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Integrationsobergrenze: Durchmischung der Bevölkerung
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Bundesrat · Jura
Gemäss der Definition in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) ist das Ziel der Integration das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
Die Integration soll es längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Die Integration setzt sowohl die entsprechende Bereitschaft der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Gemäss dem AIG ist es erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache lernen.
Eine absolut definierte quantitative Integrationsobergrenze pro Jahr besteht nicht.
Bircher Martina · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Geschätzte Frau Bundesrätin, hätten Sie für eine Lehrperson einen Tipp, wie die sprachliche Integration dann funktionieren soll, wenn von 20 Kindern 18 nicht Deutsch sprechen?
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Bundesrat · Jura
So kann es nicht gut funktionieren - ich bestätige das, was Sie sagen. Es kann aber nicht bestätigt werden, dass in jeder Klasse 18 Kinder eine sprachliche Integration benötigen.