AS 1999 1395
Verordnung
über die Gebühren im Strahlenschutz
(GStSV)
vom 24. März 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG) und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und den von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiete des Strahlenschutzes.
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert verrechnet (Art. 7).
Sind für eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
Behörden und Betriebe des Bundes müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
Art. 4 Ermässigung, Erlass oder Verzicht auf Gebührenerhebung
Das BAG oder die beauftragten Stellen können die Gebühr wegen Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
In begründeten Einzelfällen kann das BAG oder die beauftragten Stellen auf die Gebührenerhebung verzichten, insbesondere:
für die Entsorgung von radioaktiven Strahlenquellen, bei deren Entstehung das Strahlenschutzgesetz noch nicht anwendbar war oder deren Eigentümer nicht oder nicht mehr eruierbar sind;
für Dienstleistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen oder die wegen der Sicherheit der Bevölkerung erbracht werden müssen;
für Auskünfte und Beratungen, solange sie den Rahmen einer einfachen mündlichen oder schriftlichen Anfrage nicht übersteigen.
Art. 5 Gebührenbemessung
Die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen werden nach den im Anhang festgelegten Gebührenansätzen berechnet.
Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden in der Regel nach Zeitaufwand bemessen. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet. Es gelten folgende Ansätze: Franken pro Stunde
für Bedienstete der Besoldungsklasse 5–15 Fr. 110.–
für Bedienstete der Besoldungsklasse 16–22 Fr. 130.–
für Bedienstete der Besoldungsklasse 23–31 Fr. 160.–
Art. 6 Gebührenzuschlag
Das BAG oder die beauftragten Stellen können einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 19963 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
Reise- und Transportkosten, soweit sie nicht bereits in die Gebührenansätze gemäss Anhang eingerechnet sind;
Kosten für Arbeiten, welche das BAG durch Dritte ausführen lässt.
Art. 8 Voranschlag
Bei aufwendigen Dienstleistungen unterrichten das BAG oder die beauftragten Stellen die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen.
Art. 9 Vorschuss
Das BAG oder die beauftragten Stellen können von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z.B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 10 Gebührenverfügung; Rechtsmittel
Das BAG oder die beauftragten Stellen stellen die Gebühr in der Regel unmittelbar nachdem die Dienstleistung erbracht worden ist in Rechnung.
Die Gebührenpflichtigen können innert 30 Tagen nach Rechnung beim BAG oder den beauftragten Stellen eine Gebührenverfügung verlangen; gegen diese kann wiederum innert 30 Tagen Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 11 Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig:
mit Rechnungsstellung;
nach Erlass einer Gebührenverfügung; oder
im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage von der Fälligkeit an.
Art. 12 Inkasso
Gebühren bis zu 200 Franken können im Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
Art. 13 Verjährung
Die Gesamtforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
2. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom2. März 19874 über Gebühren auf dem Gebiete des Strahlenschutzes wird aufgehoben.
AS 1987 524, 1992 1170
Art. 15 Übergangsbestimmungen
Für Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 1999 in Kraft.
24. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss |
Der Bundeskanzler: François Couchepin |
Anhang
(Art. 5 Abs. 1) Gebührenansätze
Zulassung von Gebrauchsgegenständen (Art. 128 -131 Strahlenschutzverordnung, StSV) Franken 1.1 Schreibgebühr pro erteilte Zulassungsverfügung 125.– 1.2 Typenprüfungen gemäss Art. 129 StSV
mit Gamma-Messung oder Messungen im Flüssigkeitsszintillator gemäss Ziffer 4.1 200.–
Kosten besonderer Prüf- und Zusatzeinrichtungen werden separat verrechnet 1.3 Verlängerung einer Zulassungsverfügung 210.– 1.4 Zusätzlicher Aufwand je Stunde für eine/n wissen- 2 Bewilligung von physiologischen und pharmakologischen Untersuchungen (Art. 28 StSV) 2.1 Schreibgebühr pro erteilte Bewilligung 125.– 2.2 Behandlung eines Gesuches für die Bewilligung einer physiologischen oder pharmakologischen Untersuchung mit radioaktiven in offener oder geschlossener Form gemäss Art. 28. StSV 450.– 3 Zulassung von Radiopharmazeutika (Art. 29 - 32 StSV) 3.1 Schreibgebühr pro erteilte Zulassungsverfügung 125.– 3.2 Behandlung eines Gesuches für die Zulassung von Radiopharmazeutika gemäss Art. 30 StSV 100.– 3.3 Behandlung eines Gesuches für die klinische Erprobung von Radiopharmazeutika gemäss Art. 29. StSV 450.– 4 Messungen 4.1 Gamma-Messung und Messungen im Flüssigkeitsszintillator 200.– 4.2 Administrative Kosten und zusätzlicher Aufwand je Stunde werden separat verrechnet 5 Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung gemäss Art. 28 Strahlenschutzgesetz 5.1 Schreibgebühr für alle Bewilligungsarten, je Bewilligung 125.– 5.2. Bearbeitungsgebühr für Betriebs-/Umgangsbewilligungen 5.2.1 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Medizinische Röntgendiagnostik Anlage für Aufnahmen (einschl. Schirmbild) 660.– Anlage für Durchleuchtung 725.– Anlage für Aufnahmen und Durchleuchtung 880.– Computertomograph 975.– Knochendensitometer 350.– Zahnärztliche Anlage bis 70 kV 200.– Zahnärztliche Anlage über 70 kV 550.–
Medizinische Therapieanlagen Anlage bis 100 kV 850.– Anlage über 100–400 kV 1850.– Beschleuniger 2200.–
Nichtmedizinische Anlagen Röntgenanlage mit Vollschutz 475.– Röntgenanlage ohne Vollschutz 975.– Beschleuniger 1750.–
Handel, Installation, Wartung von medizinischen Anlagen 4900.– 5.2.2 Radioaktive Strahlenquellen
Geschlossene Strahlenquellen und Bestrahlungseinheiten Medizinische Bestrahlungseinheit (inkl. After- 1975.– loading) Nichtmedizinische Bestrahlungseinheit 1700.– Geschlossene Strahlenquellen, deren Aktivität den 100 000-fachen Wert nach Anhang 3 Spalte 10 StSV übersteigt 1150.– Geschlossene Strahlenquellen, deren Aktivität den 100 000-fachen Wert nach Anhang 3 Spalte 10 StSV oder weniger beträgt 600.–
Andere Einrichtungen und Anlagen Arbeitsbereich des Typs C (Art. 69 Abs. 3 Bst a. StSV) 1150.– Arbeitsbereich des Typs B (Art. 69 Abs. 3 Bst b. StSV) 1325.– Arbeitsbereich des Typs A (Art. 69 Abs. 3 Bst c. StSV) 1925.– Therapiepatientenzimmer (1 bis 2 Zimmer) 1550.– Schulen ohne Laboratorien – mit geschlossenen Strahlenquellen oder Röhren/Röntgengerät 600.– – mit geschlossenen Strahlenquellen und Röhren/Röntgengerät 1150.– Handel (ohne Lagerung im Betrieb) 700.– Separate Ein-/Ausfuhrbewilligung 100.– 5.3 Erneuerung/Übertragung bestehender Betriebs-/Umgangsbewilligungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 126 Abs. 2 StSV). Die Bearbeitungsgebühr je Bewilligungsart beträgt 50 Prozent der Ansätze nach Ziffer 5.2 des Anhangs 5.4 Anpassung von Bewilligungen auf Grund eingetretener Veränderungen während der Gültigkeitsdauer. Einheitliche Bearbeitungsgebühr: 100.– 6 Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle (Art. 88 - 92 StSV) 6.1 Konditionierte Abfälle pro m3 30 000.– 6.2 Nicht konditionierte Abfälle pro m3 94 000.– (effektives Abfallvolumen) 6.3 Minimum 100.– 7 Anerkennung von Personendosimetriestellen (Art. 45 - 47 StSV) Schreibgebühr je Verfügung 125.– 8 Anerkennung von Radonmessstellen Art. 112 StSV 8.1 Schreibgebühr je Verfügung 125.– 8.2 Bearbeitung für anerkannte Systeme (2 Stunden) 320.– 8.3 Bearbeitung neuer, noch nicht anerkannter nach Zeitaufwand Systeme nach Art. 5 Abs.2 dieser Verordnung.
Anerkennung von Ausbildungen (Art. 11 - 16 StSV) 9.1 Schreibgebühr je Verfügung 125.– 9.2 Behandlung eines Gesuches um Anerkennung einer Ausbildung 500.–
Vom BAG durchgeführte Strahlenschutzkurse für die medizinische Anwendung radioaktiver Stoffe (Art. 11 - 15 StSV) Anmeldegebühr 125.– (wird nicht zurückerstattet) Tagesansatz pro Teilnehmer 240.– In diesem Betrag sind die Kosten eingerechnet für: – Personal; – Kursräume; – Labors; Franken – Referenten; – Unterkunft und Verpflegung in den vom Bund zur Verfügung gestellten Örtlichkeiten;
– Transport- und Reisekosten des BAG; – Fahrzeuge; – Material. Nicht eingerechnete Kosten werden separat verrechnet.
Prüfung in Röntgentechnik und Strahlenschutz und Röntgentechnik für Chiropraktoren und Chiropraktorinnen und kantonal zugelassener Zahnpraktiker und Zahnpraktikerinnen (Art. 11 StSV) Anmeldegebühr 125.– (wird nicht zurückerstattet) Prüfungsgebühr 650.– 10302