23.432
Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader der Bundesverwaltung und bundesnaher Unternehmen
Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Antrag der Kommission
Eintreten
Antrag des Bundesrates
Nichteintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Proposition du Conseil fédéral
Ne pas entrer en matière
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen an leitende Angestellte des Bundes und von bundesnahen Unternehmen sorgt seit vielen Jahren immer wieder für Unmut in der Bevölkerung und hat regelmässig Anlass zu parlamentarischen Vorstössen gegeben, so auch zur parlamentarischen Initiative 23.432 unseres früheren Kollegen Thomas Minder, die inzwischen von Ständerat Jakob Stark übernommen wurde. Mit dieser wird verlangt, das geltende Recht so anzupassen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung respektive der obersten operativen Stufe und des Verwaltungsrates respektive des übergeordneten strategischen Organs der Bundesverwaltung sowie der bundesnahen Unternehmen und Anstalten keine Abgangsentschädigungen erhalten. Nicht als Abgangsentschädigungen sollen Vergütungen gelten, die bis zur Beendigung des Vertrags geschuldet sind.
Unsere Kommission entschied sich am 9. April 2024 im Rahmen der Vorprüfung der Initiative, dieser keine Folge zu geben. Dieser Entscheid fiel damals mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Vorgängig hatte sich die Kommission über die zwischen 2014 und 2023 ausbezahlten Abgangsentschädigungen informieren lassen. Die Darlegungen der Kommission in ihrem Bericht und bei der Beratung hier im Rat vermochten den Ständerat aber nicht zu überzeugen. Der Ständerat entschied am 6. Juni 2024 mit 20 zu 16 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative Folge zu geben. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates stimmte dem Folgegeben am 14. November 2024 ohne grosse Diskussion mit 20 zu 2 Stimmen deutlich zu. Dies überraschte nicht wirklich, hatte sie doch zwei Jahre zuvor mit der parlamentarischen Initiative 22.453 praktisch dieselbe Forderung eingebracht.
Mit der beidseitigen Zustimmung erhielt die SPK unseres Rates den Auftrag, eine Vorlage zur Umsetzung der Initiative auszuarbeiten. Diesem Auftrag kam die Kommission nach. Sie respektierte damit den gegen ihren Antrag gefassten Beschluss unseres Rates sowie den Beschluss der SPK-N, der Initiative Folge zu geben. An der Sitzung vom 17. Februar 2026 nahm die Kommission die Beratung des Vorentwurfes vor. Sie nahm diesen in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung an und hiess den Bericht dazu gut. In diesem Bericht finden Sie übrigens eine Übersicht der in den Jahren 2014 bis 2025 ausgerichteten Entschädigungen. Auf die Durchführung einer Vernehmlassung wurde unter Berufung auf das Vernehmlassungsgesetz verzichtet, da das Vorhaben nur einen kleinen Kreis von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und bundesnaher Betriebe betrifft.
Der Bundesrat lehnt die Vorlage gemäss seiner Stellungnahme vom 15. April 2026 ab und beantragt, nicht auf diese einzutreten. Der Bundesrat unterstützt zwar das Ziel, Abgangsentschädigungen massvoll einzusetzen, er vertritt jedoch die Ansicht, dass solche situativ angebracht sein können. An ihrer Sitzung vom 5. Mai dieses Jahres nahm die Kommission von der Stellungnahme des Bundesrates Kenntnis. Eine nochmalige Beratung des Erlassentwurfes musste nicht vorgenommen werden, da der Bundesrat keine Änderungsanträge stellt.
Etwas gab dann aber doch noch Anlass zu einer kurzen Diskussion in der Kommission. Der Bundesrat führt in seiner Stellungnahme aus, dass er sich für den Fall der Annahme dieser parlamentarischen Initiative bzw. der Gutheissung des Erlassentwurfes vorbehalte, alternative Möglichkeiten zu prüfen und diese auf Verordnungsstufe zu regeln. Diese Bemerkung in der Stellungnahme des Bundesrates löste in der Kommission etwas Irritation aus. Ich wurde daher von der Kommission gebeten, in meiner Berichterstattung klarzustellen, dass es nach Auffassung der Kommission nicht angehen würde, den Willen des Parlamentes auf dem Verordnungsweg zu umgehen.
Mit dieser Schlussbemerkung beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission Eintreten. Wie gesagt, lehnt der Bundesrat den Entwurf ab und beantragt Nichteintreten.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Sie haben der parlamentarischen Initiative 23.432 Folge gegeben und die Staatspolitische Kommission Ihres Rates beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundespersonalgesetzes zum Verbot von Abgangsentschädigungen für Topkader der Bundesverwaltung und der bundesnahen Unternehmen zu erarbeiten. Der Bundesrat hat am 17. Februar 2026 zum Bericht der SPK-S Stellung genommen.
