23.022
Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz
Loi fédérale sur les plateformes de communication électronique dans le domaine judiciaire
Art. 36a
Antrag der Einigungskonferenz
Abs. 1
Die Kantone legen das Datum fest, ab dem die Verfahren über eine Plattform nach dem BEKJ abgewickelt werden. Das Datum muss vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der abschliessenden Inkraftsetzung liegen, frühestens aber ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Benutzerinnen und Benutzer können Eingaben ab Inkrafttreten über die Plattform einreichen.
Abs. 2
Sie melden das Datum spätestens 3 Monate vorher dem EJPD. Das EJPD führt und veröffentlicht eine Liste der von den Kantonen gemeldeten Daten.
Abs. 4
Für Verfahren vor Behörden des Bundes legt der Bundesrat das Datum fest, ab dem die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die elektronischen Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr anzuwenden sind.
Art. 36a
Proposition de la conférence de conciliation
Al. 1
Chaque canton fixe la date à partir de laquelle la plateforme au sens de la LPCJ doit être utilisée. Il ne doit pas s'écouler plus de cinq ans entre l'entrée en vigueur des dernières dispositions de la loi et cette date; la date fixée doit néanmoins se situer au plus tôt un an après l'entrée en vigueur. Les utilisateurs peuvent déposer des requêtes au moyen de la plateforme dès l'entrée en vigueur.
Al. 2
Chaque canton annonce la date au DFJP au moins trois mois au préalable. Le DFJP tient et publie une liste des dates annoncées par les cantons.
Al. 4
Le Conseil fédéral fixe la date à partir de laquelle les dispositions du droit procédural portant sur la tenue des dossiers sous forme électronique et sur la communication électronique dans le domaine judiciaire s'appliquent aux procédures menées devant les autorités de la Confédération.
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 18 Art. 8 Abs. 1 Bst. e, 2; 36a
Antrag der Einigungskonferenz
Streichen
Ch. 18 art. 8 al. 1 let. e, 2; 36a
Proposition de la conférence de conciliation
Biffer
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
In diesem Geschäft gab es noch zwei Differenzen. Bei der einen handelte es sich um die Übergangsfristen. Wir wollten eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren. Der Nationalrat wollte eine Übergangsfrist von nur einem Jahr. In der Einigungskonferenz hat die nationalrätliche Variante obsiegt. Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen also eine Übergangsfrist von einem Jahr. Das ist unschön und entspricht eigentlich nicht unserem grundsätzlichen Interesse, ist aber ein Makel, mit dem wir leben können.
Weiter gab es eine Differenz bei Artikel 8 des Anwaltsgesetzes, der geändert werden soll. Es geht darum, ob sich Anwälte, die nicht forensisch tätig sind, ebenfalls ins Anwaltsregister eintragen müssen. Hier hat sich die ständerätliche Version durchgesetzt. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist einverstanden damit, dass wir das streichen und dass nicht forensisch tätige Anwälte nicht verpflichtet sind, sich im Anwaltsregister einzutragen.
Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen, die beiden Varianten, die jetzt in der Einigungskonferenz obsiegt haben, anzunehmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Einigungskonferenz ... 38 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.