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Lotterie- und Glücksspielgewinne am steuerrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnes versteuern
Nussbaumer Eric · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Antrag der Mehrheit
Annahme der Motion
Antrag der Minderheit
(Pamini, Aeschi Thomas, Amaudruz, Buffat, Burgherr, Dobler, Feller, Hübscher, Martullo, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)
Ablehnung der Motion
Proposition de la majorité
Adopter la motion
Proposition de la minorité
(Pamini, Aeschi Thomas, Amaudruz, Buffat, Burgherr, Dobler, Feller, Hübscher, Martullo, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)
Rejeter la motion
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.
Amoos Emmanuel · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Réunie le 16 janvier dernier, la Commission de l'économie et des redevances de notre conseil a procédé à l'examen préalable de cette motion. Le texte avait été déposé par l'ancien conseiller aux Etats Roberto Zanetti le 14 juin 2023. Le Conseil fédéral proposait d'accepter la motion; elle a passé le cap du Conseil des Etats en septembre dernier, sans aucune opposition.
Le conseiller aux Etats Zanetti relève que le cadre légal actuel permet à une personne qui a gagné plus de 1 million de francs à la loterie de changer de domicile fiscal avant la fin de l'année, afin que le gain de loterie soit imposé plus favorablement. Il s'agit concrètement d'optimisation fiscale. Une optimisation fiscale qui est clairement dommageable à la grande majorité des communes et à la grande majorité des cantons qui voient s'envoler, dans certain cas, des dizaines de millions de francs alors même que les services et infrastructures communale et cantonale ont été utilisés par les heureux gagnants ou les heureuses gagnantes de superjackpots.
La motion charge ainsi le Conseil fédéral de présenter un projet de modification de la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs afin qu'un gain de loterie ou de jeu de hasard de plus de 1 million de francs soit imposable dans le canton où le gagnant ou la gagnante est fiscalement domicilié au moment de l'échéance du gain.
Pourquoi avoir limité la motion à un gain de plus de 1 million de francs? C'est simplement que la loi prévoit depuis 2019 que les gains de loterie ne sont imposables qu'à partir de 1 million de francs; les montants inférieurs à 1 million de francs sont tout simplement exonérés d'impôt.
La commission relève que la proposition ne créerait pas une exception au cadre légal, mais simplement un ajout. En effet, le législateur a déjà prévu à l'article 4b alinéa 1 que les prestations en capital provenant des institutions de prévoyance et les sommes versées à la suite de décès, de dommages corporels permanents ou d'atteinte durable à la santé, soient imposables dans le canton où le contribuable est domicilié au moment de leur échéance. Cela a du sens d'ajouter les gains de loterie ou de jeux de hasard à cette liste.
La concurrence fiscale continuerait en outre de s'exercer, dans la mesure où les gains importants ne seraient pas dépensés immédiatement et seraient donc soumis à l'impôt sur la fortune les années suivantes.
Une proposition de minorité Pamini vise à rejeter la motion. Ses représentants estiment que cette modification entraînerait une surcharge de travail pour les administrations fiscales cantonales. Ils craignent également une extension de ce principe à toute forme de recette unique, comme les bonus versés par l'employeur ou les dividendes de participation.
La majorité de la commission relève que la surcharge de travail pour les administrations cantonales est clairement supportable. Il n'y a en effet que très peu de cas concernés par cette motion. Il faut en outre s'en tenir au texte de la motion qui ne parle que de gains de loterie et de jeux de hasard et pas d'autres formes de gain unique.
La commission vous invite ainsi, par 13 voix contre 12, à adopter la présente motion.
Müller Leo · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Motionär will mit seinem Vorstoss den Bundesrat beauftragen, dem Parlament eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes vorzulegen. Darin soll eine Regelung vorgeschlagen werden, wonach die Steuerpflicht eines Lotterie- oder Glücksspielgewinns von mehr als 1 Million Franken am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Gewinns festgelegt wird.
Heute gilt gemäss Artikel 4b Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes die Steuerpflicht am Wohnsitz, an dem eine Person am 31. Dezember Wohnsitz hat. Das heisst nun, dass eine Person noch im Dezember, zum Beispiel am 25. oder 28. Dezember, ihren Wohnsitz ändern und einen neuen Wohnsitz an einem steuergünstigen Domizil nehmen und damit eben die dortige Steuerpflicht begründen kann. So kann heute steueroptimierend ein Wohnsitz zur Versteuerung von Lotterie- und Glücksspielgewinnen von über 1 Million Franken gewählt werden.
Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht im Gegensatz dazu in Artikel 11 Absatz 3 Ausnahmen für bestimmte Kapitalleistungen vor. So sollen Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile separat besteuert werden. Für solche Leistungen gilt gemäss Steuerharmonisierungsgesetz die Steueranknüpfung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung und nicht diejenige beim Wohnort am 31. Dezember. Somit kann mit einem Umzug vor Ende Jahr keine Steueroptimierung gemacht werden. Bei diesen Ausnahmen gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes sind eben die Lotterie- und Glücksspielgewinne von über 1 Million Franken nicht enthalten. Der Motionär will das ändern.