Ich mache mir keine Illusionen darüber, wie gut oder wie schlecht die Stellungnahme des Bundesrates ankommt. Aber ich möchte Ihnen einfach sagen: Der Bundesrat unterstützt zwar das Ansinnen, dass Abgangsentschädigungen massvoll auszurichten und massvoll einzusetzen sind, aber er vertritt als Arbeitgeber auch die Ansicht, dass man sich situativ mit solchen Entschädigungen - "Abgangsentschädigung" ist ein blödes Wort, es tönt natürlich nach gewaltigen goldenen Fallschirmen - praktisch formlos von einem Kadermitarbeiter trennen kann, ohne lange Rechtsverfahren. Das ist das Thema. Jeder Bundesrat, jede Bundesrätin hat diese Erfahrung schon einmal gemacht. Es ist unangenehm.
Die gesetzlichen Grundlagen sehen zwei Anwendungsfälle vor. Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber ohne Verschulden der angestellten Person können Abgangsentschädigungen ausgerichtet werden. Dies ist in der Regel bei Reorganisationen der Fall. Abgangsentschädigungen tragen dazu bei, solche Vorhaben sozial verträglich umzusetzen. Sie wissen, dass auch das Obligationenrecht für solche Fälle Entschädigungen vorsieht.
Der zweite Fall, und darauf zielt diese parlamentarische Initiative, ist die Abgangsentschädigung im Zusammenhang mit einer sogenannten vereinfachten Kündigung. Eine solche kann ausgesprochen werden, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit mit der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher nicht mehr gegeben ist. Die vereinfachte Kündigung erfordert keinen sachlichen Grund. Die Abgangsentschädigung stellt somit eine Gegenleistung für das Risiko der vereinfachten Kündigung dar. Oder anders gesagt: Von Amtsdirektorinnen, Amtsdirektoren, Staatssekretären kann man sich relativ formlos ohne Verfahren trennen. Das ist schon ein Instrument, das man braucht, wenn man in der Führung verantwortlich ist, und das es auch in der Privatwirtschaft gibt.
Diese Regelung erleichtert die Rekrutierung von Topkadern. Zudem kann sie dabei helfen, einen reibungslosen Wechsel an der Spitze von Verwaltungseinheiten zu ermöglichen und allfällige langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. Wenn sich in einer solchen Situation ein Amtsdirektor oder eine Amtsdirektorin krankschreiben lässt, können Sie heute die Stelle nicht mehr besetzen. Da müssen Sie warten, bis diese Frist abgelaufen ist. Dann haben Sie je nachdem ein Amt mit mehreren tausend Mitarbeitern und können keinen neuen Direktor einsetzen, weil eine Krankschreibung erfolgt ist.
Der Bundesrat erachtet die vereinfachte Kündigung nach wie vor als ein wichtiges und zielführendes Instrument. Es ist so - es tut mir leid, Herr Ständerat Fässler, dass das in Ihrer Kommission Irritationen ausgelöst hat -, aber der Bundesrat müsste alternative Möglichkeiten prüfen, so, wie es sie auch in der Privatwirtschaft gibt, wie beispielsweise längere Kündigungsfristen oder eine Freistellung, auch mit Lohnfortzahlung. Sie können nicht einfach sagen: Tschüss, ab morgen gibt es keinen Lohn mehr, ich habe es jetzt gesehen. Das funktioniert nicht.
Bei den bundesnahen Unternehmen und Anstalten wurde zudem eine Umfrage durchgeführt; sie waren nicht in die Vernehmlassung einbezogen. In vielen Einheiten sind bereits heute Regelungen in Kraft, die keine Abgangsentschädigungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung vorsehen. Diese Einheiten stehen der Vorlage neutral gegenüber. Es gibt aber auch Einheiten, bei denen die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen - ich spreche von bundesnahen Betrieben - aktuell möglich ist. Auch dort wird das Instrument im Zusammenhang mit vereinfachten Kündigungen und zur Vermeidung von langwierigen Rechtsfällen eingesetzt. Diese Einheiten lehnen das Abgangsentschädigungsverbot ab.
So viel zum Thema und zu dem, was ich noch beitragen wollte. Ich hoffe, ich konnte die Irritation etwas klären. Wenn es hier ein Verbot gäbe, müsste man letztlich eine alternative Lösung finden, um mit solchen Fällen umzugehen, ohne dass die Führung blockiert ist und ohne dass es zu langwierigen Rechtsverfahren kommt.
Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Wir stimmen über den Nichteintretensantrag des Bundesrates ab. Die Kommission beantragt Eintreten.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 24 Stimmen
Dagegen ... 13 Stimmen
(7 Enthaltungen)
Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bundespersonalgesetz
Loi sur le personnel de la Confédération
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I-III
Antrag der Kommission: BBl 2026 576
Titre et préambule, ch. I-III
Proposition de la commission : FF 2026 576
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1-18
Antrag der Kommission: BBl 2026 576
Ch. 1-18
Proposition de la commission : FF 2026 576
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich stelle nach der Abstimmung zum Eintreten fest, dass der Handlungsbedarf in unserem Rat - wie bereits vor zwei Jahren, als wir in unserem Rat über Folgegeben entschieden - nicht von allen anerkannt wird. Ich muss offenlegen, dass ich damals in unserem Rat gegen diese parlamentarische Initiative gestimmt habe. Wir haben dann aber festgestellt, dass der Rat einen solchen Erlassentwurf auf dem Tisch haben möchte. Wir haben diesen Auftrag erfüllt und Ihnen heute das Resultat vorgelegt.
Ich möchte mich zuerst noch bei Ihnen, Frau Bundesrätin, für Ihre Ausführungen zu dem bedanken, was sich der Bundesrat noch überlegen muss, wenn der Erlassentwurf gutgeheissen wird.
Zur Detailberatung: Ich mache jetzt in einem einzigen Votum zu allen Bestimmungen Ausführungen, weil sie auch zusammenhängen. Die bisherige Grundsatzbestimmung von Artikel 19 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes, wonach bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen sowie in besonderen Fällen eine Entschädigung vorgesehen werden kann, bleibt unverändert bestehen. Ein solcher besonderer Fall liegt gemäss Absatz 3 vor, wenn die angestellte Person in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert hat oder die betroffene Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
Mit einem neuen Absatz 4bis werden aber neu die Mitglieder der Geschäftsleitung von allfälligen Entschädigungen ausgenommen. Dies führt zu einer Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Geschäftsleitungen von börsenkotierten Gesellschaften gemäss Artikel 735c Ziffer 1 des Obligationenrechts. Gemäss dieser Bestimmung sind vertraglich vereinbarte oder statutarisch vorgesehene Abgangsentschädigungen unzulässig. Der Vorbehalt im zweiten Satzteil des neuen Absatzes 4bis von Artikel 19 ist für Fälle gemäss Absatz 3 nötig, um den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zu verletzen.
Diese Bestimmungen sollen, aufgrund der Unterstellung unter das Bundespersonalgesetz, nicht nur für die zentrale Bundesverwaltung, sondern gemäss Artikel 6a Absatz 2bis und Artikel 19 Absatz 4bis auch für weitere Geschäftsleitungen gelten, und zwar für die dem Bundespersonalgesetz unterstellten Verwaltungseinheiten wie zum Beispiel die Pensionskasse Publica, für die organisatorisch verselbstständigten dezentralen Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit wie zum Beispiel die Eidgenössische Finanzkontrolle und für die Sekretariate ausserparlamentarischer Kommissionen wie zum Beispiel der Weko.
Die Kommission beantragt, das Bundespersonalgesetz mit dieser Vorlage mit einer Übergangsbestimmung zu ergänzen: Der neue Artikel 41b soll sicherstellen, dass die Änderung zu den Abgangsentschädigungen für bestehende, altrechtliche Arbeitsverträge nicht gilt. Ohne diese Besitzstandsgarantie würde das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Personen in rechtlich ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt.
Damit die vorgesehene Änderung umfassend umgesetzt wird, genügt es nicht, das Bundespersonalgesetz zu ändern, auch diverse andere Erlasse müssen geändert werden. Sie finden die entsprechenden Anträge der Kommission auf den Seiten 7 bis 29 der Fahne. Ich beschränke meine Ausführungen dazu auf wenige Punkte:
1. Das ETH-Gesetz sah bisher als einziges Spezialgesetz explizit Abgangsentschädigungen vor. Es ist daher nötig, die entsprechende Bestimmung im ETH-Gesetz aufzuheben.
2. In den Spezialgesetzen der Skyguide, der Identitas AG, der Rüstungsunternehmen des Bundes und von Schweiz Tourismus fehlt bisher der Verweis auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes. Damit die Bestimmungen über das Verbot von Abgangsentschädigungen auch für diese Unternehmen gelten, sind die entsprechenden Spezialgesetze mit einem Verweis auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes zu ergänzen.
3. In den übrigen relevanten Gesetzen, die den Verweis auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes bereits enthalten, muss schliesslich nur die Übergangsbestimmung aufgenommen werden.
Ich komme damit zum Schluss: Die Kommission beantragt Ihnen, den Entwurf in allen Punkten in der vorliegenden Fassung anzunehmen.
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 21 Stimmen
Dagegen ... 13 Stimmen
(9 Enthaltungen)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat.