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Raumplanungsgesetz. Teilrevision. 2. Etappe

62322 · Amtliches Bulletin

Vom 27. Sept. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/62322/de/raumplanungsgesetz-teilrevision-2-etappe

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geschäft: Raumplanungsgesetz. Teilrevision. 2. Etappe (18.077)

18.077

Raumplanungsgesetz. Teilrevision. 2. Etappe

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Bundesgesetz über die Raumplanung

Loi fédérale sur l'aménagement du territoire

Ziff. 1 Art. 8c Abs. 1; 18bis Titel; 24bis Abs. 1, 1bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 1 art. 8c al. 1; 18bis titre; 24bis al. 1, 1bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Egger Mike · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich darf heute nochmals die Kommission bezüglich des Raumplanungsgesetzes vertreten und Ihnen mitteilen, dass heute ein freudiger Tag ist: Nach über zehn Jahren werden wir - vorausgesetzt, die Schlussabstimmungen verlaufen erfolgreich - eine weitere Revision des RPG in diesem Rat gemeinsam verabschieden können.

Gerne erläutere ich Ihnen nochmals die wichtigsten Kernpunkte der Vorlage. Folgende Punkte sind im neuen RPG hervorzuheben:

1. Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet wird verstärkt.

2. Die Gebäudezahl im Nichtbaugebiet wird, unter anderem mittels einer Abbruchprämie, stabilisiert.

3. Mit ganzheitlicher Betrachtung und dem Gebietsansatz werden die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten am richtigen Ort zugelassen.

4. Der Vorrang der Landwirtschaft gegenüber anderen Nutzungen ausserhalb des Baugebietes wird neu festgehalten und umgesetzt.

5. Das neue RPG ist auch ein indirekter Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative.

Die Kommission hat nochmals intensiv über Artikel 8c, welcher den Richtplaninhalt im Bereich der Zonen nach Artikel 18bis regelt, diskutiert. Wir hatten dabei, wie bereits erwähnt, intensive Diskussionen, kamen aber schlussendlich zum Entscheid, dem Ständerat zu folgen. Die kritischen Stimmen haben nochmals zum Ausdruck gebracht, dass der Beschluss des Ständerates zwar die Anforderungen für solche Bauten erhöhen könnte, dass aber trotzdem allenfalls negative Konsequenzen für die Landwirtschaft drohen könnten. Nichtsdestotrotz konnte man sich darauf einigen, dass mit der Einhaltung der kantonalen Richtpläne ein griffiges Instrument besteht, um diese Bedenken entsprechend auszuräumen. Es freut mich, dass wir hier einen guten Kompromiss gefunden haben und diese Differenz somit ausräumen können.

Bei Artikel 24bis gab es in der Kommission ebenfalls nochmals Diskussionen. Auch hier darf ich Ihnen mitteilen, dass wir nun dem Ständerat folgen können; es gibt keine Differenzen mehr. Dieser Artikel wurde vom Ständerat nochmals entsprechend präzisiert, und der Bundesrat wird hier in die Pflicht genommen, die Voraussetzungen für Mobilfunkanlagen auf bestehenden oder neuen Infrastrukturanlagen entsprechend zu regeln. Auch muss ein Standort ausserhalb der Bauzone in einer umfassenden Interessenabwägung einen wesentlichen Vorteil gegenüber einem Standort innerhalb der Bauzone ausweisen. Damit wird verhindert, dass einfach ein Wildwuchs bei solchen Bauten ausserhalb der Bauzonen entsteht, und auch, dass dies zur Regel wird.

Ich danke im Namen der Kommission nun für die sehr gute Zusammenarbeit. Wir haben uns alle am Riemen gerissen. Wir konnten miteinander bezüglich Raumplanungsgesetz einen gutschweizerischen Kompromiss finden, und ich freue mich, wie bereits erwähnt, jetzt nach über zehn Jahren eine weitere Revision in diesem Rat verabschieden zu können.

Bulliard-Marbach Christine · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

C'est un moment historique que de mettre sous toit cette loi qui est en discussion depuis bientôt dix ans. Vous comprendrez que je ne répéterai pas ce que mon prédécesseur a dit. Il a bien résumé tous les éléments importants contenus dans cette loi, dont nous avons décidés. Les articles 8c et 24bis ont été revus et rediscutés. Nous nous rallions à la décision du Conseil des Etats. Les divergences ont été éliminées.

