AS 1998 2646
Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom 21. Oktober 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:
Art. 54
Die Bankenkommission und die Schweizerische Nationalbank sind befugt, die von ihnen bei den Banken, Effektenhändlern und Anlagefonds und über Finanzmärkte erhobenen Daten auszutauschen, um diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben statistisch zu bearbeiten.
Daten, welche einzelne Kunden von Banken, von Effektenhändlern oder der Schweizerischen Nationalbank betreffen, dürfen nicht ausgetauscht werden.
Ein umfassender Informationsaustausch, welcher auch Daten im Sinne von Absatz 2 einschliesst, ist zulässig, sofern dies zur Bewältigung einer Krise des Finanzmarktes oder eines einzelnen Instituts erforderlich ist.
II
Diese Änderung tritt am1. Dezember 1998 in Kraft.
21. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |