02.081
Militärstrafgesetz (Disziplinarstrafordnung). Revision
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Actuellement, les dispositions touchant aux fautes de discipline sont régies par les articles 180 à 214 du Code pénal militaire et par le règlement de service. Une révision totale a été jugée nécessaire et l'étude en a été entamée en 1999, sous la houlette de l'auditeur en chef.
La législation qui nous est soumise est adaptée à la situation actuelle, en tenant compte des évolutions connues dans la société et dans l'armée depuis 1979, date de la dernière révision. Les principales nouveautés sont les suivantes:
1. De nouvelles sanctions sont introduites: la privation de sortie et l'amende disciplinaire viennent rejoindre la réprimande et les arrêts dans le catalogue à disposition des commandants, afin que les sanctions soient appropriées et efficaces.
2. Les infractions aux ordres et prescriptions de service seront également punissables en cas de négligence.
3. Les délais de prescription sont allongés, soit dans la poursuite, soit dans l'exécution.
4. Tout le droit disciplinaire ressortit désormais au Code pénal militaire.
La réforme est d'importance relative, nous en conviendrons, mais non seulement elle modifie les dispositions du droit disciplinaire dans le Code pénal militaire et la procédure pénale militaire, mais elle adapte aussi quelques autres dispositions à "Armée XXI" et à la jurisprudence issue de la Convention européenne des droits de l'homme et du Tribunal militaire de cassation.
La commission est entrée en matière sans opposition. Je vous recommande d'en faire de même.
Mathys Hans Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2003 die heute zur Diskussion stehende Vorlage behandelt. Das Hauptziel der Totalrevision der Disziplinarstrafordnung ist die gesetzliche Anpassung an die aktuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Praxis seit der letzten Revision 1979. Die Disziplinarstrafordnung soll ferner an die Rechtsprechung des Militärkassationsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte angepasst werden und insofern verfassungskonform sein.
Um was geht es im Wesentlichen? Es soll ein neuer Sanktionskatalog eingeführt werden, der Folgendes beinhaltet:
1. Es besteht die Möglichkeit eines Verweises, einer Ausgangssperre - das bedeutet den Verbleib während des Ausgangs in der Unterkunft für 3 bis 15 Tage - sowie einer Disziplinarbusse. Der Kommandant im Dienst hat die Möglichkeit, Bussen bis maximal 500 Franken auszusprechen, die Militärbehörden ausserdienstlich bis maximal 1000 Franken. Schliesslich haben wir den Arrest: Dieser soll inskünftig nur noch als scharfer Arrest ausgesprochen werden können und maximal zehn Tage dauern. Bis zur Maximaldauer von zehn Tagen fällt die Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht unter den Begriff der Anklage und kann daher in einem Disziplinarstrafverfahren verhängt werden.
2. Im Zusammenhang mit der Korrektur der Strafbarkeitsgrenzen sollen neu Widerhandlungen gegen Befehle und Dienstvorschriften, auch wenn sie fahrlässig begangen wurden, strafbar sein. Damit wird dem Umstand Beachtung geschenkt, dass solche Widerhandlungen in Zukunft formal-rechtlich korrekt bestraft werden können. Die Vollstreckungsfrist von Disziplinarstrafen soll von sechs auf zwölf Monate angehoben werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die bisherigen sechs Monate zu kurz sind.
3. Schliesslich bleibt das Ruhen der Verjährung im Disziplinarstrafrecht bestehen. Durch eine einheitliche Regelung auf Gesetzesstufe soll eine Gesamtübersicht hergestellt werden. Ein Disziplinarreglement soll jedem Angehörigen der Armee zugänglich sein.
Der Ständerat hat am 10. Juni 2003 die vorliegende Disziplinarstrafordnung behandelt und sie mit 28 zu 0 Stimmen angenommen. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist ohne Gegenantrag auf das Geschäft eingetreten, und ich empfehle Ihnen, Gleiches zu tun.
Christen Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Les porte-parole des groupes ne souhaitent pas s'exprimer; ils sont tous d'accord d'entrer en matière.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Militärstrafgesetz (Revision der Disziplinarstrafordnung)
Code pénal militaire (Révision du droit disciplinaire)
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ersatz von Ausdrücken, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5, 6, 10, Abs. 2; 34 Ziff. 5; 61; 72
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction, Remplacement d'expressions, art. 2 al. 1 ch. 5, 6, 10, al. 2; 34 ch. 5; 61; 72
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 81 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Hubmann, de Dardel, Garbani, Gross Jost, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Teuscher, Thanei)
Streichen
Art. 81 al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Hubmann, de Dardel, Garbani, Gross Jost, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Teuscher, Thanei)
Biffer
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich beantrage Ihnen, Artikel 81 Absatz 1 zu streichen.
Wenn Sie Artikel 81 Absatz 1 mit Artikel 82 Absatz 1 vergleichen, sehen Sie, dass ein völlig identisches Verhalten von Dienstpflichtigen zu ganz unterschiedlichen Sanktionen führt: Im einen Fall wird das Verhalten mit bis zu 18 Monaten Gefängnis bestraft, im andern mit höchstens 6 Monaten Gefängnis, Haft oder Busse. Dieser Unterschied ist stossend. Wenn jemand in einer Bijouterie eine wertvolle Halskette stiehlt und damit den Tatbestand von Artikel 137 StGB erfüllt, wird bei der Bestrafung auch nicht unterschieden, ob der Dieb die Kette weiterverkaufen oder seiner Frau zum Geburtstag schenken wollte - Diebstahl ist Diebstahl und muss als solcher bestraft werden.
Genauso bei den Artikeln 81 und 82 des Militärstrafgesetzes: Zu bestrafen ist die Nichtteilnahme am Orientierungstag oder an der Rekrutierung oder, in Buchstabe b, das Nichtantreten zum Leisten des Militärdienstes, unabhängig davon, ob der Betreffende grundsätzlich seinen Dienst leisten will oder nicht. Es geht nicht an, gleiche Sachverhalte so unterschiedlich zu bestrafen.
Ein weiterer Grund, weshalb ich Ihnen die Streichung dieses Absatzes beantrage, ist folgender: Es macht keinen Sinn, die Verweigerung des Militärdienstes mit Gefängnis zu bestrafen. Wenn jemand sich weigert, Militärdienst zu leisten, hat er in der Regel ernsthafte Gründe, und auch die Androhung von 18 Monaten Gefängnis wird an diesen Gründen nichts ändern. Diese jungen Leute müssen die Möglichkeit haben, Zivildienst zu leisten. Eine solche Lösung wird auch mithelfen, persönliche Dramen zu verhindern, wie sie leider immer wieder vorkommen. Ich kenne Fälle, in denen sich sensible junge Männer sogar das Leben genommen haben, weil sie keinen Militärdienst leisten wollten.
Militärdienstverweigerer zu bestrafen hat weder eine generalpräventive noch eine spezialpräventive Wirkung. Als ich in jungen Jahren in Paris Französisch studierte, wohnte in unserem Studentenhaus ein junger Schweizer aus der Romandie, der Dienstverweigerer war. Jedes Jahr fuhr er in die Schweiz, um seinen WK im Gefängnis abzusitzen. Dies hat an seiner Einstellung gegenüber der Armee überhaupt nichts geändert, ganz im Gegenteil. Dieser junge Mann hätte mit grossem Engagement Zivildienst geleistet; davon bin ich überzeugt.
Ich bitte Sie deshalb, Absatz 1 von Artikel 81 zu streichen und damit etwas Konstruktives zum Militärstrafgesetz beizutragen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Für einmal kann ich mich Frau Hubmann nicht anschliessen. Ich bitte Sie, mit der Mehrheit für die Belassung dieses Artikels zu stimmen, und zwar aus folgenden Gründen: Wir haben bereits in der Kommission darüber gesprochen und festgestellt, dass der Antrag Hubmann möglicherweise auch deshalb gestellt worden ist, weil bei der Antragstellerin die klare Unterscheidung zwischen Dienstverweigerung und Dienstversäumnis nicht gemacht wird und weil der Unterschied in der mentalen Situation nicht beachtet worden ist.
Es ist so, dass Artikel 81 Absatz 1 die Dienstverweigerung aufs Korn nimmt. Dienstverweigerung heisst grundsätzlich, dass man nicht bereit ist, Militärdienst zu leisten. Artikel 82 hat dann aber das Dienstversäumnis im Blick. Dienstversäumnis heisst eben, dass man eine gewisse Militärdienstleistung - aus möglicherweise subjektiven momentanen Gründen - nicht leisten kann, nicht leisten mag, dass man aber nicht grundsätzlich den Dienst in der Armee, den Dienst mit der Waffe verweigert. Das ist der Unterschied zwischen diesen beiden Artikeln. Wer diesen Unterschied wahrnimmt, der kann eben durchaus verstehen, dass diese beiden Artikel unterschiedliche Strafdrohungen umfassen.
Frau Hubmann hat als Sprecherin der Minderheit auch argumentiert, dass die Dienstverweigerung wegfallen könnte und dass nur noch Artikel 82, das Dienstversäumnis, beibehalten werden müsste. Sie hat auch damit argumentiert, dass man damit sehr viele junge Leute nicht kriminalisieren würde. Das hat einen guten Hintergrund, aber man muss natürlich wissen, dass für all jene, die aus Gewissensgründen keinen Dienst in der Armee leisten können und nicht leisten wollen, die Möglichkeit des Zivildienstes besteht. Nach meinen Informationen ist es so, dass in über 90 Prozent aller Fälle, in denen jemand aus Gewissensgründen keinen Dienst leisten möchte, auch die entsprechende Dispensation ausgesprochen wird und anstelle des Militärdienstes Zivildienst geleistet werden kann. Auch dort sind also die Möglichkeiten gegeben, sind die Mittel vorhanden. Aus diesen Gründen geht der Antrag der Minderheit etwas ins Leere.
Ich bitte Sie daher namens unserer Fraktion, beim Entwurf des Bundesrates, dem der Ständerat ebenfalls gefolgt ist, zu bleiben.
Siegrist Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Hubmann hat gesagt, Diebstahl sei gleich Diebstahl. Gerade so ist es nicht. Diebstahl ist ein guter Vergleichstatbestand: Diebstahl ist nicht das Gleiche wie Sachentziehung, und gewerbsmässiger Diebstahl ist nicht das Gleiche wie einfacher Diebstahl. Auch hier haben wir letztlich sehr unterschiedliche Tatbestände, ob mit oder ohne Aneignungsabsicht usw., ähnlich wie wir das zum Beispiel auch bei vorsätzlicher einfacher und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung haben.
Unabhängig von den Folgen ist es eben bei Vorsatzdelikten so, dass immer auch eine subjektive Seite des Tatbestandes vorhanden ist. Wenn man diese berücksichtigt, dann ist es mit entscheidend, worauf sich Wille und Wissen eines Täters richten, genauso wie im bürgerlichen Strafgesetzbuch. Das hat nichts zu tun mit der Pönalisierung der Motive, sondern hat damit zu tun, dass es eben auch objektiv zwei verschiedene Dinge sind, ob jemand den Dienst versäumt oder ob er den Dienst verweigert bzw. ob er desertiert.
Schliesslich muss ich natürlich auch noch darauf hinweisen, dass die Frage des zivilen Ersatzdienstes in der Zwischenzeit, anders als damals bei diesem jungen Mann in Paris, gelöst ist. Es ist klar, dass Artikel 81 nur bei denjenigen zum Zuge kommt, die eben nicht der zivilen Ersatzpflicht, sondern der Militärdienstpflicht unterliegen.
Ich bitte Sie also hier, weil es um zwei unterschiedliche Tatbestände geht, der Mehrheit zu folgen.
Christen Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion unterstützt die Mehrheit.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
L'article 81 alinéa 1er est à voir en relation avec l'article 82 alinéa 1er. Les orateurs qui se sont exprimés ont expliqué à l'envi de quoi il s'agissait; mais nous allons quand même dire ce qui suit.
La minorité Hubmann propose de biffer l'article 81 alinéa 1er en fondant son argumentation sur deux points. Selon cette minorité, il est faux de différencier la peine selon que le dessein de refuser le service militaire est présent ou non. De plus, la minorité ne croit pas au caractère dissuasif de la sanction et préférerait qu'on y renonce lorsque la personne concernée objecte mais est prête à effectuer un service civil. Il faut déclarer d'emblée qu'il ne s'agit là non pas d'une modification de fond du droit disciplinaire, mais bien d'une adaptation terminologique à l'"Armée XXI"; ainsi parle-t-on dorénavant de "journée d'information" ou de "recrutement".
Pour le reste, la majorité est d'avis que l'attitude visée à l'article 81 et à l'article 82 n'est pas la même, et que la sanction doit donc logiquement être différenciée. Qui refuse l'armée par principe doit être puni de façon plus rude que celui qui n'accomplit pas son service militaire et son devoir pour des motifs professionnels ou personnels que l'on peut comprendre, ceci sans remettre en question le principe même de sa soumission aux obligations militaires.
Par 10 voix contre 8, la Commission des affaires juridiques du Conseil national vous propose de suivre le Conseil fédéral et le Conseil des Etats et de refuser la proposition de minorité Hubmann.
Mathys Hans Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Minderheit Hubmann beantragt die Streichung von Artikel 81 Absatz 1. Im Wesentlichen wird von der Minderheit argumentiert, dass das gleiche Verhalten eines Dienstpflichtigen zu verschiedenen Sanktionen führe: Wenn jemand den Militärdienst verweigere, habe er in der Regel ernsthafte Gründe, und auch die Androhung einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten werde an diesen Beweggründen ja nichts ändern.
Die Mehrheit der Kommission argumentiert hingegen, dass Artikel 81 mit der Revision an sich nichts zu tun habe; es gehe um eine sprachliche Anpassung im Zusammenhang mit "Armee XXI". Bisher hiess es beispielsweise "Aushebung", neu spricht man von "Rekrutierung" und von "Orientierungstag". Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe e ist ebenfalls eine Anpassung an die Praxis. Dienstverweigerung ist aber nicht gleich Dienstversäumnis gemäss Artikel 82. Beim Dienstversäumnis macht der Angehörige der Armee in Zukunft wieder Militärdienst. Das Strafmass beträgt deshalb nur eine Haft von 6 Monaten oder eine Busse und nicht eine Gefängnisstrafe von bis zu 18 Monaten wie bei der Dienstverweigerung.
Die Kommission votierte mit 10 Stimmen für die Vorlage gemäss Ständerat. Auf den Antrag Hubmann entfielen 8 Stimmen.
Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern
Das Notwendige ist eigentlich gesagt; ich kann mich auf zwei Punkte beschränken:
1. Der vorgelegte Artikel beinhaltet keine materielle Änderung des Gesetzes. Es ist eine sprachliche Anpassung, die im Rahmen dieser Teilrevision vorgenommen wird.
2. Die von der Minderheit beantragte Streichung hätte, wahrscheinlich entgegen der Annahme der Antragsteller, nicht etwa die Aufhebung der Strafverfolgung für Dienstverweigerer zur Folge. Denn es wird nicht die Strafverfolgung generell als aufgehoben oder aufzuheben beantragt, sondern nur die neue Fassung bekämpft. Der alte Artikel 81 wäre nach wie vor in Kraft. Deshalb kann ich die Diskussion auch materiell nicht so führen, wie sie wahrscheinlich verlangt wird. Im Übrigen wäre ich entschieden auch gegen die Aufhebung von Artikel 81. Aber das braucht im Moment nicht weiter erörtert zu werden.
Ich bitte Sie also, den Antrag abzulehnen.
Christen Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 84 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 45 Stimmen
Art. 82 Abs. 1; 83 Abs. 1; 84 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 82 al. 1; 83 al. 1; 84 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 180
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
b. Streichen
c. Streichen
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Seiler, Baumann J. Alexander, Cina, Glasson, Gutzwiller, Jutzet, Leuthard, Mathys)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 180
Proposition de la majorité
Al. 1
....
b. Biffer
c. Biffer
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Seiler, Baumann J. Alexander, Cina, Glasson, Gutzwiller, Jutzet, Leuthard, Mathys)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Artikel 180 Absatz 1 hat die Kommission die Buchstaben b und c gestrichen. Es war dies ein Stichentscheid: Das Ergebnis der Abstimmung in der Kommission war 8 zu 8 Stimmen, und die Präsidentin hat zugunsten des Streichungsantrages von Herrn de Dardel entschieden.
Es geht um die Definition des Disziplinarfehlers. Einfach ist: Wenn dienstliche Vorschriften für einen Motorfahrer bestehen, der ein Fahrzeug führt, gelten die Strassenverkehrsregeln. Wenn er sie verletzt, hat er auch einen Disziplinarfehler gemacht.
Nun kommen wir aber in den Bereich des nicht so klar Fassbaren; da steht: wer "öffentliches Ärgernis erregt" bzw. wer "Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt". Es braucht, bei der Vielfalt der möglichen Formen der Disziplinarfehler, gewisse allgemeine Formulierungen. Es ist nicht möglich, alle denkbaren Auswüchse gegen die Disziplin im Gesetz aufzulisten. Es kämen immer noch die undenkbaren Auswüchse dazu.