Je profite de l'occasion pour vous remercier toutes et tous pour le travail fourni, pour la belle collaboration et pour la compréhension mutuelle.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Wir hatten noch zwei Differenzen zu bereinigen. Ich danke der Kommission, dass sie sich dem Ständerat angeschlossen hat und wir dieses Geschäft damit für die Schlussabstimmung bereit haben.

Die RPG 2 ist ein wichtiges Geschäft. Viele haben darauf gewartet, dass einerseits die Trennung zwischen Bauzone und Nichtbauzone weiterhin klar durchgesetzt und nicht durchlöchert wird und dass andererseits ein Stabilisierungsziel eingeführt wird, damit wir das Landwirtschaftsland ausserhalb der Bauzone wirklich sichern können. Das ist ein sehr wichtiges Ziel. Ein ebenso wichtiges Ziel ist aber, dass wir mit dem Gebietsansatz dort die Flexibilität bieten können, wo sie notwendig ist, und dass wir etwas weniger streng regulieren bzw. den Kantonen etwas mehr Spielraum lassen können.

Der Ständerat ist insbesondere bei Artikel 8c nicht auf die Fassung des Nationalrates eingegangen und hat den räumlichen Anwendungsbereich, den Gebietsansatz, nicht auf das Berggebiet beschränkt. Eine Beschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs, des Gebietsansatzes, auf das Berggebiet hätte aber nach unserer nochmaligen Prüfung - es ist mir wichtig, das hier zu betonen - im Ergebnis an sich wenig geändert. Die wichtigsten und wahrscheinlichsten Anwendungsfälle dieses neuen planerischen Instruments dürften ohnehin vor allem im Berggebiet liegen. Als Beispiele seien Projekte erwähnt, bei denen die Landschaftsentwicklung mit innovativen Formen des Tourismus verbunden werden soll, oder Projekte zur Weiterentwicklung traditioneller Kulturlandschaften. Wir gehen davon aus, dass der grösste Anteil dieser Projekte so oder so im Berggebiet liegen wird. Ich gehe auch davon aus, dass es eher in den Berggebietskantonen einen Antrag auf solche Gebietsansätze in den Richtplänen braucht.

Zudem möchte ich nochmals sagen, dass man dann nicht einfach beliebig etwas in die Landwirtschaftszone setzen kann. Es braucht insgesamt eine Verbesserung der Situation, es braucht Kompensationsmassnahmen und Aufwertungsmassnahmen. Diese können kombiniert oder einzeln erfolgen; das werden wir dann im Detail prüfen. Die Richtpläne müssen in den Kantonen genehmigt werden und dann auch auf Bundesebene. Von daher ist hier nicht jeglicher Tätigkeit im ländlichen Raum Tür und Tor geöffnet. Ich adressiere mich hier auch an den Bauernverband, der hier immer klar betont hat, und das gilt auch für mich, dass selbstverständlich die landwirtschaftliche Tätigkeit und das Wirtschaften für die Landwirtschaft, für die Produktion von Nahrungsmitteln immer vorgehen muss. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission diese Differenz bereinigt, und es gibt keine Beschränkung auf das Berggebiet.

Die zweite Differenz, die noch vorlag, betraf den Bereich der technisch-juristischen Anpassungen. Da ging es um Artikel 24bis Absätze 1 und 1bis zu den Mobilfunkanlagen. Die von der UREK-S einstimmig beantragten und dann im Ständerat noch konkretisierten Änderungen tragen zur Präzisierung der Bestimmung bei, ohne dass sie deren Inhalt ändern, den Sie hier im Nationalrat bereits beschlossen hatten. Die Anpassungen wurden mit dem ARE besprochen. Ich bin auch hier befriedigt, dass man diese Differenz bereinigen konnte. Damit kann die Vorlage zur Schlussabstimmung kommen.

Ich möchte für die konstruktive Beratung dieses wichtigen Gesetzes danken. Grazia fitg, fin bainbaud.

Angenommen - Adopté

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.