AS 1999 2075
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Anhang, Ziffer II
Gestützt auf Artikel 5 der Verordnung1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung ist von der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Liste der Vertragsstaaten in Ziffer II des Anhangs auf den1. April 1999 dem neuesten Stand angepasst worden:
II. Liste der Vertragsstaaten (Stand1. April 1999; gilt für die in den Jahren 1997 und 1998 fällig gewordenen Erträgnisse)2 Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit auf Grund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]3 Nicht rückforderbare
Ägypten Zinsen 15 [3] [18] 20.5.87 Lizenzgebühren 9,75 Australien Dividenden [19] 28.2.80 Zinsen 10 Belgien Dividenden 28.8.78 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10 Bulgarien Dividenden 28.10.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5 China Dividenden 10 6.7.90 Zinsen 10 [3] [18] Lizenzgebühren 10 [18] [27] Deutschland Dividenden 11.8.71/17.10.89 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 20%) 5 – Genussrechte 25 [16] – übrige Dividenden 15 [23] Einkünfte aus Gewinnobligationen, stillen Be- 25 [16] teiligungen und partiarischen Darlehen
2 Für die 1995 und 1996 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 1997 984. 3 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
Ecuador Zinsen 10 [3] 28.11.94 Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 15 [26] 23.11.87 Zinsen 15 [3] [11] Finnland Dividenden 16.12.91 – von Tochtergesellschaften (ab 20%) 0 – übrige Dividenden 5 Frankreich Dividenden 9.9.66/3.12.69 – von Tochtergesellschaften (ab 20%) 5 [5] [6] [40] – von Kapitalanlagegesellschaften 15 [6] [7] – übrige Dividenden – mit Steuergutschrift [8] 15 [6] – ohne Steuergutschrift 5 Zinsen – aus vor 1965 ausgegebenen Obligationen 12 [41] – übrige Zinsen 10 Griechenland Zinsen 10 [18] 16.6.83 Lizenzgebühren 5 Grossbritannien Dividenden 8.12.77/5.3.81 – mit voller Steuergutschrift [8] 15 [9] – mit halber Steuergutschrift [10] 5 [9] Indien Dividenden 15 [29] 2.11.94 Zinsen 15 [30] Lizenzgebühren 20 [31] Dienstleistungsvergütungen – mit Lizenzverträgen 20 [31] – mit Leasing 10 [31] – mit Know-how 20 [31] Indonesien Dividenden 29.8.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10 Zinsen 10 Lizenzgebühren 12,5 [32] Dienstleistungsvergütungen 5 Irland Dividenden 8.11.66/24.10.80 – mit Steuergutschrift [8] 15 – ohne Steuergutschrift 0 Island Dividenden 3.6.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 15 [24] Italien Dividenden [12] 15 9.3.76/28.4.78 Zinsen 12,5
Jamaika Dividenden 6.12.94 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 10 Lizenzgebühren 10 [18] Dienstleistungsvergütungen 10 [18] Japan Dividenden 19.1.71 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10 Kanada Dividenden 5.5.97 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 5 [4] [42] Zinsen 10 [3] [4] [43] Korea (Süd) Dividenden 12.2.80 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10 Zinsen 10 [3] [13] Lizenzgebühren 10 [13] Luxemburg Dividenden 21.1.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 0 [22] Malaysia Dividenden 10 [14] 30.12.74 Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 10 [15] Marokko Dividenden 31.3.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 7 Mexiko Dividenden 3.8.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5 [33] Zinsen 15 [2] [3] Neuseeland Dividenden 15 6.6.80 Zinsen 10 [25] Niederlande Dividenden 12.11.51/22.6.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 0 Zinsen aus Gewinnobligationen 5 Norwegen Dividenden 7.9.87 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5
Österreich Dividenden 5 30.1.74 Zinsen – aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen 5 – Hypothekarzinsen 5 – übrige Zinsen 0 Polen Dividenden 2.9.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5 Zinsen 10 Portugal Dividenden 26.9.74 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10 Rumänien Dividenden 10 25.10.93 Zinsen 10 [3] Russland Dividenden 15.11.95 – von Tochtergesellschaften (ab 20% Beteiligung im Mindestwert von Fr. 200 000.–) 5 [4] Zinsen 10 [3] [4] [34] Schweden Dividenden 7.5.65/10.3.92 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 0 Singapur Dividenden 10 [14] 25.11.75 Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 5 [17] Slowakische Republik Dividenden 14.2.97 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5 [4] Zinsen 10 [3] [4] Lizenzgebühren 5 [4] Slowenien Dividenden 12.6.96 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5 [4] Spanien Dividenden 26.4.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10 Zinsen 10 [3] [18] Sri Lanka Dividenden 11.1.83 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10 Zinsen – an Banken 5 – übrige Zinsen 10 Dienstleistungsvergütungen 5
Thailand Dividenden 12.2.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 5 [38] – übrige Dividenden 15 [38] Zinsen 15 [3] [11] [36] [38] Lizenzgebühren 10 [31] [37] [38] Trinidad und Tobago Dividenden 1.2.73 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 10 – übrige Dividenden 20 [20] Geschäftsleitungsvergütungen 5 Tschechische Republik Dividenden 4.12.95 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5 Tunesien Dividenden 10 10.2.94 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 [18] Ungarn Dividenden 9.4.81 – an juristische Personen 0 – an natürliche Personen 10 Zinsen 10 [21] USA Dividenden 2.10.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 5 [28] [35] [44] – übrige Dividenden 15 [28] [35] [44] Venezuela Zinsen 5 [3] [4] 20.12.96 Lizenzgebühren 5 [4] Vietnam Dividenden 6.5.96 – von Tochtergesellschaften (ab 50%) 7 [4] [39] – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10 [4] [39] – übrige Dividenden 15 [4] [39] Zinsen 10 [3] [4] [39] Lizenzgebühren 10 [4] [39]
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Anmerkungen
[1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuerermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steueranrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Deutschland, Griechenland, Indien, Jamaika, Korea, Malaysia, Marokko, Portugal, Singapur, Spanien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien und Vietnam (s. Anm. [13] [14] [15] [17] [18] [23] [30] [38] [39]). [3] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [4] Gilt für nach dem 31. Dezember 1997 gezahlte oder gutgeschriebene Erträge. [5] Bei wesentlichen ausländischen Interessen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. a). [6] Dieser Satz ist auf den um die Steuergutschrift («avoir fiscal»), die Vorauszahlung («précompte») oder die Steueranrechnung («crédits d'impôt») erhöhten Betrag der erklärten Dividende anzuwenden. [7] Im seltenen Fall einer französischen Kapitalanlagegesellschaft, deren Fondsvermögen sich ausschliesslich aus Obligationen zusammensetzt: 5 % (15 % seit dem1. August 1998). [8] Wenn der Empfänger eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit einer Beteiligung von weniger als 20 % bzw. von weniger als 10 % seit dem1. August 1998 (Frankreich), 10 % (Grossbritannien) oder 25 % (Irland) ist. [9] Dieser Satz ist auf den um die volle bzw.
