AS 1999 17
Verordnung
über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19921 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1
Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 1500 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |