23.024
Eisenbahngesetz. Änderung (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets)
Wicki Hans · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion
Es handelt sich vorliegend um eine technische Vorlage, die allerdings sehr weitreichende Auswirkungen hat. Die technische Angleichung der Eisenbahn führt dazu, dass über ganz Europa hinweg ein grosser, einheitlicher Eisenbahnraum entsteht, und diese Harmonisierung im Bahnsektor hat für unser Land einige positive Auswirkungen. Zudem profitiert unsere Wirtschaft davon, denn wir verfügen über eine Bahnindustrie, die gerade auch im Export stark ist. Die Vereinheitlichung der technischen Vorgaben erleichtert den Handel, gleichzeitig stärkt sie den Wettbewerb zwischen den Anbietern, und die Besteller profitieren davon.
Die Angleichung erfolgt schrittweise durch die EU in Form von Eisenbahnpaketen. Das vorliegende vierte Paket wurde bereits 2016 durch die EU angenommen. Dabei soll insbesondere das Zulassungsverfahren für Rollmaterial vereinfacht werden. In einem ersten Schritt konnten die Eisenbahnhersteller und Eisenbahnunternehmer die Anträge für die Fahrzeugzulassung oder für Sicherheitsbescheinigungen direkt bei der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) einreichen. Damit entfällt die Einreichung in allen betroffenen Ländern. Dieser erste Schritt ist eine Übergangslösung, bis wir das vierte Eisenbahnpaket vollständig umgesetzt haben. Die Übergangslösung läuft entsprechend Ende 2023 aus, und somit steht nun der zweite Schritt an: die Anpassung unseres Eisenbahngesetzes (EBG). Bezüglich dieser Anpassung ist darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen Eisenbahnstrecken in der Schweiz von der Änderung des EBG betroffen sind, die sowohl Normalspurstrecken als auch Teil des europäischen interoperablen Eisenbahnnetzes sind. Das heisst, dass die entsprechenden Fahrzeuge grenzüberschreitend verkehren. Alle anderen Strecken und Fahrzeuge laufen weiterhin unter den üblichen BAV-Verfahren.
Nun komme ich zu den Anpassungen im Gesetz: Diese bezwecken zunächst einmal die Optimierung und Beschleunigung der technischen und betrieblichen Vorschriften. Zu diesem Zweck soll nicht mehr der Bundesrat, sondern das BAV zum Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnverordnung, der notifizierten nationalen technischen Vorschriften, zuständig sein. Wichtig ist dabei die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, damit die Entscheide der ERA bezüglich Bewilligung von Fahrzeugen und Unternehmen auch unmittelbar auf dem Schweizer Normalspurnetz gelten - deshalb der Übergang der Regelungskompetenz an das BAV. Indem die administrativen Abläufe vereinfacht und Doppelspurigkeiten vermieden werden, wird das Verfahren schneller und billiger. Allerdings prüft das BAV im Rahmen des Zulassungsprozesses der ERA weiterhin die Einhaltung der ergänzenden schweizerischen Regelungen. Weitere Punkte, die angepasst werden, betreffen etwa die organisatorischen Regelungen bei Unfällen oder Regelungen bezüglich der Haltung und Bearbeitung von Personendaten durch die Unternehmen, die Eisenbahninfrastrukturen betreiben.
Als Ergänzung ist noch darauf hinzuweisen, dass es neben der Anpassung des Eisenbahngesetzes auch eine Anpassung des Landverkehrsabkommens brauchen wird, um den zweiten Schritt vollumfänglich umsetzen zu können. Bis dahin werden die Vereinfachungen einseitig sein. Die Europäische Kommission macht diese Anpassung allerdings von den Fortschritten bei der Lösung anderer, nämlich institutioneller Fragen abhängig; wann dies der Fall sein wird, ist noch offen. Allenfalls wird ja der Herr Bundesrat nachher noch auf diesen politischen Aspekt eingehen. Ungeachtet dessen ist es in jedem Fall sinnvoll, bereits die Anpassungen im Eisenbahngesetz zu tätigen, um die Abläufe entsprechend zu erleichtern.
Die Stossrichtung und die grundsätzliche Umsetzung der Anpassung des Eisenbahngesetzes waren in unserer Kommission unbestritten, umso mehr als die bisher bestehenden Doppelspurigkeiten für die Zulassung grenzüberschreitender Züge wegfallen. Allerdings wurden, was die konkrete Umsetzung betrifft, einige Fragen aufgeworfen, aber auch beantwortet. Was die Frage der Klagelegitimation der Behindertenorganisationen anbelangt, werde ich in der Detailberatung darauf zurückkommen; hierzu liegt ein Minderheitsantrag vor, der sich über einige Artikel erstreckt. Weitere Diskussionspunkte betrafen die Stellung des BAV bei den Verfahren, die künftig durch die ERA geführt werden. Hier wurde darauf hingewiesen, dass die Schweiz auch in allen Arbeitsgruppen der ERA Inputs geben kann. Dort, wo es spezifische Schweizer Produkte gibt, besteht die Möglichkeit, dass das BAV diese weiterhin für die Schweiz umsetzt.
Eine weitere Frage betraf die Festlegung des Prüfintervalls in Artikel 8a. Die vorgesehenen fünf Jahre stellen dabei einen gewissen Kompromiss dar, der aus dem bestehenden Gesetz übernommen wurde. Zudem ist bei Artikel 16 Absatz 1bis darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Basis handelt, um bei einem Verstoss gegen die Sicherheit die Daten erheben zu dürfen.
Schliesslich ist auch Artikel 17c Beachtung zu schenken. Demgemäss kann das BAV nicht nur beim Betrieb, sondern auch beim Bau risikoorientiert mit Stichproben prüfen, ob die technischen Vorschriften für den Bau einer Eisenbahnanlage eingehalten werden.
Die Kommission beschloss schliesslich einstimmig, auf das Geschäft einzutreten und den Entwurf anzunehmen. Namens unserer Kommission empfehle ich Ihnen, dem zu folgen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
In Europa soll der grenzüberschreitende Eisenbahnverkehr vereinfacht werden. Wie bei vielen Märkten stehen diesem Ziel aber unterschiedliche technische Standards in verschiedenen Ländern im Weg. Die EU realisiert die Harmonisierung im Bahnsektor in Form von Eisenbahnpaketen, um die Interoperabilität, d. h. die technische Angleichung der verschiedenen Eisenbahnen Europas, schrittweise zu stärken. Mit ihrer zentralen Lage in Europa spielt die Schweiz dabei eine wichtige Rolle. Dies gilt sowohl für den Personenverkehr als auch für den Güterverkehr.
Zum vierten EU-Eisenbahnpaket: In der Vorlage geht es um das vierte EU-Eisenbahnpaket. Es wurde 2016 durch die EU verabschiedet. Ein Teil des vierten Paketes ist die technische Säule, in deren Zentrum harmonisierte Vorschriften bezüglich Interoperabilität und Sicherheitsstandards sowie eine Straffung der nationalen Vorschriften stehen. Ziel ist es, die Verfahren für Hersteller und Eisenbahnunternehmen zu vereinfachen. Diese sollen für eine internationale Zulassung keine mehrfachen Anträge mehr stellen müssen, wenn sie Produkte in mehreren Ländern oder grenzüberschreitende Verkehrsdienste anbieten wollen. Das steht eigentlich im Zentrum.
Die Schweiz wählte ein zweistufiges Vorgehen zur Harmonisierung dieser Vorschriften. Beim ersten Schritt, den wir bereits gemacht haben, handelt es sich um eine Übergangslösung. Das Zulassungsverfahren für Rollmaterial konnte bereits vereinfacht werden. Seit Mitte Juni 2019 ist die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) für die Zulassung von Rollmaterial für den grenzüberschreitenden Verkehr zuständig. Rollmaterialhersteller und Bahnunternehmen, die neue Fahrzeuge in mehreren Ländern einsetzen wollen, können ihre Anträge auf Zulassung und auf Sicherheitsbescheinigungen, die mehrere Länder inklusive der Schweiz betreffen, bei einer zentralen Online-Plattform der ERA einreichen. Bisher musste für jedes Land einzeln eine Zulassung beantragt werden.
Dieser erste Schritt ist eine Übergangslösung, die bereits zweimal verlängert wurde und im Moment, Stand heute, per Ende 2023 ausläuft. Ich gehe aber davon aus, dass es gelingen wird, diese nochmals zu verlängern, wenn wir im Sinne eines positiven Zeichens jetzt diese Gesetzgebung zur Anpassung speditiv angehen.
Der zweite Schritt ist dann eben die konkrete Anpassung, damit wir diese auch in unseren gesetzlichen Grundlagen haben. Die Änderung des Eisenbahngesetzes ermöglicht den Zugang der Bahnindustrie zu den europaweiten Zulassungsverfahren sowie zu den harmonisierten Vorschriften bezüglich technischer Vorgaben und Sicherheitsstandards. Sie bildet die Basis für die Mitwirkung der Schweiz an der auf europäischer Ebene geplanten Weiterentwicklung der Vorschriften im Eisenbahnverkehr.
Was ändert sich gegenüber heute? Wichtig ist mir auch, zu sagen, was sich nicht ändert. Betroffen von den Änderungen des Eisenbahngesetzes sind das Schweizer Normalspurnetz, welches Teil des interoperablen europäischen Eisenbahnnetzes ist, sowie normalspurige Eisenbahnfahrzeuge. Alle restlichen Strecken und Fahrzeuge, darunter fallen insbesondere Schmalspurbahnen, sind nicht betroffen. Dies, damit hier die Abgrenzung auch klar ist.
Zu den Änderungen: Das Schweizer Verfahren zur Änderung der technischen, betrieblichen Vorschriften wird optimiert und beschleunigt. Statt des Bundesrates soll neu das Bundesamt für Verkehr für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung für die notifizierten nationalen technischen Vorschriften sowie für die Übernahme von geänderten technischen Spezifikationen hinsichtlich der Interoperabilität zuständig sein. Es werden die nationalen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit die Bewilligungen, welche die ERA für grenzüberschreitend eingesetzte Fahrzeuge und grenzüberschreitend tätige Unternehmen erteilt, auch für den Betrieb auf dem Schweizer Normalspurnetz direkt und ohne zusätzliche Verfahren genutzt werden können. Diese Bewilligungen umfassen die Fahrzeugzulassungen und Sicherheitsbescheinigungen. Damit werden administrative Abläufe einfacher. Auch hier bleibt ein Punkt unverändert: Im Rahmen der Zulassungsprozesse der ERA prüft weiterhin das schweizerische Bundesamt für Verkehr die Einhaltung ergänzender schweizerischer Regelungen. Wir bleiben hier, das ist sehr wichtig, bei unserem Sicherheitsstandard.
Die Revision des Eisenbahngesetzes beinhaltet schliesslich Bestimmungen zu weiteren Themen. Erwähnenswert sind organisatorische Regelungen bei Untersuchungen von Unfällen und bei der Haltung und Verarbeitung von Personendaten durch die Unternehmen, welche Eisenbahninfrastrukturen betreiben. In Ihrer Kommission waren diese Änderungen weitestgehend unbestritten.
Ich komme zum aktuellen Stand und zu einem Ausblick: Nach einem positiven Echo in der Vernehmlassung hat der Bundesrat am 22. Februar 2023 beschlossen, mit einer Anpassung des hier vorliegenden Gesetzes die nötigen Grundlagen zu schaffen; die Botschaft liegt Ihnen vor. Damit der zweite Schritt umfassende Wirkung erlangt und die ERA auch für das Schweizer Territorium Zulassungen und Bescheinigungen ausstellen kann, müsste dann gleichzeitig das Landverkehrsabkommen angepasst werden. Für die Anpassung des Landverkehrsabkommens besitzt die Europäische Kommission im Gegensatz zur Schweiz allerdings kein Verhandlungsmandat. Sie werden mit dem vorliegenden Gesetz kein Präjudiz schaffen, es ist ein Zeichen des guten Willens zur Anpassung. Für die volle Wirksamkeit bräuchte es eine Anpassung des Landverkehrsabkommens. Diese werden wir aber erst in einem zweiten Schritt behandeln, denn dies hängt letztlich vom Fortschritt der institutionellen Verhandlungen ab. Ohne diesen Fortschritt wird die EU nicht bereit sein, auf diese Frage einzutreten. Aber weil es sich hier um eine informelle Übergangslösung handelt, macht es durchaus Sinn, diese Gesetzesänderung jetzt, auch wenn sie nicht sofort volle Wirkung erzielt, voranzutreiben.