halbe Steuergutschrift («tax credit») erhöhten Betrag der erklärten Dividende anzuwenden. [10] Gesellschaften mit einer Beteiligung von 10 % oder mehr. [11] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrages der Zinsen. [12] Nach internem italienischem Recht wird dem ausländischen Empfänger der Dividenden die im Wohnsitzstaat auf den Dividenden gezahlte Steuer zurückerstattet; die Rückerstattung ist auf 20 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt. [13] Für Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Foreign Capital Inducement Law» oder nach Artikel 69 Absatz 2 des «Tax Exemption and Reduction Control Law» von der koreanischen Steuer befreit sind, gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung; als Bruttoertrag sind 10/9 des erhaltenen Nettobetrages zu deklarieren. [14] Dieser Satz ist auf den vereinnahmten Nettoertrag anzuwenden; als Bruttoertrag sind 110 % des Nettoertrages zu deklarieren. [15] Gilt auch für die (auf Grund genehmigter Verträge gezahlten) Zinsen und Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [16] Zuzüglich1,875 % (1997) bzw.1,375 % (1998) Solidaritätszuschlag. [17] Anrechnung für 10 %, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singapurischen Steuer befreit sind. [18] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer; der Bruttoertrag entspricht stets 10/9 des Nettoertrages. [19] In gewissen Fällen (unfranked dividends) wird eine Quellensteuer von 0 bis 15 % erhoben, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird. [20] Für natürliche Personen zufliessende Dividenden, die von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit sind: 10 %. [21] Gilt nur für Zinsen, die an juristische Personen gezahlt werden.
[22] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 5%, wenn die Beteiligung, für die die Dividenden ausgerichtet werden, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividenden gehalten wurde. [23] Nicht rückforderbare Steuer 10% und pauschale Steueranrechnung 15%. [24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt nur 5%, wenn die Dividenden beim ausschüttenden Unternehmen vom steuerbaren Gewinn nicht abziehbar sind. [25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2% erhoben wird. [26] Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 18 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [27] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60% der Bruttovergütung. [28] Gilt für nach dem 31. Januar 1998 gezahlte oder gutgeschriebene Erträge. Steuerpflichtige, die gemäss Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens dafür optiert haben, noch während einer zusätzlichen Frist von zwölf Monaten nach den Bestimmungen des früheren Abkommens vom 24. Mai 1951 behandelt zu werden, haben für die in den Jahren 1997 und 1998 bezogenen Einkünfte aus den USA keinen Anspruch auf pauschale Steueranrechnung. [29] Bei Dividenden beträgt die pauschale Steueranrechnung 15%. [30] Bei Zinsen, für die das Abkommen eine nicht rückforderbare Steuer von 15% vorsieht, wird ein Abzug von 5% und die pauschale Steueranrechnung für 10% gewährt. Letzteres gilt, ungeachtet der Höhe der tatsächlich erhobenen Steuer, auch für Zinsen auf als entwicklungsfördernd eingestuften Darlehen. [31] Bei Leasinggebühren beträgt die pauschale Steueranrechnung generell höchstens 10%. Ansonsten wird bei Lizenzgebühren und Vergütungen für verbundene Dienstleistungen je nach Einzelfall ein Abzug von 5, 10 oder 15% und die pauschale Steueranrechnung für 5 oder 10% gewährt. [32] Es sind 97,5% des Bruttoertrages der Lizenzgebühren zu deklarieren. Die pauschale Steueranrechnung beträgt 10% des Bruttoertrages. [33] Mexiko erhebt keine Quellensteuer mehr auf Dividenden. Pauschale Steueranrechnung für 10% des Bruttoertrages. [34] Bei Bankdarlehen 5%. [35] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die auf Grund von
Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der
amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30% unterliegen. [36] 10% für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft gewährt werden. [37] 5% bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [38] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10%. [39] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zum Zwecke der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [40] Seit dem1. August 1998: 0% bei Beteiligungen von mindestens 10%. [41] 0% seit dem1. August 1998.
[42] Für im Jahre 1997 gezahlte oder gutgeschriebene Dividenden von Tochtergesellschaften beträgt die nicht rückforderbare kanadische Quellensteuer 15% (Art. 10 Abs. 2 des früheren Abkommens vom 20. August 1976). [43] Für im Jahre 1997 gezahlte oder gutgeschriebene Zinsen beträgt die nicht rückforderbare kanadische Quellensteuer 15% (Art. 11 Abs. 2 des früheren Abkommens vom 20. August 1976). [44] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an steuerbefreite anerkannte Pensionseinrichtungen.
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