AS 1998 3026
Verordnung 99
über die Anpassung der Grenzbeträge
bei der beruflichen Vorsorge
Änderung vom 11. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Anpassung an die AHV
Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:
Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken
880 24 120
640 72 360
985 3 015
Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz
Der Versicherte hat Anspruch auf eine einmalige ergänzende Altersgutschrift (Ergänzungsgutschrift), wenn sein koordinierter Lohn weniger als 19 440 Franken beträgt.
... Sie wird jedoch gekürzt, soweit das Gesamtaltersguthaben (Altersguthaben und Ergänzungsgutschrift) das Altersguthaben übersteigt, das auf einem koordinierten Lohn von 13 360 Franken im Jahre 1985, von 13 940 Franken in den Jahren 1986 sowie 1987, von 14 520 Franken in den Jahren 1988 sowie 1989, von 15 480 Franken in den Jahren 1990 sowie 1991, von 17 400 Franken im Jahr 1992, von
240 Franken in den Jahren 1993 sowie 1994, von 18 720 Franken in den Jahren 1995 sowie 1996, von 19 200 Franken in den Jahren 1997 sowie 1998 und von
440 Franken ab1. Januar 1999 beruht. ...
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |