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Verordnung über die Banken und Sparkassen

AS 1998 2646 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 21. Okt. 1998

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/1998-2646/de/verordnung-uber-die-banken-und-sparkassen

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Banken und Sparkassen (SR 952.02)

AS 1998 2646

Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom 21. Oktober 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:

Art. 54

Die Bankenkommission und die Schweizerische Nationalbank sind befugt, die von ihnen bei den Banken, Effektenhändlern und Anlagefonds und über Finanzmärkte erhobenen Daten auszutauschen, um diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben statistisch zu bearbeiten.

Daten, welche einzelne Kunden von Banken, von Effektenhändlern oder der Schweizerischen Nationalbank betreffen, dürfen nicht ausgetauscht werden.

Ein umfassender Informationsaustausch, welcher auch Daten im Sinne von Absatz 2 einschliesst, ist zulässig, sofern dies zur Bewältigung einer Krise des Finanzmarktes oder eines einzelnen Instituts erforderlich ist.

Footnotes

  1. [1] SR 952.02

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 1998 in Kraft.

21. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin