AS 1999 2471
Verordnung
über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch
verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter
(Güterkontrollverordnung, GKV)
Änderung vom 25. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2
Für die AGB muss die natürliche oder juristische Person zusätzlich eine zuverlässige firmeninterne Kontrolle bei der Ausfuhr von kontrollpflichtigen Gütern gewährleisten.
Art. 13 Abs. 2
Keine Bewilligung ist erforderlich für:
die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2, wenn der Güterwert der Sendungen nicht höher ist als der in Spalte «Erleichterungen» aufgeführte Wert; Ausfuhren dürfen zur Umgehung der Bewilligungspflicht nicht aufgeteilt werden;
Personen, die ihre Waffen oder ihre Munition für den Jagd- oder Schiesssport im Ausland benötigen und sie wieder einführen.
Art. 14 Lieferungen an diplomatische oder konsularische Vertretungen
Als Ausfuhr gilt auch die Lieferung an ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) stellt für die Einfuhr von Gütern auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn: ...
Art. 25 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 1999 in Kraft.
25. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10537 Der Bundeskanzler: François Couchepin