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Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Ich begrüsse Herrn Bundesrat Rösti für den heutigen Tag bei uns.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Zuerst zu meinen Interessenbindungen: Ich bin der Urheber der parlamentarischen Initiative, die diesem Erlassentwurf zugrunde liegt, und ich bin Präsident von Wald Schweiz.
Der vorliegende Entwurf sieht eine Änderung des Waldgesetzes vor. In einem neuen Artikel 41b wird festgelegt, dass die Organisationen der Waldeigentümer auf nationaler oder auf regionaler Ebene Richtpreise für Rohholz herausgeben können, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben. Allfällige Richtpreise sind je nach Baumarten, Sortimenten und Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen. Diese Bestimmung lehnt sich an den seit 2004 für landwirtschaftliche Produkte bestehenden Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes an.
Mit der Waldpolitik 2020 hat der Bund zum Schutz des Waldes und seiner Funktionen elf Ziele definiert. Zwei dieser Ziele des Bundes sind im Kontext dieser Vorlage von Bedeutung: erstens, dass das Potenzial nachhaltig nutzbaren Holzes ausgeschöpft wird, und zweitens, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Waldwirtschaft verbessert. Diese Ziele sind bei Weitem noch nicht erreicht. Dies hat einerseits mit dem Importdruck zu tun, weil es für das Holz aus Schweizer Wäldern keinen Grenzschutz gibt, das heisst, die Waldeigentümer sind mit ihren Produkten vollständig dem internationalen Markt ausgesetzt.
An dieser Tatsache wird sich auch mit der im Entwurf vorgesehenen Änderung des Waldgesetzes wenig ändern. Diese bezweckt in erster Linie, die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer zu befähigen, sich im schweizerischen Holzmarkt besser zu behaupten. Dies ist nicht einfach, weil der Holzmarkt aufgrund von verschiedenen Besonderheiten nicht in allen Teilen nach den üblichen ökonomischen Gesetzmässigkeiten funktioniert. Ich beschränke mich auf folgende Punkte:
Den rund 250 000 öffentlichen und privaten Waldeigentümern stehen schweizweit nur noch rund 50 mittlere und grosse Sägewerke gegenüber. 98,6 Prozent der Waldeigentümer sind Private, und ihr Anteil an der gesamten Waldfläche beträgt knapp 30 Prozent. Vor allem diese privaten Waldeigentümer sind auf beratende Unterstützung angewiesen. Von der Fällung eines Baumes bis zur Bereitstellung der daraus produzierten Schnittwaren dauert es mehrere Monate; damit die angebotene Menge einigermassen der Nachfrage entspricht, braucht es mittel- und langfristige Prognosen.
Zu guter Letzt ist der Holzmarkt ein Käufermarkt. Der Preis für Rundholz wird im Wesentlichen durch die Nachfrage bestimmt. Bis Ende 2019 gab es eine Holzmarktkommission. Diese stand bis 2010 unter dem Vorsitz der Abteilung Wald des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Auch danach nahmen Vertreter des BAFU an den vierteljährlichen Treffen dieser Kommission teil. Bei diesen Treffen wurde über das in den Schweizer Wäldern geerntete bzw. verfügbare Angebot an Rohholz sowie die bei der Holzindustrie bestehende Nachfrage gesprochen. Auf dieser Basis wurden zur Holzschlagmenge, zu den Qualitäten und zu den Preisen unverbindliche Empfehlungen abgegeben. Dies hat sich während all der Jahre für Lieferanten und Abnehmer bewährt. Vor vier Jahren wurde diese Holzmarktkommission aufgelöst, nachdem die Wettbewerbskommission (Weko) mit einem Auskunftsbegehren an die beteiligten Branchenverbände gelangt war. Seither werden nur noch historische Preise publiziert. Dies ist unbefriedigend, vor allem für die privaten Waldeigentümer, aber auch für Forstbetriebe von Gemeinden und Korporationen.
Mit der vorgeschlagenen Revision des Waldgesetzes soll die nötige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit sich die am schweizerischen Holzmarkt beteiligten Branchenorganisationen wieder über den Holzmarkt austauschen können. Denn an diesem Bedürfnis aller Marktteilnehmer hat sich nichts geändert. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht vor, dass die am schweizerischen Holzmarkt beteiligten Branchenorganisationen ermächtigt werden, auf nationaler oder regionaler Ebene unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam Richtpreise für Rohholz aus dem Schweizer Wald auszuhandeln und als Empfehlung zu veröffentlichen, ohne dabei ein kartellrechtliches Verfahren zu riskieren.
Zwei Hinweise sind noch wichtig: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die einzelnen Unternehmen nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden und dass für Konsumentenpreise keine Richtpreise festgelegt werden dürfen.
Die UREK unseres Rates hatte der parlamentarischen Initiative am 27. November 2022 einstimmig Folge gegeben. Die UREK des Nationalrates hat diesem Entscheid am 25. April 2022 ebenfalls einstimmig zugestimmt. Dem in der Folge von der UREK-S mit Unterstützung des BAFU erarbeiteten Entwurf stimmte die Kommission am 28. September 2023 einstimmig zu. An einer Sitzung vom 22. März 2024 wurden die Ergebnisse aus dem Vernehmlassungsverfahren zur Kenntnis genommen. 49 der 60 Teilnehmenden stimmten der Vorlage zu, darunter 18 Kantone sowie die Regierungskonferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft. Auch die vier teilnehmenden politischen Parteien Grüne, FDP, SP und SVP sprachen sich für die Vorlage aus. Nur neun Teilnehmende, darunter vier Kantone, lehnten den Entwurf ab. Das klare Resultat der Vernehmlassung bestätigte die Kommission in ihrer Vorarbeit. Sie hat daher den Entwurf ohne Änderungen einstimmig angenommen und an den Rat überwiesen.
Zum Schluss: Am 15. Mai dieses Jahres hat der Bundesrat entschieden, die vorgeschlagene Anpassung des Waldgesetzes zu unterstützen. Die entsprechende Stellungnahme wurde im Bundesblatt publiziert.
Namens der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie, auf den Entwurf einzutreten und diesen gutzuheissen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll das Bundesgesetz über den Wald dahin gehend ergänzt werden, dass für das in Schweizer Wäldern geerntete Rohholz - das ist Stammholz, Industrieholz und Energieholz - Richtpreise zwischen den beteiligten Organisationen bzw. Branchen vereinbart werden können.
Der von Ihrer Kommission erarbeitete und vorgeschlagene Artikel 41b des Waldgesetzes, "Richtpreise für Rohholz", orientiert sich an Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes, wie bereits in der Forderung der parlamentarischen Initiative festgehalten. Gemäss Ihrer Kommission ist es wichtig, Rahmenbedingungen zu schaffen, wonach die Waldeigentümer ihre Wälder pflegen, nutzen und damit auch die Ressource Holz für die nachfolgende Wertschöpfungskette bereitstellen können. Dabei sind insbesondere die 250 000 privaten Waldeigentümer auf transparente Marktinformationen angewiesen, um sich beim Verkauf von Rohholz aus ihren Wäldern an Marktpreisen orientieren zu können.
Der Bundesrat hat am 15. Mai dieses Jahres zur Vorlage der UREK-S Stellung genommen. Er beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage.
Zur Stellungnahme: Der Bundesrat unterstützt das von der parlamentarischen Initiative verfolgte Bestreben, Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern zu ermöglichen. Dies hat indirekt positive Effekte, da der Holzverkauf einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung der Waldbewirtschaftung und Waldpflege und damit an die Sicherstellung aller Waldfunktionen leistet.
Die Absicht der vorliegenden parlamentarischen Initiative weist zudem verschiedene Synergien mit den Zielen der Waldpolitik und der Ressourcenpolitik Holz des Bundes auf. Der Bundesrat verfolgt dabei das Hauptziel, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen sowie günstige Rahmenbedingungen für eine effiziente und innovative Wald- und Holzwirtschaft zu schaffen.
Aus Sicht des Bundesrates ist es nachvollziehbar, dass die am Holzmarkt beteiligten Organisationen ermächtigt werden sollen, Richtpreise im Sinne von Empfehlungen für Rohholz vereinbaren und veröffentlichen zu können, ohne dabei das Risiko eines kartellrechtlichen Verfahrens auf sich nehmen zu müssen. Richtpreise sind im Sinne des Kartellgesetzes grundsätzlich nicht erwünscht. Der Bundesrat ist aber der Überzeugung, dass durch die Veröffentlichung der genannten Richtpreise gemäss Vorlage keine kartellrechtlich unzulässige Beseitigung des Wettbewerbs entsteht. Einzelne Unternehmen können nicht - das ist wichtig - zur Einhaltung der Preise gezwungen werden, und es dürfen keine Richtpreise für Konsumentenpreise, also Preise in der letzten Stufe, festgelegt werden. Bei dieser Ausgangslage ist der Bundesrat der Überzeugung, dass die Vorlage auf Artikel 77 Absatz 3 der Bundesverfassung abgestützt werden kann.
Wir haben gute Erfahrungen mit den Richtpreisen im Landwirtschaftsgesetz gemacht. Das hat sich durchaus positiv ausgewirkt.
Ich möchte Ihnen namens des Bundesrates beantragen, auch Richtpreise im Waldgesetz festzulegen und entsprechend dem Beschluss Ihrer Kommission dem Entwurf zuzustimmen.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über den Wald
Loi fédérale sur les forêts
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission: BBl 2024 972
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission: FF 2024 972
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 40 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Nationalrat.