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Ausserordentliche Session «Schengen/Dublin»

68821 · Amtliches Bulletin

Vom 10. Sept. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/68821/de/ausserordentliche-session-schengen-dublin

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geschäft: Ausserordentliche Session «Schengen/Dublin» (25.9017)

25.9017

Ausserordentliche Session «Schengen/Dublin»

Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Ich eröffne die ausserordentliche Session, welche mit Schreiben vom 5. August 2025 von über fünfzig Mitgliedern der SVP-Fraktion zur Behandlung gleichlautender Vorstösse in beiden Räten verlangt wurde.

Gegenstand der ausserordentlichen Session ist im Ständerat die Motion Schwander 25.3634, "Stopp der Geheimniskrämerei. Veröffentlichung des EJPD-Antrags von 2004, in dem die Unterstellung des Schengen/Dublin-Abkommens unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum gefordert wurde!".

Schwander Pirmin · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Vorab zu meinem Interesse an diesem Thema - es geht nicht um meine Interessenbindung, sondern um mein Interesse an diesem Thema, was mir noch wichtig zu sein scheint. Warum? 2004 kam ich neu ins Parlament. Bevor ich ins Parlament kam, hatte ich mich persönlich mit der EU als Friedensprojekt befasst. 2004 kam ich ins Parlament, und dann kam die grosse Botschaft zu den Bilateralen II mit dem Schengen/Dublin-Abkommen. Ich las sie im Hinblick auf das EU-Friedensprojekt mit Interesse. Darin tauchte immer wieder auf: Wir schaffen einen Raum der Freiheit und der Sicherheit. Das inspirierte mich natürlich. Ich las dann dieses Assoziierungsabkommen, diese knapp 500 Seiten und knapp 2000 Seiten Zusatzprotokolle, sehr intensiv. Ich suchte immer wieder den Raum der Freiheit und der Sicherheit, fand ihn aber nie. Sie können sich noch an die gestrige Diskussion über Schengen/Dublin erinnern: Der Raum ist, glaube ich, bis heute noch nicht gefunden worden. Das berührte mich, und das bewog mich damals auch, bei der Volksabstimmung im Mai 2005 die Contra-Position einzunehmen. Ich hatte auch die Gelegenheit, die Kampagne zu leiten. Das Thema beschäftigte mich also von Beginn weg.

Eine letzte Vorbemerkung dazu, was mich insbesondere beschäftigte: die Ungereimtheiten in all diesen Vorlagen und bei all diesen Anpassungen bezüglich der Kosten und der Frage, was zwingend ist und was nicht zwingend ist. Ich habe gestern versucht darzulegen, dass ich immer noch versuche herauszufinden, was mit diesem Abkommen ist. Das ist mein Interesse bei dieser Frage.

Es geht in meiner Motion um die Veröffentlichung der Anhänge zu etwas, das der Bundesrat schon veröffentlicht hat, nämlich den EJPD-Antrag von 2004, in dem die Unterstellung des Schengen/Dublin-Abkommens unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum gefordert wurde. Aus persönlichem Interesse und letztlich auch aus Sicht der Transparenz, aus Sicht der Glaubwürdigkeit und aus Sicht der Wahrheitssuche möchte ich, dass diese Anhänge veröffentlicht werden. Sie, Herr Bundeskanzler, sagen zu Recht bzw. der Bundesrat schreibt in der Stellungnahme: "Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren nach Artikel 15 [RVOG] sind nicht öffentlich." Für mich ist sonnenklar: Sie sind nicht öffentlich. Das heisst auch, dass das, was der Bundesrat schon veröffentlicht hat, nicht öffentlich ist. Weiter steht: "Die bereits erfolgte Veröffentlichung des Berichts und weiterer Unterlagen bewegte sich nach Auffassung des Bundesrates im Rahmen des rechtlichen Ermessens." Da bin ich entschieden anderer Meinung. Die Formulierung "Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren nach Artikel 15 sind nicht öffentlich" ist eine absolute und keine grundsätzliche Formulierung. Sie, Herr Bundeskanzler, haben bzw. der Bundesrat hat gegen das Recht verstossen. Entweder ist etwas öffentlich, oder es ist nicht öffentlich.

Ich bin einverstanden, dass bei dieser Regelung gilt, dass es nicht öffentlich ist. Aber der Bundesrat hat einen Teil veröffentlicht. Das kann ich nicht nachvollziehen, ich finde keinen entsprechenden Artikel. Ich habe es gesagt: Es geht hier um Transparenz. Wenn Sie schon etwas entgegen dem Gesetz veröffentlichen, dann sollte der Transparenz halber alles, auch die Anhänge, veröffentlicht werden, damit ich den ersten Teil verstehen kann. Sonst stiften Sie Verwirrung. Man könnte es anders auslegen und sagen: Sie veröffentlichen nach Belieben das, was Ihnen gerade passt. Das, was Ihnen nicht passt, veröffentlichen Sie nicht. Diese Gratwanderung darf angesichts dieses Gesetzesartikels meines Erachtens nicht gemacht werden.

Der Transparenz halber: Wenn Sie schon das Gesetz nicht einhalten oder der Bundesrat das Gesetz nicht einhält, dann bitte ich um völlige Transparenz. Damit hängt auch die Glaubwürdigkeit zusammen. Warum veröffentlichen Sie gerade diesen Teil und den Anhang nicht? Wir wissen ja alle, dass die Anhänge sehr wichtig sind, um eine Vorlage zu diskutieren. Sie sind sehr wichtig. Unter Umständen sind sie noch wichtiger als der Bericht selbst.

Es gibt meines Erachtens aus Sicht der Transparenz und der Glaubwürdigkeit keine Gründe, die Anhänge nicht zu veröffentlichen. Wenn ich die öffentliche Diskussion höre und sehe, was so alles diskutiert worden ist, muss ich vor allem sagen: Es geht auch um die Wahrheitssuche. Die Öffentlichkeit soll auch erfahren, was in diesen Anhängen steht. Warum werden diese nicht veröffentlicht? Das werden Sie, Herr Bundeskanzler, dann sicher erklären, und ich sehe dann, ob Sie mich oder unseren Rat überzeugen können oder nicht.

Wenn ich das Gesetz lese, schliesse ich daraus: Die Formulierung lässt keinen Ermessensspielraum zu, ansonsten hätte ich alle Vorlesungen in der Jurisprudenz, die ich vor über vierzig Jahren besucht hatte, irgendwie falsch verstanden.

Ich schliesse mit einem Zitat unseres Justizministers. Anlässlich der Mitgliederversammlung des Vereins Unser Recht hat Herr Bundesrat Beat Jans gesagt: "In einem Rechtsstaat ist die Ausübung von Macht an das Recht gebunden. Der Staat, also Regierung, Verwaltung oder die Gerichte, dürfen nicht einfach machen, was sie wollen. Sie müssen sich an die Gesetze halten, Gesetze gelten für alle. Das Recht bildet den Rahmen für jedes politische Handeln." Hier geht es auch um ein politisches Handeln, und das soll auch im Rahmen des Rechts geschehen.

Ich bitte Sie alle: Wenn der Bundesrat offenbar schon im Rahmen des rechtlichen Ermessens handelt, was meines Erachtens gegen das Gesetz ist, dann fordern wir ihn auf, beim Rest eben auch noch das rechtliche Ermessen anzuwenden und die Anhänge herauszugeben, dies im Sinne der Transparenz, der Glaubwürdigkeit und der Wahrheitssuche.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Kollege Schwander hat für seine Motion einen etwas gar langen und sperrigen Titel gewählt. Sein Vorstoss wirft jedoch eine berechtigte und nur auf den ersten Blick einfach zu beantwortende Frage auf, nämlich: Kann vom Bundesrat verlangt werden, dass er ein im Rahmen eines Mitberichtsverfahrens - unter Federführung des Bundesamtes für Justiz - erstelltes Gutachten in der definitiven Version veröffentlicht, wenn er, der Bundesrat, selber gewisse amtliche Dokumente, darunter den Entwurf dieses Gutachtens, aus demselben Mitberichtsverfahren selektiv veröffentlicht hat?

Der Bundesrat begründet seinen Antrag auf Ablehnung der Motion sehr knapp und meines Erachtens auch widersprüchlich. Er beruft sich auf den in Artikel 21 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes festgeschriebenen Grundsatz, wonach Verhandlungen des Bundesrates sowie das den Bundesratsverhandlungen vorausgehende Mitberichtsverfahren nicht öffentlich sind. Das ist zutreffend. Ebenso zutreffend ist der Hinweis des Bundesrates, dass das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit erst nach Ablauf von 30 Jahren zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. In der Begründung des Bundesrates habe ich persönlich allerdings eine Auseinandersetzung mit den relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) vermisst. Das Öffentlichkeitsgesetz hält in Artikel 8 Absatz 1 ebenfalls fest, dass kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens besteht. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht gestützten Praxis ist der Ausschluss des Rechts auf Zugang zu solchen Dokumenten endgültig. Entscheidend ist daher letztlich nur noch, welche Dokumente zum Mitberichtsverfahren gehören. Gemäss Praxis des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) und des Bundesverwaltungsgerichtes fallen jene Dokumente darunter, welche während der Dauer des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden und der Vorbereitung eines Entscheids des Bundesrates gedient haben. Nicht als Dokumente des Mitberichtsverfahrens gelten demgegenüber Beilagen zu einem Antrag eines Departements an den Bundesrat, die vor der Eröffnung eines Mitberichtsverfahrens entstanden sind.

Weder der Begründung der vorliegenden Motion noch der Stellungnahme des Bundesrates lässt sich entnehmen, wann das strittige Verwaltungsgutachten erstellt wurde, in dem vorgeschlagen wurde, das Schengen/Dublin-Abkommen dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen. Aufgrund der in der Motion genannten Daten ist davon auszugehen, dass das Gutachten erst kurz vor der massgeblichen Bundesratssitzung vom 7. Juni 2004 fertiggestellt wurde; denn auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz findet sich eine am 25. Mai dieses Jahres vom Bundesrat publizierte und einige Tage ältere Version des Gutachtens, datiert vom 1. Juni 2004. Es besteht also eine Differenz von sechs Tagen bis zur Bundesratssitzung. Ich gehe somit davon aus, dass das strittige Verwaltungsgutachten sowohl im Entwurf als auch in der definitiven Version während der Dauer des Mitberichtsverfahrens erstellt wurde. Aus rechtlicher Sicht gibt es daher triftige Gründe, die Motion abzulehnen.

Nun folgt aber ein grosses Aber, Herr Schwander hat es bereits ausgeführt: Der Bundesrat selbst hat den vom EJPD im Rahmen des Mitberichtsverfahrens gestellten Antrag und vor allem auch eine am 1. Juni 2004 erstellte ältere Version des strittigen Verwaltungsgutachtens publiziert. Der Bundesrat selbst hat sich damit nicht an die gesetzlichen Vorgaben im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz und auch nicht an die Bestimmungen im Öffentlichkeitsgesetz gehalten. Seine inkonsequente und offensichtlich politisch motivierte Rechtsanwendung begründete der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27. August mit der Aussage, er habe damit im Rahmen des rechtlichen Ermessens gehandelt. Ein rechtliches Ermessen gibt es aber nur, wenn im Gesetz ein solches Ermessen auch eingeräumt ist. Weder das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz noch das Öffentlichkeitsgesetz räumen aber dem Bundesrat ein rechtliches Ermessen ein. Und wenn schon, dann müsste der Bundesrat dieses Ermessen konsequent und auch aufgrund von sachlichen Kriterien gleichwertig anwenden. Indem er bei der Ausübung seines vermeintlichen rechtlichen Ermessens unterschiedliche Massstäbe anwendet, muss sich der Bundesrat, ich kann es nicht anders sagen, den harten Vorwurf der Willkür gefallen lassen.

Die inkonsequente Informationspolitik des Bundesrates ist nicht nur stossend, sondern unhaltbar. Entweder sind alle während des fraglichen Mitberichtsverfahrens gestellten Anträge und die dazu eingereichten Beilagen geheim, oder der Bundesrat hat alle offenzulegen. Der Bundesrat, ich habe es bereits kurz erwähnt, hat am 25. Mai dieses Jahres das strittige, unter Federführung des Bundesamtes für Justiz erstellte Verwaltungsgutachten nur in einer älteren, nicht definitiven Version veröffentlicht. Sie finden das Gutachten auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz, nicht jedoch die ihm offenbar aus politischen Gründen nicht passende definitive Version. Damit bewegt sich der Bundesrat nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen seines rechtlichen Ermessens, sondern betreibt aus politischen Gründen eine selektive Informationspolitik. Das geht nicht. Die Motion verdient daher Unterstützung.

Man wird nun einwenden, dass wir, wenn wir diese Motion gutheissen, Tür und Tor dafür öffnen, mit Motionen Dokumente aus Mitberichtsverfahren öffentlich zu machen. Nein, das ist nicht der Fall. Das Mitberichtsverfahren und die Verhandlungen des Bundesrates sollen auch in Zukunft geheim und nicht öffentlich sein. Wenn der Bundesrat nur selektiv Dokumente veröffentlicht, aber nicht alles veröffentlichen möchte, handelt er jedoch willkürlich.

Aus diesem Grund ist die Motion gutzuheissen.

Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich habe ein gewisses Verständnis für die rechtlichen Argumente der Kollegen Schwander und Fässler. Die Frage des rechtlichen Ermessens und dessen Einräumung kann man stellen. Wenn man aber sagt, der Bundesrat handle unrechtmässig, dann muss man sich die Anschlussfrage stellen, ob Unrecht weiteres Unrecht rechtfertigt. Insofern ist ihr Votum vielleicht inkonsequent.

Die Kernfrage ist am Ende eben doch die Präzedenzwirkung dieser Motion. Herr Fässler hat die zeitlichen Verhältnisse dargelegt: Bis es zu einem Bundesratsentscheid kommt, gibt es verschiedene Phasen. Die erste Phase ist das Ämterkonsultationsverfahren. Dort gibt es nach dem Öffentlichkeitsgesetz ja einen Anspruch auf Herausgabe von Akten, ausser es gibt triftige Gründe. Die Herausgabe ist erst möglich, nachdem der Bundesratsentscheid gefallen ist. Das Ämterkonsultationsverfahren ist vorgelagert. Dann gibt es das Mitberichtsverfahren, das einige Tage um die Bundesratssitzung herum startet und das im Prinzip schon Teil der Meinungsbildung und Entscheidfindung der Regierung ist. Die Regierung macht die Entscheidfindung nicht am Mittwoch- oder Dienstagmorgen, je nachdem, wann sie tagt, sondern der ganze Prozess beginnt früher. Darum ist die Frage der Präzedenzwirkung dieser Motion schon sehr relevant, und dessen müssen wir uns bewusst sein.

Artikel 177 Absatz 1 unserer Bundesverfassung hält klipp und klar fest: "Der Bundesrat entscheidet als Kollegium." Kollegialität, so habe ich es jeweils gehalten, ist dann gut und funktioniert nur dann, wenn diese Kollegialität auch belastbar ist. Was heisst das konkret? Das heisst, dass jedes Mitglied einer Regierung seine Meinung völlig frei und ohne die Befürchtung zu haben, dass etwas publik wird, äussern kann. Sie können jetzt sagen, das sei eine naive Vorstellung in Zeiten der ständigen Indiskretionen. Vielleicht ist es das, aber umgekehrt müssen wir uns auch die Frage stellen, wieso wir eine Regierung haben, die in verschiedenen Fragen oder Krisen nicht unbedingt handlungsfähig oder ausreichend handlungsfähig gewesen ist. Ich habe die Antwort von Bundesrat Maurer im "Tages-Anzeiger" vom 10. Januar auf die Frage, wieso er den Bundesrat jeweils hier nicht ausreichend informiert habe, in diesem Saal schon einmal zitiert, und zwar im Zusammenhang mit der Beratung des PUK-Berichtes. Es ist schon eine bedenkliche Antwort. Er sagte sinngemäss, dass er befürchtet habe, dass es zu Leaks komme, und daher seien nur knappe und mündliche Informationen erfolgt. Die PUK hatte das alles aufgearbeitet. Je sensibler eine Situation also ist, desto weniger wird schriftlich informiert. Das muss uns natürlich zu denken geben in einer Zeit, in der wir Multikrisen haben.

Jetzt gehen wir mit dieser Motion noch einen Schritt weiter. Wenn man sich jetzt wieder auf die Seite der Regierung stellt und überlegt, wie man als Mitglied einer Regierung die Situation antizipieren würde, dann heisst das doch nichts anderes, als dass ein Regierungsmitglied zu befürchten hat, dass das Parlament, wenn wir diese Motion annehmen, irgendwann in irgendeinem Kontext mittels Motion verlangt, einen Mitbericht herauszugeben. Eine solche Regierung ist doch als Ergebnis davon geschwächt, dann kann man nicht mehr von Kollegialität reden. Dann ist diese Kollegialität nicht mehr belastbar, und dann werden wir eine weitere Personalisierung des Politbetriebs haben, obwohl unsere Verfassung sagt, der Bundesrat entscheidet und handelt als Kollegium. Das ist doch der Punkt in dieser Motion.

Ich bitte Sie, hier auch staatspolitisch eine gute Abwägung zu machen und aufgrund dieser Überlegungen Nein zu sagen zu dieser Motion. Wir sagen immer, die Stärke der Schweiz seien die Institutionen, aber Hand aufs Herz: Kollegialität und Konkordanz sind mittlerweile ein Lotterbett, und ich möchte dieses Lotterbett eigentlich nicht mit solchen Motionen noch schwächer machen.

Wir reden heute von Non-Papers, wir reden von Non-Meetings, weil wir offenbar auf Stufe der Regierung keine Papiere mehr austauschen können. Das alles muss uns doch zu denken geben. Wie gesagt, wenn man selber betroffen ist und sich überlegt, was man eigentlich noch sagen und vor allem den Kolleginnen und Kollegen in der Regierung noch schriftlich übermitteln kann, und wenn man gleichzeitig immer das Gefühl hat, dass das Parlament irgendwann mit einer Motion kommt, dann funktioniert dieses System nicht mehr.

Darum bitte ich Sie im Interesse der Institutionen, diese Motion nicht zu überweisen.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich habe Kollege Würth aufmerksam zugehört. Er hat mit allem recht, was er sagt. Selbstverständlich geht es darum, Institutionen zu schützen und das Kollegialitätsprinzip hochzuhalten, nur: Um diese Frage geht es bei dieser Motion gar nicht. Es geht bei dieser Motion nur um die Frage, ob der Bundesrat in seinem Handeln zu schützen ist, wenn er ein Verwaltungsgutachten, das unter Federführung des Bundesamtes für Justiz erstellt wurde, entgegen seiner Geheimnispflicht veröffentlicht, aber nur in einem Entwurf und nicht in der definitiven Version. Ich glaube, die Öffentlichkeit hat, wenn der Bundesrat selber amtliche Dokumente aus dem Mitberichtsverfahren veröffentlicht, Anspruch darauf, korrekt und transparent informiert zu werden und nicht nur einen Entwurf eines Gutachtens vorgelegt zu erhalten, sondern die definitive Version, die dem Bundesrat damals vorgelegen hat.

Ich bitte Sie daher, die Motion anzunehmen.

Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Bevor ich dem Bundeskanzler das Wort gebe, teile ich Ihnen noch mit, wem ich es nicht geben kann. Der reine Zufall will es, dass wir einen Zeitzeugen der betreffenden damaligen Bundesratssitzung bei uns im Hause haben. Er sitzt - ohne Rederecht - auf der Tribüne und ist als Gast einer Ausserrhoder Delegation hier, nämlich alt Bundesrat und alt Ständerat Hans-Ruedi Merz.

Das Wort hat nun eben nicht der Zeitzeuge, sondern der Bundeskanzler, Herr Rossi.

Rossi Viktor · BK-M · Bern

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Ständerätinnen und Ständeräte und, ich erlaube mir zu sagen, sehr geehrter Herr Altbundesrat, besten Dank für die Gelegenheit, zur Motion Schwander 25.3634 Stellung zu nehmen. Es ist mein Anspruch, zu versuchen, Klarheit in die eine oder andere Äusserung der vorgängigen Redner zu bringen.

Mit der Motion wird vom Bundesrat verlangt, dass er der Öffentlichkeit zwei Dokumente zugänglich macht, die im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesrates über die Bilateralen II stehen, wie es ausgeführt wurde. Mit dem Vorstoss wird verlangt, den Antrag des EDA und des damaligen Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) an den Bundesrat vom 3. Juni 2004 zu publizieren und den Entwurf des Bundesamtes für Justiz zu einem Mitbericht zu veröffentlichen. Es geht also nicht um zwei Anhänge, wie wir gehört haben, sondern um diese zwei Dokumente, die Kerndokumente des sogenannten Mitberichtsverfahrens sind.

Wie Sie wissen und wie auch erläutert wurde, ist der gesetzlich vorgesehene Prozess der Willensbildung des Bundesrates im Rahmen dieses Mitberichtsverfahrens in zwei Etappen unterteilt. Ich erlaube mir, das noch einmal zu schildern, auch wenn der eine oder andere Aspekt bereits erwähnt wurde.

In einem ersten Schritt findet das sogenannte schriftliche Mitberichtsverfahren statt. Dieses wird in dem Moment eröffnet, in dem das antragstellende Departement den Antrag, den der Departementsvorsteher, die Departementsvorsteherin unterzeichnet hat, bei der Bundeskanzlei einreicht. Damit wird das Mitberichtsverfahren zu diesem Antrag, zu diesem Geschäft, eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt haben alle Departemente die Möglichkeit, zu diesem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen. Sie können schriftlich sogenannte Mitberichte einreichen. Auf diese schriftlichen Mitberichte wird in der Regel wieder schriftlich geantwortet. Das sind die sogenannten Stellungnahmen.

Nach Abschluss des ersten Teils, des schriftlichen Mitberichtsverfahrens, folgt im Rahmen der Bundesratssitzung der mündliche Meinungsbildungsprozess. Der Meinungsbildungsprozess wird mit einem formellen Beschluss, mit einem Bundesratsbeschluss, abgeschlossen.

Der bundesrätliche Meinungs- und Entscheidungsfindungsprozess ist nicht öffentlich, wie vorhin schon verschiedene Redner präzisiert haben. Hingegen muss der Bundesrat grundsätzlich das Resultat des Prozesses publizieren. Das heisst, der Bundesrat ist gesetzlich zu einer aktiven Information der Öffentlichkeit verpflichtet. Das ist in Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) geregelt. Er kommt dieser Verpflichtung beispielsweise nach, indem er Medienmitteilungen veröffentlicht oder indem die Bundesratsmitglieder an Medienkonferenzen teilnehmen. Der Bundesrat kommt dem aber auch nach, indem er in vielen Fällen weitere Informationen zum Inhalt des Beschlusses veröffentlicht wie etwa Vernehmlassungsunterlagen, Erlassentwürfe, Botschaften oder Verordnungstexte.

Mit diesem Entscheidungsverfahren, mit diesem Mitberichtsverfahren wird das in Artikel 177 der Bundesverfassung verankerte Kollegialprinzip, auch das wurde bereits genannt, konkret umgesetzt. Es geht dabei darum - es ist mir ein Anliegen, das im Namen des Bundesrates noch einmal zu unterstreichen, auch wenn es vorhin schon gesagt wurde -, dass sich jedes Mitglied des Bundesrates in einem vertraulichen, geheim gehaltenen Rahmen im Vertrauen darauf, dass diese Wortmeldungen den Weg in die Öffentlichkeit nicht finden, offen äussern kann und dass der Bundesrat eine möglichst breite und offene Diskussion führen kann, bevor anschliessend ein Beschluss gefasst wird. Auf die ganze Diskussion rund um die Leaks und Indiskretionen, die wir alle kennen und die diesen Prozess beeinträchtigen, gehe ich hier im Speziellen nicht ein. Man könnte also, um diesen Teil abzuschliessen, sagen: Ein gemeinsamer Konsens im Bundesrat kann nur dann gefunden und geschlossen nach aussen getragen werden, wenn der Bundesrat in seinem innersten Kern offen und vertraulich beraten kann. Ohne diese Vertraulichkeit ist das verfassungsrechtlich verankerte Kollegialprinzip ausgehöhlt.

Jetzt haben wir auch gehört, dass Artikel 21 RVOG dieses Mitberichtsverfahren, das ich geschildert habe, als nicht öffentlich erklärt. Unter diese Bestimmung fallen neben den eigentlichen Mitberichten auch der Antrag an den Bundesrat, sämtliche Beilagen, aber auch die Stellungnahme auf Antworten auf die eingereichten Mitberichte. Die Unterlagen, die ich jetzt aufgezählt habe, bleiben bis zum Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist - diese dauert 30 Jahre - unter Verschluss. Die mit der Motion verlangten Dokumente werden somit ab Juni 2034 öffentlich einsehbar.

Wie die Motion ausführt, wurden bestimmte Dokumente im Zusammenhang mit dieser Beschlussfassung bereits freigegeben. Ich möchte gerne noch einmal auf die Gründe eingehen und vielleicht das eine oder andere anhand der vorherigen Ausführungen klarstellen: Diese Dokumente, deren Veröffentlichung in der Motion verlangt wird, wurden nicht in dieser Form ins Mitberichtsverfahren gegeben. Herr Ständerat Würth hat richtig gesagt, dass es einen Ämterkonsultationsprozess gibt, der diesem Mitberichtsverfahren vorgelagert ist. Der Übergang von diesem Ämterkonsultations- ins Mitberichtsverfahren lässt sich nicht juristisch schwarz-weiss oder abschliessend definieren. Es gibt einen gewissen Interpretationsspielraum bei der Frage, ab wann ein Dokument dann eben ein Dokument des Mitberichtsverfahrens ist. Dort stellt sich dann auch die Frage, welches rechtliche Ermessen den zuständigen Behörden zukommt, um zu entscheiden, ob ein solches Dokument herausgegeben wird oder nicht. Auch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung wurde bereits zitiert.

Namentlich der Bericht, der im Kern dieser Motion steht, nämlich der Bericht der Arbeitsgruppe "Genehmigungsverfahren für die Bilateralen II", zirkulierte damals innerhalb der Verwaltung im Rahmen des Ämterkonsultationsverfahrens, also noch vor dem Start des Mitberichtsverfahrens, bereits relativ breit. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass das zuständige Amt, im vorliegenden Fall das Bundesamt für Justiz, mit der Publikation des Entwurfes dieses Berichtes im Rahmen seines rechtlichen Ermessens gehandelt hat. Es war das Bundesamt für Justiz und damit das zuständige Amt, das diesen Entwurf publiziert hat, und nicht der Bundesrat.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Der Bundesrat ist an die rechtlichen Vorgaben, was die Nichtöffentlichkeit des Mitberichtsverfahrens angeht, gebunden und kann die verlangten Dokumente aus seiner Sicht daher nicht publizieren.

Ich möchte abschliessen mit dem Gedanken, der auch von zwei Rednern erwähnt wurde, wonach, sollte die Motion angenommen werden, die verlangte Publikation von Mitberichtsunterlagen vor Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist aus Sicht des Bundesrates eine Präzedenzwirkung hätte, die sich folgenreich auf die Vertraulichkeit der Beratungen des Bundesrates und damit auch auf das Kollegialprinzip auswirken könnte.

Deshalb bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, die Motion abzulehnen.

Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Wir sind am Ende der Debatte angelangt und kommen zur Abstimmung.