23.7906
Übergangsregelung für neue Standards in der Aus-/Weiterbildung von Versicherungsvermittler
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Zu Frage 1: Gestützt auf Artikel 90a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) beträgt die gesetzliche Übergangsfrist für die Erfüllung der Anforderungen für die Aus- und Weiterbildung zwei Jahre. Im Rahmen der Revision der Aufsichtsverordnung hat der Bundesrat zudem für die bereits bei der Finma registrierten Versicherungsvermittler ein "Grandfathering", einen Bestandesschutz, in Bezug auf die Ausbildungsanforderungen vorgesehen. Zusätzlich gilt auch eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Anerkennung des branchenspezifischen Mindeststandards bei der Weiterbildung durch die Finma.
Zu Frage 2: Mit der VAG-Revision wurde die Definition des Vermittlerbegriffs nicht ausgeweitet. Der Bundesrat erachtet die Weiterbildung der bereits bei Versicherungsgesellschaften angestellten und tätigen Versicherungsvermittler im Hinblick auf die branchenspezifischen Mindeststandards innerhalb der Übergangsfrist als machbar.
Zu Frage 3: Die Finma ist zurzeit daran, mit der Branche bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen sowie des branchenspezifischen Mindeststandards bei der Aus- und Weiterbildung pragmatische Lösungen zu suchen. Dabei hat sie insbesondere auch den Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern zu beachten.
Rechsteiner Thomas · Mit-M · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Frau Bundesrätin, vielen Dank für die Beantwortung; ich möchte eine Nachfrage zu den Versicherungsvermittlern stellen. Bis anhin sind damit Personen gemeint, die direkten Kontakt mit den Kunden haben. Jetzt wurden die Innendienstmitarbeitenden auch zu solchen Weiterbildungen verpflichtet. Das ist die Motivation für meine Frage: Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Innendienstmitarbeitende, die z. B. Telefondienst machen oder Anfragen beantworten, aber nicht explizit Beratungen vornehmen, auch von dieser Weiterbildungspflicht berührt sind? (Zwischenruf des Präsidenten: Einen kleinen Moment. - Ich bitte die Ratsmitglieder, ihre Gespräche ausserhalb des Ratssaales zu führen, sofern sie hier in der Fragestunde keine Frage zu beantworten haben. Bitte, Frau Bundesrätin.)
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Herr Nationalrat Rechsteiner, ich kann nur wiederholen, was der Bundesrat sagt: Mit der VAG-Revision ist der Vermittlerbegriff nicht ausgedehnt worden. Ich kann Ihnen aber nicht beantworten, wie es im alten Recht war, das weiss ich nicht. Mit dieser Revision wurde der Begriff nicht ausgeweitet.