25.4189
Sicherstellung eines integrativen stationären Behandlungsangebots in jedem Kanton
Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Roth Franziska · Mit-F · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Der Transparenz halber weise ich darauf hin, dass ich Copräsidentin des Dachverbands Komplementärmedizin bin.
Ich bedanke mich für die Antwort des Bundesrates auf meine Motion. Das Argument, wonach die entsprechenden Angebote mit den bestehenden Instrumenten ausreichend berücksichtigt werden können, könnte ich nachvollziehen - aber leider ist das nicht der Fall. Deshalb erachte ich die Schlussfolgerung des Bundesrates, dass eine explizite Pflicht zur Förderung der integrativen Medizin im Rahmen der Spitalplanung durch eine Änderung des KVG nicht angezeigt sei, als falsch.
Ja, grundsätzlich besteht für die Kantone und für alle stationären Pflichtleistungen der Grundversicherung eine Planungspflicht. Komplementärmedizinische ärztliche Leistungen sind Pflichtleistungen der Grundversorgung. Es ist gesetzliche Aufgabe der Kantone, komplementärmedizinische Leistungen in die stationäre Bedarfsplanung einzubeziehen und eine stationäre komplementärmedizinische Versorgung sicherzustellen. Ich bin der Meinung, es gibt hier keine Spielräume, doch die Kantone kommen teilweise ihrer Pflicht kaum nach. Dies bestreitet der Bundesrat in seiner Antwort nicht, spricht aber diesen wichtigen Punkt auch nicht an.
Komplementärmedizinische Leistungen sind auch im Spital sehr beliebt. Ich weiss dies aus dem Kantonsspital Solothurn, wo wir komplementärmedizinische Leistungen im Bereich der Onkologie haben, für welche enorm lange Wartezeiten bestehen. Sie sind beliebt, weil die Patientinnen und Patienten gute Erfahrungen damit machen. Auch Ärztinnen und Pfleger integrieren zunehmend komplementärmedizinische Ansätze in ihre Arbeit und machen entsprechende Weiterbildungen, weil sich Komplementärmedizin im klinischen Alltag schlicht und einfach bewährt.
Gerne fasse ich zusammen, weshalb es eine explizite KVG-Grundlage braucht.
1. Die Nachfrage durch die Menschen ist sehr hoch. Es gibt nur wenige Sprechstunden und zu wenig stationäre Leistungen für betroffene Menschen. Auch sind die Sprechstunden oft überlastet. Mit einer KVG-Grundlage steigen das Bewusstsein für dieses Thema und dessen Sichtbarkeit. Offenbar besteht diesbezüglich eine Kluft zwischen der politischen Elite und der Präferenz grosser Teile der Bevölkerung.
2. Die Kantone kommen ihrer Aufgabe nicht oder zu wenig nach. Die ärztliche Komplementärmedizin muss Teil der Versorgungsplanung der Spitäler sein. Der Bedarf nach dem Angebot muss explizit ausgewiesen werden. Die bestehende KVG-Grundlage wird eben nur von wenigen Kantonen erfüllt.
3. Das Angebot an komplementärmedizinischen Leistungen in Spitälern wächst zwar, ist im Regelwerk der DRG aber kaum verankert und wird von einer Seite sogar ideologisch bekämpft. Werden die rechtlichen Regeln präzisiert, so müssen die kantonalen Gesundheitsministerinnen und -minister nicht mehr die Frage stellen, ob der Bedarf nach Komplementärmedizin in Spitälern erfragt werden soll oder welche Leistungen die Genesung und die Lebensqualität der Patientinnen und Patienten verbessern können. Eine explizite KVG-Grundlage trägt dazu bei, dass es in vielen Kantonen entsprechende Angebote gibt und somit alle Patientinnen und Patienten Zugang zu komplementärmedizinischen Leistungen erhalten. Mit der Schaffung dieser Grundlage stützen wir Artikel 118a der Bundesverfassung und stärken die Solidarität im KVG.