Hier noch ein Hinweis: Inländische Lotterie- und Steuergewinne sind erst ab 1 Million Franken steuerbar, darunter nicht. Zudem gilt - und das müsste dann gelöst werden - in 20 Kantonen die Regelung, dass die Geldspielgewinne zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert werden. In 6 Kantonen werden Geldspielgewinne hingegen separat besteuert. Die Kommissionsmehrheit ist aber der Ansicht, dass die mit der Motion verlangte Neuregelung eine Umgehungsmöglichkeit bei den Kantons- und Gemeindesteuern verhindern soll, weil, wie vorstehend erwähnt, das Steuerdomizil neu in dem Zeitpunkt gelten soll, in dem ein solcher Gewinn zur Auszahlung fällig ist, und nicht am Wohnort am 31. Dezember angeknüpft wird. Es wäre ja möglich, dass das so geregelt wird. Es ist, wie ich erwähnt habe, bei anderen Auszahlungen auch so geregelt.
Eine Kommissionsminderheit beantragt hingegen die Ablehnung der Motion. Sie weist auf den administrativen Mehraufwand hin, der bei den Kantonen bewirkt würde. Es sind schweizweit nur etwa zwanzig bis dreissig Fälle pro Jahr, die davon betroffen wären. Im Weiteren, so argumentiert die Minderheit, könne bei einem kurzfristigen Wechsel des Wohnsitzes, der nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen würde, bereits heute eingegriffen werden, indem Missbrauch vorgeworfen werden könne. Ebenso würde es Probleme geben, weil einige Kantone solche Gewinne gesondert und andere zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuern würden.
Zusammenfassend kann ich aber festhalten: Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2023 die Annahme der Motion. Der Ständerat hat diese Motion am 11. September 2023 oppositionslos angenommen. Die WAK unseres Rates beantragt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen ohne Enthaltung, diese Motion anzunehmen.
Im Sinne der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie, dieser Motion zuzustimmen.
Pamini Paolo · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Devo ringraziare i relatori di maggioranza che hanno già esposto gli argomenti della nostra minoranza. La nostra minoranza è consistente: come è stato detto, siamo 12 commissari su 25 a sostenere queste posizioni.
Bitte erlauben Sie mir, angesichts der Grösse der qualifizierten Minderheit auf Deutsch weiterzumachen - in der Hoffnung, dass ich vielleicht einige von Ihnen noch überzeugen kann. Viele Argumente wurden schon vorgelegt. Ich komme sofort zum Kern der Frage. 2022 hatten nur 22 Menschen das Glück, dank Lottogewinnen zu Millionären zu werden. Wenn wir daran denken, dass nach geltendem Recht eine Person tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt verschieben soll, damit das auch steuerlich relevant ist - ansonsten sind wir schon innerhalb der heutigen Gesetzgebung und Rechtsprechung in einem Umgehungsfall -, dann heisst das eigentlich, dass nur die Hälfte dieser glücklichen Gewinner ihren Wohnsitz wirklich erfolgreich verlegen kann. Dann sind wir plötzlich nicht mehr bei 22 Fällen, sondern bei etwa 11 oder - seien wir grosszügig - 15 Fällen. Der Motionär möchte tief ins interkantonale Steuerrecht eingreifen - für 15 Fälle. Das ist eigentlich der Kern des Problems. Damit könnten wir die Büchse der Pandora öffnen.
Es gibt 6 Kantone, die Lotteriegewinne separat besteuern. 20 Kantone hingegen besteuern Lotteriegewinne zusammen mit dem übrigen Einkommen. Entweder greifen wir ins kantonale Recht ein und harmonisieren die kantonalen Gesetzgebungen, oder wir müssen eine ganze Maschinerie zum Informationsaustausch in Gang setzen, um das satzbestimmende Einkommen der beiden tangierten Kantone zu ermitteln. Der Wohnsitzkanton muss am Jahresende das Gesamteinkommen kennen, um genau den richtigen Steuersatz für den Lotteriegewinn bestimmen zu können. Auch der Zuzugskanton sollte analog dazu wissen, wie viel der glückliche Spieler gewonnen hat, damit auch seine Veranlagung korrekt erfolgt - und dies für nur 15 Leute pro Jahr.
Das grosse Problem ist: Denken Sie einerseits an den administrativen Aufwand - das haben wir schon gesagt -, denken Sie andererseits an das Eingreifen ins interkantonale Recht. Die Bundesverfassung sieht eigentlich ein interkantonales Steuergesetz vor. Keines wurde in diesen 175 Jahren des Bundesstaates aber je erlassen. Entsprechend gibt es eine ausgereifte Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem interkantonalen Steuerrecht.
Die Büchse der Pandora, die ich vorhin erwähnt habe, betrifft eigentlich auch andere einmalige Einkommensströme. Wenn wir jetzt anfangen, dafür zu plädieren, einmalige Einkünfte wie Lotteriegewinne auch am Wohnsitz zu besteuern, also dort, wo man zum Zeitpunkt des Gewinns lebt: Warum sollen dann nicht auch Boni oder Superdividenden eines Minderheitsaktionärs, der keine Kontrolle über die Dividendenausschüttung hat, so besteuert werden? Warum nicht, wenn man konsequent mit dieser Vorlage umgehen will? Natürlich, der Motionär schlägt das nicht vor, aber die Gefahr bestünde grundsätzlich. Wenn wir also überhaupt etwas Ähnliches in diese Richtung einführen, dann sollten wir solche Lotteriegewinne in Anlehnung an die Besteuerung der Kapitalleistungen aus der Vorsorge - und das sagt auch der Motionär - wenn überhaupt, dann separat, gesondert besteuern.
Roth David · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Geschätzter Herr Kollege Pamini, mit der Motion soll bewirkt werden, dass dort Steuern bezahlt werden, wo man auch gewohnt hat, wo man auch Leistungen konsumiert.
Ich habe jetzt eine Frage an Sie: Haben Sie auch schon einmal in der Metzgerei Ihres Vertrauens einen Cervelat gekauft, dann aber vorgeschlagen, dass Sie ihn in einer Nachbarsgemeinde bei einem anderen Metzger bezahlen, weil er dort günstiger ist?
Pamini Paolo · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Frage ist irrelevant. Das heutige Steuerrecht regelt das Problem schon.
Badran Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Pamini, wenn jetzt mit der Annahme dieser Motion der Anreiz wegfällt, den Wohnsitz wegen steuerlichen Vorteilen zu wechseln, dann ist die Zahl solcher Fälle, um bei Ihrem Beispiel zu bleiben, gleich null. Habe ich recht?
Pamini Paolo · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nein, nein, liebe Kollegin Badran, der Anreiz bestünde weiterhin. Ich frage aber zurück: Möchten Sie diesen ganzen Gesetzgebungsprozess hier für 15 Leute - nur 15 - veranstalten?
Keller-Sutter Karin · VPBR-F · Bundesrat · St. Gallen
Beim Anliegen des Motionärs geht es um die Frage, welcher Kanton bei einem Wohnsitzwechsel berechtigt ist, einen Lotterie- oder Glücksspielgewinn zu besteuern. Es waren im Jahr 2022 übrigens 25 Personen, die Lottomillionäre geworden sind. Grundsätzlich gilt bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz folgende Regel: Die steuerpflichtige Person bezahlt ihre Steuern für die gesamte Steuerperiode an ihrem steuerrechtlichen Wohnsitz am Ende der Steuerperiode. Diese Regelung wurde eingeführt, um den administrativen Aufwand bei einem Kantonswechsel zu minimieren.
Zum erwähnten Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahmebestimmung - schon heute. Diese besagt, dass bestimmte Kapitalleistungen, zum Beispiel aus der zweiten Säule, von dem Kanton besteuert werden dürfen, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung ihren Wohnsitz hat. Bis anhin fallen Lotterie- und Glücksspielgewinne nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Dem Grundsatz folgend werden aktuell Lotterie- und Glücksspielgewinne von demjenigen Kanton besteuert, in welchem sich der steuerrechtliche Wohnsitz der steuerpflichtigen Person am Ende der Steuerperiode befindet. Dabei besteuern die meisten Kantone die Lotteriegewinne mit dem übrigen Einkommen, wie dies bei der Bundessteuer der Fall ist. Wir haben es vom Sprecher der Minderheit gehört, es gibt 6 Kantone, die das anders machen. Sie kennen für Lotteriegewinne eine Sondersteuer und besteuern sie getrennt vom übrigen Einkommen.
Hier muss man noch sagen, dass Lotterie- und Glücksspielgewinne, die in der Schweiz erzielt werden, von einem Steuerfreibetrag von 1 Million Franken profitieren, dies im Gegensatz zu ausländischen Lotterie- und Glücksspielgewinnen. Diese werden in der Schweiz vollumfänglich besteuert. Lotterie- und Glücksspielgewinne von mehr als 1 Million sind eher selten. Aufgrund unterschiedlicher Besteuerungssysteme und aufgrund des Koordinationsaufwands zwischen den Kantonen kann sich aber der administrative Aufwand im Einzelfall erhöhen. Anlässlich des Gesetzgebungsprozesses müssten die Modalitäten beim Umzug also geklärt werden, falls Sie dieser Motion zustimmen.
Die Motion ermöglicht jedoch die steuerliche Gleichbehandlung von einmaligen grossen Kapitalleistungen. Da diese Gesetzesänderung das Verhältnis der Kantone untereinander betrifft, hat dies keine finanziellen Auswirkungen auf die Bundessteuer. Auf Kantonsebene werden die Wohnsitzkantone zum Zeitpunkt des Lottogewinns Mehreinnahmen erzielen, dies im Gegensatz zu den Wohnsitzkantonen am Ende der Steuerperiode, welche Mindereinnahmen haben werden. Die Tatsache, dass die Umsetzung der Motion zu einer Gleichbehandlung von einmaligen grossen Kapitalleistungen führt, spricht für die Annahme.
Abstimmung
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat beantragen, die Motion anzunehmen. Eine Minderheit Pamini beantragt, die Motion abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 96 Stimmen
Dagegen ... 88 Stimmen
(2 Enthaltungen)