AS 1999 1705
Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)
Änderung vom 19. Mai 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 40 Abs. 1
Die Soldzulage beträgt pro Tag:
20 Franken für Soldaten in der Unteroffiziersschule und während des Praktischen Dienstes als Korporal;
25 Franken für Korporale in der Feldweibel- oder Fourierschule und während des Praktischen Dienstes als höherer Unteroffizier;
25 Franken für Unteroffiziere oder höhere Unteroffiziere in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des Adjutanten-Unteroffiziers- oder Stabsadjutantengrades notwendig sind;
30 Franken für Aspiranten in einer Offiziersschule und während des Praktischen Dienstes als Leutnant;
30 Franken für Leutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Grades notwendig sind;
50 Franken für Oberleutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang, in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Grades notwendig sind und während des Praktischen Dienstes;
15 Franken für Spezialisten mit besonderen technischen Ausbildungsbedürfnissen (Art. 41) .
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 1999 in Kraft.
19. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10407 Der Bundeskanzler: François Couchepin