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Vorsorge gegen elektromagnetische Strahlung
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Beim Bau von Antennen für Mobilfunknetze können Interessenkonflikte zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen entstehen. Die für die Konzessionen zuständige Comcom ist bei ihren Entscheidungen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Fernmeldegesetz hat der Gesetzgeber als Ziel festgelegt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Der Wettbewerb soll auch im Netzbereich ermöglicht werden. Dies bedingt, dass neben den bestehenden Netzen der Swisscom auch neue Anbieter eigenständige Infrastrukturen aufbauen können.
Im Zusammenhang mit den nichtionisierenden Strahlen geht es dabei weniger um die Frage, wie viele unabhängige Netze von der zuständigen Comcom konzessioniert werden. Wichtiger scheint die Grundsatzfrage der Exposition gegenüber der Strahlung, d. h., wichtig sind die dazu festzulegenden Emissionsbegrenzungen. In den diesbezüglich heiklen, d. h. dicht besiedelten Gebieten wird die nichtionisierende Strahlung, die von Mobilfunknetzen herrührt, nicht in erster Linie durch die Anzahl unabhängiger Netze bestimmt, sondern durch das darüber laufende Verkehrsvolumen.
Der Bundesrat setzt daher zur Durchsetzung des im Umweltschutzgesetz vorgesehenen Vorsorgeprinzips auf die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Er wird demnächst über diese Verordnung befinden. Als vorgezogene Massnahme hat das UVEK den Baubewilligungsbehörden empfohlen, die darin enthaltenen Grenzwerte zum Schutze der Bevölkerung vorläufig anzuwenden. Ausserdem wurde den Betreibern und den zuständigen Kantonsbehörden nahe gelegt, gerade ausserhalb der Bauzonen die Sendestandorte zu koordinieren, was heute gängige Praxis darstellt. Das wird erst recht für zukünftige Ausbauten gelten.
Gonseth Ruth · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Herr Bundesrat, es zeigt sich heute, dass dadurch, dass drei Netze ausgebaut werden und wir schon eine dreihundertprozentige Bestrahlung der Bevölkerung haben, dem Vorsorgeprinzip nicht genügend Rechnung getragen wird. Die ganzen Langzeituntersuchungen, die von der WHO eingeleitet wurden - das wissen Sie genau -, laufen noch über einige Jahre. Wenn jetzt neue Netze gebaut werden und diese Konkurrenz wieder kommt, dann ist der Vorwurf berechtigt, dass die Bevölkerung einem Grossversuch ausgesetzt wird.
Sehen Sie nicht die Möglichkeit, dass angesichts dieser Zielkonflikte der Comcom weitere Auflagen gemacht werden müssen? Es ist nicht einzusehen, wieso diese Betreiber nicht ein gemeinsames Netz einrichten können.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Weitere Auflagen gegenüber der Comcom kann nur der Gesetzgeber machen, nicht aber der Bundesrat. Der Bundesrat hat die Gesetze anzuwenden, nämlich einerseits das Umweltschutzgesetz und andererseits die vier Gesetze im Zusammenhang mit der Telekommunikation.
Es ist das Parlament als Gesetzgeber, das die Konkurrenz der Telekommunikationsunternehmungen wollte, und es ist derselbe Gesetzgeber, der auch das Umweltschutzgesetz gewollt hat. Wir müssen in der Verordnung einen Ausgleich zwischen diesen Zielkonflikten finden.
Aber Auflagen an die Comcom sind genau das, was wir nicht machen können, weil das Parlament entschieden hat, dass der Wettbewerb, die Konkurrenz zwischen den einzelnen Anbietern, stattfinden soll. Wenn das Parlament davon wegkommen will, wäre es seine Sache, das Gesetz zu ändern. Aber wir können der Comcom keine Auflagen machen.
Was wir tun können, ist, die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu erlassen; der entsprechende Entwurf liegt bereits beim Bundesrat. Sie soll, wenn alles gut geht, noch dieses Jahr verabschiedet werden.