Von den Armeeangehörigen im Dienst muss erwartet werden können, dass sie sich anständig aufführen. Die Truppenkommandanten müssen die Möglichkeit haben, Verletzungen der Anstandspflicht und auch öffentliches Ärgernis, als gesteigerte Möglichkeit der Unanständigkeit, rasch und konsequent zu ahnden. Auch ich war skeptisch gegenüber den unbestimmten, offenen Begriffen, bin aber zur Einsicht gelangt, dass sie absolut notwendig sind. Dazu kommt, dass Sie die verwendeten Ober- oder Sammelbegriffe in den meisten kantonalen Einführungsgesetzen ebenfalls finden. Sie erweisen den Angehörigen der Armee und dem Dienstbetrieb einen Dienst, wenn Sie diese Streichungen aufheben und mit Ständerat und Bundesrat stimmen.
de Dardel Jean-Nils · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je devine que les rapporteurs vont défendre la position de la majorité avec quelque mollesse. Pour cette raison, je me permets de prendre la parole au nom du groupe socialiste.
La majorité de la commission - de justesse, il est vrai, avec la voix prépondérante de la présidente - considère que les lettres b et c de l'article 180 alinéa 1er constituent une définition beaucoup trop floue. Les notions de scandale, de bienséance, de comportement scandaleux, ont un caractère essentiellement subjectif et un caractère en relation avec le monde des idées, des valeurs morales ou spirituelles - tous domaines qui ne donnent aucun élément précis permettant de qualifier un acte tombant sous le coup d'une sanction pénale ou disciplinaire.
Je relève aussi que dans le règlement de service de l'armée suisse, article 58 alinéa 1er, il est dit: "Quiconque porte l'uniforme représente la troupe; il est tenu dès lors d'observer une présentation et un comportement corrects." Autrement dit, dès qu'une personne porte l'uniforme, elle est tenue d'observer un comportement correct. Si elle ne le fait pas, par exemple si elle a un comportement avilissant, si cette personne se conduit aussi mal, alors elle tombe sous le coup de l'article 180 alinéa 1er lettre a - que la majorité, évidemment, ne combat pas du tout. Autrement dit, la lettre a est tout à fait suffisante pour sanctionner, le cas échéant, des comportements incorrects qui sont faits sous l'uniforme. Et je crois que c'est là l'essentiel.
En définitive, la majorité de la commission a appliqué le principe fondateur du droit pénal et ce principe fondateur doit être appliqué même si on est en droit disciplinaire: "nullum crimen, nulla poena sine lege" - il n'y a pas de crime ou peine sans loi, il n'y a pas de crime possible si une loi ne définit pas de manière précise ce qu'il en est des éléments du délit.
Pour ces raisons, je vous demande de suivre la majorité.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Ich hätte mich bei diesem Artikel nicht gemeldet, wenn ich nicht gesehen hätte, dass beide Berichterstatter der Minderheit angehören. Ich denke, es ist vielleicht doch gut, wenn man noch einige Argumente der Mehrheit hier ausbreiten kann.
Wir sind im Disziplinarstrafrecht. Es ist zu Recht gesagt worden: Keine Strafe ohne einen entsprechenden Straftatbestand. Ich möchte aber diese rechtlichen und rechtstheoretischen Überlegungen nicht vertiefen, sondern möchte Sie einfach fragen: Ist es denn nicht eine absolute Selbstverständlichkeit, dass Männer in Uniform - auch Frauen in Uniform - diese beiden Vorgaben, die in Literae b und c gemacht werden, einhalten müssen? Es ist aus meiner Sicht keine Doppelspurigkeit, wie Herr de Dardel gemeint hat, sondern es ist wahrscheinlich auch im Hinblick auf gewisse Vorfälle in den letzten Jahren eine Notwendigkeit, diese beiden Aspekte bei den Disziplinarfehlern in diesen Artikel 180 hineinzunehmen. Wenn gesagt wird, es sei ein Gummiparagraph, dann muss ich darauf hinweisen, dass wir in unserer Rechtsordnung viele derartige unbestimmte Begriffe haben, die dann in der Praxis konkretisiert werden müssen. Wenn weiter gesagt wird, dass die entsprechenden Tatbestände bereits in Litera a enthalten seien, dann darf man doch darauf hinweisen, dass es auch im Strafrecht immer wieder Fälle gibt, wo man ganz konkrete Detailfragen herausnimmt und speziell regelt. Das scheint mir hier ein richtiger und ein notwendiger Fall zu sein.
Die Bestimmungen in den Buchstaben b und c sind zwar Selbstverständlichkeiten. Aber auch Selbstverständlichkeiten kann man in Vorschriften, z. B. in einer Polizeiverordnung oder einer Disziplinarverordnung für Polizisten, festhalten. Beim Militär, bei militärisch Uniformierten, ist es, glaube ich, dasselbe. Die Absicht wird auch von der Minderheit nicht bestritten. Es sind rechtstheoretische Bedenken, die angeführt werden; sie wiegen aber meines Erachtens nicht so schwer.
Ich beantrage Ihnen, mit der Minderheit für die Fassung des Bundesrates und des Ständerates zu stimmen.
Siegrist Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist leider nicht immer so klar, dass Leute in einem Kollektiv und in Uniform sich in allen Situationen anständig verhalten. Es gibt gerade hier Drucksituationen, Angstmomente, Schlaflosigkeit, es gibt aber auch die gruppendynamischen Prozesse, die anders spielen als in nicht vergleichbaren zivilen Situationen. Die Armee stellt eine Ordnung dar, ähnlich wie ein Polizeikorps oder ähnlich wie das klassische Beamtenrecht sie dargestellt hat. In dieser Ordnung geht es nicht nur darum, die Vorschriften genau einzuhalten, sondern ihr liegt ein Menschenbild zugrunde, bei welchem vom Einzelnen mehr verlangt werden muss als nur gerade die blanke Einhaltung der Vorschriften, weil sich erst daraus, wenn mehr verlangt wird, neben dem Gehorsam eben die Disziplin im eigentlichen Sinne des Wortes ergibt; das wiederum ist eine Grundsäule solcher Ordnungen.
Es erstaunt mich eigentlich, dass die Mehrheit jetzt versucht, aus einem Armeeangehörigen ein Wesen zu machen, das nur gerade Vorschriften einhält, aber keine weiteren Regeln der Disziplin, des Anstandes und der öffentlichen Ordnung oder der Kameradschaft einhalten muss, Regeln des Anstandes gegen innen und gegen aussen, Regeln des Umgangs mit Zivilpersonen, Regeln der menschlichen Haltung und des Anstandes aber auch in Notlagen, die für das Militärische typisch sind. In all diesen Bereichen kommt eben das zum Tragen, was eine Grundhaltung ist, was Disziplin ist, die über den Gehorsam hinausgeht.
Noch ein anderer Gesichtspunkt: In der Praxis ist es so, dass die beiden Bestimmungen in den Buchstaben b und c, welche die Mehrheit streichen möchte, vor allem in zwei Situationen zur Anwendung kommen, nämlich erstens dort, wo es um den Schutz der Zivilbevölkerung geht, zweitens aber auch dort, wo es um die Vorgesetzten geht. Bei den Vorgesetzten ist es in der Praxis meistens so, dass sie die Regeln und die Befehle sehr wohl einhalten, dazu sind sie ja Vorgesetzte geworden. Aber bei gewissen Verhaltensregeln, Anstandsregeln und menschlichen Haltungen, die man von den Vorgesetzten in einem anderen Ausmass als vom Soldaten verlangt, gibt es immer wieder Probleme. Also, auch weil wir ein Disziplinarstrafrecht wollen, das nicht nur für die Soldaten, sondern auch für die Kader, für die Vorgesetzten, ist, brauchen wir mehr als nur diese nackte Litera a.
Ich bitte Sie deshalb, auch im Namen der SVP-Fraktion, mit der Minderheit zu stimmen.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Vous avez bien compris que je serais plus à l'aise pour défendre la minorité de la commission vu que j'y appartiens. Mais je crois que la parité et la justice sont là puisque les orateurs favorables à la majorité ont pu s'exprimer à l'envi.
Je me contenterai donc de vous rappeler que les notions de "scandale", de "bienséance" et de "comportement scandaleux", que l'on trouve aux lettres b et c de l'alinéa 1er de l'article 180, semblent bien subjectives et d'un autre temps à la majorité de la commission.
La majorité, acquise avec la voix prépondérante de la présidente, propose de biffer les lettres b et c, mais à titre personnel, je soutiendrai la proposition de minorité Seiler, défendue par M. Baumann J. Alexander.
Mathys Hans Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Mehrheit der Kommission spricht sich für Streichen aus, weil diese Begriffe zu unklar, zu allgemein formuliert und zu "gummig" seien. Die Minderheit beantragt Ihnen, es sei am Beschluss des Ständerates festzuhalten, es gehe dabei um die Möglichkeit der Disziplinierung bei Erregen eines öffentlichen Ärgernisses oder bei Verletzung der Grundregeln des Anstandes oder bei grobem Unfug.
Die Kommission hat mit Stichentscheid der Präsidentin für den Antrag der Mehrheit votiert.
Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich beantrage Ihnen ebenfalls, mit der Minderheit zu stimmen und den Streichungsantrag der Mehrheit abzulehnen. Ich habe Anträge selbstverständlich nicht zu kommentieren und schon gar nicht zu qualifizieren, aber ich werde den Eindruck nicht ganz los, dass hier auch eine kleine Spur Schlitzohrigkeit mit von der Partie ist.
Was wollen wir? All das, was gelegentlich - nicht nur im Militär, sondern in allen Gruppen, die öffentlich auftreten - zum Ärgernis wird, wollen wir hier sauber, rechtlich abgestützt, als Tatbestände und Disziplinarfehler aufführen. Jetzt kann doch niemand sagen, dass irgendwelche öffentlichen Unanständigkeiten, die nicht - wie in Absatz 1 Litera a dargestellt wird - im Dienstbetrieb, sondern ausserhalb des Dienstbetriebes passieren, nicht geahndet werden sollen. Ich bin auch etwas erstaunt, dass beispielsweise das Anmachen von Frauen nicht als Ärgernis einzustufen ist, bei dem man allenfalls eingreifen sollte. Ich bin nicht ganz sicher, ob man sich bewusst ist, dass auch das Auftretenlassen von Tänzerinnen an Kompanieabenden dann allenfalls nicht geahndet werden könnte.
Ich dramatisiere nichts, aber ich bitte auch hier, doch die Grundlage dafür zu geben, um genau den Regeln des Anstandes Nachachtung zu verschaffen, deren Nichtbeachtung sonst, wie bei anderen zum Teil gruppendynamischen Prozessen, eben auch in einer Milizarmee zu Klagen Anlass gibt. Also halte ich dafür, dass das, was bisher teilweise im Dienstreglement, aber eben nicht auf der gleichen Stufe geregelt war, jetzt hier im Gesetz - wo es auch seinen richtigen Platz hat - aufgenommen werden muss.
Ich bitte Sie deshalb, mit der Minderheit zu stimmen.
Christen Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 80 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 34 Stimmen
Art. 181-187
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 188
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Baumann J. Alexander
Streichen
Art. 188
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Baumann J. Alexander
Biffer
Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Disziplinarbusse, die hier mit diesem Artikel 188 im Militär eingeführt werden soll, passt wohl zum neuen Konzept des revidierten Strafgesetzbuches, aber sie passt nicht zur Schweizer Armee, die noch immer eine Milizarmee darstellt. Wenn wir Dienst leisten, tragen wir die Uniform. Wie es der Begriff ausdrückt, sind in Uniform alle gleich. Es werden auch alle gleich behandelt, ob einer jetzt Hilfsarbeiter oder Prokurist sei. Die Geldbusse muss ihrem Zweck gemäss bei jedem Betroffenen in Beachtung seiner Strafempfindlichkeit das gleiche Ausmass der Betroffenheit auslösen. Dem Begüterten muss die Strafe in gleicher Intensität wehtun wie dem Mittellosen. Das Prinzip der Gleichheit der Armeeangehörigen müsste bei Einführung der Geldbusse gerechterweise verletzt werden - einen Tarif wollen wir ja nicht einführen.
Wer diese Bestimmung über die Geldbusse erfunden hat, war entweder nie im Dienst oder dann lediglich in den Halbschuhen. Die Geldbusse passt nicht zu unserer Milizarmee. Bei einer Berufsarmee können Sie die Kürzung des Lohnes bei groben Verfehlungen vereinbaren und ins Reglement aufnehmen. Es werden jetzt in dieser "Armee XXI" Änderungen und Neuerungen in ausreichendem Mass durchzuführen sein. Beschränken wir uns dabei auf das Notwendige. Tief greifende Änderungen im Bereich der persönlichen Betroffenheit sind zweckmässigerweise zu vermeiden.
Ich bitte Sie daher, meinen Streichungsantrag zu unterstützen.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
La commission n'a pas eu l'occasion de se prononcer sur la proposition Baumann J. Alexander - qui est pourtant membre de la commission - puisque ce dernier ne l'a pas présentée en séance. Mais je me permettrai de m'amuser un petit peu de cette proposition, puisque M. Baumann "fait là assaut" de socialisme ou d'égalitarisme, ce qui ne lui convient guère d'habitude! En effet, nous avons ici la possibilité de condamner des gens à des peines pécuniaires pour des fautes qui sont légères, et je crois qu'il n'y a pas lieu de faire de différences entre riches et pauvres, même si, on en convient avec M. Baumann, tout le monde est égal sous l'uniforme militaire. Si l'on biffait l'article 188 en suivant la proposition Baumann J. Alexander, nous en arriverions à trouver d'autres sanctions pour des fautes légères, et il me semble que ce n'est pas de bon aloi.
Je vous propose donc, bien que la commission n'ait pas délibéré sur cette proposition, de la repousser.
Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich bitte Sie, den Antrag Baumann J. Alexander abzulehnen. Wenn Sie zum einen schon das Prinzip der Disziplinarbusse streichen würden, müsste dann auch eine Reihe anderer Artikel, mindestens auch der folgende Artikel 189, gestrichen werden. Aber auch ohne diesen vielleicht formellen Mangel des Antrages ist er nach meinem Dafürhalten nicht gerechtfertigt, und das ist der Grund meines Antrages.
Herr Baumann, Sie wollen den Truppenkommandanten ein Recht nicht zugestehen, das jeder Fussballschiedsrichter jeden Sonntag ausübt. Jede gelbe oder rote Karte kostet etwas, und zwar absolut nach fixem Tarif. Hier wird entsprechend der modernen Strafordnung eine Geldbusse eingeführt. Sie wissen, dass der einfache Arrest abgeschafft wird, dass hier die Möglichkeit einer Geldbusse eingeführt und als Mittel den Truppenkommandanten in die Hand gegeben wird. Selbstverständlich wird er die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen haben. Das ist im Übrigen bei jeder richterlichen Tätigkeit so. Und er wird den ganzen Sachverhalt zu würdigen haben und nicht einfach schematisch Bussen ausfällen können.
Vor diesem Hintergrund entspricht dieser Entwurf einer modernen Strafordnung, ist auch im bürgerlichen Strafrecht absolut gang und gäbe. Eine Busse gibt es im Übrigen schon heute, aber aufseiten der Militäradministration. Schliesslich erscheint es dem Bundesrat und auch der Mehrheit der Kommission als adäquates Mittel, das zwischen Verweis und Arreststrafe steht, eben für mittelschwere Disziplinarvergehen, beispielsweise für Vergehen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes, wo bis heute in der Regel einfache Arreststrafen ausgesprochen wurden, aber inskünftig ja wohl kaum in jedem Fall eine scharfe Arreststrafe auszusprechen ist.
Deshalb fürchte ich nicht um die Vernunft unserer Kommandanten, die dieses Mittel anwenden und auch in der Lage sein werden, situationsadäquat eine Strafe zu fällen. Für den Soldaten selber gehört es zum Alltag, dass er vor diesem Strafrahmen agiert. Denn im zivilen Strafrecht ist es eine absolute Alltäglichkeit.
Deshalb bitte ich Sie, auch hier diese Möglichkeit einzuführen und den Antrag Baumann J. Alexander abzulehnen.
Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Bundesrat, Sie haben die Sportler angeführt, die vom Schiedsrichter zu einer Geldbusse verurteilt werden. Nun ist die Mitgliedschaft beim "FC Immergrün" und beim Handballclub "Triff den Ball" freiwillig; die Mitgliedschaft bei der schweizerischen Armee beruht nur in aussergewöhnlichen Fällen auf Freiwilligkeit. Es gehen viele in die Armee, weil sie verpflichtet sind. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied. Das Militär will eben diese Gleichheit; davon habe ich gesprochen. Glauben Sie nicht, dass diese Gleichheit durch die Würdigung der persönlichen Verhältnisse aufgehoben wird, dass sie gestört wird? Dass es heisst: Der ist ja ein "dicker Georges", der muss 500 Franken Busse bezahlen, der andere nur 20 Franken? Machen wir den "Seich" nochmals, aber lassen wir das den Armen tun, der muss nur 20 Franken Busse bezahlen.
Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern
Herr Baumann, ich vermag der Argumentation in der Logik nicht ganz zu folgen:
1. Ein schweres Foul ist ein schweres Foul, wo immer es auch begangen wird.
2. Auch der einfache Arrest musste schuldadäquat zugewiesen werden. Es wurden nicht einfach für den Tatbestand X so und so viele Tage verfügt. Nicht anders ist es bei einer Busse. Wenn jemand nicht vermögend ist, wird es genau der Fähigkeit des Truppenkommandanten entsprechen, dem gerecht zu werden. Von den Einheitskommandanten habe ich eine sehr hohe Einschätzung. Die Kommandanten kennen ihre Leute und werden schon wissen, was im Einzelfall angebracht ist, wenn sie eine Disziplinarstrafe verfügen. Ich selber habe während Jahren Truppen geführt; derartige Fragen waren eigentlich nie ein Problem. Allerdings hatten wir eine andere Strafmöglichkeit. Jetzt wird der einfache Arrest gestrichen. Das hier ist eine mögliche Form der Ahndung eines solchen Falles.
Ich bitte Sie also, dem Antrag Baumann J. Alexander nicht zuzustimmen.
Christen Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 105 Stimmen
Für den Antrag Baumann J. Alexander .... 6 Stimmen
Art. 189
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 190
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(de Dardel, Garbani, Gross Jost, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Teuscher, Thanei)
Abs. 5
.... Schreibmaterial, literarische oder kulturelle Schriften sowie militärische Dienstvorschriften ....
Art. 190
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(de Dardel, Garbani, Gross Jost, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Teuscher, Thanei)
Al. 5
.... des publications de nature littéraire ou culturelle, ainsi que des règlements ....
de Dardel Jean-Nils · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Tout d'abord, il faut situer le problème. Nous parlons ici des arrêts, c'est-à-dire de la peine de détention, de privation de liberté en matière disciplinaire. Je rappelle que les arrêts peuvent aller jusqu'à dix jours.
Il est important à mon avis de ne pas banaliser ce que constitue la privation de liberté, d'autant que cette privation de liberté est faite sous le régime militaire en isolement très sévère. Pour tous ceux qui ont vécu la privation de liberté ou qui connaissent de près des gens qui l'on vécue, celle-ci est une situation très douloureuse, angoissante, déstructurante, démotivante. C'est d'ailleurs une des raisons pour lesquelles, dans le droit pénal ordinaire, le Parlement a renoncé à toutes les peines de courte durée en matière de privation de liberté. Donc, en principe, dans le droit pénal ordinaire, pour les gens qui ne portent pas l'uniforme, il n'y a plus de peine de privation de liberté de courte durée. En revanche, on maintient cette institution dans le droit disciplinaire militaire, pour des raisons de discipline militaire précisément. Si, au plan militaire, on maintient ces courtes peines de détention, alors que l'on prévoie au moins des conditions de détention qui soient un tant soit peu dignes d'un minimum de civilisation.
Dans le texte de la majorité, le détenu aux arrêts militaires a droit, à titre de lecture, à un journal par jour, à des publications religieuses et à des règlements militaires. En ce qui concerne le journal - l'unique journal qui est mis à disposition du détenu -, on peut peut-être se consoler en se disant que, de toute façon, avec la concentration de la presse, tous les journaux se ressemblent et qu'en conséquence en lisant un seul journal, on lit tous les journaux. C'est peut-être un lot de consolation. On peut aussi se dire qu'avec la presse telle qu'elle est aujourd'hui, il y a une espèce de pensée unique et que, par conséquent, en rendant hommage à cette pensée unique, on ne donne qu'un seul journal aux détenus militaires.
Dans sa proposition, la minorité n'a pas remis en cause le fait de mettre à disposition ce journal unique. En revanche, elle a voulu ajouter dans le droit des détenus la possibilité de lire quelque chose d'intéressant, d'un tant soit peu captivant et positif; elle a voulu ajouter des publications d'ordre culturel ou littéraire. Nous nous trouvons en effet dans la situation où, selon le système de la majorité, le détenu ne peut lire que la Bible, le Coran, la Torah éventuellement, ou alors le règlement de service - abstraction faite du journal unique. Je dois dire qu'en ce qui concerne les textes religieux, d'abord, cette espèce d'obligation de les lire est à mon avis une infraction à la religion elle-même. Je vois mal que l'une ou l'autre de ces religions puisse justifier le fait que l'on force en quelque sorte une personne à lire des textes religieux ou sacrés. Ensuite, en ce qui concerne le règlement de service, Monsieur le Conseiller fédéral, très franchement, moi je vous dis que même le militariste le plus acharné, s'il est mis en détention - ce qui sera évidemment très rarement le cas, parce que c'est une catégorie de gens qui ne va pas souvent dans les cachots militaires - trouvera assez imbuvable la lecture du règlement de service.
On nous dira évidemment que le texte du Conseil fédéral élargit en réalité les possibilités de lecture du détenu aux arrêts militaires, puisque le supérieur hiérarchique peut autoriser d'autres lectures. Mais cette possibilité de réclamer d'autres lectures n'est pas un droit pour le détenu, et le supérieur hiérarchique n'est pas obligé de les autoriser. Par exemple, pour citer un cas pratique, le détenu ne pourra pas exiger de pouvoir lire un livre, un roman par exemple, qui est dans ses affaires personnelles et qui, on le sait, n'est pas mis à la disposition du détenu quand il est arrêté. De même, il ne pourra pas bénéficier automatiquement comme d'un droit d'un roman qui lui serait mis à disposition par un de ses camarades.
Donc la minorité estime qu'il est important de prévoir un droit véritable pour la personne aux arrêts militaires de pouvoir lire autre chose que la Bible, le Coran, la Torah, le "Tages-Anzeiger" ou le règlement de service.
Scheurer Rémy · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Liberale Fraktion
Les membres du groupe libéral ont le plus grand respect pour la religion, mais ils ne comprennent pas pourquoi un Etat laïc permettrait la seule lecture d'oeuvres religieuses aux personnes mises aux arrêts. Ces publications religieuses sont-elles limitées à la religion chrétienne? L'origine même de la disposition pourrait le laisser croire. Où fixer les limites des publications religieuses? Le "Journal d'un curé de campagne" de Bernanos en fait-il partie? Et qu'en sera-t-il des publications fondamentalistes ou sectaires?
Mieux vaut, à notre avis, retenir la proposition de la minorité, qui a le mérite de ne pas exclure la littérature religieuse et qui a l'autre avantage de réduire l'arbitraire du commandant direct ou de l'autorité civile dans les autorisations. Et en plus, nous évitons peut-être le risque de voir des gens relativement peu lettrés autoriser sans autre la lecture de "La Religieuse" de Diderot alors que serait interdite la lecture des "Essais" de Montaigne!
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
A l'article 190 alinéa 5, nous avons une querelle sur la nature des publications que peut obtenir la personne mise aux arrêts. La minorité de Dardel souhaite étendre et laïciser - et nous venons d'entendre M. Scheurer Rémy qui est favorable à cette proposition - le choix des ouvrages mis à disposition lors des arrêts.
On peut comprendre cette attitude, mais la majorité suit le Conseil des Etats. En effet, la dernière phrase de l'alinéa 5 permet d'atténuer les craintes de la minorité. Il s'agit principalement d'éviter, nous le pensons, que la personne aux arrêts ait des exigences excessives et souhaite avoir des romans ou des publications que l'on ne peut obtenir que difficilement. On peut, aux yeux de la majorité, tabler sur le bon sens des commandants sans "formaliser" la question.
C'est l'avis de la commission qui s'est exprimée par 9 voix contre 8.
Mathys Hans Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Minderheit de Dardel verlangt eine Ergänzung, indem dem Arrestanten während der Verbüssung des Arrestes auch literarische und kulturelle Schriften zu überlassen sind. Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen, an der vom Ständerat gutgeheissenen Formulierung festzuhalten und nicht weitere Forderungen zu stipulieren, weil dadurch der Missbrauch das ganze System gefährden könnte. Die Kommission folgte mit 9 zu 8 Stimmen der Mehrheit.
Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich beantrage Ihnen ebenfalls, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Der Bundesrat schlägt vor, dass dem Arrestanten nebst militärischen Reglementen und religiösen Schriften - so war es bisher - neu auch eine Zeitung pro Tag zugänglich sein soll. Zudem schlägt der Bundesrat vor, dass der unmittelbar vorgesetzte Kommandant weitere Literatur gestatten kann. Damit geht der Entwurf des Bundesrates viel weiter als die heutige Regelung. Ich bitte Sie, das von vornherein zu berücksichtigen.
Der Antrag, wonach literarische und kulturelle Schriften dem Arrestanten auf seinen Wunsch hin ebenfalls zwingend zur Verfügung gestellt werden müssen, geht nach Auffassung des Bundesrates dagegen zu weit. Ein Arrestant muss auch in Zukunft noch realisieren, dass er eine Disziplinarstrafe verbüsst. Es wird einem Kommandanten, der irgendwo in der Schweiz - in der Regel auf einem abgelegenen Schiessplatz - eine Arreststrafe zu vollziehen hat, kaum möglich sein, diese Strafe in einer Bibliothek zu vollziehen. Denn es ist ein Irrtum, anzunehmen, dass dann nicht auch der Vorwurf der Willkür erhoben würde. Was sind denn literarische Schriften? Ich könnte mir vorstellen, dass auch hier der Anspruch des Arrestanten wesentlich weiter ginge als das, was innerhalb von zehn Tagen zur Verfügung gestellt werden kann. Deshalb bitte ich auch hier, etwas praxisnah und pragmatisch zu bleiben. In einer Milizarmee sind die Truppenkommandanten im Übrigen nicht dafür bekannt, dass sie a priori den Arrestanten nicht gerecht zu werden versuchen. Aber insgesamt geht es immerhin um eine Arreststrafe und nicht um einen Bibliotheksaufenthalt.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Jutzet Erwin · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Bundesrat Schmid, Sie haben die Frage gestellt, was literarische Schriften sind. Ich möchte Sie bitten, uns zu präzisieren, was religiöse Schriften sind. So wären beispielsweise Schriften von Falun Gong und von Scientology zugelassen, irgendwelche Literatur von Goethe hingegen nicht. Gibt es dafür einen Rechtfertigungsgrund?
Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern
Ihre Unterstellung ist falsch, wonach hier derartige Schriften darunter zu verstehen sind, die Sie als religiös bezeichnen. Das ist die Bibel, das ist allenfalls die Urschrift einer anderen anerkannten religiösen Gemeinschaft; in der Schweiz haben wir verschiedene anerkannte Gemeinschaften, die entsprechende Schriften haben. Aber da geht es mit Sicherheit nicht darum, dass dann irgendwelche - entschuldigen Sie den Ausdruck - spiritistischen Schriften verteilt würden. Ich muss Ihnen nochmals sagen: Ich war Truppenkommandant, und ich gebe zu, ich habe in meiner Karriere nur einmal eine Arreststrafe verfügen müssen. Denn es gibt für einen Kommandanten Hunderte von Möglichkeiten, Ordnung zu halten - auch bei dieser Strafe war das nie ein Thema.
Schwaab Jean Jacques · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Monsieur le Conseiller fédéral, vous savez que les Témoins de Jéhovah sont une communauté religieuse reconnue en Suisse. Alors, est-ce que vous estimez que les publications des Témoins de Jéhovah peuvent être considérées comme des publications admissibles pour quelqu'un qui subit des arrêts militaires, alors que ces publications sont par essence antimilitaristes, puisque les Témoins de Jéhovah refusent le service militaire?
Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern
Im konkreten Fall kann ich Ihre Frage nicht beantworten. Aber auch die Bibel hat kritische Stellen zur Dienstleistung, Stellen, die zu einer Auseinandersetzung führen sollen. Diese Auseinandersetzung fürchte ich nicht.
Christen Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 80 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 59 Stimmen
Art. 191-198
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 199
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 199
Proposition de la commission
....
f. dans les formations d'application, le service ....
Angenommen - Adopté
Art. 200-209, 209a, 210-214, 235 Ziff. 2; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 200-209, 209a, 210-214, 235 ch. 2; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 94 Stimmen
Dagegen .... 15 Stimmen