AS 1999 1388
Verordnung
über Messmittel zur amtlichen Messung
der Geschwindigkeit im Strassenverkehr
(VMG)
vom 1. März 1999
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen sowie auf Artikel 7 der Eichverordnung vom 17. Dezember 19842,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung und die Eichung der Messmittel und Systeme, welche für die amtliche Messung der Geschwindigkeit von Strassenverkehrsfahrzeugen sowie der Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenverkehrsfahrzeugen (Geschwindigkeitsmessmittel) eingesetzt werden.
Bestandteile des Geschwindigkeitsmessmittels sind insbesondere auch alle Teile, welche:
für die Zuordnung des Geschwindigkeitsmesswertes zum überprüften Fahrzeug erforderlich sind;
zur Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können, wie Abdeckungen und Witterungsschutz.
Art. 2 Zulassung
Geschwindigkeitsmessmittel werden zugelassen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den im Anhang 1 aufgeführten internationalen Normen und Empfehlungen zum Ausdruck kommt.
Das Eidgenössische Amt für Messwesen (Amt) legt bei der Zulassung die messmittelspezifischen Prüfverfahren fest, die bei der Eichung anzuwenden sind.
Art. 3 Fehlergrenzen bei Eichung und Kontrolle
Für die Eichung der Geschwindigkeitsmessmittel gelten die im Anhang 2 angegebenen Eichfehlergrenzen.
Bei Kontrollen ausserhalb der Eichung gelten die im Anhang 2 angegebenen Verkehrsfehlergrenzen.
Art. 4 Gültigkeit der Eichung
Geschwindigkeitsmessmittel müssen einmal jährlich nachgeeicht werden.
Geschwindigkeitsmessmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern nach Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sind alle zwei Jahre nachzueichen.
Das Amt kann die Frist für die Nacheichung bei der Zulassung verkürzen, verlängern oder erlassen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der Bauart dies verlangen oder erlauben.
Geschwindigkeitsmessmittel, bei denen ein Defekt auftritt, sind ausser Betrieb zu setzen und entsprechend zu kennzeichnen. Sie müssen vor einer erneuten Inbetriebnahme repariert und nachgeeicht werden.
Werden Geschwindigkeitsmessmittel nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht, müssen sie vor einer erneuten Eichung angemessen revidiert werden.
Die zur Nacheichung eingereichten Messmittel müssen funktionstüchtig und in sauberem Zustand sein.
Art. 5 Zuständigkeit für die Eichung
Für die Eichung von Geschwindigkeitsmessmitteln sind die vom Departement dafür ermächtigten Eichstellen und das Amt zuständig.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Geschwindigkeitsmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für amtliche Messungen verwendet wurden, dürfen zu diesem Zwecke weiter verwendet werden. Sie sind vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu eichen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 1999 in Kraft.
1. März 1999 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Koller
Anhang 1
(Art. 2) Empfehlungen und Normen
Recommandation Internationale OIML R 915 1990: «Cinémomètres radar pour la mesure de la vitesse des véhicules»;
Europäische Norm SN EN 50081-1:1992 6 Elektromagnetische Verträglichkeit – Fachgrundnorm Störaussendung.
Teil 1 Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinindustrie;
c. Europäische Norm SN EN 50081-2:1993 Elektromagnetische Verträglichkeit – Fachgrundnorm Störaussendung.
Teil 2 Industriebereich;
d. Europäische Norm SN EN 50082-2:1995 Elektromagnetische Verträglichkeit – Fachgrundnorm Störfestigkeit.
Teil 2 Industriebereich;
e. Europäische Norm SN EN 60825-1:1994 + A11:1997 Sicherheit von Laser-Einrichtungen. Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien.
OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML-Empfehlungen erteilt das Eidgenössische Amt für Messwesen, 3003 Bern-Wabern.
Die in diesem Anhang aufgeführten Normen können bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.
Anhang 2
(Art. 3)
1 Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel, welche für amtliche Messungen eingesetzt werden
– Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen einzuhalten sind, sind die vom Hersteller für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend. – Die Angaben in Prozent bezeichnen relative Abweichungen der Anzeige des Messmittels von der Anzeige der Referenz.
1.1 Fehlergrenzen für Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte und
Nachfahr-Tachographen vom Referenzwert –1,4 % ≤ m ≤ +0,5 % Standardabweichung s der Abweichungen ≤1,2 % oder im simulierten Verkehr aus mindestens 120 gültigen Messwerten zu B. Einzelwerte bis 100 km/h max. +3 km/h Abweichung über 100 km/h max. +3 % Abweichung Verkehrsfehlergrenzen C. Einzelwerte bis 100 km/h max. +4 km/h Abweichung über 100 km/h max. +4 % Abweichung
1.2 Fehlergrenzen für Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte vom Referenzwert –1,4 % ≤ m ≤ +0,5 %
Standardabweichung s der Abweichungen ≤ 0,8 % oder im simulierten Verkehr aus mindestens 120 gültigen Messwerten zu B. Einzelwerte bis 100 km/h max. +2 km/h Abweichung über 100 km/h max. +2 % Abweichung Verkehrsfehlergrenzen C. Einzelwerte bis 100 km/h max. +3 km/h Abweichung über 100 km/h max. +2,5 % Abweichung
2 Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel, welche für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern eingesetzt
werden – Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen einzuhalten sind, sind die vom Hersteller für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend. – Das Messmittel muss die Fehlergrenzen nur im zugelassenen und verwendeten Messbereich erfüllen. – Die Angaben in Prozent bezeichnen relative Abweichungen der Anzeige des Messmittels von der Anzeige der Referenz. vom Referenzwert –2,0 % ≤ m ≤ +2,0 % Standardabweichung s der Abweichungen ≤1,2 % oder im simulierten Verkehr aus mindestens 60 gültigen Messwerten zu B. Einzelwerte bis 50 km/h max. ±2 km/h Abweichung über 50 bis 100 km/h max. ±3 km/h Abweichung über 100 km/h max. ± 3 % Abweichung