Gestützt auf diese Ausführungen bitte ich Sie dementsprechend, auf diese recht technische, aber für die Bahnunternehmungen wichtige Vorlage einzutreten.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Eisenbahngesetz (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets)
Loi fédérale sur les chemins de fer (Mise en oeuvre du volet technique du 4e paquet ferroviaire de l'UE)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ersatz eines Ausdrucks; Art. 4; 4a; 7 Abs. 2; 8a; 8c Abs. 1, 2; 8e; 14a; 15; 15a Abs. 3, 3bis, 3ter; 15b Abs. 1, 2 Einleitung, 3, 4; 16 Abs. 1bis; 16a; 17a Abs. 1, 6; 17c; 18vbis; 18w; 18wbis; 23c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I introduction; remplacement d'une expression; art. 4; 4a; 7 al. 2; 8a; 8c al. 1, 2; 8e; 14a; 15; 15a al. 3, 3bis, 3ter; 15b al. 1, 2 introduction, 3, 4; 16 al. 1bis; 16a; 17a al. 1, 6; 17c; 18vbis; 18w; 18wbis; 23c
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 23cbis
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Mazzone, Zopfi)
Abs. 5
... gelten sollen, die ERA zuständig ist. Für die Prüfung der Einhaltung des Schweizer Behindertengleichstellungsrechts bleibt das BAV zuständig; es erlässt eine entsprechende Verfügung.
Abs. 6
... Bewilligungen für Fahrzeuge, namentlich zur Gewährleistung der Prüfung der Einhaltung des Schweizer Behindertengleichstellungsrechts.
Ch. I art. 23cbis
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Stöckli, Mazzone, Zopfi)
Al. 5
... prévoir que l'ERA est compétente pour les autorisations qui ne doivent pas être valables uniquement en Suisse. L'OFT reste compétent pour vérifier le respect du droit suisse de l'égalité pour les personnes handicapées; il rend une décision dans ce sens.
Al. 6
... pour véhicules, en particulier pour garantir la vérification du respect du droit suisse de l'égalité pour les personnes handicapées.
Wicki Hans · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion
Hier geht es um die von mir im Eintretensvotum erwähnte Differenz, die auch Auswirkungen auf Artikel 9 Absatz 3 Litera c Ziffer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes haben wird. Es geht darum, dass für die Prüfung der Einhaltung des schweizerischen Behindertengleichstellungsrechtes weiterhin das BAV zuständig bleiben soll. Im Endergebnis läuft dies darauf hinaus, dass für die Behindertenverbände das Verbandsbeschwerderecht gesichert werden kann.
Die Mehrheit sieht den Grundgedanken dieses Anliegens durchaus. Allerdings würde die Ausdehnung des Verbandsbeschwerderechtes in diesem Gesetz das Ziel desselben geradezu konterkarieren. Denn Sinn und Zweck dieser Anpassung ist die Zusammenlegung der Verfahren beim grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr. Damit müssen nicht mehr in verschiedenen Ländern Gesuche eingereicht werden, sondern es reicht, ein einziges Gesuch bei der ERA einzureichen. Der Preis dafür ist aber nun einmal derjenige, dass die Zulassung dort geschieht.
Die Forderung der Minderheit, wonach das BAV mit der ERA einfach ein Einvernehmen zur Gewährleistung der Prüfung der Einhaltung des schweizerischen Behindertengleichstellungsrechtes finden soll, ist nicht realistisch. Denn die ERA kann nicht einfach Schweizer Recht übernehmen, da sie dafür keine Grundlage hat. Zudem kennt sie kein Verbandsbeschwerderecht. Mit dem Antrag der Minderheit müssen also für den grenzüberschreitenden Verkehr zwangsläufig wieder zwei Verfahren gestartet werden: eines bei der ERA und eines beim BAV. Damit wäre das Ziel der vorliegenden Änderung verfehlt, indem es wieder zwei Zulassungsverfahren gäbe. Wir können also leider nicht den Fünfer, das Weggli und auch noch die Bäckerstochter haben.
Die Minderheit macht geltend, dass der Wortlaut ihres Antrages nicht zwingend auf zwei Verfahren hinauslaufen müsse, sondern nur auf eine beschränkte zusätzliche Zulassung durch die Schweiz. Doch das ist Augenwischerei, denn einer Übernahme von zusätzlichem Schweizer Sonderrecht würde die ERA nie zustimmen. Allerdings ist es nicht etwa so, dass die Menschen mit Behinderung in Verfahren vor der ERA keine Rechte hätten, ganz im Gegenteil: Das europäische Recht ist diesbezüglich sehr grosszügig. Jede Person, die vom Entscheid betroffen ist, kann klagen. Eine Person mit einer Behinderung, die beispielsweise in der Schweiz ihren Wohnsitz hat, kann dann gegen einen Entscheid der ERA klagen.
Es geht also nur darum, dass das Verbandsbeschwerderecht, wie wir es in der Schweiz kennen, dort nicht zur Anwendung kommt. Damit ist allerdings nichts verloren. So können die Verbände über eine Privatperson eine Beschwerde einreichen. Der Verband kann dann die Kosten, die Vorbereitung und die Folgen des Verfahrens für diese Person übernehmen; das wird im EU-Raum bereits heute so praktiziert. Damit ist eine niederschwellige Klagemöglichkeit auch ohne Verbandsbeschwerderecht möglich. Wenn wir nun aber auf dem Schweizer Weg beharren, machen wir dieses Gesetz faktisch weitgehend obsolet, und das ohne wirkliche Not. Denn im Endergebnis sind die Interessen die gleichen, nur der Weg ist ein unterschiedlicher.
Ich empfehle Ihnen daher namens unserer Kommission, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Leider teile ich die Haltung des Mehrheitssprechers nicht. Das werde ich erläutern: Selbstverständlich ist es sinnvoll und auch nötig, dass wir die Normen für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr vereinheitlichen. Es ist auch richtig, dass die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) die Fahrzeugzulassungen im grenzüberschreitenden Verkehr vornimmt und dass die nationalen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Bewilligungen der ERA für den Betrieb in der Schweiz übernommen werden können. Das ist absolut ein Fortschritt, den es zu unterstützen gilt.
Das darf aber nicht dazu führen, dass wir ein wichtiges Recht, welches wir im Behindertengleichstellungsgesetz verankert haben, aushebeln. Das Behindertengleichstellungsgesetz sieht nämlich vor, dass die Autonomie von Menschen mit Behinderung im ÖV gewährleistet sein muss. Dies ist mit den EU-Normen leider nicht immer der Fall. Das zeigt sich teilweise in der Gutheissung der Beschwerde von Inclusion Handicap bezüglich Dosto-Züge durch das Bundesgericht.
Vielleicht mögen Sie sich noch erinnern: Dieses Verbandsbeschwerderecht im Behindertengleichstellungsgesetz wurde den Organisationen eingeräumt, weil man eben auf eine weitergehende Kontrollinstanz verzichtet hat. Ohne dieses zusätzliche Recht würde die entsprechende Voraussetzung nicht geschaffen, dass man das Behindertengleichstellungsgesetz auch durchsetzen kann.
Wir schlagen deshalb nicht eine Lösung vor, die nicht eurokompatibel wäre, sondern wir möchten, dass das Bundesamt für Verkehr in einer Vorphase den Swiss Finish prüfen müsste und dass es eine Verfügung erlassen müsste, die die Behindertenorganisationen allenfalls anfechten könnten, bevor das europäische Verfahren zum Zuge kommt. Das wird so auch in anderen Bereichen gemacht. Es gilt auch zu vermerken, dass eben nicht nur die internationalen Züge, sondern nach der Gesetzgebung auch nationale Züge diesen neuen Bestimmungen unterliegen könnten. Das würde dazu führen, dass auch Züge, die nur in der Schweiz fahren, nicht den Swiss Finish nach Behindertengleichstellungsgesetz erfahren würden. Deshalb bin ich klar der Meinung, dass man diese zusätzliche Sicherung für die Durchsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes in dieses Recht aufnehmen müsste.
Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Graf Maya · Mit-F · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Ich erlaube mir als Copräsidentin von Inclusion Handicap - somit ist auch meine Interessenbindung offengelegt -, noch kurz Stellung zu nehmen. Sie wurden von Inclusion Handicap ja auch angeschrieben. Inclusion Handicap vertritt als Dachorganisation die Behindertenorganisationen der Schweiz. Dieser Verband hat sich bereits bei der Vernehmlassung sehr kritisch in Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht der Behindertenverbände, das mit dieser Vorgabe akut gefährdet ist, geäussert.
Damit Sie verstehen, warum es so wichtig ist, dass wir das Behindertengleichstellungsgesetz hier sorgfältig umsetzen, möchte ich Sie daran erinnern, dass 2023 die zwanzigjährige Frist zur Umsetzung der Massnahmen im Bereich der Behindertengleichstellung, welche im Behindertengleichstellungsgesetz definiert sind, abläuft. Wir müssten dieses Jahr die Forderung nach Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im öffentlichen Verkehr umgesetzt haben. Das ist aber leider nicht der Fall, Sie können es im Bericht des Bundesrates zum Postulat Reynard 20.3874 nachlesen: 541 von 1800 Bahnhöfen oder Eisenbahnhaltestellen sind immer noch nicht behindertengerecht umgebaut worden. Das sind jetzt nur die Haltestellen, heute sprechen wir aber auch von den Zügen, die fahren: Menschen mit Behinderung soll ein autonomes Einsteigen und Aussteigen ermöglicht werden.
Ich bitte Sie aus diesem Grund, der Minderheit Stöckli zu folgen und mit diesem Antrag eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen. Das ist sehr wichtig. Die Lösung mit diesem Swiss Finish sollte möglich sein. Mit der zusätzlichen Überprüfung durch das BAV in Bezug auf das Schweizer Behindertengleichstellungsrecht würde dieses im Schweizer Eisenbahngesetz verankert, und eine Verfügung wäre dann auch anfechtbar.
Ich möchte gerne noch dem Mehrheitssprecher, Herrn Wicki, antworten. Sie haben gesagt, es sei kein Problem, die Beschwerde könne einfach auf europäischer Ebene eingereicht werden. Das wäre indes ein sehr grosses Problem. Es müsste nämlich jeweils im Namen einer betroffenen Person eine Beschwerde eingereicht werden, was gar nicht so einfach ist. Der Zugang zur Justiz ist für die Schweiz erschwert, und die Betroffenen können selbstverständlich ja auch nicht so viel Zeit und Energie aufwenden, um hier den ganzen Weg an ein höheres Gericht in der EU zu gehen. In der Schweiz können Verbände das tun. Das ist wichtig, weil es nicht um Einzelne geht, sondern um eine ganz grosse Personengruppe in der Schweiz; wir sprechen hier von Hunderttausenden, wir sprechen von auch älteren Personen, die gehbehindert sind und die davon profitieren, dass ein autonomes Benutzen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere unserer Eisenbahn, gewährleistet ist.
Aus diesem Grunde möchte ich Sie wirklich darum bitten - auch im Namen dieser Organisation bzw. der betroffenen Menschen, die sich mittlerweile seit Jahrzehnten dafür einsetzen, dass sie den ÖV endlich überall alleine benützen können -, dass wir diese Schwelle nicht einbauen, sondern sie abbauen. So werden wir wenigstens dem Zweitrat die Möglichkeit geben, diesen Artikel hier noch einmal anzuschauen und eine sinnvolle Lösung für den Swiss Finish zu finden.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich habe natürlich Verständnis, dass die Behindertenorganisationen sich zu dieser Frage entsprechend äussern und das genau beobachten. Ich meine aber, dass ihre Ziele eigentlich erfüllt werden, ohne dass wir hier eine Änderung machen müssen.
Ich bitte Sie namens des Bundesrates, der Mehrheit zu folgen. Mit einer weiterhin geltenden Bewilligungspflicht und der Zuständigkeit beim Bundesamt für Verkehr (BAV) erreicht man eigentlich nichts. Wir hätten dann auch in Zukunft eine Bewilligung der ERA und eine Bewilligung des BAV. Wenn die Verfügung alleine durch die ERA erfolgt, heisst das nicht, dass das Bundesamt für Verkehr, also unsere Vollzugsstelle, aussen vor bleibt. Auch mit dem Antrag der Mehrheit würde das BAV weiterhin zuhanden der ERA prüfen, ob die für die Schweiz gültigen Vorschriften eingehalten werden. Die Einhaltung aller für die Schweiz gültigen Vorschriften würde vor Erteilung einer Bewilligung geprüft. Es handelt sich hier insbesondere um die notifizierten nationalen technischen Vorschriften, ergänzend zu den europäischen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität. Diese betreffen auch den Bereich von Personen mit reduzierter Mobilität. Von daher, meine ich, ist dieses Anliegen eigentlich berücksichtigt.
Die Ergänzung in Absatz 6 ist deshalb nicht erforderlich. Die Verfahren der ERA sehen den Einbezug von sämtlichen notifizierten nationalen technischen Vorschriften vor, ich habe es soeben gesagt. Ich wiederhole: von sämtlichen Vorschriften. Dazu gehört das Behindertengleichstellungsgesetz. Es braucht deshalb hier nicht speziell erwähnt zu werden.
Betreffend Beschwerde haben wir auch in der Kommission ausgeführt, dass eine betroffene Person durchaus Beschwerde führen kann. Wenn sie das nicht selbst tun will, kann sie einer Organisation ihrer Branche oder einer für ihr Anliegen zuständigen Organisation dieses Mandat übertragen. Von daher ist die Beschwerdemöglichkeit hier auch gegeben.
Wenn Sie dem Antrag der Minderheit Stöckli zustimmen würden, würden Sie einfach einen Grossteil des Nutzens gleich wieder aufheben, indem weiterhin zwei Bewilligungen erteilt werden müssten. Dies gesagt, möchte ich aber nicht verhehlen, dass die Anliegen dieser Organisationen berechtigt sind und das Bundesamt für Verkehr natürlich angehalten ist, diese gegenüber der ERA vor der Erteilung einer Bewilligung zu prüfen. Es scheint mir auch wichtig, zuhanden des Amtlichen Bulletins festzuhalten, welchen Meccano wir bei der Lösung der Mehrheit vorsehen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(1 Enthaltung)
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. I Art. 23d; 23e; 23ebis; 23eter; 23f; 23h; 23i Abs. 2 Bst. f; 23j Abs. 1; 23l Abs. 2; 40bbis; 80 Abs. 2; 86a Abs. 1 Bst. d, e; 96b; 97 Abs. 2; Ziff. II Einleitung; Art. 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 23d; 23e; 23ebis; 23eter; 23f; 23h; 23i al. 2 let. f; 23j al. 1; 23l al. 2; 40bbis; 80 al. 2; 86a al. 1 let. d, e; 96b; 97 al. 2; ch. II introduction; art. 21
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. IIa
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Mazzone, Zopfi)
Einleitung
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) vom 13. Dezember 2002 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 3 Bst. c Ziff. 2
2. Artikel 18 und 18w sowie Artikel 23cbis des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957,
Ch. IIa
Proposition de la minorité
(Stöckli, Mazzone, Zopfi)
Introduction
La loi du 13 décembre 2002 sur l'égalité pour les personnes handicapées (LHand) est modifiée comme suit:
Art. 9 al. 3 let. c ch. 2
2. des articles 18 et 18w ainsi que de l'article 23cbis de la loi fédérale du 20 décembre 1957 sur les chemins de fer.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 38 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Nationalrat.