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften entschlacken Sie dieses Gesetz etwas, nehmen auch etwas von den Konflikten raus und können noch darauf hoffen, dass damit in einer Abstimmung ein Widerstand wegfällt.
Bei den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften kommt ja noch etwas dazu: Sie werden dreifach privilegiert. Sie haben auch noch die Möglichkeit, im offenen Markt, also nicht einmal beim lokalen Elektrizitätswerk, Strom einzukaufen, obwohl sie die entsprechenden Skaleneffekte gar nicht erreichen. Folglich ist es eine dreifach ungerechte Behandlung solcher neu geschaffener Konstrukte.
Müller Damian · Mit-M · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion
Verfahrensmässig sind wir ja bereits in der Differenzbereinigung, und dieser Einzelantrag Engler fordert, dass hier alles gestrichen wird. Man könnte sich die Grundsatzfrage stellen, ob das noch korrekt ist oder nicht, weil beide Räte schon gesagt haben, dass man in diesem Bereich etwas tun möchte. Ich verzichte jetzt aber darauf. Ich finde, dass sich beide Kommissionen, sprich die UREK-S wie auch die UREK-N, sehr intensiv mit dem Inhalt auseinandergesetzt haben. Und es gibt ja auch das Spin-off der ETH Zürich, die Firma Exnaton AG, die sich sehr intensiv mit diesen IT-Tools auseinandersetzt.
Die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften verfolgen ja das Ziel, die Bürger und die privaten Initiativen zu Trägern der Energiewende zu machen. Das erfolgt hauptsächlich über zwei Hebel, dessen müssen wir uns bewusst sein. Der erste Hebel ist die zeitliche und örtliche Koordination von Verbrauch und Produktion erneuerbarer Energien. Hier kann man sich fragen, was das ganz genau bringt. Zuerst einmal verringert sich durch die zeitliche Koordination von Verbrauch und Produktion der Bedarf an Speichern und regelbaren Erzeugungsanlagen. Und durch die örtliche Koordination von Verbrauch und Produktion verringert sich die Belastung der Netzinfrastruktur, was kostenintensiven Netzbauten vorbeugt.
Der zweite Hebel ist die Förderung privater Initiativen und Investitionen in erneuerbare Erzeugungsanlagen. Auch da stellt sich die Frage, wie das funktioniert. Durch lokale Elektrizitätsgemeinschaften werden nämlich vorteilhafte und stabile Rahmenbedingungen für private Investitionen geschaffen, somit wird privates Kapital aktiviert. Das bedeutet, dass eben auch die Mieterinnen und Mieter mitentscheiden können, ob sie mitmachen wollen oder nicht.
Wie funktionieren diese lokalen Elektrizitätsgemeinschaften? Darüber hat sich die Kommission sehr intensiv unterhalten. Sie kennen das Leuchtturmprojekt "Quartierstrom 2.0" in Walenstadt. Es war unter anderem auch Gewinner des SDG-Awards des Swiss Green Economy Symposium oder der Smart City Innovation Challenge, weil man dort gesehen hat, dass es funktioniert.
Ein Blick über die Grenzen hinaus zeigt, dass Österreich mit diesen Elektrizitätsgemeinschaften sehr gut fährt. Das zeigt auch, dass man heute schon eine grosse Erfahrung hat. Die Europäische Union hat mit dem Green Deal bereits sämtlichen europäischen Ländern den Auftrag gegeben, solche Massnahmen zu treffen, damit das Netz entlastet wird. Im Zusammenhang mit den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften ist es also lohnenswert, über die Grenzen hinauszuschauen.
Die Kommission hat aufgrund von Erfahrungen in verschiedenen europäischen Ländern dann eben auch beschlossen, die geografische Ausdehnung ausreichend gross zu machen. Wir haben in der Kommission lange und breit diskutiert, ob diese Elektrizitätsgemeinschaften bis zur nächsten Trafostation reichen sollen oder darüber hinaus. Wir haben entschieden, dass sie darüber hinaus reichen können.
Wir geben dem Bundesrat in Sachen lokale Elektrizitätsgemeinschaften sehr viele Freiheiten, denn in der Schweiz gibt es eben dieses Instrument noch nicht, und es ist jetzt wichtig, diese Erfahrungen zu machen. Ich glaube, das hier ist ein wichtiger Schritt.
Ich bitte Sie, mit der Kommission zu stimmen und den Bundesrat auch zu unterstützen, weil wir in den beiden UREK sehr intensiv über diese Modelle gesprochen haben.
Dittli Josef · Mit-M · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Wenn man bei einer so komplexen Vorlage nicht Mitglied der Kommission ist, ist es immer etwas anspruchsvoll, mitzukommen. Ich habe mich deshalb in meinen Vorbereitungen auf einige wenige Seiten der 104-seitigen Fahne beschränkt, auch aufgrund von Kontakten, die ich mit Energieexperten aus meinem Kanton hatte.
Abschnitt 2bbis wurde nicht vom Bundesrat, sondern vom Ständerat hinzugefügt. Ich kann es gleich vorwegnehmen: Ich bitte Sie, den Einzelantrag Engler zu unterstützen. Gemäss den physikalischen Gesetzen nimmt Strom unabhängig von gesetzlichen Vorgaben und Regularien den kürzesten Weg. Lokal produzierter Strom wird somit soweit möglich auch lokal verbraucht. Mit lokaler Nutzung von dezentral produziertem Strom alleine werden keine Netzkosten eingespart, da das Netz auch für Zeiten ohne Fotovoltaikproduktion dimensioniert werden muss. Das betrifft ja dann vor allem das Winterhalbjahr. Für den Ausgleich zwischen Produktion und Verbrauch braucht es jederzeit alle Netzebenen, inklusive des europäischen Verbundnetzes. Die Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften ist ja eigentlich eine Fotovoltaikfördermassnahme. Die Fördereffekte sind jedoch nur marginal, die damit ausgelösten Umsetzungs- und Regulierungskosten aber hoch. Es ist aus meiner Sicht nicht zielführend, private Elektrizitätsgemeinschaften zu bilden, welche zulasten der Kunden und Kundinnen Netzentgelte einsparen könnten.
Ich bitte Sie also, dem Einzelantrag Engler zuzustimmen, damit nicht wenige auf Kosten von anderen profitieren.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Es wurde richtig gesagt: Wir sind hier in der zweiten Lesung. Nach dieser intensiv geführten Diskussion wäre ich eigentlich dankbar, auch damit wir mit diesem Gesetz zu einem Abschluss kommen, wenn hier nicht nochmals eine grosse Differenz eröffnet würde.
Es ist richtig, das war nicht der ursprüngliche Gedanke des Bundesrates. Ich muss aber jetzt den Bundesrat vertreten: Er wollte ursprünglich die Liberalisierung insgesamt einführen. Die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften sind jetzt ein relativ kleiner Teil, der geblieben ist. Es ist ein Teil, der, meine ich, zu einer gewissen Innovation beitragen kann. Ich habe die Kritik oder die Hinweise auf die möglichen Schwierigkeiten natürlich sehr wohl gehört. Aber ich denke, mit der Beschränkung einer solchen lokalen Elektrizitätsgemeinschaft auf Gemeindeebene oder auch mit der gesetzlichen Festlegung der Marge, also der Frage, um wie viel dann die Tarife gesenkt werden könnten, kommt man den Risiken, die jetzt aufgeführt wurden, etwas entgegen. Diese Möglichkeit wird jetzt nicht den ganzen Strommarkt oder die Verteilnetze infrage stellen. Ich kann Ihnen auch versprechen, dass wir die Tarifreduktion anfänglich im tiefstmöglichen Bereich ansetzen würden, sodass sich diese Bevor- oder Benachteiligung in einem gewissen Verhältnis aussprechen würde. Es ist schon möglich, diese Möglichkeiten für den lokalen Verbrauch zu geben.
In diesem Sinn bitte ich Sie, hier der Kommission zu folgen und den Einzelantrag Engler abzulehnen.
Die Diskussion bzw. die umfassende Argumentation im Rahmen des Einzelantrages Engler ist in den Materialien und weist uns sicher auf die Risiken hin, die wir bei der Umsetzung beachten müssen. Ich bin mir bewusst, dass der Bundesrat hier eine relativ grosse Verantwortung übernimmt. Es ist ein grosser Spielraum. Ich möchte einfach sagen: Ich werde diesen Hinweisen, die jetzt gemacht wurden, in der Umsetzung oder in der Gestaltung der Verordnung entsprechend Rechnung tragen. Sie haben die Ausdehnung bereits auf eine Gemeinde eingeschränkt, es wird deshalb wahrscheinlich nicht überfluten. Es wurde richtig gesagt: Österreich hat Erfahrungen, und in der EU wird es jetzt überall bewilligt. Wir sollten deshalb die Chance der Innovationen auch für diese Nutzung hier wahrnehmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 26 Stimmen
Für den Antrag Engler ... 12 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 2 Art. 17bter
Antrag der Kommission
Titel
Grundsätze
Abs. 1
Die Netzbetreiber geben einander, den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, den Bilanzgruppen, der nationalen Netzgesellschaft und der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG unmittelbar, unentgeltlich, diskriminierungsfrei und in der notwendigen Qualität alle Daten und Informationen bekannt, soweit dies für eine ordnungsgemässe Elektrizitätsversorgung nötig ist.
Abs. 2
Der Zugang der Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber zu ihren eigenen Messdaten richtet sich nach Artikel 17aquater Absatz 3 Buchstabe a, Absätze 4 und 5.
Ch. 2 art. 17bter
Proposition de la commission
Titre
Principes
Al. 1
Les gestionnaires de réseau se communiquent et communiquent aux entreprises du secteur de l'électricité, aux groupes-bilan, à la société nationale du réseau de transport et à l'organe d'exécution visé à l'article 64 LEne immédiatement, gratuitement, de manière non discriminatoire et dans la qualité requise, toutes les données et les informations nécessaires au bon fonctionnement de l'approvisionnement en électricité.
Al. 2
L'accès des consommateurs finaux, des producteurs et des exploitants de stockage à leurs propres données de mesure est régi par l'article 17aquater alinéa 3 lettre a, alinéa 4 et alinéa 5.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bei Artikel 17bter regeln wir den Datenaustausch zwischen den Netzbetreibern, den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, den Bilanzgruppen, der nationalen Gesellschaft und den Vollzugsstellen. Er wurde entsprechend der Entwicklung dieses Gesetzes nun durch einen Absatz 2 ergänzt; ich nehme das hier mit hinein. Es gibt keine Minderheitsanträge. Bei Artikel 17bter ist es das Ziel, dass der Datenaustausch in Echtzeit erfolgt und effiziente Plattformen errichtet werden, die den Datenaustausch zur Besserstellung der Endverbraucher erleichtern.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17bquater Abs. 1 Bst. a; 17bsexies Abs. 1, 3; 20a Abs. 1-3, 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 17bquater al. 1 let. a; 17bsexies al. 1, 3; 20a al. 1-3, 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 22
Antrag der Kommission
Abs. 2
...
b. Festhalten
c. den Entscheid über die Bewilligung von Vergütungen nach Artikel 15b Absätze 2 und 3 und Zählerergänzungen nach Artikel 17aquater Absatz 6 sowie über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
Abs. 2bis
Streichen
Ch. 2 art. 22
Proposition de la commission
Al. 2
...
b. Maintenir
c. la décision relative à l'autorisation des rémunérations visées à l'article 15b alinéas 2 et 3 et des compléments de compteur visés à l'article 17aquater alinéa 6 ainsi qu'à l'utilisation des recettes visées à l'article 17 alinéa 5.
Al. 2bis
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier hält die Kommission des Ständerates betreffend Messtarife und Messentgelte an ihrer Fassung fest, dies entsprechend dem Grundsatzentscheid, dass das Messwesen nicht liberalisiert wird. Dies beschlägt auch Artikel 22 Absatz 2 Litera c und Artikel 22 Absatz 2bis.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Wort wünscht noch einmal der Berichterstatter.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bei Absatz 2bis geht es um eine Aufräumaktion. Der Nationalrat hat eine Bestimmung zweimal beschlossen. Sie wird bereits von einem anderen Artikel erfasst. Daher können wir den Absatz streichen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 22a Abs. 2 Bst. f
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 22a al. 2 let. f
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir haben da keine Bemerkungen. Es ist wieder ein Entscheid, den wir beim Messwesen bereits getroffen haben, weshalb hier bei Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe f gemäss Bundesrat entschieden werden muss.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 29 Abs. 1
Antrag der Kommission
Bst. ebis
Streichen
Bst. fbis
fbis. Energie aus einem Abruf der Energiereserve mit Gewinn oder ins Ausland verkauft (Art. 8a Abs. 5bis);
Ch. 2 art. 29 al. 1
Proposition de la commission
Let. ebis
Biffer
Let. fbis
fbis. vend à bénéfice ou à l'étranger de l'énergie provenant d'un appel à la réserve d'énergie (art. 8a, al. 5bis);
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bei Buchstabe fbis geht es um eine Ergänzung betreffend die Energiereserve: Wird mit Energie aus der Reserve Gewinn erzielt oder wird sie ins Ausland verkauft, soll dies auch im Gesetz unter Strafe gestellt werden. Es besteht bereits eine Verordnung zur Winterkraftreserve, welche solche Verkäufe unter Strafe stellt.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Bundesrat Rösti verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 33c Abs. 6
Antrag der Kommission
Ansprüche nach Artikel 17aquater Absatz 6 können nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom ... geltend gemacht werden.
Ch. 2 art. 33c al. 6
Proposition de la commission
Les droits visés à l'article 17aquater alinéa 6 peuvent être exercés à l'expiration d'une année à compter de l'entrée en vigueur de la modification du ...
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es geht um Ansprüche nach Artikel 17aquater. Damit die Netzbetreiber nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mit einer massiven Flut von Begehren um Installation von intelligenten Messsystemen konfrontiert sind, die sie nicht bewältigen könnten, wird hier eine Übergangsfrist von einem Jahr eingebaut. Es gibt keinen Minderheitsantrag.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Herr Bundesrat verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 34 Abs. 2, 3
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 2 art. 34 al. 2, 3
Proposition de la commission
Maintenir
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier hält Ihre Kommission an der Fassung des Ständerates fest. Die Absätze 2 und 3 betreffen die Inkraftsetzung der Marktöffnung. Das geltende Recht von 2007 sah die gestaffelte Marktöffnung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des StromVG vor. Da diese nicht erfolgt ist und das Parlament keine Marktöffnung beschlossen hat, ist der Beschluss des Ständerates korrekt.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Herr Bundesrat Rösti verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Anhang 1 - Annexe 1
Antrag der Kommission
Titel, Bst. a Titel, Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre, let. a titre, let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe keine Bemerkungen. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es sich um den berühmten Anhang 1 handelt mit den Anlagen, die realisiert werden sollen. Ich hoffe, dass sie schlussendlich auch realisiert werden.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 18a Abs. 1, 2bis; 18b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3 art. 18a al. 1, 2bis; 18b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Frau Präsidentin, erlauben Sie mir einen Hinweis für die Redaktionskommission: Artikel 16a Absatz 1bis Buchstabe a RPG finden Sie nicht in der Fahne. Hier habe ich zuhanden der Redaktionskommission folgende Bemerkung: Es gibt eine Differenz zwischen der deutschen und der französischen Fassung. Es gilt die französische Fassung. Das Wort "und" wird durch das Wort "oder" ersetzt.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Berichterstatter äussert sich nun zu den Artikeln 18a und 18b.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich komme jetzt zurück auf die Artikel 18a und 18b, ich mache das in einem einzigen Aufwisch. Hier hat der Nationalrat verschiedene Motionen betreffend die Voraussetzungen für Solaranlagen ohne nationale Bedeutung im Gesetz umgesetzt. Die Kommission des Ständerates schliesst sich diesen Positionen an.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 18c
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 3 art. 18c
Proposition de la commission
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
In Artikel 18c des Raumplanungsgesetzes (RPG) wurde vom Nationalrat eine neue Regelung eingefügt, in welcher er die Windenergieanlagen im Wald und ausserhalb von Schutzobjekten regelt. Wir beantragen Ihnen, diese Bestimmung im RPG zu streichen. Sie finden diese Bestimmung aber dann anschliessend auf der letzten Seite der Fahne im Waldgesetz. Das heisst, die Bestimmung gehört in das Waldgesetz und nicht in das RPG. Wir können auch gleich Artikel 5bis des Waldgesetzes hier besprechen; ich mache das in einem Aufwisch.
Hauptsächlich geht es um die Frage, wo die Regelung erfolgt. Nach Ansicht Ihrer Kommission - ich habe es erwähnt - soll sie im Waldgesetz erfolgen. Des Weiteren wird eine Bestimmung nun ein wenig enger gefasst. Während der Nationalrat betreffend die Erschliessung den Wortlaut "strassenmässige Groberschliessung" aufgenommen hat - darunter kann man sehr viel verstehen -, sieht die Fassung des Ständerates den Wortlaut "strassenmässige Erschliessung" vor. Damit will Ihre Kommission verhindern, dass sehr viele für die Waldbewirtschaftung vorhandene Schneisen, Rückegassen usw. bereits als genügend für die Erschliessung betrachtet werden. Solche Strassen dürfen nach Ansicht Ihrer Kommission nicht unter den Begriff einer strassenmässigen Groberschliessung fallen. Andernfalls würden sehr grosse Eingriffe in den Wald und in dessen Bodenstruktur notwendig. Deshalb wurde der Wortlaut in der Fassung Ihrer Kommission mit "strassenmässige Erschliessung" enger gefasst.
Es gibt hierzu keine Minderheiten. Ich habe jetzt Artikel 18c RPG und Artikel 5bis des Waldgesetzes auf Seite 104 der Fahne gemeinsam besprochen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich möchte nur noch schnell zuhanden der Materialien ausführen, was "strassenmässige Erschliessung" heisst; es geht um den verschobenen Artikel 18c, der nun Artikel 5bis des Waldgesetzes ist. Eine "strassenmässige Erschliessung" heisst, dass mindestens eine forstliche Strasse vorhanden sein muss, dass nicht einfach Schneisen in den Wald gebaut werden können. Wenn eine forstliche Strasse besteht, dann ist es möglich, diese Strasse für die Installation von Windkraftanlagen allenfalls auszubauen oder punktuell zu ergänzen. Hingegen sollen Windkraftanlagen nicht vereinfacht in Wäldern errichtet werden können, wenn der betreffende Wald bisher überhaupt nicht durch Strassen erschlossen ist. Das erscheint mir wichtig. Es ist einfach eine Verdoppelung dessen, was der Kommissionssprecher gesagt hat, aber es ist wichtig, dass auch klar ist, wie wir das umsetzen werden.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 18d
Antrag der Kommission
Titel
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1
Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse sowie Anlagen zur Umwandlung erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe sind auch ausserhalb der Bauzonen zuzulassen, soweit dies für eine sichere Versorgung mit erneuerbarer Energie als zweckmässig erscheint.
Abs. 2
Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen solche Anlagen in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten standortgebunden sind. Bei Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse legt er dabei Gewicht auf die bestehende Erschliessung, insbesondere bestehende Gasanschlüsse. Bei Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff oder Kohlenwasserstoffe legt er Gewicht auf die örtliche Nähe zu einer Anlage zur Produktion von erneuerbarer Elektrizität.
Abs. 3
Er kann Grenzen der Planungspflicht festlegen.
Ch. 3 art. 18d
Proposition de la commission
Titre
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1
Les installations destinées à l'utilisation de la biomasse et les installations à des fins de transformation d'énergies renouvelables en hydrogène, en méthane ou en d'autres hydrocarbures synthétiques doivent également être autorisées en dehors des zones à bâtir, dans la mesure où cela semble approprié pour garantir un approvisionnement sûr en énergie renouvelable.
Al. 2
Le Conseil fédéral définit les conditions auxquelles l'implantation de telles installations dans des zones peu sensibles ou dans des zones dans lesquelles se trouvent déjà d'autres constructions et installations est imposée par leur destination. Pour les installations destinées à l'utilisation de la biomasse, il met l'accent sur la desserte existante, en particulier sur le raccordement au gaz. Pour les installations à des fins de transformation d'énergies renouvelables en hydrogène ou en hydrocarbures, il met l'accent sur la proximité d'une installation de production d'électricité renouvelable.
Al. 3
Il peut fixer des limites à l'obligation d'aménager le territoire.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Besten Dank. Sie haben gemerkt, der Wald hat eine sehr gute Lobby im Ständerat. Bei Artikel 18d geht es um die Bauten und Anlagen zur Nutzung von Biomasse sowie Anlagen ausserhalb der Bauzone zur Umwandlung erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe. Ihre Kommission hat Anlagen für die Energieträger Wasserstoff, Methan und synthetische Kohlenwasserstoffe ebenfalls in diese Bestimmung aufgenommen. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 16d des Energiegesetzes zu verstehen. Thematisch gehören die Energie aus Biomasse und die Energie aus der Nutzung von Wasserstoff, Methan und anderen synthetischen Kohlenwasserstoffen zusammen. Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen solche Anlagen gebaut werden können, und zwar in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten. Ihre Kommission schafft hier eine Differenz zum Nationalrat. Es gibt keine Minderheit.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Ziff. 4
Antrag der Kommission
Art. 5bis Titel
Windenergieanlagen
Art. 5bis Abs. 1
Windenergieanlagen und ihre Erschliessungswege gelten im Wald als standortgebunden, wenn sie von nationalem Interesse sind und für den Bau und den Betrieb der Anlagen bereits eine strassenmässige Erschliessung besteht. Der Nachweis der Standortgebundenheit ist zu erbringen, wenn die Windkraftanlage in einem der folgenden Gebiete erstellt werden soll:
a. Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) aufgeführt ist;
b. Waldreservat nach Artikel 20;
c. eidgenössisches Jagdbanngebiet nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986.
Art. 5bis Abs. 2
Bei Windkraftanlagen, die sich ausserhalb der Objekte nach Artikel 5 NHG befinden, erfolgt die Interessenabwägung nach Artikel 3 NHG.
Ch. 4
Proposition de la commission
Art. 5bis titre
Installations éoliennes
Art. 5bis al. 1
En forêt, les installations éoliennes et leurs chemins de desserte sont considérés comme des constructions dont l'implantation est imposée par leur destination s'ils relèvent d'un intérêt national et si des installations routières d'équipement sont déjà présentes pour la construction et l'exploitation des installations. La preuve que l'emplacement est imposé par sa destination doit être apportée lorsqu'il est prévu de construire l'installation éolienne dans l'une des zones suivantes:
a. objet inscrit dans un inventaire visé à l'article 5 de la loi fédérale du 1er juillet 1996 sur la protection de la nature et du paysage (LPN);
b. réserve forestière visée à l'article 20;
c. district franc fédéral visé à l'article 11 de la loi du 20 juin 1986 sur la chasse.
Art. 5bis al. 2
Pour les installations éoliennes situées en dehors d'objets visés à l'article 5 LPN, la pesée des intérêts se fonde sur l'article 3 LPN.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Berichterstatter hat den Artikel bereits erläutert. Der Herr Bundesrat verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.