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Verordnung über die Verwaltung der Armee

AS 1999 1705 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 19. Mai 1999

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/1999-1705/de/verordnung-uber-die-verwaltung-der-armee

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Verwaltung der Armee (SR 510.301)

AS 1999 1705

Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

Änderung vom 19. Mai 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 1

Die Soldzulage beträgt pro Tag:

  1. 20 Franken für Soldaten in der Unteroffiziersschule und während des Praktischen Dienstes als Korporal;

  2. 25 Franken für Korporale in der Feldweibel- oder Fourierschule und während des Praktischen Dienstes als höherer Unteroffizier;

  3. 25 Franken für Unteroffiziere oder höhere Unteroffiziere in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des Adjutanten-Unteroffiziers- oder Stabsadjutantengrades notwendig sind;

  4. 30 Franken für Aspiranten in einer Offiziersschule und während des Praktischen Dienstes als Leutnant;

  5. 30 Franken für Leutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Grades notwendig sind;

  6. 50 Franken für Oberleutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang, in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Grades notwendig sind und während des Praktischen Dienstes;

  7. 15 Franken für Spezialisten mit besonderen technischen Ausbildungsbedürfnissen (Art. 41) .

Footnotes

  1. [1] SR 510.301

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 1999 in Kraft.

19. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10407 Der Bundeskanzler: François Couchepin