AS 1999 3604
Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)
Änderung vom 24. November 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Verzugszinssatz
Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG2-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent.
Art. 8a Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung
Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 23 angewandt.
Für die Zeit vor dem1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
24. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10694 Der Bundeskanzler: François Couchepin