Ja, mir ist bewusst, dass es für kleine Kantone schwierig sein kann, ein eigenständiges Angebot aufzubauen. Deshalb lautet der Schlusssatz des Motionsauftrags: "Kleine Kantone haben die Möglichkeit, ein ausserkantonales Listenspital festzulegen." Die komplementärmedizinischen Leistungen können also ausserkantonal erbracht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Menschen in allen Kantonen Zugang zu diesen Leistungen in einem Spital erhalten. Das ist mit Artikel 39 Absatz 2 des geltenden Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kongruent, der vorsieht, dass die Kantone ihre Planung koordinieren.
Zum Schluss möchte ich auf die Frage der Kosten eingehen. Die Mehrkosten sind gering, da die Leistungserbringungskosten der nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten sowie die Medikamentenkosten tief sind. Den Mehrkosten stehen zudem Mehrwerte und Einsparungen gegenüber, die kaum bezifferbar sind. Wie viel mehr darf es kosten, wenn das Immunsystem gestärkt wird und die Lebensqualität bei einer Krebserkrankung zunimmt? Und muss das Parlament diese Leistungen nicht sicherstellen, wenn Komplementärmedizin per Verfassungsauftrag zu berücksichtigen ist, wenn sie einen Mehrwert bietet und die Patientenpräferenz hoch ist? Ich finde schon.
Ich bitte Sie daher, die Motion anzunehmen.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Bundesrat · Jura
La médecine intégrative est une approche holistique qui combine des méthodes de médecine conventionnelle et de médecine complémentaire dans le cadre du traitement des patientes et des patients. Il n'est pas contesté que de telles approches, qui sont utilisées dans certains traitements, améliorent le bien-être de la personne traitée. L'assurance obligatoire des soins prend en charge les coûts de certaines prestations - je le concède, pas de toutes les prestations, mais de certaines prestations - de la médecine complémentaire, et donc, en principe, aussi, dans certaines offres ambulatoires ou stationnaires, de médecine intégrative. La prise en charge des coûts par l'assurance obligatoire des soins garantit donc aujourd'hui aux patients l'accès aux prestations de médecine intégrative ou complémentaire.
La planification hospitalière adaptée aux besoins en soins relève, elle, de la compétence des cantons. Dans le cadre de cette planification, il revient aux cantons de déterminer les besoins globaux futurs de la population résidente du canton en matière de traitements stationnaires. Cette analyse des besoins englobe toutes les prestations stationnaires selon la LAMal dont la population résidente a besoin et inclut donc, en principe, également la médecine intégrative. Si un besoin en offre de médecine intégrative existe, celui-ci est donc pris ou peut être pris en considération à l'heure actuelle dans la planification hospitalière.
Sur la base des besoins déterminés, les cantons attribuent donc des mandats de prestations aux différents hôpitaux et, ce faisant, les cantons les plus petits - vous l'avez relevé, Madame la conseillère aux États - peuvent prendre en considération des hôpitaux qui ne seraient pas situés sur leur territoire. Les mandats de prestations, y compris ceux relatifs à la médecine intégrative, sont donc déjà actuellement attribués à des hôpitaux intra- ou extracantonaux afin de répondre aux besoins déterminés. Une obligation explicite des cantons, qui viserait donc à encourager la médecine intégrative, n'est pas nécessaire dans le cadre d'une planification hospitalière adaptée aux besoins en soins qui relève de la compétence des cantons. Une telle obligation pourrait même conduire les cantons à devoir planifier, au-delà des besoins déterminés, des éléments qui pourraient entraîner la création de propositions ou de structures pas suffisamment utilisées ou pour le moins pas totalement efficientes.
Du point de vue du Conseil fédéral, les offres correspondantes peuvent donc actuellement déjà être prises en considération de manière suffisante avec les instruments existants. Une obligation explicite d'encourager la médecine intégrative serait, en fait, excessive par rapport à l'exigence d'une planification hospitalière adaptée aux besoins en soins.
Le Conseil fédéral vous recommande dès lors de rejeter la présente motion.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 10 Stimmen
Dagegen ... 31 Stimmen
(2 Enthaltungen)