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Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

AS 1999 1384 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 18. Dez. 1998

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/1999-1384/de/bundesgesetz-uber-die-freizugigkeit-in-der-beruflichen-alters-hinterlassenen-und-invalidenvorsorge

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.42),

AS 1999 1384

Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

Änderung vom 18. Dezember 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19981,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 1998 5569

I

Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 wird wie folgt geändert:

6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle2. Säule

Art. 24a Vergessene Guthaben

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle2. Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG3, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).

Footnotes

  1. [3] SR 831.40

Art. 24b Meldepflicht der Einrichtungen

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, müssen periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt treten.

Können sie diese Kontakte nicht herstellen, müssen sie der Zentralstelle2. Säule Meldung erstatten.

Ersatzweise können sie diese Verpflichtungen ebenfalls erfüllen, indem sie periodisch ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle2. Säule melden.

Art. 24c Umfang der Meldepflicht

Die Meldung umfasst:

  1. Name und Vorname des Versicherten;

  2. seine AHV-Versichertennummer;

  3. sein Geburtsdatum;

  4. Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügigkeitskonten oder -policen führt.

Art. 24d Zentralstelle2. Säule

Die Zentralstelle2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und den Versicherten.

Sie meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben, um die zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten erforderlichen Angaben zu erhalten.

Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle2. Säule folgende Angaben, sofern diese in den zentralen Registern oder elektronischen Dossiers enthalten sind:

  1. für in der Schweiz wohnhafte Personen den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;

  2. die Adressen von Personen im Ausland.

Die Zentralstelle2. Säule leitet die erhaltenen Angaben an die zuständige Einrichtung weiter. Sie nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, arbeiten mit der Zentralstelle2. Säule zusammen.

Art. 24e Verfahren

Das zuständige Departement regelt das Verfahren.

Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich:

  1. für die kantonalen Aufsichtsbehörden;

  2. für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

Art. 24f Aktenaufbewahrung

Die Zentralstelle2. Säule bewahrt die Meldungen auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt mit Ablauf von zehn Jahren, nachdem der Versicherte das Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG4 erreicht hat.

Footnotes

  1. [4] SR 831.40

Footnotes

  1. [2] SR 831.42

II

Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 56 Abs. 1 Bst. b und f

Der Sicherheitsfonds:

  1. stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher;

  2. fungiert als Zentralstelle2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben nach den Artikeln 24a–24f des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19936.

Footnotes

  1. [6] SR 831.42; AS 1999 1384

Art. 59 Abs. 3

Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f übernommen werden.

2. Das Obligationenrecht7 wird wie folgt geändert:

Art. 331 Abs. 5

Auf Verlangen der Zentralstelle2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.

Art. 342 Abs. 1 Bst. a

Vorbehalten bleiben:

a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331

Footnotes

  1. [7] SR 220

Footnotes

  1. [5] SR 831.40

III

Übergangsbestimmung Die Artikel 24a und 24b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19939 gelten sinngemäss für Vorsorgeeinrichtungen, die Vorsorge- oder Freizügigkeitsguthaben führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung des Freizügigkeitsgesetzes stammen.

Sofern das Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung vor dieser Änderung in Kraft tritt, wird die Aufzählung durch «Artikel 329 f und 329 g» ergänzt.

Footnotes

  1. [9] SR 831.42; AS 1999 1384

IV

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Dezember 1998

Nationalrat, 18. Dezember 1998

Der Präsident: Rhinow

Die Präsidentin: Heberlein

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am9. April 1999 unbenützt abgelaufen.10

Es wird auf den1. Mai 1999 in Kraft gesetzt.

19. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 9993 Der Bundeskanzler: François Couchepin

Footnotes

  1. [10] BBl 1998 5710